94 29 PKG 1999 d)Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Aufsichtsverfahren)
2 SchKG). Stirbt der Schuldner nach Ausstellung, aber vor Zustellung des Zahlungsbefehls, hat sich der Gläubiger gegenüber dem Betreibungsamt klar darüber zu äussern, ob die Betreibung gegen die Erbschaft fortzuführen und wem - welchen Erben bzw. dem für die Erbschaft bestell-
ten Vertreter (Art. 65 Abs. 3, Art. 67 Ziff. 2 SchKG) - der
Zahlungsbefehl zuzustellen ist. SKA 99 9 Entscheid vom 19. April 1999 -«Nachpfändung» neu entdeckter Vermögensgegenstän- de aufgrund eines provisorischen oder definitiven Verlust- scheins (Art. 115 Abs. 3, Art. 149 Abs. 3 SchKG) ( Erw. 1). -Pfändung nicht auf den Schuldner eingetragener Grund- stücke; kraft ehelichen Güterrechts für Schulden des be- triebenen Schuldners haftendes Grundstück (Art. 10 Ziff. 2 VZG; Art. 193 ZGB). Glaubhaftmachung der ehegüter- rechtlichen Haftung des Grundstücks (Erw. 2). Verfahren und Umfang der Pfändung (Erw. 3, 4). Erwägungen: 1.Ihren Antrag auf Nichteintreten begründen die Beschwerdegeg- ner mit dem Umstand, dass kein Fall einer Nachpfändung vorliege. Eine Nachpfändung sei gemäss Art. 145 SchKG nur dann durchzuführen, wenn sich nach durchgeführter Verwertung herausstelle, dass der Verwertungser- lös den Betrag der Forderung nicht vollständig decke. Vorliegend verhalte es sich jedoch so, dass mangels jeglichen pfändbaren Vermögens ein Verlust- schein ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführer haben mithin die falsche Rechtsvorkehr getroffen beziehungsweise die Beschwerdefrist ge- gen den Pfändungsverlustschein verpasst, sodass dieser in Rechtskraft er- wachsen sei. Der Einwand ist spitzfindig. Richtig ist, dass nicht der Fall einer eigentlichen von Amtes wegen vorzunehmenden Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG gegeben ist, da noch keine Verwertung stattgefunden hat 29 30
95 PKG 199930 (Jaeger/ Walder/Kuli/Kottmann, SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997,N2,13 zu Art. 145). Indessen sind Vermögenswerte des Schuldners - worunter auch Ver- mögenswerte Dritter fallen, die für seine Schulden haften - welche entgegen Art. 91 SchKG nicht in die Pfändung einbezogen oder vom Betreibungsamt nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen wurden, obwohl sie zur Zeit der Pfändung schon vorhanden waren, zwar nicht von Amtes wegen, aber auf ausdrücklichen Antrag eines Gläubigers nachzupfänden (BGE 120 III 86; gemäss Jaeger/Walder/Kuli/Kottmann, a. a. O., N4 zu Art. 145 nicht als Nachpfändung sondern als nachträgliche Pfändung auf Verlangen des Gläu- bigers zu bezeichnen). Ist wie vorliegend keinerlei pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die so genannte leere Pfändungsurkunde den Verlust- schein im Sinne des Artikels 149 SchKG (Art. 115 Abs. 2 SchKG). Die Vorin- stanz hat daher zutreffend Formular 7b (Pfändungsurkunde mit integrier- tem Verlustschein) verwendet; die Ausstellung eines Verlustscheins mit Formular 36 ist weder notwendig noch zulässig (Ingrid Jent-Sorensen, Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 3 zu Art. 115). Von «Nachpfändung» wird in der Praxis auch dann ge- sprochen, wenn der Gläubiger bei leerer Pfändungsurkunde gestützt auf Art. 115 Abs. 3 SchKG in der Folge die Pfändung neu entdeckter Vermö- genswerte verlangt (BGE 117 III 28 E. 2, 88 III 61; BISchK 1983 Nr. 115; Jaeger /Walder / Kull /Kottmann, a. a. O., N 1 zu Art. 115; Ingrid Jent-Soren- sen, a. a. O., N 2,17 ff. zu Art. 115, Christian Schöniger, Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 5 zu Art. 145). Doch selbst wenn der Begriff «Nachpfändung» in diesem Zusammenhang als untechnisch, weil nicht mit jenem nach Art. 145 SchKG übereinstim- mend, zu qualifizieren wäre, so schadet es der Gläubigerin keineswegs, dass sie ihr Begehren solchermassen bezeichnet hat. Es ist offensichtlich, was sie will, nämlich die Pfändung von ihrer Meinung nach neu entdecktem Haf- tungssubstrat im Sinne von Art. 115 Abs. 3 beziehungsweise ein neues Pfän- dungsbegehren gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG stellen. Die leere Pfändungs- urkunde beziehungsweise der Verlustschein sind in diesem Sinne zweifellos revidierbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.a) Mit öffentlich beurkundetem Ehevertrag vom 28. März 1983 un- terstellten die Eheleute S. ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem schweize- rischen Recht und vereinbarten gleichzeitig die Gütertrennung. Dabei über- trug der Ehemann zum Ausgleich der güterrechtlichen Vorschlagsansprüche seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung in Klosters. Dieser Ehevertrag wurde am 27. Mai 1983 vormundschaftlich genehmigt und am 19. Juli 1983 grundbuchlich vollzogen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Pfändung dieses auf den Namen der Ehefrau des Schuldners im Grundbuch eingetra- genen Grundstücks.
