84 fluhjoch gesehen hatte. Dieser Mitarbeiter erklärte, die drei Personen hätten beabsichtigt, eine Variantenabfahrt in Richtung Wolfgang zu machen. Zu- dem galt der Kläger als gewissenhafter Angestellter, der vorher noch nie zu spät zum Dienst erschienen war. Als der Rettungsdienst schliesslich um 22.05Uhr vor Einleitung von konkreten Massnahmen eine Kostengutspra- che der Arbeitgeberin für den Fall eines Fehlalarms verlangte, musste man mit dem Schlimmsten rechnen. Es blieb der Beklagten, wie diese in ihrer Be- schwerde zu Recht ausführt, schlicht nichts anderes übrig, als mit ihrer Kostengutsprache sicherzustellen, dass nun sofort alles Notwendige zur Ret- tung des Klägers in die Wege geleitet wurde. ZB 97 52 Urteil vom 18. Februar 1998 Beschwerde gegen Entscheide betreffend Prozessvoraus- setzungen (Art. 232 Ziff. 1 ZPO); gegeben gegen einen das Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 ZPO) verneinenden Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts (Erw. 1).

  • Zu Inhalt und Tragweite der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Zum Rechtsschutzinteresse bei Kollokationsklagen (Art. 250 SchKG); Rechtsschutzinter- esse in casu verneint, da die mutmassliche Konkursdivi- dende nach den (massgebenden) Angaben der Konkurs- verwaltung null beträgt, das Interesse an der (Nicht-) Ausstellung eines wertlosen Verlustscheins im Konkurs einer Aktiengesellschaft und die bloss theoretische Mög- lichkeit eines Nachkonkurses nicht genügt und auch kein sonstiges (nicht geldwertes) schutzwürdiges Interesse an der Klage dargetan ist (Erw. 3 ff.). Aus den Erwägungen:

Entgegen dem Titel des angefochtenen Erkenntnisses handelt es sich dabei nicht um ein Urteil aufgrund materiellrechtlicher Beurteilung, sondern um einen prozesserledigenden (Nichteintretens-)Entscheid des Be- zirksgerichts im Sinne von Art. 232 Abs. 1 ZPO. Da - wie zu zeigen sein wird

  • das Rechtsschutzinteresse eine aus dem materiellen Bundesrecht her- vorgehende und von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar- stellt, ist der Beschwerdegrund von Art. 232 Ziff. 1 ZPO, wonach gegen (pro- zesserledigende oder nicht prozesserledigende) Entscheide betreffend Pro- zessvoraussetzungen Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden kann, gegeben. Nach Art. 233 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert zwan- zig Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantons- gerichtspräsidenten einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde am 22 -

85 11. Juli 1997 mitgeteilt und der Beschwerdeführerin am 14. Juli 1997 zuge- stellt. Unter Berücksichtigung der auch im beschleunigten Verfahren gel- tenden Gerichtsferien von Mitte Juli bis Mitte August ist die am 3. Septem- ber 1997 an den Kantonsgerichtspräsidenten gerichtete Beschwerde daher innert Frist und am richtigen Ort erhoben worden. Auf die im Übrigen den weiteren formellen Erfordernissen von Art. 233 ZPO genügende Beschwer- de ist daher einzutreten. 3. Die Vorinstanz und die Parteien haben sich verschiedentlich zur Frage des Streitwerts beziehungsweise zu seiner Höhe geäussert. Dazu ist vorneweg festzuhalten, dass eine in dieser Hinsicht einlässliche Erörterung und Bestimmung der Höhe des Streitwerts zumindest insoweit unterbleiben kann, als es im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache um die Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Klägerin als Prozessvoraussetzung geht. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich die Fragen, wie der Streitwert in der Kollokationsklage zu bemessen sei, und jene nach dem Rechtsschutzinteresse nicht decken. Der Streitwert dient der Bestimmung der sachlichen und funktio- nellen Zuständigkeit der Gerichte und der Kosten- und Entschädigungsfol- ge des Verfahrens (Art. 22 Abs. 1, 16-20 ZPO; Art. 46 OG). Jedes Gericht hat sich, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, von Amtes wegen zu sei- ner Zuständigkeit zu äussern. Die Vorinstanz hat ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit stillschweigend bejaht; die Zuständigkeiten sind auch von kei- ner Partei bestritten worden. Dennoch ist, im Sinne einer Abgrenzung zwi- schen der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit - die örtliche ist gemäss Art. 250 SchKG ohnehin klar - und jener des Rechtsschutzinter- esses, darauf einzugehen. Da in der Hauptsache strittig ist, ob die Prozess- voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses gegeben ist, erhebt sich näm- lich die Frage, ob und allenfalls welche Reihenfolge der Richter bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen einzuhalten hat. Damit auf eine Klage nicht eingetreten wird, genügt es, dass eine der Prozessvoraussetzungen nicht gegeben ist. Damit ist aber die Frage nicht beantwortet, ob der Rich- ter sich in jedem Fall auf die Prüfung dieser einen Prozessvoraussetzung be- schränken darf. Namentlich stellt sich hier die Frage, ob ein Richter, von dem noch nicht feststeht, dass er sachlich zuständig ist, die Frage der weiteren Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses überhaupt prüfen darf. Das ist zu verneinen. Eine Reihenfolge bei der Prüfung der Prozessvoraus- setzungen ist wenigstens insofern einzuhalten, als die Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts an erster Stelle zu prüfen ist; denn nur der zuständige Richter ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 58 BV (Walter J. Hab-

