64 auch die über das Geschäftsjahr hinaus gehenden Leistungen der Verwal- tung bis zur nächsten Stockwerkeigentümerversammlung bzw. bis zum Juni des folgenden Jahres abgegolten sein sollten. Vielmehr ist diesbezüglich mangels einer gegenteiligen Behauptung oder eines anderen Hinweises da- von auszugehen, dass im Jahre 1978 das Verwalterhonorar bloss pro rata temporis bezahlt wurde und in der Folge die Pauschalentschädigung der Verwaltung jeweils für ein Geschäftsjahr budgetiert, in Rechnung gestellt und bezahlt wurde. Dass damit bloss die Leistungen des Verwalters für das jeweilige Geschäftsjahr abgegolten wurden, ergibt sich denn beispielsweise auch aus der entsprechenden Rechnung für das Geschäftsjahr 1994 vom 26. Januar 1995 (KB 48). Die im Jahre 1995 durch die Verwaltung erbrachten Leistungen waren demnach entgegen der Auffassung der Klägerin und der Vorinstanz nicht bereits durch das Verwaltungshonorar für das Jahr 1994 ab- gegolten, so dass der Beklagte für die Zeit bis zum Ablauf des Verwalter- vertrages einen Anspruch auf die vereinbarte anteilsmässige Entschädigung hatte. Nachdem im Übrigen - wie bereits ausgeführt - die Höhe der von die- sem hierfür getätigten Bezüge nicht bestritten wurde und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens bildete, ist die Klage in Gutheissung der Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. ZF 97 44 Urteil vom 29. April 1998 18 - Grunddienstbarkeit; Bestimmung von Inhalt und Umfang (Art. 738 ZGB). Zu den Bestimmungsgründen Grund- bucheintrag, Erwerbsgrund und Ausübung während län- gerer Zeit und zu ihrem Verhältnis untereinander. Ein im Grundbuch unter dem Stichwort «dretg da via» eingetra- genes, im Erwerbsgrund ebenso umschriebenesWegrecht umfasst aufgrund der konkreten Umstände - auf halber Strecke zum herrschenden Grundstück endender Fahr- weg - das Wenden, nicht aber das Parkieren von Fahrzeu- gen am Ende des Weges. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB ist der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben, für die Bestimmung des In- halts einer Dienstbarkeit massgebend. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit sodann aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ist
der genaue Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit strittig, schreibt Art. 738 ZGB somit ei- ne Reihenfolge vor, nach welcher der Richter diesen zu bestimmen hat:
64 1. Grundbucheintrag; 2. Erwerbsgrund (nach Liver, Zürcher Kommentar, N 84 f. zu Art. 738 ZGB, besser als Erwerbstitel zu bezeichnen, samt Be- legen); 3. längere gutgläubige Ausübung. Diese Reihenfolge ist zwingend (Liver, a.a.O., N 7). 3. a) Zunächst ist der Wortlaut des Grundbucheintrages massgebend, und zwar uneingeschränkt, soweit sich daraus die Rechte und Pflichten deut- lich ergeben. Der Wortlaut des Grundbucheintrages hat also nur, aber im- merhin dann absolute und alleinige Wirkung, wenn er klar, unmissverständlich und bezogen auf das zur Diskussion stehende Element erschöpfend ist (Liver, a.a.O., N 36; BGE 123 II 464 E 2a). Dieser Fall dürfte sehr selten gegeben sein, allenfalls bei gemessenen Dienstbarkeiten. Der Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgt in der Regel nur mit einem Stichwort, das bestenfalls mit einer knappen attributiven Ergänzung versehen ist, sodass jeder Grund- bucheintrag auslegungsbedürftig ist (Liver, a.a.O., N 24,36; Karl Robert Nae- geli, Die Auslegung der Grunddienstbarkeiten, Aarau 1935, S. 81). Der Eintrag i m Liegenschaften- und Servitutenregister der Gemeinde T. lautet «dretg da via ed aua», also schlicht Weg- und Wasserrecht. Der Zugang von der ge- meindeeigenen Naturstrasse zur Parzelle 4030 weist zwei Abschnitte auf. Der erste, befahrbare Teil ist rund 33 m lang; an seinem Ende ist die Geländebe- schaffenheit