PKG 1998 25

98 b) Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden ( Gerichtsverfahren) Definitive Rechtsöffnung; Verwaltungsverfügungen (Art. 80 Abs. 2 SchKG; Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG). Die in PKG 1992 Nr. 29 begründete Rechtsprechung, dass bei in grosser Zahl mittels Computer erlassenen Veranlagungs- verfügungen für Steuern vom Gültigkeitserfordernis der Unterschrift abgesehen wird, wird auf alle Massenver- fügungen ausgedehnt und gilt auch für Veranlagungsver- fügungen der Wehrpflichtersatzverwaltung. SKG 98 44 Urteil vom 18. August 1998 25 - Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG; Art. 27 GVV zum SchKG). -Veranlagungsverfügung eines (privatrechtlich organi- sierten) Kur- und Verkehrsvereins als definitiver Rechts- öffnungstitel (Erw. 3). -Der Rechtsöffnungsrichter hat eine allfällige Nichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Verfügung zu beachten und diese unter anderem auch auf ihre Ver- einbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu überprü- fen. Nichtigkeit im vorliegenden Fall verneint (Erw. 4 ff.). Aus den Erwägungen: 3.a) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung unter zwei Voraussetzungen gewährt: Die Forderung muss einerseits auf ei- nem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Ur- teilssurrogaten und gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungs- behörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht. Unter Verfügungen kantona- ler Verwaltungsbehörden sind auch Verfügungen der Gemeinden zu subsu- mieren (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 30 zu § 19). Unbestrittenermassen stellen Verfügungen privatrechtlicher Organisationen ebenfalls Urteilssurrogate im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG dar, soweit sie in Erfüllung öffentli- cher Verwaltungsaufgaben handeln, ansonsten deren Durchsetzung auf dem 24 -

99 Betreibungswege verunmöglicht würde (vgl. PKG 1992 Nr. 30, 1986 Nr. 24). Deren Gleichstellung hat der Kanton in Art. 27 Ziff. 2 GVVzSchKG vor- genommen. Der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift geltend ge- machte augenfällige Verstoss gegen Art. 80 SchKG erweist sich somit als un- begründet. b) Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechts- kräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten gerichtlichen Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kön- nen (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133; BISchK 1976 S. 133). Nach Art. 20 Abs. 1 GKAT (Gesetz über Kurtaxen so- wie über Abgaben für die Tourismusförderung) ist für den Einzug der Tou- rismusförderungsabgabe der Kur- und Verkehrsverein zuständig. Dieser nimmt nach Art. 22 GKAT eine Veranlagung nach Ermessen vor, wenn der Bezug der Abgabe für die Tourismusförderung durch den Pflichtigen er- schwert oder verunmöglicht wird. Sämtliche Verfügungen der Kur- und Ver- kehrsvereine gelten nach Art. 24 Abs. 2 GKAT als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Verfügungen, die in Anwendung des GKAT erge- hen, können gemäss Art. 24 Abs. 1 GKAT innert 20 Tagen beim Gemeinde- vorstand schriftlich mittels Einsprache angefochten werden. Da der Be- schwerdeführer keine Einsprache erhoben hat, ist die Verfügung des Kur- und Verkehrsvereins grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und damit voll- streckbar. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Art. 10 Abs. 2 ABzGKAT, wonach bei Unterbleiben der Bezahlung der Gemeindevor- stand eine Zahlungsverfügung erlässt und erst dieser die Wirkung eines de- finitiven Rechtsöffnungstitels zukommt, ist vorliegend nicht anwendbar. Aus dem Wortlaut geht eindeutig hervor, dass dieser sich nur auf die Erhebung von Kurtaxen, nicht aber auf die Tourismusförderungsabgabe bezieht. Seine systematische Stellung in den ABzGKAT untermauert dies, werden doch in den Art. 1-11 lediglich die Kurtaxen und erst in den Art. 12-15 ABzGKAT die Tourismusförderungsabgaben behandelt. Die Vorinstanz durfte daher den Entscheid des Kur- und Verkehrsvereins grundsätzlich zu Recht als Rechtsöffnungstitel betrachten. Der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 ABzGKAT erweist sich jedenfalls als unbegründet. 4.a) Selbst wenn der Gläubiger dem Richter einen Vollstreckungs- titel vorweisen kann, ist der Schuldner diesem nicht bedingungslos ausgelie- fert. Allerdings sind seine Einwände beschränkt. In prozessualer Hinsicht kann er ausschliesslich die Unrechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens an sich geltend machen. Materielle Einwände verbleiben ihm lediglich im Rahmen von Art. 81 SchKG. Wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht, in dem eine Be- treibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung nur verweigert,