86 scheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A. Basel 1990, Rz 366; a.M. Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 20. A. Tübingen 1984, Einl VII C, Rdnr. 325, welche die Begründung, nur der

87 zuständige Richter könne über die Zulässigkeit der Klage im Übrigen ent- scheiden, für eine petitio principii halten, was indes nicht zutrifft, da die Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses die gericht- liche Zuständigkeit nicht berührt; gemäss Rosenberg/Schwab, Zivilprozess- recht, 14. A. München 1986, § 97 V/5, ist die sachliche Zuständigkeit des Ge- richts jedenfalls vor dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu prüfen; insoweit übereinstimmend: Stein-Jonas, ebenda). Der örtlich und/oder sach- lich unzuständige Richter ist auch unzuständig, die weitere Prozessvoraus- setzung des Rechtsschutzinteresses zu prüfen. Dass die sachliche Zuständig- keit dem Rechtsschutzbedürfnis vorgehend zu prüfen ist, kann auch durch die Nähe des Rechtsschutzbedürfnisses zu dem für die Begründetheit der Klage entscheidenden materiellen Recht begründet werden (Stein-Jonas, a.a.O., Einl VII E, Rdnr. 333 a.E.). Betrachtungen über den Streitwert im eigentlichen zivilprozessualen Sinne sind hier also nur aber immerhin insoweit anzustellen, als davon die zwar von keiner Partei in Frage gestellte, jedoch von Amtes wegen abzu- klärende sachliche Zuständigkeit - nicht aber die weitere Prozessvorausset- zung des Rechtsschutzinteresses - abhängt. Unter der Fiktion, dass die Kla- ge gutgeheissen würde, wäre das Bezirksgericht (Plenum, Art. 19 Ziff. 1 ZPO) sachlich zuständig. Denn die von der Beschwerdeführerin behauptete Erhöhung der mutmasslichen Konkursdividende (Reduktion der kollozier- ten Forderungen von 45 Mio. Franken auf 13 Mio. Franken; nach Ansicht der Klägerin verwertbare Aktiven von mindestens Fr. 500 000.- gegen W. H. so- wie Schadenersatzansprüche gegen Dr. R. in ungenannter Höhe), welche für die Bestimmung des Streitwerts massgeblich ist (vgl. BGE 65 III 30 ff.), wür- de nämlich, nach Deckung ihres eigenen kollozierten Anspruchs von Fr. 87.- und den im Kollokationsklageverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten, vorerst (vor der Verteilung) der Konkursmasse zufallen. Obwohl der Kläger i m Umfang dieses, sein eigenes geldwertes Interesse überschiessenden Teils nicht im eigenen, sondern im Interesse der Konkursmasse handelt, ist der der Masse zufallende Teil bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen (Brunner/Houlmann/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, Bern 1994, S. 46 F Ziff. 2.4.5. b; BGE 65 III31,115 III 71). Damit käme der Streitwert hier zweifellos über Fr. 8000.- zu liegen. Unter diesen Vorzeichen war das Bezirksgericht gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO sachlich zu- ständig, um anschliessend auf Nichtanhandnahme des Verfahrens zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses zu erkennen. 4.1.Nach Art. 48 ZPO ist auf eine Klage nur einzutreten, soweit

88 ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht. Dieses meist als Rechts- schutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis bezeichnete Erfordernis ist eine den Streitgegenstand betreffende allgemeine Prozessvoraussetzung (besser: Prozesszulässigkeitsvoraussetzung oder Sachentscheidungsvoraussetzung) im