heute so, dass neben dem befahrbaren Weg linkerhand 3 Fahr- zeuge abgestellt werden können. Der daran anschliessende abschüssige Teil von rund 15 m besteht in einer mit Holzsparren befestigten Geländetreppe. Schon die Auffassung, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks Parz. 4030 das Recht haben soll, über die ersten 33 m des Zu- gangs von der Gemeindestrasse über das dienende Grundstück Parz. 4029 auf einer Breite von 3,20 m zu fahren und über die anschliessenden 15 m auf ei- ner Breite von 1 m zu gehen, kann allein aus dem Begriff «dretg da via» nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit abgeleitet werden. Der Rechtsbegriff «dretg da via» ist bereits in dieser Hinsicht völlig unergiebig. Mehr als die Be- fugnis, sich über das dienende Grundstück zu bewegen, kann rein sprachlich aus dem Wort «Wegrecht» nicht abgeleitet werden. Der Begriff lässt hingegen sowohl nach dem allgemeinen wie auch nach dem besonderen Sprachge- brauch des Grundbuches offen, was, wie, womit bewegt werden darf. Die Fest- stellung des vorgenannten Inhalts lässt sich im vorliegenden Falle nur deshalb konkret treffen, weil es zunächst die örtlichen Gegebenheiten nahelegen und sich die Parteien insoweit geeinigt, das heisst den Begriff auf die konkreten Verhältnisse bezogen übereinstimmend verdeutlicht haben. Um so offensicht- licher ist, dass aus dem blossen Wort «dretg da via» inhaltlich keine Befugnis abgeleitet werden kann, Fahrzeuge neben dem im Gelände bestimmten Feld- weg zu wenden, geschweige denn dauernd neben dem Weg abzustellen. Der Vorinstanz ist also insofern zuzustimmen, dass sich aus dem «dretg da via» nicht in positivem Sinne eine Befugnis zum Parkieren und 65
Wenden von Fahrzeugen abgeleitet werden kann. Eine andere, von der Vorinstanz nicht behandelte Frage ist hingegen, ob bereits allein der zutref- fend ausgelegte Begriff «dretg da via» in negativem Sinne die Befugnis zum Parkieren und Wenden von Fahrzeugen ausschliesse, wie dies die Beschwer- deführer geltend machen. Es kann letztlich methodisch dahingestellt blei- ben, ob sich dieses Resultat mit hinreichender Überzeugung direkt durch grammatikalische und teleologische Auslegung des im Grundbuch eingetra- genen Rechtsbegriffs «Wegrecht» einstellt oder erst nach Prüfung der wei- teren Auslegungshilfen Erwerbstitel und langandauernde Ausübung. Im ei- nen wie im anderen Fall muss der Richter zur Überzeugung gelangen, dass hier der Dienstbarkeit Wegrecht wohl das Recht zum Wenden von Fahrzeu- gen am Ende des befahrbaren Zuganges als notwendiger Inhalt zugeschrie- ben werden muss, sie jedoch keine Befugnis zum Parkieren zum Inhalt hat. b)Bei der primär massgeblichen Auslegung des Grundbucheintrages ist der daraus ersichtliche Wortlaut einziger Gegenstand der Auslegung. Sub- jektive Vorstellungen der Begründer und Rechtsnachfolger bleiben ausser Betracht, was aber nicht heisst, dass als Auslegungsmittel nur die sprachliche Sinndeutung zulässig ist (Liver, a.a.O., N 15, 38). Auch die Beschwerdefüh- rer stellen bei ihrer Argumentation zutreffenderweise nicht ausschliesslich auf den blossen Wortlaut des Grundbucheintrages ab. Entscheidend zu be- rücksichtigen ist der Zweck, welcher mit der Errichtung der Dienstbarkeit vernünftigerweise gesetzt worden ist. Dabei ist von den legitimen Bedürf- nissen des herrschenden Grundstücks, zu dessen Befriedigung die Dienst- barkeit errichtet worden ist, auszugehen. Bei der Auslegung des Buchein- trages nach dem Zweck sind sodann das Verhältnis zwischen dem Vorteil für das berechtigte Grundstück und der Schwere der Belastung für das dienen- de Grundstück nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und - worauf zurückzukommen sein wird - die strenge Wahrung der Identität der Dienst- barkeit im Auge zu behalten. Da es