165 e)Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Sorgfalts- pflichten des Veranstalters eines Hindernislaufs beim Bau und Betrieb der Hindernisse (Sorgfaltspflichtverletzung in casu verneint). Aus dem Sachverhalt: Der Turnverein X. führte am 10. August 1997 eine «Jubiläums- Sport- stafette» durch. Im zehnten, gemäss Wettkampfreglement jeweils von einer Frau zu absolvierenden Teilstück, dem Ziellauf, waren nach der Stabüberga- be zwei Hürden zu überspringen, sodann ein aus Langbänken und Matten gebildeter Tunnel zu bewältigen, ein Korbwurf auszuführen und schliesslich durch das Ziel zu laufen. Der Boden des Tunnels bestand aus zwei mit PVC überzogenen Turnmatten mit einer Länge von insgesamt 3,20 m, die Wände aus zwei links und rechts der Turnmatten aufgestellten, 4 m langen Lang- bänken, die Decke aus drei je 1,10 m breiten, quer über die Langbänke ge- legten, ebenfalls mit PVC überzogenen Turnmatten. Der Tunnel mass zwi- schen den inneren Holzkanten der Bänke 90 cm, die Höhe der Bänke betrug 37,5 cm, die quergelegten Matten waren 7 cm dick und hingen in der Mitte leicht durch. Bei der Durchführung der Sportstafette, für die sich 73 Mann- schaften angemeldet hatten, herrschte schönes Wetter. Eine Funktionärin kontrollierte die korrekte Absolvierung des Ziellaufs, zwei weitere Funk- tionärinnen waren für das Richten der Matte und das Zurücklegen des Korbballs zuständig. Zielläuferin des SC Y. war, wie bereits im Vorjahr, die sechzehnjährige L. Sie konnte den Ziellauf vor ihrem Einsatz zwei bis drei Mal üben. Sie trug absichtlich eine Regenjacke, um besser durch den Tunnel zu gleiten. Beim Üben stelle sie gemäss ihren Angaben fest, dass die Decke des Tunnels aus drei und nicht wie im Jahr zuvor aus zwei quergelegten Mat- ten bestand, weshalb man nicht in einem Zug durch den Tunnel habe gleiten können. Etwa um 16.30 Uhr wurde der Stab an L. übergeben. Nachdem sie beide Hürden übersprungen hatte, wollte sie mit einem Hechtsprung in den Tunnel gelangen. Dabei stiess sie mit dem Kopf gegen die Stirnseite der ers- ten oberen Matte und zog sich dabei durch den Bruch des fünften Hals- wirbelkörpers eine inkomplette Querschnittlähmung unterhalb des vierten Halswirbelkörpers zu. Mit Verfügung vom 14. Januar 1998 stellte die Staats- anwaltschaft die gegen die Veranstalter eingeleitete 41 -

166 Strafuntersuchung ein. Die von L. gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer ab aufgrund folgender

167 Erwägungen: 2.Fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB handelt derjenige, wel- cher seine Sorgfaltspflichten missachtet. Einige dieser Sorgfaltspflichten sind gesetzlich festgelegt, andere werden durch aussergesetzliche Vorschriften oder Übung umschrieben, wie zum Beispiel Sportregeln oder anerkannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten. Bei den sogenannten ge- fährlichen Tätigkeiten spielt es aber keine Rolle, ob überhaupt eine Regel über die im konkreten Fall erforderliche Sorgfalt bekannt ist. Als Grund- lage für die Bemessung der anzuwendenden Sorgfalt dient hier nämlich der aus Art. 41 OR fliessende allgemeine Gefahrensatz, dessen Verletzung nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben kann (vgl. auch PKG 1985 Nr. 7 sowie S. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 29 zu Art. 18 StGB). Im konkreten Fall geht es um die Durchführung einer Sportstafette, anlässlich derer ein Hindernisparcours zu bewältigen war; zur Frage steht mithin eine Sportveranstaltung. Unbestrittenermassen stellen nun aber ge- rade sportliche Veranstaltungen sowohl für den Zuschauer als auch insbe- sondere für den Teilnehmer ein gegenüber dem sonstigen Leben erhöhtes Risiko dar. Sportveranstaltungen müssen demnach als sogenannte gefähr- liche Tätigkeiten im oben beschriebenen Sinne qualifiziert werden. Das be- deutet, dass auch im vorliegenden Fall mit der Durchführung des Hinder- nisparcours in Arosa ein gefährlicher Zustand geschaffen wurde. Vorliegend ist somit für die Feststellung des Masses der anzuwendenden Sorgfalt ent- sprechend den vorstehenden Ausführungen auf den Gefahrensatz abzustel- len. 3.Der Grundsatz des allgemeinen Gefahrensatzes gemäss Art. 41 OR bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass diese Gefahr sich nicht verwirklicht (vgl. BGE 106 IV 81). Mit andern Worten begründet er eine gewisse Verkehrssicherungspflicht, welche unter anderem auch den Veranstalter beziehungsweise Leiter eines Sportanlasses trifft. Dabei stellt sich allerdings die Frage, wie weit die anzuwendende Sorgfaltspflicht kon- kret geht beziehungsweise, welche Massnahmen konkret zu treffen sind, damit sich die durch die gefährliche Tätigkeit geschaffene Gefahr nicht verwirklicht. Diesbezüglich geht man grundsätzlich davon aus, dass die Ausübung einer mit einem gewissen Risiko für fremde Rechtsgüter behaf- teten Tätigkeit nicht sorgfaltswidrig ist, solange dabei im Rahmen des Zu- mutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden

168 jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden wird («erlaubtes Risiko»). Dem- entsprechend gilt es zu beachten, dass jede Sportart ein unterschiedlich hohes sportartspezifischesGrundrisiko in sich birgt. Dabei wird man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass Dritte, also auch die Leiter und