89 Sinn einer Bedingung für die Zulässigkeit des ganzen Prozesses als solchen (vgl. dazu Rosenberg/Schwab, a.a.O., § 97 I, II, § 93 IV, § 94 IV, § 95 IV; Hans Ulrich Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 4). Die Klage muss zweckmässig sein, das heisst es muss der vom Kläger damit zulässigerweise verfolgte Zweck überhaupt erreichbar sein (Stein-Jonas, a.a.O., III vor § 253 Rdnr. 101 und 117) und der durch die Klage Begünstig- te darf damit nicht rechtlich zu missbilligende Ziele verfolgen (vgl. dazu Ro- senberg/Schwab, a.a.O., § 93 IV/1). Der Richter soll und darf nicht bemüht werden mit Prozessen, die überflüssig sind, von vornherein Unerreichbares anstreben oder prozessfremde Zwecke verfolgen. Wer richterlichen Schutz anruft, muss daher ein nach vernünftigem Ermessen wesentliches Interesse daran haben, dass ihm sein Rechtsstandpunkt gerichtlich bestätigt werde (BGE 119 III 116 f. E. 3b aa). Die hier umstrittene Kollokationsklage ist fer- ner eine Gestaltungsklage, weil sie nicht die Leistung des Schuldners an den Gläubiger bestimmt, sondern den Inhalt des Kollokationsplans als Grundla- ge für die Verteilung. Bei diesen ist in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis schon dadurch gegeben, dass die Rechtsgestaltung allein auf dem Weg der Klage und durch das Mittel des Urteils zu erreichen ist. Diese «Regel» be- trifft aber nur den Rechtsschutzaspekt des Weges, auf welchem die behaup- tete Rechtsfolge zu erreichen ist, wobei auch diesbezüglich der Weg mangels Rechtsschutzinteresses versperrt bleibt, falls das Rechtsverhältnis bereits gestaltet ist. So besteht zum Beispiel an einer Ehenichtigkeitsklage kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Ehe bereits durch Scheidung aufgelöst ist, weil die Nichtigkeitsklage ihren Prozesszweck nicht erreichen kann (Rosen- berg/Schwab, a.a.O., § 95, Ziff. IV; Stein-Jonas, a.a.O., N 101 vor § 253). Vor- liegend ist nichts dagegen einzuwenden, das Ziel - die Abänderung des Kollokationsplans - auf dem Weg der Klage erreichen zu wollen, da es der einzige Weg ist. Ausnahmsweise kann aber auch bei Gestaltungsklagen das Rechtsschutzinteresse aus anderen Gründen fehlen, wobei es sich meist um Missbrauchsfälle handelt (vgl. dazu Rosenberg/Schwab, a.a.O., § 95 IV). 4.2.Rechtsschutzinteresse ist das Interesse des Klägers, über die von ihm behauptete Rechtslage eine autoritative richterliche Entscheidung zu erlangen. Die blosse Möglichkeit, über die Begründetheit einer behaupteten Rechtsfolge zu erkennen, bedeutet aber noch nicht, dass eine solche Ent- scheidung unter allen Umstäünden auch prozessual zulässig ist (Stephen Berti, Zum Einfluss ungeschriebenen Bundesrechts auf den kantonalen Zi- vilprozess im Lichte der Rechtsprechung des

90 Schweizerischen Bundesge- richts, Zürich 1989, S. 98 f.) Die Möglichkeit, zu prozessieren und ein Urteil zu erwirken, also vom Richter Schutz zu bekommen, ist prozessualer Natur, jedoch ein Reflex des materiellen Rechts. Stützt sich die Klage auf Bundes- recht, darf auf sie ohne genügendes Rechtsschutzinteresse von Bundesrechts wegen - unbesehen davon, ob das Rechtsschutzinteresse nun als Prozess-

91 recht oder als ein dem materiellen Recht immanentes Phänomen einzustu- fen ist (vgl. Walder, a.a.O., S. 81) - nicht eingetreten werden, denn das Rechtsschutzinteresse ist eine derart grundlegende Sachentscheidungsvor- aussetzung, dass deren Vorhandensein oder Fehlen nicht zu kantonal unter- schiedlichen Folgen führen darf (Andreas Edelmann, Zur Bedeutung des Bundesrechts im Zivilprozessrecht, Zürich 1990, 5.162 f.). Aufgrund der Ent- wicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Fest- stellungsklage bezüglich Ansprüchen, die sich aus Bundesprivatrecht erge- ben, ist nunmehr davon auszugehen, dass das durch ungeschriebenes Bundesrecht definierte allgemeine Rechtsschutzinteresse bei allen Arten von Begehren, ungeachtet der Verfahrensart und der Bezeichnung des Rechtsschutzbegehrens als Klage, Gesuch oder ähnliches, von dem den be- haupteten Anspruch regelnden Recht beherrscht wird (Berti, a.a.O., S. 104 f.). Das Bundesrecht regelt in seinem Anspruchsbereich die Prozess- voraussetzung des Rechtsschutzinteresses abschliessend (BGE 119 III 116 E. 3b aa, 116 II 196 E. 1a). Der Einwand der Beschwerdeführerin, das kan- tonale Zivilprozessrecht dürfe nicht die Anwendung von Bundesrecht ver- unmöglichen, indem es mittels Mutmassungen über die Konkursdividende das Rechtsschutzbedürfnis verneine, mit der Konsequenz, dass schon in er- ster Instanz nicht auf die Klage eingetreten werde, geht daher ins Leere. Es ist das Bundesrecht, das es verbietet, auf eine Kollokationsklage, an der kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, einzutreten. Inhalt und Tragweite der Be- griffe des Rechtsschutzbedürfnisses als Sachentscheidungsvoraussetzung und des Streitwerts (soweit er dazu dient, das Rechtsschutzbedürfnis zu be- stimmen) ergeben sich somit ausschliesslich aus dem Bundesrecht - selbst dann, wenn ihre Rechtsnatur prozessual ist. 4.3.Ob ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin daran be- steht, kollozierte Forderungen anderer Gläubiger mittels Gestaltungsklage ganz oder teilweise aus dem Kollokationsplan entfernen zu lassen, ist dem- nach anhand von Sinn und Zweck der Regel von Art. 250 SchKG zu prüfen. Mit Kollokationsklage kann der Kollokationsplan insoweit richterlich über- prüft werden, als es sich um die von der Konkursverwaltung getroffenen Verfügungen betreffend Abweisung, Anerkennung, Höhe, Rang und andere Vorzugsrechte der angemeldeten Forderungen handelt. Ist die Forderungs- eingabe eines Gläubigers von der Konkursverwaltung im Kollokationsplan nicht anerkannt worden, so richtet sich dessen Kollokationsklage gegen die Konkursmasse (so

92 genannte positive Kollokationsklage oder Massenklage); will sich hingegen der anerkannte Gläubiger gegen die Anerkennung von Forderungen anderer Gläubiger wehren, so richtet sich seine Kollokations- klage gegen eben diese Gläubiger (negative Kollokationsklage). Wird die negative Kollokationsklage gutgeheissen, so dient der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, vorab zur

93

Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung ein-

schliesslich der Prozesskosten. Der Überschuss wird nach dem berichtigten

Kollokationsplan verteilt (Art. 250 Abs. 2 SchKG). Der Kollokationsprozess

dient in jedem Fall ausschliesslich der Bereinigung des Kollokationsplans.