100 wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere als Einwände nach Art. 81 SchKG zu prüfen. Er hat mit anderen Worten nicht über die sachliche Begründetheit und die Rechtmässigkeit eines Ent- scheides zu befinden, sondern nur zu prüfen, ob dieser rechtskräftig und da- mit vollstreckbar ist (PKG 1984 Nr. 31; BISchK 1976 S. 133; ZR 1957 Nr. 15, SZ 1948 S. 210). Andere Mängel als diejenigen nach Art. 81 SchKG sind grundsätzlich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. b) Eine Ausnahme besteht jedoch bei nichtigen Verfügungen, welche von Amtes wegen zu beachten sind und von den Vollstreckungsorganen nicht vollzogen werden dürfen (vgl. BGE 98 III 64). Insbesondere ist die Rechtsöffnung aufgrund einer nichtigen Verfügung zu verweigern. Aller- dings bildet die nichtige Verfügung die Ausnahme; eine mangelhafte Verfü- gung ist in der Regel nur anfechtbar und erlangt bei Nichtanfechtung im or- dentlichen Rechtsmittelverfahren volle Rechtsgütigkeit (PKG 1984 Nr. 31). Nichtigkeit einer Verfügung kann etwa vorliegen, wenn die entscheidende Behörde für die Verfügung nicht zuständig war (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 137), wenn diese durch ihren Inhalt oder durch das Verfahren, aus dem sie hervorgegangen ist, gegen verfassungsmässige Rechte verstösst (Pan- chaud/Caprez, a.a.O., § 138; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 40 S. 243: inhaltliche Mängel jedoch nur, wenn sie ausserordentlich schwer sind) oder wenn die Verfügung jeder Gesetzmässigkeit entbehrt (Knapp, Grundlagen des Verwaltungs- rechts, Bd. 1, Basel 1992, N 1219). Der Beschwerdeführer beruft sich in sei- ner Rechtsschrift auf die Nichtigkeit der Beitragsverfügung des Kur- und Verkehrsvereins K. wegen Verletzung fundamentaler rechtlicher Bestim- mungen. Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Nichtigkeit zu Recht geltend gemacht wird und die definitive Rechtsöffnung von der Vorinstanz hätte verweigert werden müssen. 5.a) Bevor auf die Nichtigkeit der Verfügungen einzugehen ist, rechtfertigt es sich, einen Blick auf die Rechtsnatur der Abgabe für die Tou- rismusförderung zu werfen. Diese ist rechtlich in die Kategorie der sogenan-

nten Kostenanlastungssteuern einzuordnen (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 9 f.). Kostenanlastungssteuern ha- ben die voraussetzungslose Anlastung bestimmter Kosten einer besonderen staatlichen Tätigkeit an eine bestimmte Gruppe von Subjekten zum Ziel, welcher die fraglichen Aufwendungen aus sachlich haltbaren Gründen eher zuzurechnen sind als der Allgemeinheit (vgl. Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Diss., Bern 1991, S. 20 ff.). Sie sind mithin Sondersteuern, welche nur ganz bestimmte Abgabepflichtige erfas-