167 Veranstalter, im allgemeinen nicht verpflichtet werden können, das akzep- table Grundrisiko einer Sportart für eigenverantwortlich handelnde Sport- ler zu vermindern. Jedoch hat der Veranstalter all jene zumutbaren Mas- snahmen zu treffen, die objektiv für die betreffende Sportart und konkrete Veranstaltung notwendig erscheinen. Er ist verantwortlich für die richtige Instruktion der Teilnehmer, die Koordination und Leitung des Wettkampfes selber, sowie insbesondere die unfallverhindernde Vorbereitung der Sport- anlagen. Daraus ergeben sich vor allem Anforderungen in Bezug auf die Auswahl und den Einsatz technischer Hilfsmittel, die Art und Weise der Vor- nahme der Handlung und die zu treffenden Schutzvorkehren (vgl. J. Reh- berg, Strafrecht 1, Verbrechenslehre, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 241; A. Do- natsch, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers, ZStrR 107 (1990), S. 416 f). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann dem Täter allerdings nur dann vorgeworfen werden, wenn der unter Strafe gestellte Erfolg vermeid- bar gewesen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn dem Täter im Tatzeitpunkt eine Verhaltensweise zur Verfügung gestanden hätte, bei welcher der ver- pönte Erfolg vermeidbar gewesen wäre. Solche Alternativhandlungen kön- nen Sicherungen, Ersatzhandlungen und so weiter und im Extremfall das Unterlassen der gefährlichen Handlung bedeuten. Allerdings kann die Ver- meidbarkeit des Erfolgseintritts allein nicht genügen, um dem Täter eine Sorgfaltspflichtsverletzung vorzuwerfen. Ein Alternativverhalten kann näm- lich unter Umständen einen derartig unverhältnismässigen und unüblichen Aufwand bedeuten, dass es unzumutbar wird (vgl. M. Heierli, Zürcher Stu- dien zum Strafrecht, Die Bedeutung des Vertrauensprinzips im Strassenver- kehr und für das Fahrlässigkeitsdelikt, Zürich 1996, S. 64 ff.). Zusammenfas- send ist ein Verhalten somit dann als sorgfaltswidrig zu bezeichnen, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Fähig- keiten und Kenntnisse die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des er- laubten Risikos überschritt (vgl. BGE 121 IV 14). Welche Anforderungen diesbezüglich an die Sorgfalt des Veranstalters oder Leiters zu stellen sind respektive welche Massnahmen dieser zur Sicherung der Sportveranstaltung zu ergreifen hat, kann nicht allgemein, sondern lediglich anhand des kon- kreten Einzelfalles festgestellt werden. Die Vorinstanz geht in concreto, wie weiter oben (vgl. Erw. 2) als zu- treffend erachtet, vom Gefahrensatz und damit von einer bestehenden Ver- kehrssicherungspflicht der Veranstalter des

168 Hindernisparcours beziehungs- weise der betreffenden Leiter aus. Dabei stützt sich die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen auf die in Lehre und Rechtsprechung im Zusammen- hang mit der Verkehrssicherungspflicht von Skipistenbetrieben entwickelten Grundsätze ab und überträgt diese auf den vorliegenden Fall. Die Be-

169 schwerdeführerin macht nun jedoch geltend, die vom Untersuchungsrichter vergleichsweise herangezogene Gerichtspraxis zur sogenannten Pistensiche- rungspflicht sei im konkreten Fall nicht relevant. a)Im Bereiche der Pistensicherungspflicht ist gemäss Lehre und Rechtsprechung primär von der Eigenverantwortlichkeit des Sportlers aus- zugehen. Die Sicherungspflicht des verantwortlichen Unternehmens bezie- hungsweise Veranstalters beschränkt sich demnach auf die Beseitigung von Gefahren, die auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzei- tig erkannt werden können. Dementsprechend müssen atypische Hindernis- se, die nicht voraussehbar, aussergewöhnlich, versteckt, tückisch oder über- raschend sind und sich als eigentliche Falle entpuppen, entfernt oder durch geeignete Warnungen entschärft werden. Niemand ist demgegenüber ver- pflichtet, für den Skifahrer erkennbare typische Geländeschwierigkeiten zu entfernen, welche er bei pflichtgemässer Sorgfalt meistern kann. Mit solchen Hindernissen muss jeder Skifahrer rechnen. Der Verkehrssicherungspflichti- ge darf davon ausgehen, dass der Skifahrer die gegebene Vernunft und Vor- sicht walten lässt. Soweit es für die Bergbahnunternehmen zumutbar ist, ha- ben sie allerdings zu verhindern, dass die Gefahren des Skifahrens, welche auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können, nicht zu einer Schädigung der Skifahrer führen (BGE 121 III 361, PKG 1993 Nr. 37). In den nachfolgenden Erwägungen geht es nun darum, ausgehend vom allgemeinen Gefahrensatz zu überprüfen, ob die genannten Grundsät- ze aus dem Bereiche der Verkehrssicherung von Skipisten auch im vorlie- genden Fall Anwendung finden. b)Laut Gefahrensatz muss derjenige, welcher einen Gefahrenzu- stand schafft, alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Demgemäss hatten die Veranstalter der Sport- stafette als gefährlicher Täfigkeit die Veranstaltung in zumutbarer Weise so zu sichern, wie es die unter den konkreten Umständen gebotene Vorsicht er- forderte. Die Veranstalter der Sportstafette hatten mithin den zu bewälti- genden Hindernisparcours entsprechend dem allgemeinen Gefahrensatz so zu gestalten und zu sichern, dass die Teilnahme an der Sportstafette nicht über das erlaubte Grundrisiko hinausging. Bei der im konkreten Fall durch- geführten Hindemisstafette handelt es sich wie auch beim Skifahren um eine sportliche Betätigung. Jedoch können die hinsichtlich der Verkehrssiche- rungspflichten im Skisport von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht unbesehen für einen Sportwettkampf mit Hindernisbahn übernommen werden. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerde- führerin trifft es nämlich durchaus

170 zu, dass gewisse Unterschiede zwischen der Benützung einer Skipiste und der Teilnahme an einer Hindernisbahn- Stafette bestehen, welche nicht einfach ausser Acht gelassen werden dürfen.