Streitig ist nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien, sondern

jenes zwischen dem Beklagten und dem Gemeinschuldner (Viktor Furrer,

Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 63;

Brunner/Houlmann/Reutter, a.a.O., S. 50,53). Gegenstand der Kollokations-

klage ist somit nicht der Bestand der in den Plan aufzunehmenden oder weg-

zuweisenden Forderung zwischen Gläubiger und Schuldner an sich, sondern

bloss die Teilhabe der Forderung am Konkurserlös. Wie die Beschwerdefüh-

rerin zutreffend geltend macht, ist das Rechtsschutzinteresse dabei nicht

dem (vornehmlich der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit dienen-

den) Streitwert, als Mass für die Bedeutung einer vermögensrechtlichen

Streitigkeit, gleichzusetzen. Hingegen lassen sich vom (fehlenden oder ge-

gebenen) Streitwert sehr wohl Rückschlüsse auf das Rechtsschutzinteresse

ziehen. Massgebend ist weder die gesamte Forderung, deren Kollokation im

Streit liegt, noch die durch Klagegutheissung resultierende Erhöhung der

auf die klägerische Forderung entfallenden Konkursdividende. Zwecks Be-

stimmung seiner eigenen funktionellen Zuständigkeit hat das Bundesgericht

den Streitwert der Kollokationsklage auf die Differenz der Konkursdividen-

de beschränkt. Massgebend ist die auf die umstrittene Kollokation entfal-

lende mutmassliche Konkursdividende (Art. 261 SchKG, BGE 65 III 28 ff.,

65 II 42 f., 79 III 173, 81 III 76 f., 82 III 95 f., 87 II 193, 115 III 70 f.; Brun-

ner/Houlmann/Reutter, a.a.O., S. 47). Für die festzustellende mutmassliche

Konkursdividende ist dabei auf die Mitteilung des Konkursamtes abzustel-

len (BGE 87 II193; Brunner/Houlmann/Reutter, a.a.O., S. 46). Das Konkur-

samt C. hat mehrfach im Konkursverfahren und zuletzt im vorinstanzlichen

Verfahren bestätigt, dass im Konkurs der P. AG keinerlei Aktiven vorhan-

den sind und daher keine Dividende zu erwarten ist (act. 3/1/IX/11 und 20,

3/3/IV/1). Die Einvernahme der Konkursitin hat ferner ergeben, dass neben

angeblichen Verantwortlichkeits- und Schadenersatzansprüchen gegen frü-

here Verwaltungsräte der Gemeinschuldnerin und ihrer Tochtergesellschaf-

ten, welche im Umfang von 51 Mio. Franken an eine Firma M. AG abgetre-

ten

worden seien, sowie Darlehen an Tochtergesellschaften keinerlei

Aktiven vorhanden seien (act. 3/1/V/3). Die entsprechende Tatsachenfest-

stellung der Vorinstanz, dass keine Aktiven vorhanden sind, ist für die Be-

schwerdeinstanz bindend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,

ist nicht geeignet, sie als willkürlich erscheinen zu lassen.

Hinsichtlich der Darlehen der Konkursitin an die Tochtergesellschaft

  1. AG ist nicht mehr bestritten, dass derartige Ansprüche im Konkurs der
  2. AG rechtskräftig abgewiesen worden sind (act. 3/1/VI/3-5).

