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PKG 2000 doch gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträ- fen – was hier nicht der Fall ist – von Amtes wegen abzuklärende, prozess- rechtliche Fragen (PKG 1981 Nr. 24 S. 75). Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzun- gen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 1974 Nr. 22; vgl. zum Ganzen G. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden. SKG 00 39Urteil vom 11. Oktober 2000 c)Strafrechtliche Berufungen – Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB); Grund- satz der Identität der Tat für die Anrechnung der Unter- suchungshaft. Die in einem zweiten Strafverfahren er- standene Untersuchungshaft muss auf die in diesem Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet werden und kann nicht auf eine frühere Strafe, deren bedingter Strafvollzug vom zweiten Strafrichter widerrufen wird, angerechnet werden. Erwägungen: a)Die Berufung richtet sich gegen die Anrechnung der Untersu- chungshaft auf die widerrufene Strafe und dagegen, dass die Untersu- chungshaft nicht auf die ausgefällte Strafe von fünf Monaten Gefängnis an- gerechnet worden ist. Der Schuldspruch, das Strafmass, die Anrechnung der Untersuchungshaft im Grundsatz, die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges und der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Haftstrafe von 10 Ta- gen sind nicht Gegenstand der Berufung. b)Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in ange- messener Weise berücksichtigen (Art. 69 StGB). Zwar kann dem Wortlaut des vorzitierten Art. 69 StGB nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die Anrechnung auf die Freiheitsstrafe erfolgen muss, die in dem Verfahren ausgefällt wurde, in welchem der Angeschuldigte auch die Untersuchungs- 83 14 15

PKG 2000 haft erstanden hat. Sinngemäss ist jedoch dem Gesetz nichts anderes zu ent- nehmen. Wenn Art. 69 StGB vorschreibt, dass die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei, soweit der Täter die Haft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt hat, so wird damit unmittelbar auf die Beziehung hingewiesen, die nicht nur zwischen Tat und Sanktion einerseits, sondern auch zwischen Tat und Untersuchungshaft andererseits bestehen muss. Haft und Sanktion müssen aus Anlass des sich auf dieselbe Tat bezie- henden Verfahrens angeordnet beziehungsweise ausgefällt worden sein. Dass dies allein der ratio legis entspricht, folgt auch aus dem zweiten Satz von Art. 69 StGB, wo ausdrücklich auf die Sanktion Bezug genommen und gesagt wird, wenn das Urteil auf Busse laute, könne die Dauer der Untersu- chungshaft in angemessener Weise berücksichtigt werden. Hier wird der Zu- sammenhang zwischen Tat, Untersuchungshaft und Sanktion zweifelsfrei hergestellt. Lehre und Rechtsprechung haben denn auch bis anhin Art. 69 StGB stets dahin verstanden, dass der Richter, der die Strafe abschliessend bemisst, die Anrechnung der Haft auf diese vorzunehmen hat, mit anderen Worten, dass für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheits- strafe der Grundsatz der Identität der Tat besteht (BGE 104 IV 6 ff. mit wei- teren Hinweisen). Nach dem Gesagten kann nicht eine in einem zweiten Strafverfahren erstandene Untersuchungshaft auf eine frühere Strafe, deren bedingter Strafvollzug vom zweiten Strafrichter widerrufen wird, angerechnet werden. Die Vorinstanz hat nun aber die Untersuchungshaft von sechs Tagen auf die 10-tägige Haftstrafe angerechnet, für die der bedingte Strafvollzug widerru- fen worden ist. Wie bereits ausgeführt, muss die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden, die in dem Verfahren ausgefällt wurde, in welchem der Angeklagte auch die Haft erstanden hat. A hat die Untersu- chungshaft in demjenigen Verfahren erstanden, in dem die Vorinstanz am 11. April 2000 die fünfmonatige Gefängnisstrafe verhängt hat. Die Untersu- chungshaft hätte daher auf diese Strafe angerechnet werden müssen, auch wenn der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. c)Im Resultat ist somit festzuhalten, dass Ziffer 2 des Urteils des Kreisgerichtsausschusses Alvaschein vom 11. April 2000 dahingehend zu er- gänzen ist, dass die erstandene Untersuchungshaft von sechs Tagen im Voll- zugsfall auf die verhängte Strafe von fünf Monaten Gefängnis anzurechnen ist. Ziffer 3 des besagten Dispositivs ist dahingehend abzuändern, dass die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Alvaschein vom 22. Februar 1999 be- dingt ausgesprochene Haftstrafe von 10 Tagen zu vollziehen ist. Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 188 StPO). Die Be- rufung ist somit gutzuheissen. SB 00 37Urteil vom 7. Juni 2000 84 15

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24.03.2026