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9 des Verfahrens zu bemessen (vgl. ZR 77 1978 Nr. 85; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 65). Es ist daher vorfrageweise zu prüfen, in welchem Um- fange der Berufungskläger mit seinen Begehren voraussichtlich durchge- drungen und in welchem Ausmass die Anschlussberufung mutmasslich gut- geheissen worden wäre. ZF 98 44Beschluss vom 16. Oktober 1998 2 - Vormundschaft; Anforderungen an das Entmündigungs- verfahren (Art. 373 f. ZGB; Art. 52 ff. EG zum ZGB). Zur Kosten- und Entschädigungsfolge im Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde und im Rechtsmittelverfahren ( Art. 58, Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 EG zum ZGB). Aus den Erwägungen: 2. a) Die Gestaltung des Entmündigungsverfahrens ist grundsätzlich Sache der Kantone. Art. 374 ZGB schreibt indessen vor, dass eine Person wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung nicht entmündigt werden darf, ohne dass sie vorher angehört worden ist. Die Entmündigung stellt einen sehr massiven Eingriff in die Persönlichkeit eines Menschen dar, weshalb denn auch in der Literatur und Praxis hohe Anforderungen an die Durch- führung der Anhörung gestellt werden. Diese hat zweierlei Aufgaben: ein- mal soll sie dem zu Entmündigenden den Anspruch auf das rechtliche Gehör gewährleisten. Es geht im Entmündigungsverfahren um die Selbständigkeit, die persönliche Freiheit des Interdizenden; dieser muss daher alles vorbrin- gen können, was nach seiner Beurteilung gegen seine Entmündigung spricht, auch wenn ihm dabei alle Objektivität abgeht. Er muss zu allen Vorhalten befragt werden und soll im Einzelnen Stellung zu allen Vorbringen nehmen können. Auf der anderen Seite dient die Anhörung der sicheren Erfassung des Tatbestandes. Die Zustände, Unzulänglichkeiten, Neigungen und De- fekte der zu entmündigenden Person müssen zum Gegenstand der Untersu- chung gemacht werden. Dazu muss der Interdizend über seine bisherige Le- bensführung, über sein Verhältnis zur Umwelt, seine Auffassung von den täglichen Sorgen und Nöten, seine Einstellung zu seinen Schwächen und Unzulänglichkeiten und seine Vorstellungen über die Gestaltung seiner Zu- kunft eingehend befragt werden, damit die Entmündigungsbehörde einen umfassenden Einblick gewinnen und ein sicheres Urteil darüber fällen kann, ob die Bevormundung nötig ist oder ob nicht eine weniger einschneidende Massnahme ausreicht (Egger, Kommentar

10 zumSchweizerischen Zivilgesetz- buch, Zürich 1948, N 1, 2 und 6 zu Art. 374 ZGB). Das Bundesgericht hat in einem Kreisschreiben an die kantonalen Regierungen betreffend das Ver-