94 Wenn die Klägerin mit Beschwerde darauf beharrt, zu Gunsten der Konkursmasse der P AG sei im Konkurs über W. H. vom Konkursamt Z. eine Forderung von Fr. 500 000.- anerkannt worden, so ist dies schon des- halb unbehelflich, weil der Konkurs über W. H. nachweislich am 15. Juli 1997 mangels Aktiven definitiv eingestellt worden ist und die P. AG von dort da- her keinerlei Aktiven zu erwarten hat (SHAB vom 15. August 1997, Nr. 155, S. 5897; act. 8.2 und 8.3). Ob die vorinstanzliche, von der Beschwerdeführe- rin bestrittene Feststellung, die Konkursitin P AG habe diesen Anspruch schon vor Konkurseröffnung an eine Drittfirma M. AG abgetreten, zutref- fend ist, kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Als weiteren Aktivposten sieht die Beschwerdeführerin Schadener- satzansprüche der Konkursitin in unbezifferter Höhe gegen den Beklagten 2 aus dem von diesem unrechtmässig, weil mit einem gefälschten Wechsel er- wirkten Konkurs. Soweit es sich um angebliche Ansprüche handelt, welche vor Konkurseröffnung entstanden sind, muss aufgrund der Schuldnereinver- nahme davon ausgegangen werden, dass zufolge Abtretung die M. AG ma- teriell berechtigt ist. Weiter verkennt die Beschwerdeführerin, dass in erster Linie das Konkursinventar massgebend ist. Dass die Schadenersatzan- sprüche der Konkursitin P AG gegen den Beklagten 2 darin aufgeführt sei- en oder dass ein entsprechendes Begehren um Aufnahme ins Konkursin- ventar oder um Abtretung nach Art. 260 SchKG gestellt worden sei, wird nicht geltend gemacht. Betreibungsrechtlich fehlt somit jegliches Indiz, dass ein solcher Anspruch bestehen könnte. Ansonsten bliebe allenfalls die Mög- lichkeit, den Bestand des - erstmals mit Beschwerde vorgebrachten - Akti- vums im Kollokationsprozess liquide nachzuweisen, wovon hier jedoch kei- ne Rede sein kann. Ist in tatsächlicher Hinsicht demzufolge davon auszugehen, dass im Konkurs der P. AG überhaupt keine Aktiven vorhanden sind, beträgt die mutmassliche Dividende Null. 4.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wenn der Kollo- kationsprozess mit dem blossen Argument zu verhindern wäre, dass kein oder kein besserer Erlös zu erwarten sei, hätte dies konsequenterweise schon viel früher zum Verzicht auf den Kollokationsplan und weiter noch zur Einstellung jeglicher Tätigkeit des Konkursamtes C. führen müssen. Dass es nicht Sinn des kantonalen Zivilprozessrechts sein könne, Kolloka- tionsprozesse zu verhindern, ergebe sich daher schon aus dem Umstand, dass allein das SchKG, und zwar schon vor Erstellung des Kollokationsplans entscheide, ob die Durchführung des Konkurses Sinn mache. Richtig daran ist, dass sich

95 die Gründe für das Nichteintreten auf eine Kollokationsklage nicht aus dem kantonalen Zivilprozessrecht ergeben. Falsch hingegen ist, dass ausschliesslich das SchKG entscheide, ob das Konkursverfahren wei- terzuführen und namentlich ein Kollokationsplan aufzustellen sei. In der Tat

96 sind vorliegend die Konkursverwaltung und offenbar auch die Mehrzahl der Gläubiger schon lange der Ansicht, dass auf die Weiterführung des Konkur- ses der P AG besser verzichtet würde. Ohne besondere Initiative von Gläu- bigern wäre das Konkursverfahren, nach der Feststellung der Konkursver- waltung, dass überhaupt keine Aktiven vorhanden sind, nach Art. 230 Abs. 1 SchKG vor Erstellung eines Kollokationsplans, einzustellen gewesen. Dass nun drei ausgewählte Gläubiger - unter denen sich die Beschwerdeführerin nicht befindet - die Konkurseinstellung verhindert und die Durchführung des (summarischen) Konkurses durch Kostenvorschüsse ermöglicht haben (Art. 230 Abs. 2 SchKG; act. 3/3/IV/1), kann indes nicht bedeuten, dass in der Folge jeder dem Gericht unterbreiteten Kollokationsklage a priori Rechts- schutzbedürfnis zukomme. Zumindest im Klageweg kann objektiv fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nicht durch Leistung von Kostenvorschüssen - weder durch solche, die in einem vollstreckungsrechtlichen Vorverfahren geleistet worden sind, noch durch solche im Gerichtsverfahren - erzeugt werden. 4.6. Sind nach der im heutigen Zeitpunkt massgeblichen Betrach- tungsweise keinerlei Aktiven der Konkursitin vorhanden, kann sich die Kon- kursdividende der Beschwerdeführerin demzufolge nicht erhöhen, womit auch ein geldwertes Eigeninteresse der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Für das Rechtsschutzinteresse des Klägers würde an sich genügen, wenn er - da er selbst bereits vollständig befriedigt ist - nicht für sich, aber stell- vertretend für die Masse etwas erreichen kann (BGE 115 III 71). Schon da- her gehen die Hinweise der Beschwerdegegner, wie gering die kollozierte Forderung der Beschwerdeführerin (Fr. 87.-) sei, an der Sache vorbei (vgl. auch Stein-Jonas, a.a.O., III vor § 253 Rdnr. 117). Aber auch der Einwand der Beschwerdeführerin, falls ein Gläubiger selbst dann klagen dürfe, wenn er vollständig befriedigt sei, weil das Realisat der Masse zukomme, so müsse er erst recht klagen können, wenn er noch nicht befriedigt sei, ist unbehelflich. An einem solchen geldwerten Interesse der Masse gebricht es hier vollstän- dig, da die Tatsache, dass die Dividende Null ist, sämtliche Forderungen in gleich fataler Weise betrifft. Ein irgendwie geartetes Interesse, mittels der Kollokationsklage zu einem höheren Anteil am Konkurserlös, im Sinne ei- ner geldwerten Leistung, zu kommen, ist also keinerseits auszumachen. Ist der vermögensrechtliche StreitwertNull, so spricht dies demzufolge zunächst gegen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Nach weiter gehender Auffassung ist es in diesem Fall sogar rundweg zu verneinen, da ein Rechtsschutzinteresse des Kollokationsklägers immer nur dann zu bejahen sei, wenn er durch die angefochtene Kollokation an besserer

97 Befriedigung verhindert werde (BISchK 1988 Nr. 47 = LGVE 1986 I Nr. 41; ebenso Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. A. Zürich 1993, § 49 Rz 25 Anm. 50). Eine solche Verhinderung an besserer Befriedigung am Konkurserlös findet in der Tat nie statt, wenn die