169 Dies ergibt sich gerade auch aus der oben erwähnten Tatsache, dass bei je- der Sportart von einem unterschiedlich hohen Grundrisiko auszugehen ist. Dementsprechend gilt es mitzuberücksichtigen, dass eine Pistenanlage ein allgemein nutzbares Sportgelände darstellt, welches der breiten Öffentlich- keit zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Sportveranstaltung wie der vor- liegenden ist demgegenüber der Teilnehmerkreis eingeschränkt auf einzelne Mannschaften, welche in Konkurrenz zueinander stehen. Es handelt sich also um einen sportlichen Wettkampf. Aufgrunddessen muss hier in gewis- sem Masse mit einem anderen, konkret mit einem eher wettkampfmässigen Verhalten gerechnet werden, was auf den ersten Blick gerade im Zusam- menhang mit dem Grundsatz «Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verlet- zung und je höher die zu befürchtenden Schädigung, desto grösser muss die anzuwendende Sorgfalt sein» (vgl. S. Trechsel, a.a.O., Rz 30 zu Art. 18 Abs. 3 StGB) durchaus nach gesteigerten Sorgfaltsmassnahmen ruft. Bei näherer Betrachtung der Sachlage ergibt sich jedoch ein diffe- renzierteres Bild. Allein die Tatsache, dass es sich bei der fraglichen Sport- stafette im Gegensatz zum Pistenskifahren um einen Wettkampf handelt, im- pliziert nämlich noch lange nicht zwingend die grössere Wahrscheinlichkeit einer Verletzung. Gerade die Tatsache, dass jeder Sportler in gewissem Mas- se eigenverantwortlich handelt, sobald er eine bestimmte Sportart ausübt, rückt diese zu absolute und allgemeine Sichtweise in ein modifiziertes Licht. Eigenverantwortliches Handeln setzt nämlich zunächst voraus, dass der Handelnde grundsätzlich fähig ist, die Risiken seines Tuns in etwa zutreffend einzuschätzen. Dabei sind generell an die Risikokenntnis und den Risiko- willen eines geübten Wettkampfsportlers höhere Anforderungen zu stellen, als bei einem Freizeitpistenskifahrer (vgl. A. Donatsch, a.a.O., S. 413 f.). Ent- sprechend ist auch bei den Teilnehmern der «Jubiläums- Sportstafette» Aro- sa von einem hohen Mass an Eigenverantwortung auszugehen. Es handelt sich dabei vorwiegend um aktive Mitglieder von Turn- und Sportvereinen aus der ganzen Schweiz. Dementsprechend darf generell davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Athleten über sportartspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und damit eine gewisse Übung im Bewältigen von Hindernisparcours hatten (vgl. A. Donatsch, a.a.O., S. 414). Mit anderen Worten erlaubten die genannten Fähigkeiten und Kenntnisse den Teilneh- mern eine bessere Einschätzung der Situation sowie des bestehenden Risi- kos, was die Gefahr einer Verletzung eben nicht erhöht, sondern vielmehr vermindert. Unter diesem Aspekt betrachtet ist somit nicht ersichtlich, dass die Verletzungsgefahr bei einem Sportstafettenwettkampf mit

170 Hindernispar- cours zwingend näher liegt, als auf einer Skipiste, wo sich vorwiegend die breite Masse beziehungsweise der durchschnittliche Skipistenbenutzer auf- hält, welcher keine besonderen sportspezifischen Kenntnisse und Fähigkei- ten aufweist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass beim vorliegend zur

171 Frage stehenden Sportanlass von einem gegenüber dem Pistenskifahren we- sentlich erhöhten Grundrisiko auszugehen ist, auch wenn es sich hierbei in Abweichung dazu um einen Wettkampf handelt. In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass vorliegend zwar von einem Konkurrenzverhältnis zwischen den einzelnen Mannschaften und somit von einem Wettkampf aus- zugehen ist. Jedoch handelt es sich bei der «Jubiläums-Sportstafette» in Aro- sa um einen freizeitmässigen Amateurwettkampf, welcher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - gerade hinsichtlich des erlaubten Ri- sikos keinesfalls mit Wettkämpfen in der Art eines FIS-Skirennens oder ähn- lichem verglichen werden kann. Im Ergebnis lässt sich somit folgendes feststellen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des bei Ausübung der Sportart einzuge- henden Grundrisikos zwischen dem als Beispiel angeführten Pistenskifahren und dem vorliegenden Hindernislauf keinerlei wesentlichen Abweichungen bestehen. Unter diesem Blickwinkel betrachtet kann somit in Bezug auf die anzuwendende Sorgfalt auch für den vorliegenden Fall zumindest sinn- gemäss durchaus auf die elementarsten Grundsätze aus dem Bereiche der Pistensicherungspflicht abgestellt werden. Allerdings darf das Zurückgreifen auf die Lehre und Rechtsprechung auf dem Gebiete der Pistensicherung nicht in einer unkritischen Übertragung von skisportspezifischen Grundsät- zen im Verhältnis eins zu eins auf den im konkreten Fall veranstalteten Hin- dernisparcours münden. Vielmehr sind diese Grundsätze als mehr oder we- niger grobe Leit- und Richtlinien zu verstehen, welche für die Festlegung der anzuwendenden Sorgfalt im konkreten Fall eine Art Grundgerüst respek- tive eine Orientierungshilfe bilden. Dabei ist wohl der oberste und wesent- lichste Grundsatz der Sorgfaltspflicht auf Skipisten darin zu erblicken, dass atypische Hindernisse, die nicht voraussehbar, aussergewöhnlich, versteckt, tückisch oder überraschend sind und sich als eigentliche Falle entpuppen, entfernt oder durch geeignete Warnungen entschärft werden müssen. Nichtsdestotrotz muss man sich aber bei der Bestimmung des notwendigen Sorgfaltsmasses immer vor Augen halten, dass der fragliche Hindernispar- cours als Wettkampfstafette für einander konkurrenzierende Mannschaften ausgestaltet war, so dass auf jeden Fall ergänzende Richtlinien aus dem Be- reiche des Hindernisturnens für die Bemessung der erforderlichen Sorgfalt hinzuzuziehen sind. 4.Ausgangspunkt für die weiteren Erwägungen bildet somit ent- sprechend dem Gesagten der Grundgedanke, dass die Veranstalter

