161 40 - Nichtigkeit der Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Auf Nichtigkeit kann nur erkannt wer- den, wenn mit der Betreibung aufgrund der gesamten Umstände offensichtlich nur vollstreckungsfremde Ziele wie blosse Schikane verfolgt werden. Aus den Erwägungen: 1.In seiner Rechtsschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die drei angestrengten Betreibungen und die gestützt darauf ausgestellten Zah- lungsbefehle seien nichtig. Nichtige Betreibungshandlungen sind von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen formell aufzuheben, sobald diese von einer Rechtsverletzung Kenntnis hat. Aus diesem Grund hat die Beschwer- de um Nichtigerklärung einer Betreibung die Funktion einer Anzeige und darf unbefristet erhoben werden (BGE 121 III 144; vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 34 zu § 6). Auf die Beschwerde, die einen Antrag und eine Begründung enthält, ist demnach einzutreten. 2.a) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung geltend, die Be- treibungen seien rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, da sie nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Sie zielten einzig dar- auf ab, ihn zu bedrängen. Ihr Grund liege in einer nachbarrechtlichen Strei- tigkeit zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und dem Beschwerde- führer sowie zwei weiteren Nachbarn andererseits. Im Rahmen des Ver- fahrens über eine Wegrechtsdienstbarkeit sei B. mit vorsorglicher Verfü- gung zur Entfernung der von ihr aufgestellten Hindernisse verpflichtet wor- den. Die Betreibung Nr. 972 745 stelle eine Retorsionsmassnahme dazu dar und entbehre jeglicher Grundlage, da B. aufgrund gepflanzter Hecken von der Baubehörde verpflichtet worden sei, die Verkehrssicherheit bei der ge- meinsamen Ausfahrt wiederherzustellen. Die Kosten für die Montage eines Spiegels habe sie daher selber zu tragen. Bereits der Forderungsgrund «Kat- zendreck» der einen Betreibung, die Höhe der Forderungen und die runden Beträge würden darauf schliessen lassen, dass die Betreibung einzig seiner Bedrängung dienten. Eine nähere Begründung der Forderungen liege nicht vor. Zudem sei keine der Betreibungen weiterverfolgt worden, weshalb da- von auszugehen sei, dass sie einzig die Bestrafung des Beschwerdeführers für die Einreichung der nachbarrechtlichen Klage bezweckt hätten. b) Die Gläubigerin hält in ihrer Vernehmlassung an ihrer Forderung fest. Die Katze der Nachbarn beschmutze vor allem den Sitzplatz übermäs- sig. Zudem hätten die Nachbarn andauernd Schnee
162 auf ihrer Parzelle depo- niert, insbesondere auch auf Sträuchern und Pflanzen, wodurch Schäden an diesen entstanden seien. Weil sie darüber nicht detailliert Buch geführt habe, sei auf reduzierte, gerundete Beträge abgestellt worden. Die Kosten des an-
163 gebrachten Spiegels habe sie über ihren eigenen Anteil hinaus je zur Hälfte den Nachbarn in Rechnung gestellt, welche diese bauliche Massnahmen ge- fordert hätten. Nachdem ihre Forderungen trotz Mahnungen nicht bezahlt worden seien, habe sie im August 1997 die Betreibung eingeleitet. Diese sei keinesfalls als Reaktion auf die Massnahmeverfügung zu werten. Von einer Weiterverfolgung nach Erheben des Rechtsvorschlags sei jeweils nur ab- gesehen worden, weil noch ausreichende Beweismittel gesammelt werden müssten. Überdies sei es immer noch ihr Ziel, eine Einigung unter den Par- teien zu erreichen. 3.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet der offenbare Rechtsmissbrauch - eine Verletzung des in Art. 2 ZGB verankerten Grund- satzes, wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat - auch im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Rechtsschutz (BGE 115 III 21). In der Regel ging es dabei um die Frage, ob der Gläubiger durch die besondere Art und Weise seines Vorge- hens rechtsmissbräuchlich gehandelt habe (BGE 113 III 3). Es gilt allerdings zu beachten, dass es der Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungs- rechts entspricht, Betreibungen einleiten zu können, ohne den Bestand ei- ner Forderung nachweisen zu müssen. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann er- wirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (PKG 1987 Nr. 36). Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichts- behörde haben darüber zu befinden, ob der in Betreibung gesetzte An- spruch materiell begründet ist. Diese Entscheidung bleibt stets dem ordent- lichen Richter vorbehalten. Deshalb kann in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG unter Berufung auf Art. 2 ZGB grundsätzlich inso- weit keine Aufhebung des Betreibungsverfahrens erreicht werden, als sich der Vorwurf darauf bezieht, der umstrittene Anspruch werde rechtsmiss- bräuchlich erhoben (BGE 113 III 5, BISchK 1994 S. 97). Auf Nichtigkeit ei- ner Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs kann nur erkannt werden, wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, insbe- sondere wenn damit einzig bezweckt wird, den Betriebenen zu schikanieren. Mit anderen Worten bezieht sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf das Vorgehen des Gläubigers beim Eintreiben der Forderung und nicht auf die materielle Begründetheit derselben. Der Missbrauch der Betreibung muss dabei klar zutage treten und erheblich sein (vgl. BGE 98 II 145). In Aus- nahmefällen kann es aber auch als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Gläubiger wider besseres Wissen eine erwiesenermassen nicht existente Forderung geltend macht, etwa wenn eine ernst zu nehmende Forderung sub- jektiv nicht beabsichtigt