92 Konkursdividende Null und damit auch der Streitwert Null ist. Der genann- te Entscheid wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen insofern falsch zitiert, als dort ein rechtlich erhebliches Interesse des Kollokationsklägers nicht bereits dann bejaht wurde, wenn die beantragte Wegweisung des Mit- gläubigers geeignet sei, den Anteil des Beklagten an der Konkursmasse her- abzusetzen (ebenso irrtümlich die Kommentierung von Brügger, SchKG, Nachträge 1984-1991, N 7 zu Art. 250). Gegenteils hat das Luzerner Ober- gericht diese ausdehnende, von Furrer (a.a.O., S. 67) befürwortete Interpre- tation ausdrücklich abgelehnt. Die Quintessenz dieses Entscheids ist viel- mehr, dass ein Rechtsschutzinteresse nur dann vorliege, falls die kollozierte Forderung den klägerischen Anspruch auf Teilhabe am Konkurserlös schmälere. Die Prämisse, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann vorliege, wenn der Kläger an besserer Befriedigung gehindert werde, ist insofern un- zutreffend, als nach der Rechtsprechung das ganze, das heisst auch ein al- lenfalls der Masse zufallendes Mehrbetreffnis - zufolge Minderbetreffnis der umstrittenen Kollokation - zum Streitwert gehört (BGE 82 III 95, 114 III 117,115 III 71) und nach neuerer Rechtsprechung ein Streitwert und Inter- esse selbst dann gegeben ist, falls zwar nicht der bereits vollauf befriedigte Kläger, aber die Masse noch etwas gewinnen kann (BGE 115 III 71). Ist der Kläger bereits voll befriedigt, wird er durch die angefochtene Kollokation nicht an besserer Befriedigung gehindert. Mit der vorgenannten - primär auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit gerichteten - Argumentation zum Streitwert wird auch implizite ein ausschliesslich auf Seiten der Masse lie- gendes geldwertes Interesse als genügendes Rechtsschutzbedürfnis des Klä- gers anerkannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 kann hingegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 114 III 113 ff., 115 III 68 ff.), die sich mit dem Streitwert primär nur zur Bestimmung der eigenen funktionel- len Zuständigkeit auseinander setzt, nicht eindeutig entnommen werden, ob für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses stets Voraussetzung ist, dass ein unmittelbarer finanzieller Prozessgewinn, das heisst ein geldwerter Vor- teil für den Kläger und/oder die Masse, in Aussicht steht. Diese Bedingung wäre von vorneherein nicht erfüllt, wenn die Konkursdividende - wie hier - Null ist. BGE 82 III 96 scheint die Voraussetzung eines unmittelbar aus der Kollokationsklage hervorgehenden geldwerten Vorteils sogar eher zu ver- neinen, wenn dort ausgeführt wird, dass der Kollokationsstreit wegen der Wirkungen des Verlustscheins auch dann zulässig sei, wenn das auf den be- strittenen Anspruch entfallende Konkursbetreffnis voraussichtlich Null sein wird. In diesem Fall sei nur ein minimaler Streitwert anzunehmen, entspre- chend dem mehr symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Pro- zesserfolgs liegenden Streitinteresse. In einem Fall, in welchem der Schuld- ner mit seiner Insolvenzerklärung die Durchführung eines Konkurses ohne Aktiven anstrebte, hat das Bundesgericht zum Rechtsschutzinteresse als

93 Prozessvoraussetzung festgehalten, dass die an sich mögliche Konkurseröff- nung beim völlig vermögenslosen Schuldner nicht zum Verfahrensziel führt, weil der Konkurs nach der bereits erwähnten Vorschrift gleich wieder ein- gestellt werden muss. Damit fehle aber einem vermögenslosen Schuldner be- reits das schutzwürdige Interesse an der Konkurseröffnung, welches für ihn ausschliesslich in der Durchführung des Konkurses liege; denn nur in diesem Fall würden Verlustscheine an die Gläubiger ausgestellt, und der Schuldner komme ihnen gegenüber in den Genuss der Einrede mangelnden neuen Ver- mögens gemäss Art. 265 SchKG (BGE 119 III 117 f. E. 3b bb). Durch Um- kehrschluss ist daraus zu folgern, dass jener Schuldner, welcher wenigstens die Kosten für die Durchführung des Konkurses aufbringen kann, ein legiti- mes Interesse an der Eröffnung und Durchführung des Konkurses hat, weil er über die Verlustscheine in den Genuss der Einrede mangelnden Vermö- gens kommt. Als weiterer Vorteil ist die Unverzinslichkeit der Forderungen als Wirkung des Verlustscheins zu erwähnen. Diese Vorteile sind zwar geld- werter Natur, kommen aber nicht unmittelbar mit Konkurseröffnung zum Tragen. Sie werden erst aktuell, falls der Gemeinschuldner nach Schluss des Konkursverfahrens von seinen Gläubigern weiter bedrängt wird. Man kann daher zumindest festhalten, dass im Vollstreckungsverfahren auch andere als unmittelbare geldwerte Interessen schutzwürdig sein können. Kann mit der Kollokationsklage kein geldwerter Prozessgewinn er- zielt werden, muss nach anderer Ansicht verfahrensmässig zumindest ver- langt werden, dass der Kläger das rechtlich schützenswerte Interesse an der Behandlung seiner Kollokationsklage besonders darlege, ansonsten mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht darauf einzutreten sei (Brunner/Houlmann/ Reutter, a.a.O., S. 46). Im Kollokationsprozess selbst geht es nur um die Kollokation und um die ihr entsprechende Teilnahme am Konkursergebnis. Das in einem sol- chen Prozess zu erlassende Urteil hat gar keine Rechtskraftwirkung über den Konkurs hinaus, dem Gemeinschuldner gegenüber. Dieser kann, wenn er augrund des Konkursverlustscheins betrieben wird, die Forderung neuer- dings bestreiten, und hierauf muss, sofern gegen ihn noch kein Urteil vor- liegt, ein solches erst erstritten werden. Deshalb ist nach Art. 265 Abs. 1 SchKG im Verlustschein anzugeben, ob die Forderung vom Gemeinschuld- ner anerkannt oder bestritten worden war. Nur im ersteren Fall gilt der Ver- lustschein (kraft der Erklärung des Schuldners, nicht auch kraft eines Kollo- kationsurteils) als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, wobei gegenüber provisorischer Rechtsöffnung auch hier die Aberkennungsklage vorbehalten bleibt. Angesichts dieser beschränkten Rechtskraftwirkung ei- nes Kollokationsurteils ist nach wie vor als eigentlicher Streitgegenstand nur die Art der Teilnahme an der Liquidation zu betrachten. Gemäss BGE 82 III 96 soll ein Kollokationsstreit wegen der Wirkungen des Verlustscheins indes