11 fahren bei Entmündigungen vom 18. Mai 1914 konkretisiert, welche Rechte sich auf Art. 374 abstützen lassen und welche Anforderungen an das Ver- fahren zu stellen sind. Darin wird festgehalten, es sei dem zu Bevormun- denden Gelegenheit zu geben, in einer mündlichen Verhandlung oder Ein- vemahme zu dem Bevormundungsantrag und zu den beigebrachten oder angerufenen Beweismitteln Stellung zu nehmen, seinen abweichenden Standpunkt zu begründen und einen allfällig von ihm angebotenen Gegen- beweis anzutreten. Nach der Abnahme der erheblichen Beweise sei das Er- gebnis der Beweisführung festzustellen und zwar so, dass daraus ersichtlich sei, auf welche Weise jede einzelne Tatsache konstatiert worden sei. Erst ge- stützt hierauf sei über das Bevormundungsbegehren zu entscheiden. Das Bundesgericht schreibt sodann vor, es sei über alle den erstinstanzlichen Behörden obliegenden Amtshandlungen sowie über die sämtlichen erhebli- chen Erklärungen und Beweisführungen der Parteien ein genaues Protokoll zu führen. Dieses habe entweder die Unterschrift des zu Bevormundenden zu tragen oder es sei darin von der zuständigen Behörde oder Amtsstelle zu bescheinigen, dass es ihm vorgelegt oder vorgelesen worden sei und er sich mit seinem Inhalt einverstanden erklärt habe (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1984, N 34 ff. und N 70 zu Art. 374 ZGB; BGE 96 II 15 ff.). b) Das vorliegende Verfahren vermag den geschilderten strengen Anforderungen an die Anhörung nicht zu genügen. Zwar kann dem Be- schluss der Vormundschaftsbehörde vom 20. Januar 1998 entnommen werden, dass vor dieser Behörde am 20. Oktober 1997 eine Einvernahme stattgefunden hat, und es werden im Beschluss einige Angaben über die Tätigkeit und die Einkommensverhältnisse des Betroffenen gemacht. Ein ei- gentliches Protokoll über diese rudimentäre Einvernahme, wie es im oben erwähnten Kreisschreiben verlangt wird, wurde jedoch nicht angefertigt. Über den bisherigen Lebenslauf des zu Bevormundenden ist nichts zu er- fahren. Ausser dem kurzen Hinweis auf die sich angeblich im Gange be- findliche Ausbildung zum Privatdetektiv enthält die Sachverhaltsschilderung

keinerlei Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Interdizenden. Dies wäre aber unbedingt erforderlich, um die Frage nach der zu ergreifen- den Massnahme zuverlässig beantworten zu können. Es wäre wesentlich zu wissen, welche Ausbildung M. genossen und welchen Beruf er ausgeübt hat, bevor er seine Arbeitsstelle aufgab oder verloren hat und weshalb dies ge- schehen ist. Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 2. Dezember 1997, weicher der

12 Vormundschaftsbehörde vorgelegen hatte, gibt nur Aus- kunft über ab dem 23. Januar 1995 eingeleitete Betreibungen, und es ist nicht ersichtlich, aus welcher Zeit die Verlustscheine stammen. Es ist also nicht be- kannt, was M. vor der Aufgabe seiner letzten Arbeitsstelle verdiente und ob er mit seinem damaligen Einkommen seinen finanziellen Verpflichtungen

13 einigermassen nachkommen konnte und dies auch tat. Auch der im Beru- fungsverfahren eingelegte Betreibungsregisterauszug weist im Detail nur Betreibungen ab dem oben erwähnten Datum bis zum 17. März 1998 aus und erwähnt, dass vom 1. Januar 1991 bis zum 14. April 1998 insgesamt 78 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 73 432.20 registriert seien. Genau so viele Betreibungen werden ab Januar 1995 detailliert ausgewiesen, was den Schluss nahelegt, dass vor diesem Zeitpunkt gar keine Betreibun- gen erfolgt waren, sondern die finanziellen Schwierigkeiten erst mit dem Verlust oder der Aufgabe der letzten festen Arbeitsstelle begonnen haben. Es lässt sich demnach in keiner Weise beurteilen, ob M. aus eigenem Ver- schulden in die jetzige missliche Lage geraten ist oder ob von ihm nicht zu vertretende Umstände dazu geführt haben. Auch über das persönliche Um- feld des Interdizenden ist nichts bekannt, ausser dass er mit einer gewissen R. zusammenlebt, deren finanzielle Verhältnisse ungefähr den seinen ent- sprechen und gegen die ebenfalls vormundschaftliche Massnahmen im Gan- ge sind. Wünschenswert wären sodann auch nähere Angaben über die Art der Schulden. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister kann zwar ent- nommen werden, dass es sich bei einem grossen Teil der Betreibungen um Forderungen des Gemeinwesens, von Versicherungen und Krankenkassen und dergleichen handelt, was ein Indiz dafür sein könnte, dass nicht Geld für unnötige und luxuriöse Sachen verschleudert wurde. Unbekannt ist aller- dings, was für eine Bewandtnis es mit den von verschiedenen Inkassofirmen in Betreibung gesetzten Forderungen auf sich hat. Zu allen diesen und mög- lichen weiteren Fragen hätte M. unter genauer Protokollierung der Fragen und Anworten eingehend einvernommen werden müssen. Der Mangel am Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde wurde auch nicht durch das Ver- fahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss geheilt. Anlässlich der dortigen Hauptverhandlung wurde M. von R. vertreten, welche nur äusserst dürftige zusätzliche Informationen zu geben imstande war, so dass die Vorinstanz of- fensichtlich aufgrund der gleichen mangelhaften Unterlagen entschieden hat wie die Vormundschaftsbehörde. Dieses Vorgehen ist angesichts der Schwe- re der angeordneten Massnahme nicht tolerierbar. Die Berufung wird daher gutheissen, das angefochtene Urteil sowie der Beschluss der Vormund- schaftsbehörde werden aufgehoben und die Akten an die Vormundschafts- behörde zurückgewiesen mit der Weisung, ein gesetzeskonformes Verfahren unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze durchzuführen. II. 1. Art. 37 ZPO hält fest, dass die Amts- und Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen werden; Art. 122 ZPO stellt die Grundsätze über die Verteilung der Kosten auf die Parteien auf. Die

