PKG 1998 33

127 Kostentragung bei (teilweiser) Einstellung der Untersu- chung bzw. des Verfahrens ( Art. 156 Abs. 1, Art. 157 StPO). Kosten einer ohne Veranlassung und ohne schriftliche Ein- vernahme des Angeschuldigten durchgeführten Untersu- chung wegen groberVerkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) i m Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Ver- brechen (Art. 49 Abs. 1 lit. a, Art. 172 StPO), das eingestellt und alsdann als Strafmandatsverfahren bei Übertretun- gen (Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 170 StPO) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) beurteilt wurde. Aus den Erwägungen: 2.Die Berufungsklägerin macht geltend, es dürften ihr die im Un- tersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft im eingestellten Mandatsver- fahren wegen Vergehen und Verbrechen aufgelaufenen Untersuchungs- kosten (Barauslagen für die polizeiliche Ermittlung Fr. 411.30; Gebühr Fr. 645.-) nicht auferlegt werden; sie stützt sich dabei auf Art. 158 Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung ist hier jedoch formell nicht anwendbar. Nach der Syste- matik der Strafprozessordnung ist ersichtlich, dass Art. 157 und Art. 158 StPO die Frage der Kostentragung nur insoweit regeln, als es um kostenre- levante Entscheide (teilweise oder ganze Verurteilung, Freispruch oder Ein- stellung) des Richters geht. Massgebend ist, welche Behörde den kosten- relevanten Entscheid trifft. Obwohl vorliegend die Untersuchungsbehörde den Entscheid über die Kostenfolge des eingestellten Teils der Untersu- chung dem Sachrichter überlassen hat, war es nicht der Sachrichter, sondern die Untersuchungsbehörde, welche den kostenrelevanten Entscheid - hier eine Teileinstellungsverfügung - getroffen hat. Die Gebühr für das Übertre- tungsstrafmandat ist nicht angefochten. Die hier einzig umstrittene Frage, wer die auf den eingestellten Teil entfallenden Kosten zu tragen habe, ist demzufolge nach Art. 156 StPO zu beantworten. Inhaltlich betrachtet spielt die Frage der anwendbaren Bestimmung indes keine wesentliche Rolle. Denn die ganze Kostenordnung basiert auf der grundlegenden Regel, wel- che besagt: Wer verurteilt wird, trägt die Kosten; wer nicht verurteilt wird, trägt sie nicht. Die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung führt zur Ver- mutung, dass der Verurteilte die Kosten des dafür notwendigen Verfahrens im Haftungssinne schuldhaft verursacht und daher zu tragen hat. Umge- kehrt ist es die Regel, dass bei fehlender Verurteilung der Staat das Kosten- risiko der Strafverfolgung trägt. Auch die allen Verfahrensstadien bekannte und sich auf alle möglichen 33 -

128 verfahrenserledigenden Formen eines Verfah- rensstadiums beziehende Ausnahme von dieser Grundregel basiert durch- wegs auf der nämlichen Überlegung. Von der Grundregel kann nach dem

129 Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StPO bei vollständiger Ablehnung oder Ein- stellung der Strafuntersuchung im Untersuchungsstadium dann zu Lasten des Angeschuldigten abgewichen werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durch- führung erschwert hat. Im Stadium gerichtlicher Beurteilung können dem Angeklagten bei Freispruch oder vollständiger Einstellung nach Art. 157 StPO die Untersuchungs- und Gerichtskosten dann ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Kommt es im Beurteilungsstadium zu einer Teileinstellung oder einem Teil- freispruch, werden dem Angeklagten gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO die auf- gelaufenen Verfahrenskosten sodann in der Regel nur teilweise überbunden, wobei «in der Regel» hier nichts anderes bedeutet, als dass davon unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Art. 156 Abs. 1 und Art. 157 StPO abge- wichen werden kann. Unter Berücksichtigung der aus dem fundamentalen Prinzip der Unschuldsvermutung fliessenden Einschränkungen bedeutet dies nach neuerer Lesart, dass eine Kostenauflage ohne Verurteilung nur zulässig ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung herrührende Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfba- res Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens (BGE 119 Ia 334, 116 la 162 ff.). Durch die Kostenauflage darf keinesfalls der Eindruck ent- stehen, der nicht Verurteilte sei dennoch strafrechtlich schuldig. Dieses - ausschliesslich mit Blick auf die Kostenfrage im Haftungssinne zu missbilli- gende - Verhalten kann in der Tathandlung allein oder lediglich im Verhal- ten während der Untersuchung oder in beidem liegen. Prozessual schuldhaft ist das Verhalten, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als an- gebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Die Kostenbelastung ist ferner nur insofern und insoweit zulässig, als der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen gegeben ist. Diese Voraussetzungen für die Ausnahme von der Grundregel haben sowohl Gültigkeit für Fälle, welche im Untersuchungs- stadium ihr Ende finden (Ablehnung oder Einstellung, Art. 156 StPO), als auch für jene Fälle, die im Gerichtsverfahren erledigt werden (Freispruch oder Einstellung, Art. 157 StPO; Verurteilung mit Teileinstellung, Art. 158 Abs. 2 StPO);