94 auch dann zulässig sein, wenn das auf den bestrittenen Anspruch entfallen- de Konkursbetreffnis voraussichtlich Null sein wird. In diesem Fall ist nur ein minimaler Streitwert, entsprechend dem mehr nur symbolischen, jeden- falls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolges liegenden Streitinteresse, anzunehmen. Dies steht in Widerspruch zu einer anderen Rechtsprechung, wonach der Verlustschein in der konkursamtlich zu liquidierenden Hinter- lassenschaft keine Rolle spielt, weil der verstorbene Konkursschuldner nach Abschluss des Konkurses nicht mehr belangt werden kann (BGE 65 III 31 f.). Gleich verhält es sich im Konkurs juristischer Personen, gehen diese doch nach Schluss des Konkursverfahrens unter und sind im Handelsregister zu löschen. Die Verlustscheine sind wertlos; ein geldwerter Vorteil kann ihnen jedenfalls nicht zugeschrieben werden. Der Kollokationsprozess kann nun nicht bloss dazu dienen, den mittelbaren Anspruch auf den solchermassen wertlosen Verlustschein zu wahren, im Sinne eines symbolischen, sozusagen rein persönliche Genugtuung erheischenden Interesses. Der Kollokations- klage kann keine Genugtuungsfunktion zuerkannt werden. Eine wertlose Bescheinigung allein oder gar nur der Nachteil, den ein gutzuheissendes Urteil für den Beklagten haben kann, gibt dem Kläger kein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Klage. Abgesehen davon, dass das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Sachentscheidungs- voraussetzung auch dazu dient, die Justiz vor überflüssiger Inanspruchnah- me zu bewahren, ist dies - im Verhältnis zum Beklagten - eine Konsequenz des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots. Man soll nicht klagen dürfen, um damit ausschliesslich einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Was dem Kläger nicht nützt und dem Beklagten schadet, hat zu unterbleiben. Selbst wenn die Kollokationsklage dazu herhalten müsste, dem Kläger die imma- terielle Genugtuung eines wertlosen Verlustscheins zu verschaffen, so wür- de dies der Beschwerdeführerin nicht helfen, steht hier doch ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin den ihr selbst zustehenden Verlustschein über Fr. 87.- erhalten wird. Die Triebfeder für die Beschwerdeführerin soll hier vielmehr darin liegen, dass andere, ihrer Ansicht nach zu Unrecht kollozierte Gläubiger keine Verlustscheine erhalten dürften. Worin dabei das schutz- würdige Eigeninteresse der Beschwerdeführerin liegen soll, ist vollends un- erfindlich. Ist schon der Verlustschein gegen eine untergegangene juristische Person an sich wertlos, ist erst recht nicht nachvollziehbar, dass die Be- schwerdeführerin ein schützenswertes Interesse daran haben könnte, zu ver- hindern, dass andere Gläubiger ebenfalls wertlose Verlustscheine erhalten. Allein mit der Absicht, zu verhindern, dass zu Unrecht kollozierte Gläubi- ger Verlustscheine erhalten, kann das

95 Rechtsschutzbedürfnis an der Kollo- kationsklage somit ebensowenig begründet werden. 4.7. Wenn es nichts zu verteilen gibt, soll man nicht darüber pro- zessieren, wer nichts bekommt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen

