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PKG 2000 67). Ebensowenig bestehen gesetzliche Vorschriften, welche der Abschussli- ste eine besondere Bedeutung beimessen, indem sie zum Beispiel wie bei ei- ner Bilanz deren genauen Inhalt bestimmen oder andere allgemeingültige objektive Garantien statuieren, welche die Wahrheit der schriftlichen Er- klärung des Ausstellers gegenüber Dritten gewährleisten. Den Erklärungen des Jägers A. in der Abschussliste kann demnach keine erhöhte Glaubwür- digkeit beigemessen werden, da es an objektiven Umständen mangelt, welche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben bieten würden. Der zur Diskus- sion stehenden Abschussliste kommt somit keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ihr demzufolge keine Urkundenqualität im Sinne des StGB zugesprochen werden. Liegt aber nach dem Gesagten im konkreten Fall gar keine Urkunde im Sinne des Strafgesetzes vor, so fehlt es bereits am objektiven Tatbestands- element eines tauglichen Tatobjekts und damit an den Voraussetzungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB. Ist der zur Diskussion stehende Straftatbestand schon in objektiver Hinsicht nicht gegeben, so erübrigt sich eine weitere Prü- fung der subjektiven Tatbestandselemente. Denn bei dieser Sachlage steht fest, dass das Verhalten von A. – die Eintragung einer falschen Höhenangabe in der Abschussliste – nicht als Fälschung von Ausweisen zu qualifizieren ist. Im Er- gebnis kann folglich festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Berufungsklä- ger zu Unrecht der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. l und 2 StGB schuldig gesprochen hat. Die Berufung von A. ist demnach in diesem Punkte gutzuheissen, der diesbezügliche Schuldspruch des Kreisgerichtsaus- schusses ist aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage der Fäl- schung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. SB 00 35Urteil vom 5. Juli 2000 d) Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Aufsichtsverfahren) – Einrede der Vorausverwertung des Pfandes (beneficium excussionis realis; Art. 41 Abs. 1bis SchKG). Das bei Einlei- tung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs erst vorläufig eingetragene gesetzliche Pfandrecht der Stock- werkeigentümergemeinschaft für Beitragsforderungen (Art. 712i, Art. 961 ZGB) berechtigt nicht zur Einrede der Vorausverwertung des Pfandes. 114 24 25

PKG 2000 Sachverhalt und Erwägungen: Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat nach Kenntnis der Beschwerde- schriften festgestellt und erwogen, –dass das Betreibungs- und Konkursamt Ilanz am 19. September 2000 in der Betreibung-Nr. 2001019 mit der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft X als Gläubigerin und der Y AG als Schuldnerin den Zahlungsbefehl über Fr. 18 276.– zuzüglich Nebenkosten für die or- dentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ausstellte, –dass der Zahlungsbefehl der Schuldnerin am 21. September 2000 zugestellt worden ist, –dass die betriebene Y AG mit Eingabe vom 27. September 2000 an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelangt und anbe- gehrt, die mit dem Zahlungsbefehl eingeleitete ordentliche Betrei- bung auf Pfändung oder Konkurs sei aufzuheben, da für die betriebene Forderung ein Pfandrecht bestehe, sodass gestützt auf Art. 41 SchKG das Pfandrecht in Anspruch zu nehmen und dem- zufolge die Betreibung auf Grundpfandverwertung einzuleiten sei, –dass die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt, –dass gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG der Schuldner verlangen kann, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme, wenn für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfän- dung oder Konkurs eingeleitet wird, –dass die Betreibungsart durch den Zahlungsbefehl, sofern er unbe- stritten bleibt, ein für allemal festgelegt wird (BISchK 1968, S. 180 Nr. 34) und daher die materiellrechtliche Einrede des beneficium excussionis realis mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen ist, so dass auf die rechtzeitig erhobene Be- schwerde der Y AG einzutreten ist, –dass unter den Parteien unbestritten ist, dass die Stockwerkei- gentümergemeinschaft Beiträge gemäss Art. 712h ZGB geltend macht und sie hiefür das gesetzliche Pfandrecht gemäss Art. 712i ZGB beansprucht, –dass vorläufige Eintragungen im Sinne von Art. 961 ZGB/ Art. 75 GBV nur der Sicherung bloss behaupteter, nicht nachgewiesener Rechte dienen und daher keine Vermutung für den Bestand des Rechts begründen (Stark, Berner Kommentar, 2. A. 1984, N 14 zu Art. 937 ZGB), –dass im Falle des Bauhandwerkerpfandrechts der provisorische Eintrag im Grundbuch nicht genügt, um die Einrede des benefi- 115 25

PKG 2000 cium excussionis realis nach Art. 41 SchKG erheben zu können, sondern erst der definitive Eintrag das Pfandrecht entstehen lässt, sodass erst dann die entsprechende betreibungsrechtliche Einrede möglich wird (Domenico Acocella, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 5 zu Art. 41 SchKG), –dass im Falle des gesetzlichen Pfandrechts für Stockwerkeigentü- merbeiträge diese Regelung nicht anders zu handhaben ist, –dass gemäss Auszug aus dem Grundbuch über die betroffene Stockwerkeinheit Nr. 51958 die vorläufige Eintragung des Pfand- rechts für den betriebenen Betrag vom 31. Januar 2000 datiert, –dass die definitive Eintragung des Pfandrechts aus dem Grund- buchauszug nicht hervorgeht und auch von keiner der Parteien ein Eintragungsdatum behauptet wird, –dass der Bezirksgerichtspräsident Glenner mit Beschluss (recte: Verfügung) vom 14. September 2000 das dazugehörige Klagever- fahren infolge Anerkennung durch die Y AG abschrieb und das Grundbuchamt anwies, das vorläufig eingetragene Pfandrecht de- finitiv einzutragen, –dass die Abschreibungsverfügung gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZPO erst nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist von zwanzig Tagen (vgl. hiezu Art. 233 Abs. 1 ZPO) in Rechtskraft erwächst und die Eintragung des definitiven Pfandrechts im Grundbuch somit frühestens am 5. Oktober 2000 erfolgen konnte, –dass demzufolge im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbe- fehls am 19. September 2000 noch kein definitives Pfandrecht be- stand und dies auch bei Ablauf der zehntägigen Frist, innert der die Einrede des beneficium excussionis realis mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG hätte erhoben werden können, noch nicht der Fall war, –dass daher die Beschwerdeführerin die Einrede des Rechts auf Vorausverwertung des Pfandes nicht erheben kann, da das Pfand- recht erst nach dem Zeitpunkt, in welchem der Einrede des bene- ficium excussionis realis im Betreibungsverfahren spätestens gel- tend zu machen ist, begründet wurde (vgl. hierzu BGE 121 III 483; Acocella, a. a. O., N 32; Zobl, Berner Kommentar, 2. A. Bern 1982, Systematischer Teil zu Art. 884 – 887 ZGB N 624; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Bd. I, § 10 Rz 5 Anm. 8; BISchK 1980 S. 136 Nr. 45), –dass folglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. SKA 00 35Entscheid vom 10. Oktober 2000 116 25

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