sen. Die Verwendung dieser Mittel muss zwar in einem gewissen Zusam-

101 menhang mit dem Steuersubjekt und dem Steuerobjekt stehen, führt aber nicht zwingend zu einem individuellen wirtschaftlichen Sondervorteil, son- dern kommt nur einer Gruppe von Interessenten als Ganzes zu (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 26. August 1997, VGE 187/97). b) Der Beschwerdeführer macht zur Nichtigkeit der Beitragsver- fügung keine falsche Anwendung des GKAT geltend, sondern einen Ver- stoss der Bestimmungen des GKAT gegen verfassungsmässige Rechte sowie gegen kantonale Normen. Er verlangt dadurch sinngemäss dessen akzesso- rische Überprüfung auf Normen der verschiedenen Stufen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bleibt es dem Rechtsöffnungsrichter unbenom- men, zur Feststellung der Nichtigkeit eines Anwendungsaktes das GKAT vorfrageweise auf die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu über- prüfen, muss doch die Nichtigkeit vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen festgestellt werden. Ist ein Anwendungsakt gestützt auf eine ungülti- ge Bestimmung ergangen, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dies zur Nichtigkeit der Verfügung führt. Nur in diesem Falle ist die Einrede der Nichtigkeit auch im Rechtsöffnungsverfahren zu berücksichtigen. 6.a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Doppelbe- steuerungsverbotes nach Art. 46 Abs. 2 BV geltend macht, ist ihm zu ent- gegnen, dass diese Bestimmung einzig im interkantonalen Verhältnis Schutz vor einer Doppelbesteuerung bietet (BJM 1957 S. 230). Im Rechtsöffnungs- verfahren kann diese Einrede nur erhoben werden, wenn der Betriebene den Nachweis erbringt, dass er in verschiedenen Kantonen besteuert worden ist (SJZ 62 1966 Nr. 209), was vorliegend aber offensichtlich nicht der Fall ist. Zudem rügt der Beschwerdeführer, es werde dasselbe Steuersubstrat wie bei den ordentlichen Steuern erfasst. Die Erhebung einer Sondersteuer zur Deckung einer bestimmten staatlichen Tätigkeit ist zulässig, wenn die Grundsätze der Rechtmässigkeit der Besteuerung und deren Schranken be- achtet werden. Schranken der kommunalen Besteuerung bilden dabei die verfassungsmässigen Rechte, insbesondere die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot, aus welchen das Bundesgericht die Grundsätze der Allge- meinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung abgeleitet hat. Der Höhe der Steuerbelastung wird nach der neueren Lehre einzig durch die Ei- gentumsgarantie Grenzen gesetzt, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, die bestehenden Vermögen in ihrer Substanz zu wahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen vorzusehen (vgl. zum Ganzen: Höhn/Wald- burger, Steuerrecht, Bd. I, B. Aufl., Bern 1997, S. 85

102 ff.). Die Tatsache, dass das gleiche Steuersubstrat durch mehrere verschiedenartige Steuern belastet wird, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit. Da vorliegend ohne weiteres gesagt werden kann, dass die Schranken bezüglich der Höhe der Besteue-

102 rung eingehalten werden, vermag der Einwand des Beschwerdeführers vor- liegend nicht zu greifen. b)Der Beschwerdeführer macht im Weiteren einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit geltend, weil nur ein Teil der steuerpflichtigen Personen von der Tourismusförderungsabgabe erfasst werde. Ein rechtsetzender Er- lass verstösst gegen das Gleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterschei- dungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhält- nissen nicht ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Mass- gabe seiner Gleichheit und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Un- gleichheit behandelt wird (BGE 114 Ia 323). Nach Art. 12 GKAT unterlie- gen alle juristischen und selbständig erwerbenden natürlichen Personen, deren Tätigkeit ganz oder teilweise dem Tourismus zuzurechnen ist, der Tourismusförderungsabgabe. Das Erheben einer Sondersteuer für eine be- stimmte Gruppe von Abgabepflichtigen verletzt den Grundsatz der Rechts- gleichheit von Art. 4 Abs. 1 BV nicht bereits aufgrund der Tatsache, dass sie nur einen beschränkten Kreis von Abgabepflichtigen erfasst. Im Hinblick auf deren Schutz wird aber ein sachlicher Grund verlangt, wenn eine selek- tive steuerliche Zusatzbelastung sich vor der Verfassung behaupten soll (VGE 187/97). Ein vor Art. 4 Abs. 1 BV standhaltender Legitimationsgrund bildet bei einer Tourismusförderungsabgabe etwa die Finanzierung touristi- scher Einrichtungen und Veranstaltungen durch Handels-, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, welche ein wirtschaftliches Interesse am Fremden- verkehr haben (vgl. ASA 42 S. 282). Eine solche Abgabe darf allerdings nur zu besagtem Zweck verwendet werden. Das heisst mit anderen Worten, dass die Tourismusförderungsabgabe nur diejenigen Personen erfassen darf, wel- che direkt oder indirekt Leistungen für den Fremdenverkehr erbringen und von diesem auch wieder Nutzen ziehen können (Entscheid des Verwal- tungsgerichtes des Kantons* Graubünden vom 26. August 1997, VGE 201/97). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er werde gegenüber dem Kur- direktor, den Skilehrern und den Landwirten rechtsungleich behandelt, so ist ihm zu entgegnen, dass jenen Berufstätigen eine Beziehung zur Touris- musförderung dahingehend fehlt, dass sie von ihr nicht in genügender Wei- se unmittelbar profitieren können. Dies gilt vor allem für unselbständig er- werbstätige Personen wie den Kurdirektor und die Skilehrer, auf deren Anstellungsverhältnis die Tourismusförderung nicht unmittelbar Wirkungen zeigt, nicht aber für selbständig erwerbstätige Privatskilehrer. Diese werden nach Art. 12 ABzGKAT auch ausdrücklich mit der Abgabe für Tourismus- förderung belegt.