96 30PKG 1999 b)Gepfändet werden kann grundsätzlich nur, was dem Schuldner gehört.Gemäss Art. 10 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920/5. Juni 1996 (VZG) dürfen indessen Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, unter anderem dann gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass das Grund- stück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuld- ners haftet (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG). Es besteht Anspruch auf Pfändung, wenn eine Haftung gemäss Art. 188 ZGB (heute Art. 193 Abs. 1 ZGB), wo- nach durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch gü- terrechtliche Auseinandersetzung ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden kann, glaubhaft gemacht wird (BGE 55 III 124 ff.; BISchK 1983 Nr. 115,1938 Nr. 72). c)Glaubhaft machen der ehegüterrechtlichen Haftung genügt, wo- bei an den Grad dieser Glaubhaftmachung nach Art. 10 VZG keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Für Glaubhaftigkeit genügt schon das An- führen von Umständen, die an sich geeignet sein können, die durch den Ein- trag geschaffene Rechtsvermutung zu zerstören, beziehungsweise Um- stände, welche die Annahme des gegenteiligen Standpunktes nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen lassen (BGE 55 III 58; BGE 117 III91: ... des circonstances qui faisaient songer à une donation fictive ent-
râinant). Die Rechtsposition des Gläubigers muss einigermassen wahr- scheinlich sein (BGE 55 III 128). Glaubhaft machen erfordert zwar mehr als blosses Behaupten (BISchK 1938 Nr. 72 S.175), jedoch wesentlich weniger als vollen Beweis. Art. 10 VZG neigt allgemein dazu, die Pfändung ungeach- tet der im Grundbuch erscheinenden Eintragung zu gestatten (BGE 114 II 90 E. 3a, 117 III 31). Von einer Pfändung von Vermögenswerten ist unter an- derem dann Abstand zu nehmen, wenn diese offensichtlich nicht dem Schuldner gehören (BGE 105 III 112 E. 3a, 84 III 83). Umgekehrt muss in Auslegung des Rechtsbegriffs Glaubhaftmachen von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG gelten, dass zu pfänden ist, es sei denn eine ehegüterrechtliche Haftung des Grundstücks nach Art. 193 ZGB ist offensichtlich ausgeschlossen. Wie das Betreibungsamt sodann treffend zur Prüfungsbefugnis einwendet, kann es nicht Aufgabe des Betreibungsamtes sein, die materielle Rechtslage in ex- tenso abzuklären, namentlich ob eine Weiterhaftung des Vermögenswertes nach Art. 193 ZGB unter allen denkbaren Gesichtspunkten gegeben ist. Die Aufsichtsbehörde lässt sich darauf ebensowenig ein. Eine Stellungnahme zu den Betrachtungen der Beschwerdegegner über das materielle Ehegüter- recht, die darin gipfeln, dass sich die singuläre und archaische Bestimmung von Art. 193 ZGB in der ganzen Systematik des Ehegüterrechts und des übrigen Zivilrechts wie ein erratischer Block ausnehme und daher aufzuhe-
97 PKG 1999 30 ben beziehungsweise zumindest gar nicht erst anzuwenden sei, ist demzu- folge entbehrlich. Ebensowenig haben die Betreibungsbehörden darüber zu befinden, ob in Ausfüllung einer Gesetzeslücke von einer materiell- rechtlichen Verwirkung oder Verjährung der Haftung gemäss Art. 193 ZGB auszugehen oder die Haftung wegen treuwidrig verspäteter Gel- tendmachung zu versagen ist. Ihren ausgedehnten Vortrag halten die Be- schwerdegegner vor dem falschen Forum. Es ist nicht so, dass vorgängig der Pfändung im Sinne einer Bedingung materiellrechtlich definitiv alles klar sein muss. Das Verhältnis von zwangsvollstreckungsrechtlichem Pfändungsverfahren und materiellrechtlichem Erkenntnisverfahren ist ein anderes. Spricht der Rechtsschein mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit dafür, dass besagtes Fremdgut Haftungssubstrat für Schulden des Be- triebenen ist, so besteht zunächst ein Anspruch auf Pfändung, und es ist anschliessend über die umstrittene materielle Rechtslage in einem Zwi- schenverfahren vor dem ordentlichen Zivilrichter definitiv zu entschei- den. 3.Für das weitere Vorgehen ist das Betreibungsamt darauf hinzu- weisen, dass sich die Betreibung wohl gegen den Schuldner S. richtet, die Pfändung des auf den Namen von dessen Ehefrau im Grundbuch einge- tragenen Grundstücks jedoch gegen die Ehefrau, da sich auch ein allfälli- ges Widerspruchsverfahren zwischen der Gläubigerin und der eingetra- genen Grundeigentümerin abspielen wird (Hausheer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 1996, N 21 zu Art. 193). Die Ausdehnung der Pfändung auf das Mobiliar ist zulässig (BISchK 1983 Nr. 115, mit Hinweis auf Lemp, Berner Kom- mentar, 3. A., Bern 1963, N 44 zu altArt. 