sich nicht um eine Personal-, sondern um eineGrunddienstbarkeit handelt, ist die Auslegung nach dem Zweck (Grundsatz des zweckgebundenen Interesses in Art. 736 ZGB) notwendi- gerweise eine stark objektivierte. Die rein persönlichen Bedürfnisse und Vorlieben des derzeit Berechtigten haben demgegenüber zurückzutreten (Liver, a.a.O., N 16,39 f., 48,96). Die tatsächlichen Verhältnisse der Geländebeschaffenheit waren zur Zeit der Errichtung der Dienstbarkeit und heute im Wesentlichen gleich: Ab der Gemeindestrasse die kurze Distanz von 33 m Fahrweg und anschliessend 15 m Fussweg bis zum herrschenden Grundstück. Am Ende des befahrbaren Feldweges befindet sich eine ausgestossene, jedoch unbefestigte Fläche (Wiese), welche das Abstellen von 2-3 Personenwagen und deren Wenden erlaubt. Die Grundstücke befinden sich in einer typischen Maiensässland- schaft mit Wald und Weiden auf rund 1300 m ü.M., welche vom Dorf aus mit
66 einer Naturstrasse erschlossen ist. Die kleine Hütte (Bruttogrundfläche 32,4 m 2 ) auf dem herrschenden Grundstück dient Jagd- und Ferienzwecken. Dass das dretg da via ein Fahrwegrecht für die ersten 33 m zum Inhalt hat, ist unbestritten. Aufgrund der Tatsache, dass der Fahrweg nicht bis zum be- rechtigten Grundstück reicht, muss objektiv, das heisst losgelöst von persön- lichen Vorlieben, für die Nutzung einer solchen Maiensäss- und Jagdhütte (Zu- und Wegfuhr von Personen und Material, Übernachten) vernünftiger- weise wenigstens davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeug am Ende des Fahrweges kurzzeitig auf dem Fahrweg für solange stehen gelassen wer- den darf, als Material auf- oder zu entladen ist, allenfalls auch, dass das Fahr- zeug gewendet werden darf. Mehr kann mit der Zweckauslegung aus den objektiven Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks hingegen nicht ab- geleitet werden, namentlich nicht ein Recht, in Beanspruchung von zusätzli- cher Grundfläche drei Fahrzeuge neben dem Weg dauernd zu parkieren. Letzteres ist an sich weder notwendig zur bestimmungsgemässen und ver- nünftigen Nutzung der Jagd- und Ferienhütte, noch stellt es ein mit der Aus- übung der Dienstbarkeit Wegrecht, soweit dieses die Funktion des Zugan- ges hat, notwendigerweise einhergehendes Verhalten dar. Es klingt durchaus verständlich, dass es der Bequemlichkeit des Klägers und seiner Familie oder Jagdkollegen dienen würde, am besagten Ort mehrere Fahrzeuge dau- ernd abzustellen. Deren subjektive Sicht ist jedoch nicht massgeblich. Ent- scheidend ist vielmehr, dass nach durchschnittlichem Verständnis, die Mög- lichkeiten einer Jagd- und Ferienhütte zu nutzen sind, auch wenn nicht in der unmittelbaren Nähe von 15 m Parkplätze zur Verfügung stehen. Dieses er- trägliche «Schicksal» dürfte der Kläger mit zahlreichen anderen Maiensäss- benützern in Graubünden teilen. In der Nähe der Einmündung in die Ge- meindestrasse stehen zudem neben derselben Abstellplätze zur Verfügung. Dass das herrschende Grundstück bei fehlender Befugnis zum Par- kieren an Wegnot leide, muss hier im wahrsten Sinne des Wortes als abwegig bezeichnet werden. Der Beschwerdegegner verkennt den qualitativen Un- terschied zwischen Fahren/Gehen einerseits und Parkieren andererseits. Der Zugang zur Hütte ist durch die Dienstbarkeit gewährleistet. Es kann eben- sowenig die Rede davon sein, dass - sei es ganz im allgemeinen, sei es im speziellen Verhältnis der Parteien - die Befugnis, sich über eine Stichstrasse auf fremdem Grund zu bewegen, ohne weiteres das Recht zum Parkieren am Ende dieser Zufahrt im Sinne einer Selbstverständlichkeit mit enthalte. c)Im Gegensatz zum Bedürfnis des Parkierens vermag der Kan- tonsgerichtsausschuss im Anliegen, am Ende des befahrbaren Wegteils zu wenden, durchaus ein objektiv begründbares Bedürfnis des herrschenden Grundstücks zu erblicken. Beim fraglichen Weg handelt es sich nicht um eine so genannte Naturstrasse, sondern um einen unbefestigten Feldweg, ohne Unterbau und Belag. Auch wenn das Wegstück nur kurz ist, machen es 67