103 Andererseits ist kein genügender Zusammenhang zwi- schen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in K. und dem sich aus der Touris- musförderung ergebenden Nutzen ersichtlich. Demgegenüber kann nicht bestritten werden, dass eine erhöhte touristische Aktivität freiberuflich täti-

104 gen Personen wie Anwälten, Treuhändern und Ärzten verbesserte wirt- schaftliche Möglichkeiten eröffnet, diese Berufsgruppe folglich vom Frem- denverkehr in verstärkter Weise profitiert. Aus diesem Grund gebietet es der Grundsatz der Rechtsgleichheit geradezu, unselbständig Erwerbstätige und andere Berufsgruppen, die keinen ersehbaren direkten Nutzen aus dem Tou- rismus ziehen, von der Tourismusförderungsabgabe zu befreien. Daher kann nicht gesagt werden, das GKAT verletze durch die Nichtbesteuerung dieser Personen den Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 4 BV c)Damit stellt sich hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit des GKAT und der darauf gestützten Verfügung die Frage der Nichtigkeit nicht mehr. Weitere Mängel des Verfahrens zur Veranlagung der Tourismusförde- rungsabgabe hätten bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gerügt werden müssen und sind vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu hören. 7.a) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Delega- tion der Veranlagungskompetenz nach Art. 20 GKAT verstosse sowohl ge- gen Art. 122 StG als auch gegen Art. 48 Abs. 2 GG. Somit verlangt er zur Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsanwendungsaktes ebenfalls eine vor- frageweise Überprüfung dieser Bestimmung auf das übergeordnete Recht. b)Grundsätzlich darf der Staat bestimmte öffentlich-rechtliche Verwaltungsbefugnisse an eine privatrechtliche Institution delegieren. Die Übertragung solcher Befugnisse bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage (ZBI 97/1996 S. 569, 86/1985 S. 319). Zudem muss dem Staat die Aufsicht über die Tätigkeit des Privaten zukommen. Im weiteren ist der Private bei Ausübung der hoheitlichen Befugnisse an die öffentlich-rechtlichen Grund- sätze, insbesondere an die verfassungsrechtlichen Schranken, gebunden (vgl. zum Ganzen: Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel 1976, Nr. 157 B II). c)Ob Privaten auch die Erhebung von Steuern übertragen werden darf, ist in Lehre und Praxis umstritten (ablehnend Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, Basel 1993, N 2764; unbeantwortet in BGE 100 Ia 70 f. bei der Kurtaxe). Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall offen ge- lassen werden, da die Tourismusförderungsabgabe nach Art. 1 GKAT von der Gemeinde K. und nicht von den Kur- und Verkehrsvereinen erhoben wird. Nach Art. 20 Abs. 1 GKAT wird lediglich die Befugnis zum Einzug der Steuer sowie zu deren Verwaltung und Verwendung an die Kur- und Ver- kehrsvereine delegiert. Dass aber Private zum Einzug von Steuern für das Gemeinwesen herangezogen werden dürfen, ist in der Lehre und Praxis

105 nicht bestritten (vgl. Knapp, a.a.O., N 2765). Die von der Rechtsprechung ge- forderte Aufsicht des Staates über die übertragene hoheitliche Befugnis ist in Art. 20 Abs. 2 *und 3 GKAT durch die Oberaufsicht der Gemeinde ge- währleistet. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Kur- und Verkehrsver- ein bei Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit an die öffentlich-rechtlichen