172 bezie- hungsweise Leiter der Sportstafette den Hindernisparcours so einzurichten hatten, dass sich die teilnehmenden Sportler nicht überraschend mit untypi- schen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert sahen. Mit andern Worten ist zu verlangen, dass die Hindernisbahn sowie die einzelnen Hindernisse für den Sportler übersichtlich und einigermassen voraussehbar angelegt sind, so

171 dass der Teilnehmer nicht in unerwartete und aussergewöhnliche Situatio- nen gerät. Demgegenüber waren die Veranstalter des Anlasses jedoch nicht verpflichtet, für die Teilnehmer des Hindernisparcours erkennbare Schwie- rigkeiten zu entfernen, welche diese bei pflichtgemässer Sorgfalt meistern konnten. Ob diese Voraussetzungen beim zur Frage stehenden Sportanlass erfüllt waren, gilt es nun in den nachfolgenden Erwägungen anhand des kon- kreten Falles zu beurteilen. a)Beim vorliegend zur Frage stehenden Hindernis handelt es sich um eine Art Tunnel, welcher gemäss Akten aus zwei seitlich angeordneten Bänken bestand. Zwischen den Bänken hatte man in Laufrichtung zwei mit PVC überzogene Turnmatten auf den Kunstrasen gelegt. Quer über den Langbänken wurden als Tunneldecke drei ebenfalls mit PVC überzogene Turnmatten plaziert, welche in der Mitte leicht durchhingen. Solche Tunnel- hindernisse sind laut diverser fachspezifischer Publikationen im Bereiche des Turnsportes und der Konditionsschulung anerkannt und verbreitet. So wird beispielsweise im «Handbuch für die Ausbildung im Militärsport» der Schweizerischen Armee unter dem Kapitel «Hindernisbahn» unter «Lek- tionsbeispiele» als möglicher Posten für einen Hindernisparcours ein «Kriech- hindernis» vorgeschlagen, welches aus zwei parallel aufgestellten Langbän- ken mit drei quer darübergelegten Matten besteht. Unter dem Kapitel «Testübungen» figuriert ebenfalls ein Hindernisparcours, zu welchem ein als «Tunnel» bezeichnetes identisches Hindernis gehört, unter das hindurchzu- kriechen ist. Im Kapitel «Übungen an Geräten» wird ebenfalls ein solches Hindernis beschrieben (vgl. Handbuch für die Ausbildung im Militärsport, S. 156 ff., 164,170,249). In einer Publikation von Klaus Stillger wird wiederum ein ähnliches Hindernis dargestellt. Dieses besteht aus vier Kasteneinsätzen, über welche eine Matte gelegt wird (vgl. K. Stillger, Die Hindernisbahn als Mittel der Konditionsschulung, Sport Praxis 2/98, S. 19). Auch der als Zeuge befragte Turnlehrer Martin Grischott sagte anlässlich der untersuchungs- richterlichen Einvernahme aus, dass er solche Hindernisse im Rahmen sei- ner Tätigkeit schon mehrmals aufgestellt habe, sowie dass dies allgemein oft getan werde (vgl. act. 4.10, S. 4). Selbst die Tatsache, dass die Decke des Hin- dernisses im Gegensatz zum Vorjahr mit drei statt zweier Matten gebildet wurde, vermag dem vorliegend zu beurteilenden Hindernis nicht den An- schein eines für die Teilnehmer des Wettkampfes aussergewöhnlichen oder unerwarteten Elementes zu verleihen. Bezieht man sich nämlich auf die er- wähnte Fachliteratur, so wird deutlich, dass bei den Hindernisdarstellungen in

172 den diversen Publikationen in mehreren Fällen von einer aus drei Matten gebildeten Tunneldecke die Rede ist (vgl. bspw. Handbuch für die Ausbil- dung im Militärsport, S. 164, 166). Mit andern Worten kann eine aus drei Matten bestehende Decke nicht als unüblich bezeichnet werden, auch wenn die Decke in den Vorjahren jeweils nur aus zwei Matten bestanden hat, und

173 es entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus mög- lich ist, dass eine Decke mit drei Matten die Bewältigung des Hindernisses erschwert haben mag. Ausserdem gilt es diesbezüglich mitzuberücksichtigen, dass sich die Teilnehmerinnen im Vorfeld des Wettkampfes durch wiederholtes Üben mit dieser Art von Hindernis vertraut machen und auf die Erschwerung einstel- len konnten. Aufgrund des Gesagten sind somit die Vorbringen der Be- schwerdeführerin, es stelle eine unüberlegte Steigerung des Unfallrisikos dar, dass der Tunnel im Unterschied zum Vorjahr mit einer dritten oberen Matte versehen wurde, unbehelflich. Angesichts der relativ hoch einzustu- fenden Eigenverantwortung der Teilnehmer (vgl. weiter oben Erw. 3 b)) ver- mag daran auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das fragliche Hindernis mit einem Hechtsprung und nicht kriechenderweise bewältigt wurde. Dar- auf wird allerdings später nochmals ausführlich einzugehen sein. Zusammenfassend steht somit fest, dass es sich beim zur Frage ste- henden Hindernis um ein in Sportfachkreisen geläufiges und oft benutztes Parcours-Element handelt. L. und die anderen Teilnehmer sahen sich also nicht mit einem aussergewöhnlichen, unvorhersehbaren Hindernis konfron- tiert. Vielmehr muss der fragliche «Tunnel» entsprechend seiner mehrfachen Erwähnung in verschiedenen Fachpublikationen geradezu als typisches und oft verwendetes Element einer Hindernisbahn gelten. In den nachfolgenden Erwägungen geht es nun aber darum, zusätzlich zu überprüfen, ob das frag- liche Hindernis auch gemessen an den spezifisch auf den vorliegenden Hin- dernisbahn- Wettkampf anzuwendenden Sorgfaltsrichtlinien als hinreichend gesichert bewertet werden kann. 5.Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zunächst geltend, dass in den erwähnten Fachpublikationen im Zusammenhang mit dem hier zur Frage stehenden Hindernis stets von einem «Kriechhindernis» die Rede sei und immer bloss von einer Bewältigung mittels «Kriechen» beziehungs- weise von «Durchwälzen» gesprochen werde, nie aber von einem «Hecht- sprung». Mit andern Worten will die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend machen, dass das Hindernis, so wie es in den Publikationen be- schrieben und an der Sportstafette auch aufgebaut wurde, lediglich insoweit genügende Sicherheit biete, als es kriechend bewältigt werde. Im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Teilnehmerinnen bereits beim Einüben mittels Hechtsprung in den Tunnel stürzten und diesen nicht kriechenderweise überwanden, hätten die Organisatoren voraussehen können, dass die Teil- nehmerinnen sich auch im Wettkampf des Hechtsprungs bedienen würden. Infolgedessen hätten die Veranstalter die Anlage entsprechend