96 schliesslich ein, es gelte zu verhindern, dass unrechtmässig kollozierte Gläu- biger die Möglichkeit zu einem künftigen Nachbezug erhielten. Die Mög- lichkeit eines Nachkonkurses zufolge Entdeckung von zur Masse gehören- den Vermögenswerten nach Abschluss des Konkurses gemäss Art. 269 SchKG kann nicht allgemein von vorneherein ausgeschlossen werden. Rich- tig ist auch, dass bei einem derartigen Nachkonkurs einerseits der Nach- genuss der berechtigten Gläubiger an nachmalig neu entdeckten Vermö- genswerten/Aktiven durch den Mitgenuss von unberechtigt kollozierten Gläubigern offensichtlich geschmälert werden, und andererseits der Nach- konkurs nach dem System des SchKG nicht zu einer Neuauflage des (rechts- kräftigen) Kollokationsplans führt. Die rein theoretische, auf höchst un- sicheren Aussichten beruhende Möglichkeit eines Nachkonkurses genügt nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses jedoch nicht für die Be- jahung des Rechtsschutzbedürfnisses an einer Kollokationsklage. Das Rechtsschutzbedürfnis muss zumindest dahin aktuell sein, dass der Rechts- suchende nach dem normalen Lauf der Dinge in Zukunft auf den Rechts- schutz angewiesen und dieser auf andere Art nicht zu erreichen ist. Eine Revision des Kollokatiosplans ist wohl nur bedingt möglich; die Recht- sprechung lässt aber zu, dass auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan zu- rückgekommen werden darf, wenn sich herausstellt, dass eine Forderung of- fensichtlich zu Unrecht kolloziert oder nicht kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis sich seit der Kollokation geändert hat, neue Tatsachen eine Revision rechtfertigen oder wenn sich erhebliche Interessen nur dadurch wahren lassen (Furrer, a.a.O., S. 15-20; BGE 106 III 46 E. 4,102 III 159 E. 3, 98 III 70, 96 III 79, 88 III131, 87 III 84, 76 III 44 hinsichtlich des Lastenver- zeichnisses; offen gelassen in BGE 108 III 77 ff.). Zwischen der Frage, ob eine Forderung zu Recht kolloziert ist, und der Tatsache, dass im Nachhin- ein weiteres Massevermögen entdeckt wird, gibt es zwar keinen direkten Zusammenhang oder gegenseitige Wechselwirkung. Die Neuentdeckung von Vermögen hat direkt lediglich Auswirkungen auf die Aktivmasse, wo- hingegen der hier umstrittene Kollokationsplan ausschliesslich die Passiv- masse betrifft. Dennoch liesse die verwirklichte Tatsache des Nachkonkur- ses, die ja ihrerseits auf der im Zeitpunkt der Kollokation trotz Einhaltung der gehörigen Sorgfalt unbekannten Tatsache beruht, dass entgegen erster Annahme Massevermögen vorhanden war, das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer materiellen Beurteilung ihrer Kollokations- klage - vor allem unter dem Aspekt der Aktualität - in einem anderen Licht erscheinen. Eine Revision des Kollokationsplans

97 oder des hier vorliegenden Kollokationsklageverfahrens (vgl. Furrer, a.a.O., S. 19, unter Hinweis auf Jaeger, N 5 zu Art. 250 SchKG) scheint daher nicht ausgeschlossen. Kann nicht gesagt werden, dass in einem Konkurs ohne verwertbare Aktiven der Mitgenuss unberechtigt kollozierter Gläubiger in einem allfälligen Nach-

98 konkurs nur vorbeugend durch Kollokationsklage verhindert werden kann, so besteht derzeit kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis an einer solchen Klage. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angestrengte Kollokationsklage unter allen denkbaren Gesichtspunkten als zwecklos beziehungsweise als zweckwidrig zu qualifizieren und ihr daher das Rechtsschutzbedürfnis an einer solchen Klage abzusprechen ist. Der ange- fochtene Nichteintretensentscheid ist daher zu bestätigen. ZB 97 39 Urteil vom 18. Februar 1998 Auf die gegen dieses Urteil eingereichten Rechtsmittel ist das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 1998 nicht eingetreten. Gegen Prozessurteile ist auch in berufungsfähigen Streit- sachen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO gegeben. Ob ein Sach- oder ein Prozessurteil vorliegt, entscheidet sich nicht nach der Be- zeichnung des Urteils oder nach dem Wortlaut des Dispo- sitivs, sondern allein nach dessen Gehalt. Erwägungen: 1. Der Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtes ist nicht im Sta- dium der Prozesseinleitung oder -vorbereitung ergangen, sondern erst nach Durchführung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens im Anschluss an die Hauptverhandlung. Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid der Beru- fung an das Kantonsgericht oder der Beschwerde an den Kantonsgerichts- ausschuss unterliegt. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann beim Kantons- gerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes. Bereits in PKG 1989 Nr. 16 hat das Kantonsgericht festgehalten, dass nach der Terminologie des Gesetzes mit nicht berufungsfähigen Urteilen Sachur- teile und mit prozesserledigenden Entscheiden das Verfahren beendigende Prozessurteile gemeint seien und gegen alle das Verfahren abschliessende Prozessurteile die Beschwerde gegeben sei. Gegen Prozessurteile ist also auch in berufungsfähigen Streitsachen 23 -

99 ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Im Regelfall bietet die Unterscheidung nach der Rechtsnatur des Anfechtungsobjektes keine praktischen Probleme, da sich aus Dispositiv und Begründung des Entscheides ohne weiteres ergibt, ob ein Sach- oder Prozessurteil vorliegt. Letztlich entscheidet sich aber die Frage, ob ein Sach- oder Prozessurteil vorliegt, nicht nach der Bezeichnung des Ur-

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