130 sie beziehen sich ausserdem sowohl auf die Untersuchungs- kosten als auch auf die Gerichtskosten. 3.In Anwendung der Grundregel trägt der schliesslich Verurteilte bei teilweiser Einstellung des Strafverfahrens - sei es durch den Untersu-

131 chungsrichter nach Art. 156 StPO, sei es durch den Sachrichter nach Art. 158 StPO - die auf den eingestellten Teil entfallenden Kosten nicht. Dies ist die Regel, deren Anwendung in einem Kostenerkenntnis keiner besonderen Begründung bedarf. Will hingegen von ihr abgewichen werden, ist dies im Entscheid zu begründen. Die Vorinstanz hat dies unternommen, indem sie erwogen hat, die Überbindung der [gesamten] Untersuchungskosten sei ge- rechtfertigt, weil sich in der [weiteren] Untersuchung der Staatsanwalt- schaft neue Aspekte ergeben hätten; namentlich habe T ihre Aussage zum Unfallhergang korrigiert. Das rein prozessuale Verschulden - im Sinne der Kostenhaftung - soll also darin liegen, dass T. nicht bereits bei der ersten po- lizeilichen Einvernahme klar gemacht habe, dass ihr Wagen vorne ausge- brochen und nach links weggetrieben worden sei. Damit will behauptet wer- den, sie habe durch ihre anfängliche Aussage, ihr Wagen sei hinten rechts ausgebrochen, die beförderliche Aufklärung des Sachverhalts verhindert und damit die Durchführung der Strafuntersuchung schuldhaft erschwert. Bei näherer Prüfung ist diese Begründung nicht haltbar. 4.a. Bei der Kollision erlitten die beiden Fahrzeuge Totalschaden und alle vier Insassen wurden verletzt. Währenddem W. und seine Mitfahrerin nach dem Unfall mit der Ambulanz ins Spital Davos geführt wurden, blieb T. während der ganzen Unfallaufnahme durch die Polizei auf der Unfall- stelle und wurde eine Stunde und 40 Minuten nach dem Unfall von der Kan- tonspolizei in Davos einvernommen. Sie war verletzt - wie sich später her- ausstellte, hatte sie eine Brustbeinfraktur - und befürchtete, nicht mehr am gleichen Tag nach Hause ins Unterengadin zu kommen. Bei ihrer Aussage stand sie offensichtlich unter körperlichem und psychischem Stress. Bereits aus diesem Grund fällt es schwer, ihr ernstlich ein vom Durchschnittsver- halten abweichendes und daher schuldhaftes prozessuales Verhalten vorzu- werfen, weil sie den Unfallablauf nicht in allen Teilen zuverlässig schilderte. Zudem dürfte der Durchschnittsautomobilist, der nicht oft mit solchen Si- tuationen konfrontiert ist, zufolge des Schreckmoments Schwierigkeiten ha- ben, den exakten Beginn, Ursachen und Ablauf eines solchen Ereignisses zu bestimmen; dies um so mehr, wenn Aquaplaning im Spiel sein könnte. Dass ihr Wagen irgendwann vor seinem Stillstand nämlich auch hinten rechts be- ziehungsweise bergwärts ausgebrochen ist, muss fast zwingend angenommen werden, wenn man seine Endlage quer zur Fahrbahn, mit Front in Fahrt- richtung links, bedenkt. b. Dass sie bestraft werden soll, hat T. erstmals erfahren, als sie das erste Strafmandat wegen Vergehen und Verbrechen in Händen hielt.