14 in die- sen beiden Bestimmungen aufgestellten Regeln sind auf das vorliegende Verfahren insofern nur bedingt anwendbar, als es sich nicht um eine Proze- dur mit zwei oder mehr Parteien im engeren Sinne handelt, sondern sich der

12 Berufungskläger einer Amtsstelle, nämlich der Vormundschaftsbehörde, ge- genüber sieht. Über das Verfahren in Vormundschaftssachen enthält das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch in den Art. 57 und 58 einige Regeln für das erstinstanzliche Verfahren, in den Art. 61 ff. für das Beschwerdever- fahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss und in Art. 64 für das Berufungs- verfahren vor dem Kantonsgericht. In Art. 58 Abs. 4 EGzZGB wird mit Gül- tigkeit für die Verfahren vor allen Instanzen festgehalten, dass Kosten und Parteientschädigung durch die Rechtsmittelinstanz den Vorinstanzen über- bunden werden können. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksge- richtsausschuss bestimmt Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, dass die Verfahrenskosten bei Abweisung der Beschwerde in der Regel dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen sind, während sie im Falle der Gutheissung zu Lasten der Gerichts- kasse gehen. Für die Kostenfolge im Verfahren vor dem Kantonsgericht ent- hält das EGzZGB keine besonderen Bestimmungen, so dass sinngemäss die für das Berufungsverfahren gültigen Regeln anzuwenden sind. 2. Die Vormundschaftsbehörde hat dem Interdizenden Amtskosten von 100 Franken auferlegt. Nachdem sich das dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Verfahren als nicht gesetzeskonform erwiesen hat und die Sache zur Neubeurteilung an die Vormundschaftsbehörde zurückzuweisen ist, sind die Kosten des aufgehobenen Beschlusses in Anwendung von Art. 58 Abs. 4 EGzZGB dem Kreis S. zu überbinden. Für das Beschwerdever- fahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss X., dessen Urteil aufzuheben ist, sind die Kosten von 1200 Franken gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB der Ge- richtskasse des Bezirks X. aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfah- rens vor dem Kantonsgericht trägt der Kanton Graubünden. Nach der zitierten Bestimmung von Art. 58 Abs. 4 EGzZGB kann die Rechtsmittelinstanz die Vorinstanzen auch zur Zahlung einer Parteient- schädigung verpflichten. Es hat sich herausgestellt, dass das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt hat, so dass M. gezwungen war, zwei Rechtsmittelinstanzen anzurufen, wo- bei er im Berufungsverfahren mit guten Gründen einen Anwalt beigezogen hat. Angesichts dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, dem Berufungskläger zu Lasten der Vormundschaftsbehörde des Kreises S. eine angemessene aus- seramtliche Entschädigung zuzusprechen. ZF 98 28Urteil vom 12. Mai 1998

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