PKG 2000 b)Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Gerichtsverfahren) – Gerichtsstand der Rechtsöffnung;Verlegung des Sitzes ei- ner Aktiengesellschaft (Art. 53, Art. 84 Abs. 1 SchKG). Zu- ständigkeit des Richters am neuen – aufgrund der Publi- zitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR) als bekannt vorausgesetzten – Sitz. Aus den Erwägungen: a)Gemäss Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet der Richter des Betrei- bungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung, wobei der Betreibungsort der- jenige Ort ist, an dem die Betreibung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, eingeleitet wurde. Der ordentliche Betreibungsort einer im Handelsre- gister eingetragenen juristischen Person befindet sich gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG an ihrem Sitz. Die Aktiengesellschaft als juristische Person ist gemäss Art. 643 Abs. 1 OR im Sinne eines Entstehungserfordernisses in das Han- delsregister einzutragen (vgl.A. Meier-Hayoz / P. Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, N. 42 ff. zu § 2 und N. 48 ff. zu § 6). Folglich ist sie gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG an ihrem Sitz zu betreiben. Verlegt nun der am richtigen Ort betriebene Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Sitz, so ist das Rechtsöfnungsbegehren grundsätzlich beim Richter des neuen Sitzes zu stellen; denn der allgemeine Betreibungs- ort ist, wie sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Schuldners. Indessen bleibt der Richter am alten Sitz zuständig, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Sitzverlegung nicht angezeigt und dieser auch nicht sonstwie davon erfahren hat; sowie wenn der Schuldner es unterlässt, im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben (vgl. BGE 116 III 1; 115 III 27; 112 III 10; Staehelin/ Bauer/ Staehelin, Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1– 87, Basel/Genf/ München 1998, N 22 zu Art. 84). Mit anderen Worten ist nur dann der Richter am neuen Sitz zuständig, wenn der Gläubiger von der während des Einleitungsverfahrens erfolgten Sitzverlegung Kenntnis er- halten hatte und der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren die Unzustän- digkeitseinrede erhob. b)Das Betreibungsverfahren wird mit der Zustellung des Zah- lungsbefehls eingeleitet (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Die Betreibung, in welcher der Kanton Tessin die definitive Rechtsöffnung verlangt, wurde unter Gel- 80 13 13
PKG 2000 tendmachung des schuldnerischen Sitzes in Chur richtigerweise beim Be- treibungsamt Chur mit Ausstellung des Zahlungsbefehls am 1. März 2000 angehoben. Noch vor der Rechtsöffnungsverhandlung, am 10. April 2000, verlegte die X AG gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zug ihren Sitz von Chur nach Baar / ZG. Aufgrund des zu diesem Verfahrenszeitpunkt veränderlichen Betreibungsortes war das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zur Behandlung des Rechtsöffnungsgesuches grundsätzlich nicht mehr zu- ständig (Art. 53 SchKG e contrario, in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 SchKG). Zudem erhob die X AG die Unzuständigkeitseinrede kurz nach- dem sie vom laufenden Rechtsöffnungsverfahren erfuhr. Es ist daher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig noch die Frage zu prüfen, ob der Gläubiger von der Sitzverlegung Kenntnis erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Steu- erverwaltung des Kantons Tessin, welche das Rechtsöffnungsgesuch erst am 20. Juli 2000 stellte, aufgrund der Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt ohne weiteres von der erfolgten Sitzverlegung der X AG habe erfahren können, und dass ihr der neue Sitz daher wohl auch bekannt ge- wesen war. Gemäss Art. 641 Ziff. 2 OR ist der Sitz einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Wird eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss gemäss Art. 937 OR auch jede Änderung dieser Tatsa- che eingetragen werden (vgl. BGE 116 III 1). Das Handelsregister steht gemäss Art. 930 OR jedermann zur Einsicht offen. Diese schon