PKG 1999 79 denshaftung kann nur derjenige für einen Schaden ersatzpflichtig erklärt werden, den ein Verschulden trifft. Diese Regel kennt bloss die Ausnahme der Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR, welche allenfalls dort greift, wo der Schädiger den Schaden im Zustand der Urteilsunfähigkeit verursacht hat, die Verschuldenshaftung von Art. 41 OR beziehungsweise Art. 97 OR also nicht zum Zuge kommt, weil die subjektive Seite des Verschuldens fehlt (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/I, 4. Aufl., Zürich 1987, S. 131 ff.). Nach Art. 130 Abs. 6 StPO ist die Adhäsions- klage bei Freispruch des Angeklagten zum anderen stets auf den Zivilweg zu verweisen. Daraus wurde geschlossen, dass eine Forderung nur dann adhäsi- onsweise geltend gemacht werden kann, wenn sie auf Handlungen beruht, für welche der Angeklagte verurteilt wird, die Gutheissung der Adhäsions- klage somit ein verurteilendes Straferkenntnis voraussetze (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2.A., Chur 1996, Ziff. 5 zu Art. 131, PKG 1971 Nr. 39 5.105). Der Schluss ist in dieser Formulierung zu eng. Er kann nur insoweit gelten, als zwischen der strafrechtlichen Schuld und der zivilrechtlichen Haftung ein Zusammen- hang besteht (Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 109 f.; PKG 1963 Nr. 56 S. 159, 1986 Nr. 32 S. 119). Im Falle der verschuldensunabhängigen Billigkeitshaftung ist ein solcher Zu- sammenhang gerade nicht erforderlich. Ein zivilrechtlicher Anspruch, grün- dend auf der Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR, kann daher praxisgemäss auch bei Einstellung zufolge strafrechtlicher Schuldunfähigkeit adhäsions- weise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Urteile der Strafkam- mer des Kantonsgerichts vom 14. April 1997 i. S. B., SF 97 3 und vom 2. Fe- bruar 1993 i. S. S., SF 3 / 93). Nachfolgend gilt es demnach die von H. gegen R. eingereichte Adhäsionsklage, welche die Vorinstanz gutgeheissen und der Berufungskläger ebenfalls angefochten hat, unter diesem Aspekt zu beur- teilen. SB 98 62Beschluss vom 20. Januar 1999 Busse; Umwandlung in Haft (Art. 49 StGB). Voraussetzungen und Verfahren. Aus den Erwägungen: 2. a) Nach Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestimmt die zuständige Behör- de dem Verurteilten zur Bezahlung der Busse eine Frist von einem bis zu drei Monaten. Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse durch freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde, abzuverdienen. 22 -
22 PKG 1999 80 Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die gewährte Frist verlängern ( Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm be- stimmten Zeit nicht und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zustän- dige Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 49 Ziff. 2 StGB). Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und ver- dient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewan- delt (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu be- zahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt, doch darf die Umwandlungs- strafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug sind auch auf die Umwandlungsstrafe an- wendbar (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). b) Die Umwandlung nicht bezahlter Bussen in Haft nach Art. 49 Ziff. 3 StGB ist keine Vollzugsmassnahme, sondern ein das Bussenurteil ergän- zender materieller Entscheid (BGE 105 IV 14, 74 IV 60). Sie steht aus- schliesslich dem Richter zu. Weil dies mitunter bereits bei der Ausfällung der Busse feststehen kann, ermächtigt das Gesetz den Richter ausdrücklich, die Umwandlung schon im Urteil auszuschliessen. Umgekehrt ist dagegen die Busse zunächst nach Art. 49 Ziff. 1 und 2 StGB einzutreiben. Nur wenn dies nicht zum Ziel führt, ist die Umwandlung anzuordnen. Dabei hat der Richter zu prüfen, ob das Vollstreckungsverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt wurde und der Verurteilte nicht den Nachweis unverschuldeter Nichtbezah- lung erbringt (PKG 1996 Nr. 31). Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit nicht und verdient er sie auch nicht ab, nachdem er von der Behörde darauf hingewiesen worden ist (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts- ausschusses vom 23. Juni 1999 i. S. P., SB 99/36; LGVE 1993 I Nr. 39;Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu Art. 49), so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung gegen ihn an. Diese ist jedoch nur durchzuführen, wenn ein Ergebnis davon zu erwarten ist. Eine Umwandlung kann erst stattfinden, wenn die Betreibung fruchtlos ge- blieben ist, das heisst, die Busse uneinbringlich ist oder als aussichtslos er- scheint (BGE 124 IV 209; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil II, Bern 1989, 5.190; Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 114). Grundsätzlich kann also die Umwandlung erst nach erfolgloser Be- treibung des Verurteilten angeordnet werden. Nur in besonderen Fällen, etwa wenn die Vollstreckung der Busse auf dem Betreibungsweg einzig deshalb in Frage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht, muss die Betreibung vor Einleitung des Umwandlungsverfahrens nicht vollständig durchgeführt werden (vgl. BGE 124 IV 209 f). Zudem muss dem Schuldner vor der Umwandlung Gelegenheit gegeben werden, den Nachweis
PKG 1999 81 zu erbringen, schuldlos ausserstande zu sein, die Busse zu bezahlen. Zwar sieht Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Verurteilten vor. An diesen Nachweis der Schuldlosigkeit dürfen jedoch keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden. Unklarheiten wegen mangel- hafter Vorbringen hat der Richter durch Befragung des Verurteilten zu behe- ben (ZR 93 1994 Nr. 77; vgl. zum Ganzen: BGE 74 IV 60; PKG 1984 Nr. 33; Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 114). 3. a) Wird von den einleitend genannten Schritten für einen Um- wandlungsentscheid ausgegangen, so erhellt, dass im vorliegenden Fall die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Zum einen kann den Akten nicht entnommen werden, ob dem Berufungskläger über- haupt eine Frist von 1 bis 3 Monaten zur Bezahlung der Busse eingeräumt wurde. Zwar wurde er mit Schreiben vom 9. Juni 1998 aufgefordert, die Zah- lung der Busse bis zum 29. Juni 1998 vorzunehmen. Diese Aufforderung wurde ihm mit der Post jedoch erst am 27. Mai 1999 an seinen Wohnort nach B. gesandt, wobei die Frist zur Bezahlung der Busse gemäss den eingelegten Akten offenbar bis zum 29. Juni 1999 verlängert wurde. Aus den Akten er- gibt sich jedoch nicht, ob und allenfalls wann der Berufungskläger das Schreiben empfangen hat. Die im besagten Schreiben erwähnten Mahnun- gen des Kreisamtes liegen ebenfalls nicht bei den Akten. Zum andern ist nicht ersichtlich, ob der Berufungskläger darauf hingewiesen worden ist, dass er die Busse durch Teilzahlungen, deren Betrag und Fälligkeit sich nach seinen Verhältnissen bestimmt, entrichten kann. Der Berufungskläger bringt in seiner Rechtsschrift vielmehr selbst zum ersten Mal vor, dass er die Busse in kleinen monatlichen Raten begleichen wolle. Dass der Berufungskläger auf die Möglichkeit des Abverdienens der Busse durch Arbeit aufmerksam gemacht worden ist, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor. Im weiteren ist festzuhalten, dass das Kreisamt rund ein Jahr vor der mit dem erwähnten Schreiben erfolgten Ansetzung einer Frist und der Androhung der Um- wandlung der Busse in Haft zwar zweimal ein Betreibungsbegehren an die vermuteten Wohnsitzgemeindenn des Berufungsklägers gerichtet hat, dass indessen keine Zahlungsbefehle ausgestellt wurden. Das Kreisamt hat es auch nach der Mitteilung der nicht erfolgten Zustellung der Zahlungsbe- fehle bei den Betreibungsbegehren belassen. Entsprechend Art. 38 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibung erst mit der Zustellung des Zahlungsbe- fehles beginnt, hat das Betreibungsverfahren noch gar nicht angefangen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei eine nach Art. 49 Ziff. 2 StGB rechts- genügliche Betreibung durchgeführt worden. Dass eine solche völlig aus- sichtslos sei, wurde nicht geltend gemacht. Damit wurden aber die von Art. 49 Ziff. 1 und 2 StGB vorgeschriebenen Schritte nicht durchgeführt, weshalb die Voraussetzungen für die Umwandlung von Busse in Haft fehlten und der ange- fochtene Entscheid zu Unrecht erging.