132 Sie wurde weder vorgängig untersuchungsrichterlich einvernommen, noch er- hielt sie sonstwie Gelegenheit, sich zu konkreten Vorwürfen zu äussern. Wenn die Berufungsklägerin unter Hinweis darauf geltend macht, sie habe kostenmässig nicht für Unterlassungen der Untersuchungsbehörde einzu-

133 stehen, so trifft dies den Nagel auf den Kopf. Angeschuldigte sind untersu- chungsrichterlich einzuvernehmen. Sogar im einfachen Übertretungsstraf- mandatsverfahren ist dem Verzeigten Gelegenheit zur Stellungnahme ein- zuräumen (Art. 170 StPO); umso mehr muss dies in einem Verfahren nach Art. 43 Abs. 1 lit. a/Art. 172 StPO gelten. Ansonsten kann man nicht von ei- ner hinreichenden Abklärung im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO sprechen. Wenn hier von einer vermeidbaren Erschwerung der Untersuchung die Rede sein kann, dann trifft diese Schelte allein die Untersuchungsbehörde. Wäre die Untersuchung ordnungsgemäss geführt worden, hätten der über- flüssige Mandatsantrag wegen Vergehen und Verbrechen und alle damit in Zusammenhang stehenden Umtriebe sicher vermieden werden können. Die damit verbundenen Kosten können der Berufungsklägerin in keinem Falle aufgebürdet werden. Will man davon ausgehen, dass es angezeigt war, eine Untersuchung wegen eines Vergehens anzuheben, so kann T. mangels eines schuldhaften Prozessverhaltens (vgl. vorstehend Erwägung 4.a.) ebenso- wenig verpflichtet werden, die Kosten der Einstellungsverfügung zu tragen. 5. Der Kantonsgerichtsausschuss ist der Auffassung, dass man vor- liegend in der Prüfung dessen, was aufgrund des Tatverhaltens und des Pro- zessverhaltens der Angeschuldigten an Untersuchungshandlungen angezeigt war, einen Schritt weitergehen kann. Bei einem Verkehrsunfall der vorlie- genden Art nimmt die Kantonspolizei als die gerichtliche Polizei den Sach- verhalt an Ort und Stelle im Zuge erster Ermittlungen auf und unterrichtet die Staatsanwaltschaft über ihre Erhebungen (Art. 43 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 StPO; Art. 6-8 der Verordnung über die Kantonspolizei; Art. 8 Abs. 3, Art. 14 OV), worauf diese über den weiteren Fortgang der Untersuchung ent- scheidet. Was die Kantonspolizei hier vorgekehrt hat, liegt für einen solchen Verkehrsunfall mit Leichtverletzten im Rahmen des Üblichen: Verkehrsun- fallrapport (mit Schilderung des Unfallherganges, Unfallskizze, Aufnahme der äusseren Bedingungen, Personen- und Fahrzeugdaten), Fotoblatt, Ver- zichtserklärungen auf Strafantrag wegen Körperverletzungen, Arztberichte, Einvernahmen der Lenker. Die Staatsanwaltschaft hat sich gestützt auf die- ses Material vorliegend dafür entschieden, eine Strafuntersuchung wegen grober Verkehrsregelverletzung, also einer mit Gefängnis oder Busse be- drohten Tat, zu eröffnen. Nun ist aufgrund der genannten polizeilichen Akten, welche der Staatsanwaltschaft in diesem Moment zur Verfügung standen, kaum nachvollziehbar, dass eine Untersuchung wegen grober Ver- kehrsregelverletzung eröffnet und damit das Untersuchungsverfahren durch den Untersuchungsrichter

134 gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a in Gang gesetzt wurde. Aufgrund der als leicht zu qualifizierenden Verletzungen und des all- seitigen Verzichts auf Strafanträge wegen Körperverletzung kam eine Un- tersuchung wegen dieses Delikts von vorneherein nicht in Frage. Vorgewor- fen wurde T. ursprünglich und stets bloss eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1

