Frage stehenden Hindernisparcours fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB gehandelt haben, so dass die verantwortlichen Personen strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. 6. Im Ergebnis wird somit deutlich, dass vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- beziehungsweise verfolgbaren Handlung gegeben sind. Demzufolge musste die Vorinstanz mit einem Frei- spruch rechnen. Die Einstellung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteile von L. erfolgte daher aus triftigen Grün- den. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist deshalb zu Recht ergangen. Erweist sich demnach die Be- schwerde als unbegründet, so muss sie abgewiesen werden. BK 98 5 Entscheid vom 16. Februar 1998 Die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 1999 abgewiesen. 42 - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Auffangtatbestand, der nur subsidiär eingreift, wenn der Ungehorsam keine speziellere Strafvorschrift des eidgenössischen oder kantonalen Rechts erfüllt. Aus- schliessliche Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Art. 59 KRG und des kommunalen Baugesetzes bei den von diesen Vorschriften erfassten Widerhandlungen gegen Verfügungen der Baubehörde. Erwägungen: Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Art. 292 StGB hat unbestrittenermassen den kriminalpolitischen Sinn, Behörden und Beamten die Durchsetzung ihrer Anordnungen zu erleichtern. Die Pra- xis versteht ihn als Blankettstrafdrohung; das verbotene oder gebotene Ver- halten wird indes nicht vom Strafgesetz selber, sondern durch die jeweilige Verfügung umschrieben. Bei einer Verfügung im Sinne vorliegender Norm handelt es sich um einen konkreten Entscheid einer zuständigen Behörde gegenüber bestimmten Personen. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt Art. 292 StGB als Auffangtatbestand, der nur subsidiär eingreift, wenn der Ungehorsam als solcher keinen speziellen Straftatbestand des eid- genössischen oder kantonalen Rechts erfüllt (BGE 106 IV 279 E. 2, BGE 90 IV 206 E. 3, je mit Hinweisen; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II,

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§ 51 N. 12; Peter Stadler, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen [Art. 292 StGB], Diss. ZH 1990, S. 25 ff., mit Hinweisen). Art. 292 StGB ist allerdings nicht nur im Sinne der Konkurrenzlehre subsidiär zu den besonderen Un- gehorsamstatbeständen. Vielmehr ist die in einer Verfügung enthaltene be- hördliche Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB gar nicht wirksam und daher unbeachtlich, wenn der Ungehorsam gegen diese Verfügung bereits in einer besonderen Bestimmung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts mit Strafe bedroht wird, und es fällt dann schon aus diesem Grunde eine Verurteilung gemäss Art. 292 StGB ausser Betracht. Art. 292 StGB ist mithin in dem Sinne «subsidiär», als er nur dann zur An- wendung gelangen kann, wenn keine andere Strafbestimmung den Unge- horsam an sich bestraft (BGE 90 IV 206). Die behördliche Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB bei Ungehorsam gegen die von der Behörde erlassene Verfügung und eine Verurteilung nach Art. 292 StGB sind mit an- deren Worten nur dann unwirksam resp. bundesrechtswidrig, wenn die Tat- handlung der Missachtung der Verfügung schon den Tatbestand einer an- dern Strafbestimmung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts erfüllt (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 29 ff.). Vorliegend wird der von der Gemeinde behauptete Ungehorsam von einer spezielleren Strafvorschrift erfasst: Sowohl die kommunale Bau- ordnung als auch das Kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) enthalten Strafbestimmungen, die baurechtliche Verfügungen schützen. Nach Art. 59 KRG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder dar- auf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt. Gemäss Art. 79 des Baugesetzes der Gemeinde Rothenbrunnen werden Widerhandlungen gegen dessen Vorschriften oder darauf beruhen- der Erlasse und Verfügungen vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu Fr. 30000.- geahndet. Durch diese beiden Bestimmungen werden jede Art der Zuwiderhandlung gegen das kantonale Raumplanungsgesetz und der kom- munalen Bauordnung wie auch der darauf beruhenden Erlasse und Verfü- gungen der zuständigen Behörden erfasst. Das Widerhandeln gegen eine baurechtliche Verfügung ist nun nichts anderes als das Nichtbefolgen einer behördlichen Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. Grundsätzlich geht es also um den gleichen Sachverhalt; die Bestimmungen erleichtern den Behör- den die Durchsetzung ihrer Anordnungen. Leistet also ein Bauherr einer konkreten, an ihn erlassenen baurechtlichen Verfügung nicht Folge, ist er - je nach gesetzlicher Grundlage der Verfügung - nach Art. 59 KRG oder Art. 79 der kommunalen Bauordnung zu bestrafen. Damit enthält die Spezialge- setzgebung eigene Strafbestimmungen, weshalb die subsidiäre allgemeine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB vorliegend keine Anwendung finden kann (vgl. PVG 1971 Nr. 28). Würde man im übrigen der Auffassung der Be- schwerdeführerin folgen, könnte dies für den gleichen Sachverhalt zu einer