174 sichern oder aber dafür sorgen müssen, dass nur gekrochen wird. Gerade aber für eine Bewältigung mittels Hechtsprung sei das fragliche Hindernis, so wie es an- gelegt wurde, nicht genügend gesichert gewesen. Im Übrigen weist die Be-

175 schwerdeführerin auf die gemäss Fachliteratur immens grosse Bedeutung der Sicherheit von Hindernisanlagen sowie auf den hohen Gefährdungsfak- tor hin, welchen ein gesteigertes Tempo innerhalb eines Hindernisparcours mit sich bringen soll. a)Diesbezüglich kann zunächst folgendes festgestellt werden. Tatsächlich trifft es zu, dass sowohl im bereits erwähnten Handbuch der Schweizer Armee (vgl. S. 164, 249), dem Aufsatz von Klaus Stillger (vgl. S. 19 d, Station 3) sowie einer weiteren Publikation zum Hindernisturnen (vgl. G. Seifert/C. Vörtler, Neue Ideen zum Hindernisturnen, Körpererziehung 39 [1989] S. 31) stets die Bezeichnungen «Kriechhindernis», «kriechen» und «durchwälzen» verwendet werden, soweit von tunnelartigen Hindernissen die Rede ist. Allerdings gilt es dabei folgendes zu beachten. In allen drei er- wähnten Publikationen bildet nicht die Gestaltung respektive der Ablauf ei- nes Hindernislaufs in Form eines Wettkampfes das Hauptthema. Vielmehr geht es hier im Unterschied dazu ganz grundsätzlich um die Schulung von Kondition und Kraft im Turnunterricht beziehungsweise in der militärischen Ausbildung. Mit andern Worten geht es hier um die Anleitung zum Hinder- nisturnen in Bezug auf Schüler und Militärpersonen in der Ausbildung. Dementsprechend können die hier erwähnten Grundsätze nicht unbesehen auf den Wettkampf zwischen im Hindernislauf geübten, bereits wettkampf- erfahrenen, in Sportvereinen aktiven Athleten übertragen werden, wie es generell die Teilnehmer der Sportstafette Arosa waren. Allein die Tatsache, dass Publikationen, welche für den Schulunterricht und die Militärausbil- dung herausgegeben wurden, stets die Bezeichnung «Kriechhindernis» wählen, impliziert infolgedessen nicht schon die Prämisse, dass solche Hin- dernisse nur kriechenderweise bewältigt werden könnten, ohne das ein gros- ses Unfallrisiko entsteht. Zwar ist es entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus zutreffend, dass die PVC-Turnmatten, welche die Decke des zur Frage stehenden Hindernisses bildeten, insbesondere an der Vorderkante eine eher geringe Materialelastizität aufweisen und daher in diesem Bereiche weitgehend formstabil sind. Dennoch kann das vorlie- gende Tunnelhindernis hinsichtlich seiner Formstabilität respektive Mate- rialelastizität nicht mit den Hindernisbeispielen verglichen werden, wie sie i m Aufsatz Seifert/Vörtler aufgeführt sind. Es handelt sich dabei durchwegs um Hindernisse, deren Decke aus vollkommen unflexiblen beziehungsweise harten und unelastischen Materialien besteht, wie zum Beispiel

176 Kastenteile, Bock, Schwebebalken und so weiter (vgl. Seifert/Vörtler, a.a.O., S. 31, 32, 34). Solche Tunnelhindernisse bergen ohne Zweifel bereits auf Grund ihrer Be- schaffenheit ein derart hohes Unfallrisiko in sich, dass sie kaum anders als kriechend bewältigt werden können. Das vorliegend zur Frage stehende Hindernis weist nun aber aus den eben genannten Gründen im Unterschied dazu kein erhöhtes Unfallrisiko auf. Dies gerade auch im Hinblick darauf,