durch den Eintrag bewirkte Öffentlichkeit wird noch verstärkt durch die Publikation der Eintragungen des Handelsregisters im Schweizerischen Handelsamts- blatt (SHAB). Grundsätzlich muss alles, was ins Handelsregister eingetra- gen wird, ohne Verzug auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröf- fentlicht werden. Ausgenommen von der Publikationspflicht ist gemäss Art. 931 OR nur, was Gesetz oder Handelsregisterverordnung ausdrücklich als nicht publikationspflichtig bezeichnen (vgl. A. Meier-Hayoz/ P. Forstmo- ser, a. a. O., N. 14 f. zu § 6). Folglich wird auch der Sitz einer Aktiengesell- schaft – beziehungsweise dessen Änderung – im Anschluss an die Eintra- gung in das Handelsregister ohne Verzug durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht (Art. 641 Ziff. 2 OR in Verbindung mit Art. 647 OR, Art. 6 98 Abs. 2 Ziff. 1 OR und Art. 931 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 933 Abs. 1 OR können sich Dritte nicht auf die Unkenntnis von richti- gen und korrekt im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Eintra- gungen berufen. Dies bedeutet, dass solche Eintragungen gegenüber jeder- mann wirken. Der gute Glaube des nicht informierten Dritten wird nicht geschützt. Mit anderen Worten besteht nach Art. 933 Abs. 1 OR eine so ge- nannte «postitive Publizitätswirkung» des Handelsregisters in dem Sinne, dass die Einwendung der Unkenntnis wirksam gewordener Eintragungen 81 13
PKG 2000 ausgeschlossen ist. Es besteht die Fiktion allgemeiner Kenntnis des Register- inhalts (vgl. A. MeierHayoz / P. Forstmoser, a. a. O., N. 69 ff. zu § 6). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zug vom 10. April 2000 wurde die am 18. März 2000 erfolgte Statutenänderung der X AG am 10. April 2000 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Durch die Eintragung im öffentlichen Register und die gleichzeitige Veröf- fentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt muss sich der Kanton Tes- sin daher entgegenhalten lassen, dass ihm die Sitzverlegung der X AG von Chur nach Baar bei der Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches am 20. Juli 2000 hätte bekannt sein müssen. Dies gilt umso mehr, als zu diesem Zeit- punkt bereits mehr als drei Monate seit der Publikation der Sitzverlegung im Schweizerischen Handelsamtsblatt verstrichen waren. Aufgrund der fingier- ten Kenntnis des Gläubigers von der erfolgten Sitzverlegung der Schuldne- rin und des zum fraglichen Zeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG noch veränder- lichen Betreibungsortes hätte das Ufficio Esazione e Condoni des Kantons Tessin das Rechtsöffnungsbegehren daher beim zuständigen Rechtsöff- nungsrichter in Baar stellen müssen. Demzufolge ist der Bezirksgerichtsprä- sident Plessur zu Unrecht auf das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Tessin vom 20. Juli 2000 eingetreten. In diesem Sinne ist die Beschwerde der X AG wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Eine Überprüfung der Frage, ob der Rechtsöff- nungsentscheid inhaltlich zutreffend ist, erübrigt sich damit. SKG 00 42Urteil vom 18. Oktober 2000 – Rechtsöffnungsbeschwerde; Novenverbot (Art. 236 Abs. 3, Art. 233 Abs. 2 ZPO). Neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausser zu von Amtes wegen zu prüfenden prozessrechtlichen Fragen nicht zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung). Erwägungen: Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtschrift ver- schiedene Beilagen ein, wovon sich zwei Rechtsöffnungsentscheide des Be- zirksgerichtspräsidums Vorderrhein vom 26. März 1998 und 6. August 1998 nicht bei den Vorakten befanden. Auch seitens des Beschwerdegegners wur- den mit der Vemehmlassung verschiedene Dokumente eingereicht, welche der Vorinstanz teilweise nicht vorgelegen haben, so das anlässlich der Ver- mittlungsverhandlung präsentierte Rechtsbegehren, ein Zahlungsverspre- chen der Raiffeisenbank X sowie Briefe zwischen den Parteien beziehungs- weise zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Raiffeisenbank. Alle diese Urkunden müssen unberücksichtigt bleiben, sind 82 13 14