188 ZGB). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VZG ist bei Pfändung eines auf den Namen eines Dritten im Grundbuch eingetragenen Grundstücks ferner sofort nach der Pfändung das Wider- spruchsverfahren einzuleiten; dies hat von Amtes wegen und gemäss Art. 9 der Anleitung über die bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden Aktenstücke zu geschehen. Die Klägerrolle fällt dabei so- wohl in Bezug auf das Grundstück als auch hinsichtlich allfällig gepfän- deten Mobiliars der Gläubigerin zu (BISchK 1983 Nr. 115 E. 3). 4.Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei zu vermuten, dass mit dem Ehevertrag noch weitere Vermögenswerte an die Ehefrau des Schuldners abgetreten worden seien, da die kantonale Steu- erverwaltung bestätigt habe, dass die Eheleute S.
98 pauschalbesteuert wer- den, und eine solche Besteuerung nur für vermögende Personen in Frage komme. Indessen ergeben sich - abgesehen vom Mobiliar in der Eigen- tumswohnung - für weiteres Pfändungssubstrat weder aus dem Ehever- trag noch aus der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bestäti- gung der kantonalen Steuerverwaltung irgendwelche konkrete Hinweise.
99 31 PKG 1999 Insoweit damit die Pfändung von nicht weiter spezifizierten Gegenstän- den beantragt wird, ist die Beschwerde daher abzuweisen. SKA 98 61Entscheid vom 9. März 1999 Der gegen diesen Entscheid eingereichte Rekurs wurde vom Bundesgericht am 14. April 1999 abgewiesen. 31 Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) durch Klag e i m Aus-
l and. Fristwahrung (nach Nichteintreten auf das Rechtsöff- nungsgesuch mangels Zuständigkeit des schweizerischen Rechtsöffnungsrichters). Zum Begriff der Klageeinreichung. Zum Erfordernis der Anerkennbarkeit und Vollstreckbarkeit des zu erwartenden ausländischen Urteils (positive Aner- kennungs- und Vollstreckungsprognose). Erwägungen: 2. Für eine wirksame Arrestprosequierung im Sinne von Art. 279 SchKG müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Fristwahrung (nachfolgend Erwägung 3.), Identität von Parteien und Gegenstand bei der Arrestforderung und bei der Prosequierungsforderung (4.) und für den Fall der Prosequierung im Ausland: eine positive Anerkennungs- und Voll- streckungsprognose in der Schweiz für die zu erwartende ausländische Ent- scheidung (5.). Die Schweiz und die Niederlande sind Vertragsstaaten des Über- einkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge- richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 (im folgenden LugÜ), welches zwischen den beiden Staaten seit dem 1. Januar 1992 in Kraft ist. Vorauszuschicken ist dies- bezüglich, dass, abgesehen von Art. 24 LugÜ, wonach die einstweiligen Mas- snahmen des autonomen Rechts, einschliesslich jener auf Sicherheitslei- stung, auch dann beantragt werden können, wenn eine LugÜ Zuständigkeit gegeben ist, worunter auch der schweizerische Arrest fällt (Isaak Meier, Das Lugano-Übereinkommen, St. Galler Studien zum internationalen Recht, Band 2, St. Gallen 1990, S. 159 f., 169 f.), die Frage, ob der schweizerische Ar- rest fristgerecht prosequiert worden ist, eine reine SchKG-Frage darstellt. Es geht nicht um die Prioritätenordnung und die möglichen prozessualen Einreden bei gleichgerichteten und zeitlich parallel laufenden Verfahren gemäss Art. 21-23 LugÜ, sondern darum, ob der schweizerische Arrest als vorläufige Rechtsschutzmassnahme, während laufendem ausländischem Er- kenntnisverfahren in der Hauptsache, aufrecht zu erhalten ist. Was zumin- dest die Fragen der Fristwahrung durch Klageanhebung (nachfolgend 3.),