177 dass das fragliche Hindernis in sämtlichen oben genannten Fachpublikatio- nen als Beispiel aufgeführt wird, und dessen Decke gemäss den entspre- chenden Darstellungen respektive Anleitungen zum Aufbau stets von eben- solchen PVC-Matten gebildet wird, wie sie vorliegend verwendet wurden. Mit anderen Worten ist die Verwendung von PVC-Matten zur Bildung von Decke und Boden eines Tunnelhindernisses in Fachkreisen durchaus üblich. Hinzu kommt, um es nochmals zu erwähnen, dass sich die Teilnehmerinnen, so auch L., im Vorfeld des Wettkampfes durch wiederholtes Üben mit dieser Art von Hindernis vertraut machen und auf die Erschwerung einstellen konnten. Überdies nahm die Beschwerdeführerin bereits zum wiederholten Male an der «Jubiläums-Sportstafette» teil, wobei das fragliche Hindernis bereits in den Vorjahren ein Element des zu absolvierenden Parcours bilde- te. Unter diesen Umständen war der Schadenseintritt, konkret ausgedrückt also der Unfall von L. respektive die Verletzung ihres 5. Halswirbelkörpers mit der Folge einer inkompletten Querschnittlähmung, für die Veranstalter und Leiter weder naheliegend noch voraussehbar. Insofern war es auch nicht erforderlich, die Teilnehmer der Sportstafette mit einem Helm zu schützen. Abgesehen davon wird das Tragen eines Helmschutzes in den von der Be- schwerdeführerin angeführten Publikationen, wie auch sonst in Sportfach- kreisen, nicht einmal bezogen auf die Wettkampfform des Hindernislaufens empfohlen. Das Helmtragen auf Hindernisbahnen stellt demnach eine der- art unübliche Sicherheitsmassnahme dar, dass sie als unzumutbar bewertet werden muss (vgl. dazu M. Heierli, a.a.O., S. 67). b)Was die Behauptungen der Beschwerdeführerin in Zusammen- hang mit hohen Geschwindigkeiten innerhalb eines Hindernisparcours an- belangt, ist folgendes anzumerken. Im Aufsatz von Klaus Stillger sind in Be- zug auf das Thema Geschwindigkeit mehrere Aussagen zu finden. So wird zum Beispiel auf Seite 19 empfohlen, «den Rundgang in immer kürzerer Zeit hinter sich zu bringen». Auf Seite 18 findet sich die Bemerkung: «Wird die Hindernisbahn mit hohem Tempo durchlaufen, so kontrollieren sie nach Beendigung der Belastung den Puls». Wohlgemerkt beziehen sich diese Aus- sagen, wie bereits weiter oben erwähnt, auf den gewöhnlichen Turnunter- richt. Es wird also gemäss diesen Zitaten bereits im Schulunterricht davon ausgegangen, dass die beschriebenen Hindernisbahnen mit hoher Ge- schwindigkeit durchlaufen werden können. Entsprechend darf angenommen werden, dass die Hindernisse beziehungsweise die ganze Anlage, so wie sie in den Fachpublikationen zum Aufbau empfohlen werden, auch in Bezug auf ein

178 Durchlaufen mit gesteigertem Tempo dem erforderlichen Sorgfaltsmass- stab genügen. Es ist also davon auszugehen, dass die entsprechenden An- weisungen bezüglich Sicherheit der Anlage/Geräte auch auf eine Hindernis- bewältigung mit gesteigertem Tempo ausgerichtet sind respektive, dass die Möglichkeit die Hindernisse mit hoher Geschwindigkeit zu überwinden, bei

179 der Ausarbeitung der Sicherheitsbestimmungen angemessen berücksichtigt wurde. Überdies hatten sich auch die Veranstalter diesbezüglich durchaus ihre Gedanken gemacht. So erwähnte der ehemalige OK-Präsident H. an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 1997, dass man beim Festlegen des Abstandes zwischen den Hürden und dem fraglichen Tunnel- hindernis speziell darauf geachtet habe, dass die Sportler nicht mit zu hoher Geschwindigkeit auf den Tunnel zulaufen konnten. Dementsprechend bleibt somit lediglich zu überprüfen, ob die Veranstalter und Leiter der Sportsta- fette die in der entsprechenden Fachliteratur angeführten Sicherheitsvor- schriften im vorliegenden Fall eingehalten haben. aa) Betrachtet man sich die Sicherheitshinweise in den Fachpublika- tionen im Detail, so finden sich im erwähnten Aufsatz von Klaus Stillger re- spektive in weiteren Veröffentlichungen zum Thema folgende Anweisungen (vgl. K. Stillger, a.a.O., S. 18; G. Seifert/C. Vörtler, a.a.O., S. 31): «Alle Gerä- te sind mit ausreichenden Matten auszulegen. Bei einer kritischen Station sollte der Lehrer sichern.» «Bevor eine Hindernisbahn durchlaufen wird, ist diese vom Lehrer oder Übungsleiter eingehend auf Sicherheit zu überprü- fen.» «Mit Nachdruck muss beim Hindernisturnen auf die Massnahmen zum Sichern und Helfen hingewiesen werden.» Im konkreten Fall wurden sowohl Decke als auch Boden des frag- lichen Hindernisses, entsprechend den Anweisungen von Klaus Stillger, von flexiblen PVC-Matten gebildet. Es waren zudem zwei Funktionärinnen pos- tiert, welche die Matten jeweils zurechtgerückt haben, wenn sie verschoben wurden (vgl. act. 4.1, S. 2, act. 4.4, S. 1). Überdies wurde die Hindernisbahn beziehungsweise jedes einzelne Hindernis nach dem Aufbau vom OK-Präsi- denten P zusammen mit dem ehemaligen OK-Präsidenten H. eingehend auf ihre Sicherheit überprüft. Das zur Frage stehende Hindernis war für die Teil- nehmerinnen auch nicht etwas Überraschendes oder gar Verstecktes, mit dem sie sich unerwarteterweise plötzlich konfrontiert sahen. Schliesslich hat- ten sie Gelegenheit gehabt, den Ziellauf vor dem Einsatz mehrmals zu üben. Mit andern Worten konnten sie sich mit dem Hindernis vertraut machen und herausfinden, wie es am besten zu bewältigen war. bb) Wie die Beschwerdeführerin ausserdem zutreffend ausführt, gibt Klaus Stillger in seinem Aufsatz weiter zu bedenken, dass ein gesteigertes Tempo auf Hindernisbahnen nur dort angewendet werden sollte, wo kein ho- hes Mass an Kraft abverlangt wird und ein Unfall aufgrund eines Absturzes ausgeschlossen ist. Weiter macht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass laut Klaus Stillger Niedersprünge auch aus geringen Höhen mit Weich- böden abzusichern sind, und macht geltend, dies habe analog auch für den in concreto ausgeführten Hechtsprung zu gelten (vgl. K. Stillger, a.a.O., S.18,19). Die Hindernisbahn, wie sie für die Sportstafette aufgebaut wurde, entspricht durchaus den Vorgaben von Klaus Stillger, wonach ein hohes