106 Verfahrensgrundsätze gebunden ist. Wenn der Beschwerdeführer nun gel- tend macht, die Angestellten des Kur- und Verkehrsvereins K. würden nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen und seien damit nicht befugt, entsprechen- de Handlungen vorzunehmen, übersieht er Art. 25 GKAT, welcher das kantonale Steuergesetz für anwendbar erklärt, soweit das GKAT und die ABzGKAT keine abschliessende Regelung enthalten. Mit diesem Verweis will der kommunale Gesetzgeber aber gerade die allgemeinen Verfahrens- grundsätze von Art. 122 ff. StG auf die Einziehung der Tourismusförde- rungsabgabe angewendet wissen. Darin enthalten ist insbesondere auch die Geheimhaltungspflicht, nach welcher über die bei der betreffenden Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu wahren ist (vgl. Art. 122 Abs. 1 StG). Demzufolge fällt auch die Nichtigkeit einer gestützt auf das GKAT ergangenen Verfügung wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht ausser Betracht. d)Wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, ist die Gemeinde nach Art. 48 Abs. 2 GG berechtigt, den Einzug der Kurtaxe einem Kur- oder Verkehrsverein zu übertragen. Demgegenüber hat die Gemeinde K. im GKAT auch ausdrücklich die Verfügungskompetenz delegiert. Art. 20 Abs. 1 GKAT spricht zwar nur vom Einzug der Abgabe für die Tourismusförde- rung. Art. 22 GKAT (Marginalie: Ermessensveranlagung) und Art. 24 GKAT sehen aber ausdrücklich Verfügungen der Kur- und Verkehrsvereine vor. Dass Art. 48 Abs. 2 GG dem entgegensteht, erweist sich aus folgenden Über- legungen als unzutreffend. Einerseits bleibt es aufgrund der systematischen Stellung dieser Norm innerhalb der Kausalabgaben bei den Kurtaxen un- klar, ob diese überhaupt auf die Tourismusförderungsabgabe anwendbar ist. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da andererseits eine Ausle- gung von Art. 48 Abs. 2 GG ergibt, dass unter dem Begriff Einzug auch die Verfügungskompetenz verstanden werden muss. Sinn und Zweck der Sta- tuierung eines Kur- und Verkehrsvereins als Einzugsbehörde kann es wohl nicht sein, diesem allein die Funktion einer Inkassostelle zukommen zu las- sen. Vielmehr vermag eine Delegation der Einziehung nur dann als sinnvoll erscheinen, wenn sie in diesem Bereich mit einer Verfügungskompetenz ver- bunden ist. Dadurch würde es der Gemeinde ermöglicht, sich der gesamten Verwaltungstätigkeit im Bereich der Tourismusförderungsabgabe mit Aus- nahme der Rechtsmittel sowie der Oberaufsicht zu entledigen und diese dem Kur- und Verkehrsverein einzuräumen. Dass Art. 48 Abs. 2 GG eine Delegation in diesem Umfang verhindern will, kann deshalb gerade nicht gesagt werden. Zudem besteht keine Gefahr der Verletzung übergeordneten Rechts, auch nicht der Steuerhoheit der Gemeinde K., sind doch die Steu- ersubjekte, die Steuerobjekte sowie die Bemessungsgrundlagen im GKAT sowie in den Ausführungsbestimmungen abschliessend geregelt, weshalb dem Kur- und Verkehrsverein diesbezüglich keinerlei Spielraum zukommt.

105 e)Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Einrede der Nich- tigkeit im vorliegenden Falle nicht zu greifen vermag, da das GKAT we- der gegen verfassungsmässige Rechte noch gegen anderes übergeordnetes Recht verstösst und auch bei dessen Anwendung keine Nichtigkeit festzu- stellen ist. Folglich sind diese Einwände im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegegner damit ein rechtskräftiges und demzufolge vollstreckbares Urteilssurrogat vorwei- sen kann, weshalb ihm für den Betrag der Abgabe für die Tourismusförde- rung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. SKG 98 4Urteil vom 11. März 1998 26 - Konkurseröffnung ( Art. 171 ff. SchKG). Mit der schriftli- chen Eröffnung des Konkurserkenntnisses endet die Spruchbefugnis des Bezirksgerichtspräsidenten als erst- i nstanzlicher Konkursrichter, und der Konkurs kann nur noch auf dem Beschwerdeweg ( Art. 174 Sch KG) durch den Kantonsgerichtsausschuss aufgehoben werden. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hätte auf das nach Eröffnung des Entscheids einge- gangene Begehren der Gläubigerin, ihr Konkursbegehren zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben, materiell nicht mehr eintreten dürfen. Im gerichtlichen Verfahren ist die Spruchbefugnis des Gerichts mit der Urteils- verkündigung erschöpft, und das erlassene Konkursdekret konnte nur noch auf dem Wege eines Rechtsmittels in Diskussion gezogen werden. Mit der mündlichen oder schriftlichen Bekanntmachung ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Wird ein Urteil schriftlich eröffnet, so ist dafür der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Gericht das Urteil aus der Hand gibt, das heisst der Zeitpunkt, in welchem der Entscheid versandt wird. Nach diesem Zeitpunkt kann das Gericht das eigene Urteil nicht mehr abändern (ZR 1998 Nr. 7; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 362 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 3 zu § 190). Für ein solches Zu- rückkommen der erkennenden Instanz auf das eigene Urteil besteht na- mentlich im vorliegenden Fall, wo die Abänderung mit dem unechten, das heisst vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids eingetretenen Novum der Schuldentilgung erreicht werden will, auch gar kein Bedürfnis, hat doch die Beschwerdeinstanz derartige Noven - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwirft - nach ausdrücklicher Vorschrift von Art. 174 Abs. 1 SchKG im Be- schwerdeverfahren unbeschränkt zu berücksichtigen. Der Aufhebungsent- scheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 28. März 1998 kann da-

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