164 und objektiv nicht erkennbar ist (PKG 1987 Nr. 36; BISchK 1991 S. 113). Ein solches Vorgehen verdient ebenfalls keinen Rechts-
163 schutz und führt zur Nichtigkeit der Betreibungshandlung. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin angestrengten Betrei- bungen tatsächlich nur eingeleitet worden sind, um den Beschwerdeführer zu bedrängen, und deshalb deren Nichtigkeit festzustellen ist. 4.a) Soweit der Beschwerdeführer die Nichtigkeit bereits aufgrund des Forderungsgrundes, der Höhe der Forderung sowie der runden Beträge festgestellt haben will, ist ihm zu entgegnen, dass im schweizerischen Voll- streckungsrecht ein Zahlungsbefehl erwirkt werden kann, ohne den Bestand einer Forderung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Diese Feststellung bleibt auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich dem or- dentlichen Richter vorbehalten, es sei denn, der Rechtsmissbrauch trete we- gen klarer Nichtschuld offen zutage. Eine Nichtschuld ist jedoch vorliegend nicht hinreichend erstellt. Die geltend gemachten Schäden durch die Katzen des Beschwerdeführers, die Beschädigung der Sträucher und Pflanzen durch Schneedeponien sowie die Beschädigung des Zaunpfostens erscheinen nicht als völlig abwegig. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, sie stellten offen- sichtlich klare Nichtschulden dar, zumal die Gläubigerin in ihrer Rechts- schrift auch weiterhin an ihren Forderungen festhält. In Bezug auf den Ver- kehrsspiegel kann wohl ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dessen Installierung Kosten verursacht hat. Deren Aufteilung ist nach dem Gesagten ebenfalls vom ordentlichen Richter festzulegen. Aufgrund der Vorbringen sowie der Umstände kann eine der Betreibung zugrunde lie- gende vermeintliche oder tatsächliche Forderung zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weshalb ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dies- bezüglich nicht ersichtlich ist. Wenn der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der Betreibungen und der Zahlungsbefehle überdies aus dem Unterlassen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ableitet, so ist ihm zu entgegnen, dass es gerade eine Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts dar- stellt, dass es in der Entscheidungsfreiheit des Gläubigers liegt, ob er die Zwangsvollstreckung nach dem Erheben des Rechtsvorschlages durch den Schuldner noch fortsetzen will. b) Damit verbleibt zu prüfen, ob die Art und Weise des Vorgehens bei der Betreibung im konkreten Fall eine reine Schikane darstellt und als rechtsmissbräuchliches Tun keinen Rechtsschutz verdient. Dabei ist nicht nur die einzelne Betreibungshandlung für sich, sondern auch das Verhalten der Gläubigerin im Ganzen zu würdigen (vgl. BISchK 1994 S. 97 f.). Vorlie- gend gilt es zu beachten, dass sich die Parteien bereits
164 seit längerer Zeit in nachbarrechtlichen Streitigkeiten befinden und die fraglichen Betreibungen nur wenige Tage nach Mitteilung der über die Nachbarrechte ergangenen vorsorglichen Massnahme angestrengt wurden. Im Weiteren haben die Ehe- leute X. bei der Baukommission mit Schreiben vom 31. Juli 1997, eingegan- gen am 7. August 1997, die Ablehnung des von B. bei der nämlichen Behör-
165 de gestellten Baugesuches beantragt. Dabei haben sie unter anderem auf den bezüglich der Nachbarrechte instanzierten Zivilprozess verwiesen und einige Bemerkungen zum bisherigen Verhalten von B. angebracht, welche - wie den Kommentierungen des Schreibens zu entnehmen ist - diese offen- sichtlich in Aufregung versetzt haben. Dennoch lässt sich daraus nicht ohne weiteres ableiten, die Betreibungen stellten eine blosse Reaktion auf die besagten Vorkommnisse dar und dienten nicht im Geringsten der Zwangs- vollstreckung. Vielmehr gilt es zu beachten, dass die Gläubigerin den Be- schwerdeführer bereits am 4. Juni 1997 zur Zahlung der entsprechenden Beträge aufgefordert hatte (mit Ausnahme des Schadens am Zaunpfosten), die Gläubigerin den Bestand der Forderungen folglich nicht erstmals nach den geschilderten Ereignissen geltend machte. Schliesslich darf auch aus der zeitlichen Nähe zur vorsorglichen Verfügung nicht leichthin auf eine rechts- missbräuchliche Betreibung geschlossen werden, weil es dem Gläubiger grundsätzlich unbenommen bleibt, den Zeitpunkt der Einleitung der Be- treibung selbst zu bestimmen. Aus den vorliegenden Umständen kann je- denfalls nicht der Schluss gezogen werden, die Betreibungen seien einzig als Reaktion auf die vorsorgliche Verfügung erfolgt, würden bloss dem Zwecke der Schikanierung des Beschwerdeführers dienen und hätten nicht das Ge- ringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun. Selbst wenn gewisse Anhalts- punkte für ein solches Verhalten vorliegen, ist doch zu bedenken, dass nur bei einem offenbaren Missbrauch eines Rechts nach Art. 2 Abs. 2 ZGB kein Rechtsschutz zu gewähren ist. Ein solcher ist im konkreten Fall aber nicht rechtsgenüglich erstellt. Deshalb kann nicht gesagt werden, dass die Betrei- bungen und die Zahlungsbefehle mit dem Mangel der Nichtigkeit behaftet seien. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. SKA 98 4 Entscheid vom 23. März 1998