176 Tempo auf Hindernisbahnen nur dort angewendet werden sollte, wo kein ho- hes Mass an Kraft abverlangt wird und ein Unfall aufgrund eines Absturzes ausgeschlossen ist. Die im konkreten Fall gewählte Hindernisbewältigung mittels Hechtsprung erfordert nämlich weder eine gesteigerte Kraftanstren- gung, noch besteht die Gefahr eines Absturzes. Schliesslich kann ein Absturz nur erfolgen, soweit sich der Athlet an einer gegenüber dem Boden erhöh- ten Stelle befindet. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal die Teil- nehmerinnen den Hechtsprung aus dem Laufen ausführten und nicht aus er- höhter Lage in den Tunnel hinabhechteten. Auch kann der vorliegend durchgeführte Hechtsprung, entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin, nicht mit einem Niedersprung aus geringer Höhe verglichen werden. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass der als Beispiel angeführte Nie- dersprung aus erhöhter Position erfolgt, wirken hier viel stärkere Kräfte auf den Körper der Athletin ein, als im Falle des aus dem Laufen durchgeführ- ten Hechtsprunges. Infolgedessen können, entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin, die entsprechenden Hinweise bezüglich Abfederung respektive Sicherung des Sprunges durch Weichböden nicht auf die Hindernisbewältigung mittels Hechtsprung übertragen werden. cc) Schliesslich verweist der Rechtsvertreter von L. auf die schemati- schen Übungsbeispiele auf Seite 164,166 und 249 im Handbuch für die Aus- bildung im Militärsport und macht geltend, daraus sei erkennbar, dass tun- nelartige Hindernisse nicht im Hechtsprung mit Anlauf angegangen werden sollen, sondern entweder kurz nach einem Bärentritt oder dann nach einer rechtwinkligen Richtungsänderung. Im Übrigen weist die Beschwerdeführe- rin auf den ebenfalls im Handbuch für den Militärsport angeführten Aus- führungsgrundsatz hin, wonach bei der Einführung der verschiedenen Hin- dernisse immer alle Möglichkeiten des Überwindens berücksichtigt werden sollen. Bei der wettkampfmässigen Ausführung könne die Art des Überwin- dens festgelegt oder freigestellt werden (vgl. 5.169). Daraus schliesst die Be- schwerdeführerin, dass die Veranstalter den Hechtsprung als zu riskante Möglichkeit der Hindernisbewältigung durch explizite Vorschrift oder fakti- sche Verunmöglichung hätten ausschliessen müssen. Dazu gilt es zu bemerken, dass es sich bei den von der Beschwerde- führerin angeführten Beispielen lediglich um Übungsbeispiele in der Mi- litärausbildung für Turnlektionen in der Halle handelt, welche nicht ohne weiteres für die Wettkampfform übernommen werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solches Übungsbeispiel lediglich Vorlagefunk- tion für die

177 Turnausbildung hat und somit als blosse Grundform einer Hinder- nisbahn auf niedriger Schwierigkeitsstufe gelten kann. Dementsprechend ist für den Wettkampf durchaus von der Möglichkeit auszugehen, ein solches Beispiel einer Hindernisbahn angemessen zu modifizieren. In Anbetracht der besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse eines trainierten Sportlers sind

178 solche Modifikationen sogar geradezu angebracht respektive notwendig. Dementsprechend kann aus der von der Beschwerdeführerin relativ be- scheidenen Anzahl dargelegter Beispiele zur Ausbildung im Militärsport nicht auf die identische Beschaffenheit einer Hindernisbahn im Wettkampf geschlossen werden. Mit andern Worten kann aus den genannten Beispielen nicht abgeleitet werden, die zur Frage stehenden Hindernisse könnten nicht unter Anlauf und mittels Hechtsprung bewältigt werden. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten Grund- sätze zu den unterschiedlichen Möglichkeiten derHindernisbewälti- gung kann zudem folgendes gesagt werden. Wie bereits erwähnt, führt Klaus Stillger in seinem Aufsatz aus: «Bei der wettkampfmässigen Ausführung kann die Art des Überwindens festgelegt oder freigestellt werden.» Das be- deutet nichts anderes, als dass es dem einzelnen Athleten - vorausgesetzt es sind angemessene Sicherheitsmassnahmen getroffen worden - freigestellt werden kann, wie er ein Hindernis überwinden will, welches Bestandteil ei- nes Wettkampfes bildet. Gerade aber, weil nach dem bisher Gesagten deut- lich wird, dass das fragliche Tunnelhindernis selbst in Bezug auf die Bewäl- tigung im Hechtsprung hinreichend gesichert war, waren die Veranstalter im vorliegenden Falle nicht dazu verpflichtet den Hechtsprung zu verbieten oder durch entsprechende räumliche Anordnung der Posten zu verunmög- lichen. Diesbezüglich ist auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf Grundsätze aus der Turnlehrerausbildung an der ETH Zürich unbehelflich. Der Hinweis, es sei darauf zu achten, dass keine gefährlichen Gerätekombi- nationen aufgestellt werden sowie die Anweisung zu erteilen, keine riskan- ten Varianten zu wählen, bezieht sich nämlich auf Schüler. Keinesfalls darf jedoch aus den bereits mehrmals dargelegten Gründen aus diesen Grundsät- zen abgeleitet werden, entsprechende Weisungen seien seitens der Leiter re- spektive Veranstalter auch anlässlich eines Wettkampfes an geübte Athleten zu erteilen. Die einzelnen Wettkampfsportler sind im Bereiche ihrer durch sportartspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten gesteigerten Eigenverant- wortlichkeit im Unterschied zu einem Schüler durchaus in der Lage, die Ri- siken verschiedener Bewältigungsmöglichkeiten richtig einzuschätzen und dementsprechend die im Rahmen der gegebenen Sicherheitsvorkehren an- gemessene Art der Hindernisbewältigung zu wählen. c)Nach dem Gesagten steht somit fest, dass das zur Frage stehende Hindernis, selbst für den Fall der Bewältigung mittels in hoher Geschwin- digkeit ausgeführtem Hechtsprung, genügend gesichert war. Die Veranstal- ter respektive Leiter haben all jene ihnen zumutbaren