22 PKG 1999 82 b)Gelangt der Richter zum Schluss, dass die Busse nicht oder nur unvollständig nach Art. 49 Ziff. 1 und 2 StGB einzutreiben versucht wurde, so hat er das Umwandlungsbegehren abzulehnen und die Vollstreckungs- behörde anzuweisen, das Verlangte nachzuholen (vgl. Bernhard, Die Bus- senverfügung gemäss Art. 49 StGB, Diss., Diessenhofen 1982, S. 84 f.). Im konkreten Fall ist die Aktenlage unvollständig. Es sind keine Unterlagen ersichtlich, welche über die Einräumung einer Frist von 1 bis 3 Monaten und über den Umstand, dass der Berufungskläger auf die Möglichkeit der Begleichung der Busse in Teilzahlungen oder des Abverdienens durch Ar- beit aufmerksam gemacht worden ist, Aufschluss geben. Ebenso ist keine rechtsgenügliche Betreibung zu erkennen. Die Umwandlung der Busse in Haft hätte daher nicht ausgesprochen werden dürfen. Vorliegend ist auf- grund der eingereichten Akten ein reformatorisches Urteil über die Um- wandlung der Busse in Haft nicht möglich, weshalb der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO zur Ergänzung der Untersuchung und des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Kreispräsident wird alsdann in Beachtung der rechtlichen Erwägungen neu zu entscheiden haben (vgl. Padrutt, a. a. O., S. 377; Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. Juni 1999 i. S. P., SB 9936). c)Soweit es für die Umwandlung auch noch des fehlenden Nach- weises des Verurteilten bedarf, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Schuldner wohl nicht mehr die- sen Nachweis leisten kann, wenn er der Behörde einen Zahlungsvorschlag einreicht, diesen aber in der Folge nicht einhält (vgl. Trechsel, a. a. O., N 7 zu Art. 49; Bernhard, a. a. O., S. 50). Der Berufungskläger hat in seiner Rechts- schrift ausgeführt, die Busse in kleinen Monatsraten begleichen zu wollen, und damit selbst einen Zahlungsplan aufgestellt. Sollte er diesen nicht ein- halten, so wird ihn das Kreisamt im kommenden Verfahren darauf behaften dürfen. Zuhanden der Vorinstanz ist des weiteren auszuführen, dass sie sich bei erneuter Verfügung einer Umwandlung von Busse in Haft auch zur Ge- währung des bedingten Vollzuges der Umwandlungsstrafe auszusprechen haben wird (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 StGB), selbst wenn sie im Ergebnis zu einer negativen Prognose des künftigen Wohlverhaltens gelangen sollte (vgl. BGE 124 IV 210 f.). Nur am Rande ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckungsverjährung der für die durch die Widerhandlung ge- gen Art. 94 Ziff. 2 SVG begangene Ubertretung ausgesprochenen Busse nach Art. 109 in Verbindung mit Art. 73 f. StGB spätestens drei Jahre nach der Vollstreckbarkeit des Strafmandates eintreten wird (vgl. BGE 105 IV 17). 4.Wird der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge-
PKG 1999 83 wiesen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Art. 160 Abs. 3 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. SB 99 66 Beschluss vom 29. September 1999 -Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) -Beginn der Strafantragsfrist (Art. 29 StGB). Bei ununter- brochener schuldhafter Unterlassung der Zahlung be- ginnt die Strafantragsfrist erst mit der letzten schuld- haften Unterlassung zu laufen (Erw. b). -Reicht der nach Abzug von Lohnpfändungen verbleiben de, das Existenzminimum überschreitende Lohn zur Leistung der Unterhaltsbeiträge aus, ist der Tatbestand des Art. 217 StGB erfüllt (Erw. c). Aus den Erwägungen: b) Gemäss Art. 29 StGB erlischt das Recht, einen Strafantrag zu stel- len, nach Ablauf von drei Monaten. Bezüglich der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Strafantragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen beginne, wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unter- haltsbeiträge unterlasse (BGE 118 IV 325 E. 2b). Im weiteren sei der Antrag unter diesen Voraussetzungen für den Zeitraum gültig, in dem der Täter ohne Unterbrechung den Tatbestand erfüllt habe (E. 2c). Bei mehreren mo- natlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht bezahlt werden, beginnt somit die Strafantragsfrist bei- spielsweise erst dann, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginnt, oder dann, wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. In seiner neuesten Rechtsprechung hat das Bundesge- richt klargestellt, dass das soeben Dargestellte entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 29 StGB nur gelten kann, wenn der Antragsberechtigte vom Unterbruch in der schuldhaften Vernachlässigung der Unterhaltspflicht Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte, wenn er also wusste oder zu- mindest wissen konnte, dass der Unterhaltspflichtige die geschuldeten Un- terhaltsbeiträge schuldlos nicht erbringen konnte. Es genügen bereits kon- krete Anhaltspunkte dafür (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 275). Vorliegend datiert der Strafantrag vom 25. November 1997. Er be- zieht sich - wie bereits festgestellt - auf den Zeitraum von April bis Novem- ber 1997, mithin auf eine Zeitspanne von acht Monaten. Wie noch zu zeigen sein wird, hat G. in dieser Zeitspanne schuldhaft seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Eine Ausnahme bildet der Monat August 1997, wo das Ein- 23