135 SVG, also mit einer den konkreten Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren zu sein. Aus der Aussage T.s vor der Polizei ergibt sich, dass sie mit 60-70 km/h den Flüela hochgefahren ist. Diese Geschwin- digkeitsangabe ist nicht völlig unglaubhaft. Jedenfalls ist die Aussage des Kollisionsgegners W., er wisse nicht, wie schnell der Pajero gefahren sei, mit- nichten geeignet, sie in Frage zu stellen. Seine weitere «Aussage», T. hätte bei den gegebenen Strassenverhältnissen langsamer fahren müssen, ist eine für die Frage der Sachverhaltsermittlung nicht verwertbare Rechtsmeinung, zu der sich der Zeuge nicht zu äussern hat. Die nichtsignalisierte Höchstge- schwindigkeit beträgt auf Hauptstrassen ausserorts 80 km/h. Wollte man der Lenkerin angesichts der nassen Fahrbahn zur Pflicht machen, höchstens 60 km/h zu fahren, so war für die Prima-facie-Qualifikation durch die Staatsan- waltschaft bei der Eröffnung der Strafuntersuchung davon auszugehen, dass der Angeschuldigten in dem für sie ungünstigsten Falle eine Geschwindig- keitsüberschreitung von 10 km/h vorzuwerfen war. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrs- sicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tat- bestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässig- keit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 197 E. 2,121 IV 232 E. 2b aa). Von der Ge- schwindigkeit einmal abgesehen, fehlen jegliche Hinweise, woraus sich ein derart rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend regelwidriges Verhalten noch hätte ableiten lassen. Gleichgültig, ob nun der Wagen tatsächlich zuerst hinten rechts ausgebrochen war oder nicht - es reichte mit Sicherheit nicht für eine Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 121 IV 232 E. 2b bb/2c). Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die nicht unerheblichen Folgen der Kollision für Personen und Sachen die Eröffnung eines Verfah- rens nach Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO unberechtigterweise beeinflusst haben. Richtig bedacht, bestand aufgrund des Tatverhaltens und des Verhaltens der Angeschuldigten bei den polizeilichen Ermittlungen dazu von Anfang an kein Anlass, womit der Kausalzusammenhang zwischen diesem und sämtli- chen Kosten der anschliessend durch die Staatsanwaltschaft geführten Un- tersuchung nach Art. 43 StPO Kosten grundsätzlich fehlt. 6. Der vorliegende Fall ist daher kostenmässig so zu behandeln, wie wenn die Staatsanwaltschaft die Sache ohne Umwege durch Strafanzeige dem Kreispräsidenten zur Erledigung im

136 Übertretungsstrafmandatsverfah- ren nach Art. 170 f. StPO überwiesen hätte. Dies bedeutet: a. Die Barauslagen der Staatsanwaltschaft - es handelt sich um die Kosten der polizeilichen Tatbestandsaufnahme und Ermittlungen im Betrag von Fr. 411.30 - entstehen in jedem Fall, unbesehen davon, ob im einfachen Übertretungsstrafmandatsverfahren oder im erweiterten Strafmandatsver-

137 fahren bei Vergehen oder Verbrechen untersucht wird. T., welche rechts- kräftig wegen Übertretung von Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt ist, hat diese Kosten allein schon durch ihr Tatver- halten schuldhaft verursacht und daher zu tragen. Insoweit sie beantragt, diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, ist ihre Berufung daher abzu- weisen. b. Hingegen hat sie die Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 645.- nur in dem Umfang zu tragen, als diese auch bei einer Unter- suchung durch den Kreispräsidenten im Übertretungsstrafmandatsverfah- ren angefallen wären. Erfahrungsgemäss beschränkt sich die untersuchende Tätigkeit der Kreispräsidenten in einem vergleichbaren Verfahren darauf, die Registerauszüge einzuholen, die Steuerfaktoren zu erfragen und dem Ange- schuldigten die Möglichkeit zur Vernehmlassung einzuräumen. Mehr als 200 Franken Untersuchungskosten können dafür nicht veranschlagt werden. SB 98 60 Urteil vom 18. November 1998 Verfahren beim Wechsel vom Strafmandatsverfahren bei Übertretungen ins Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen nach erfolgter Einsprache (Art. 43 lit. a, Art. 49 lit. a und b, Art. 170 und Art. 175 StPO). Gelangt der Kreispräsident im Strafmandatsverfahren bei Übertretun- gen nach erfolgter Einsprache zur Überzeugung, es liege ein Vergehen und nicht eine Übertretung vor (grobe statt einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2), so hat er die Akten in analoger Anwendung von Art. 175 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu überweisen. Erhebt der Kreispräsident gegenteils selbst Anklage we- gen eines Vergehens, so sind seine Anklageverfügung und die dieser zugrunde liegenden Untersuchungshandlun- gen mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig und das ge- stützt darauf ergangene Urteil aufzuheben und die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentli- chen Verfahrens zu überweisen. Erwägungen:

  1. Die vorliegende Berufung von B. und J. wurde am 23. Dezember 1997 erhoben und richtet sich gegen die beiden Urteile des Kreisgerichts- ausschusses M. vom 24. Oktober 1997, mitgeteilt am 4. Dezember 1997. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung (Art. 141 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 StPO) ist demnach einzutreten. 34 -

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