179 Massnahmen getrof- fen, die objektiv für die betreffende Sportart und konkrete Veranstaltung notwendig erscheinen. Mit andern Worten wurden seitens der Veranstalter beziehungsweise Leiter der Sportstafette Arosa alle in Bezug auf die Aus- wahl und den Einsatz technischer Hilfsmittel, die Art und Weise der Vor-

180 nahme der Handlung und die zu treffenden Schutzvorkehren geltenden Sorgfaltsrichtlinien eingehalten. Auf Grund des Gesagten lag somit eine Hindernisbewältigung mittels Hechtsprung durchaus im Bereiche des er- laubten Grundrisikos. Dies insbesondere auch im Hinblick auf das Mass an Eigenverantwortung, welches L. in ihrer Eigenschaft als Sportlerin zuzu- sprechen ist. Die Beschwerdeführerin ist mehrjähriges aktives Mitglied eines Sportvereines, wo sie als begabte und trainierte Sportlerin mit überdurch- schnittlichen Fähigkeiten gilt. Sie konnte sich als Mitglied des SC Y fun- dierte sportspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse aneignen und hat zudem Übung im Bewältigen von Hindernisparcours, zumal sie zumindest an der Sportstafette bereits zum wiederholten Male teilnahm. Aufgrund all dieser Eigenschaften von L. muss, selbst in Anbetracht des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin, auf ein hohes Mass an Eigenverantwortung geschlos- sen werden. Die Beschwerdeführerin hätte das fragliche Hindernis auch kriechend bewältigen können. Sie entschied sich jedoch für einen Hecht- sprung. In Anbetracht ihrer Erfahrung und Kenntnisse als mehjähriges Mit- glied eines Sportvereins, welches bereits mehrmals an Sportstafetten teilge- nommen hat, ist ihr Entscheid, den Tunnel mittels eines Hechtsprunges zu überwinden, als eigenverantwortliches Handeln zu bewerten und lag somit im Bereiche des von ihr selbst zu tragenden Eigenrisikos. Schliesslich ver- weist selbst der Rechtsvertreter von L. in der Beschwerdeschrift auf S. 7 Ziff. 5.1 auf ein Zitat im Handbuch für die Ausbildung im Militärsport hin, wonach sich die Anforderungen an die Sicherheitsvorschriften unter an- derem nach dem Können der Sportler zu richten haben (vgl. Handbuch für die Ausbildung im Militärsport, S. 169). In diesem Zusammenhang sei über- dies nochmals darauf hingewiesen, dass Sportwettkämpfe, allein auf Grund der Tatsache, dass sich gegenseitig konkurrenzierende Athleten mit über- durchschnittlichen sportspezifischen Fähigkeiten gegenüberstehen, zwin- gend mit einem gewissen Grundrisiko verbunden sind. Entsprechend muss von einem adäquaten Mass an Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Ath- leten ausgegangen werden. Mit andern Worten hat der Wettkampfsportler als solcher ein gewisses, gegenüber dem Freizeitsportler gesteigertes Eigen- risiko zu tragen. Wollte man dieses teilweise Überwälzen des Risikos auf den Wettkampfteilnehmer ablehnen, so müsste die Gesellschaft in logischer Konsequenz dieser Ablehnung auf die Durchführung jeglicher Sportwett- kämpfe verzichten. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass sich aus den vor- liegenden Umständen nicht genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im konkreten Fall der Tatbestand der schweren Körperverletzung im

181 Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Mit andern Worten kann angesichts des vor- liegenden Beweisergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass die Ver- anstalter respektive Leiter bei der Durchführung und Organisation des zur

179 Frage stehenden Hindernisparcours fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB gehandelt haben, so dass die verantwortlichen Personen strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. 6.Im Ergebnis wird somit deutlich, dass vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- beziehungsweise verfolgbaren Handlung gegeben sind. Demzufolge musste die Vorinstanz mit einem Frei- spruch rechnen. Die Einstellung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteile von L. erfolgte daher aus triftigen Grün- den. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist deshalb zu Recht ergangen. Erweist sich demnach die Be- schwerde als unbegründet, so muss sie abgewiesen werden. BK 98 5 Entscheid vom 16. Februar 1998 Die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 1999 abgewiesen. 42 - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Auffangtatbestand, der nur subsidiär eingreift, wenn der Ungehorsam keine speziellere Strafvorschrift des eidgenössischen oder kantonalen Rechts erfüllt. Aus- schliessliche Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Art. 59 KRG und des kommunalen Baugesetzes bei den von diesen Vorschriften erfassten Widerhandlungen gegen Verfügungen der Baubehörde. Erwägungen: Gemäss Art. 292 StGB wird wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von einer zuständi- gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Art. 292 StGB hat unbestrittenermassen den kriminalpolitischen Sinn, Behörden und Beamten die Durchsetzung ihrer Anordnungen zu erleichtern. Die Pra- xis versteht ihn als Blankettstrafdrohung; das verbotene oder gebotene Ver- halten wird indes nicht vom Strafgesetz selber, sondern durch die jeweilige Verfügung umschrieben. Bei einer Verfügung im Sinne vorliegender Norm handelt es sich um einen konkreten Entscheid einer zuständigen Behörde gegenüber bestimmten Personen. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt Art. 292 StGB als Auffangtatbestand, der nur subsidiär eingreift, wenn der Ungehorsam als solcher keinen speziellen

180 Straftatbestand des eid- genössischen oder kantonalen Rechts erfüllt (BGE 106 IV 279 E. 2, BGE 90 IV 206 E. 3, je mit Hinweisen; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II,

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