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unzulässigen zweifachen Bestrafung (ne bis in idem) führen. BK 98 72 Entscheid vom 19. Oktober 1998 Akteneinsicht (Art. 76c StPO). Kein Anspruch auf Aushän- digung der Akten; Anspruch, auf einem Kopiergerät am Sitz der Behörde gegen Gebühr selbst Kopien herzu- stellen. Erwägungen Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht bemisst sich primär nach kantonalem Recht, subsidiär nach den aus Art. 4 BV abgeleiteten Min- destgarantien (vgl. BGE 121 I 227, Erw. 2a, mit zahlreichen Hinweisen). Dem Angeschuldigten beziehungsweise dem Verteidiger des Angeschuldig- ten steht gemäss Art. 76 a Abs. 1 StPO das Recht auf Akteneinsicht zu. Der Untersuchungsrichter darf dieses in begründeten Fällen soweit einschrän- ken, als es der Zweck der Untersuchung gebietet (Art. 76 c Abs. 1 und 5 StPO). Nach Schluss der Untersuchung hat der Angeschuldigte Anspruch auf volles Akteneinsichtsrecht (Art. 97 Abs. 3 StPO). Der Umfang des Ak- teneinsichtsrechts bezieht sich einzig auf die zur Prozedur gehörenden, als Urteilsgrundlage in Betracht fallenden offiziellen Verfahrensakten (BGE 119 Ib 20, Erw. 6b). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Art. 76 c Abs. 1 StPO besteht hingegen kein Anspruch auf Aktenaushändigung. Die Straf- prozessordnung spricht ausdrücklich nur von einem Akteneinsichtsrecht am Sitz der Behörde. Die Aushändigung der Akten liegt somit im Belieben des Untersuchungsrichters. In der Praxis wird diese Bestimmung so gehandhabt, dass Originalakten einzig patentierten Rechtsanwälten in der Schweiz aus- gehändigt werden (vgl. auch BGE 122 I112, Erw. 2b), es sei denn, dass auch in diesen Fällen zwingende Gründe dem entgegenstehen würden (vgl. Pa- drutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 134). In den anderen Fällen werden die Akten weder im Original noch in Kopie ausgehändigt. Hingegen dürfen am Sitz der Behör- de auf einem Kopiergerät normalformatige Kopien oder solche, die ohne besonderen Aufwand erstellt werden können, gegen Gebühr selbst herge- stellt werden, soweit dies für das Amt zu keinem unverhältnismässigen Auf- wand führt (vgl. BGE 117 Ia 429; Padrutt, a.a.O., S. 134). Diese Praxis steht auch mit den aus Art. 4 BV abgeleiteten Minimalgarantien des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einklang (vgl. BGE 116 Ia 326 ff., Erw. 3). In casu steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der polizeilichen, aber auch insbesondere der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme vom 23. April 1998 Einsicht in die im damaligen Zeitpunkt vor- liegenden Akten gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hat nun weder be- 43 -

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