68 die weiteren örtlichen Verhältnisse angesichts der Steilheit in Fahrtrichtung wie auch die Tatsachen, dass der Feldweg bei der in spitzem Winkel auf die Gemeindestrasse treffenden Einmündung unübersichtlich ist und seitlich abfällt, notwendig, den Weg sowohl bei der Zu- als auch bei der Wegfahrt in Fahrtrichtung blickend zu befahren. Vor allem bei schlechter Witterung ist ein solches Bedürfnis des herrschenden Grundstücks für die unbestritte- nermassen zulässige Benützung mit Personenwagen aus Sicherheitsgründen plausibel. Auch ein Rückwärtsfahren mit Anhängerfahrzeugen birgt ein unzumutbares Risiko für Personen und Sachen. Aus diesen Gründen ist die Befugnis, am Ende des Zufahrtsweges Fahrzeuge zu wenden, notwendig, da ansonsten die aus dem Wegrecht fliessende Hauptbefugnis des Zugangs ver- eitelt würde. Die Verhältnismässigkeit zwischen der Bedeutung dieses Be- dürfnisses für das herrschende Grundstück und der Schwere der Belastung für das dienende Grundstück stellt kein Problem dar. Dem herrschenden Grundstück dient das Wenden sehr; das dienende belastet es kaum. 4.Der Eintrag im Liegenschaften- und Servitutenregister der Ge- meinde T. und der Kaufvertrag vom 8. November 1974 beschreiben die um- strittene Dienstbarkeit identisch mit «dretg da via (ed aua)». Der Erwerbs- titel mit der Planskizze der Parzelle 4030 und dem Grundriss der Hütte enthält keinerlei zusätzlichen Hinweise, aus denen eine umfassendere Be- schreibung der Servitut abgeleitet werden könnte. Allein vom Wortlaut her kann diesfalls die Auslegung des Erwerbsgrundes daher nicht zu einem an- deren Resultat führen als der Bucheintrag (Liver, a.a.O., N 35). Da der Be- stellungsakt jedoch regelmässig das geistige Produkt der an seiner Errich- tung Beteiligten ist, kommt bei seiner Auslegung im Unterschied zum Bucheintrag das Vertrauensprinzip zur Anwendung (Liver, a.a.O., N 94; BGE 108 II 542). Dass bei der Errichtung der Dienstbarkeit, also entste- hungsgeschichtlich, ein Vertrauen des Rechtsvorgängers des Klägers hin- sichtlich der Befugnis zu parkieren aus dem Vertrag, Willensäusserungen der Gegenpartei oder den weiteren tatsächlichen Umständen erweckt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Ausserdem wäre fraglich, ob dieses den Be- klagten, als Rechtsnachfolger jener Partei, welche die Dienstbarkeit ver- traglich eingeräumt hat, mit einer Feststellungsklage nach Art. 738 ZGB ent- gegengehalten werden könnte (Naegeli, a.a.O., S. 155; BGE 123 II 465 E 2c). Wenn die Vorinstanz dazu ferner erwogen hat, die Parteien des Dienstbarkeitsvertrages hätten die vom Terrain her gegebene Möglichkeit zum Parkieren nicht ausdrücklich ausgeschlossen, liegt darin im Verhältnis zur Auslegung der Dienstbarkeit nach dem Grundbucheintrag eine Verlet- zung der negativen Grundbuchwirkung. Im Verhältnis zur Auslegung nach dem Erwerbstitel verkennt sie die Tragweite des Vertrauensprinzips. Der Servitutsberechtigte kann nicht darauf vertrauen, dass die Dienstbarkeit, de- ren vertragliche Umschreibung sich in einem Stichwort erschöpft, sämtliche
69 nur erdenklichen Befugnisse umfasse, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Gegenteils beschränkt auch der Kläger in seiner eigenen Sachverhalts- darstellung die konkrete Absicht der Parteien des Dienstbarkeitsvertrages auf die Zugangsmöglichkeit zur Hütte. Die Einräumung der Dienstbarkeit war erforderlich, weil nach der Abparzellierung die Enklave keinen Zugang auf eigenem Grund und Boden hatte. Man wollte so nah wie möglich an die Hütte heranfahren, um den An- und Abtransport von Sachen zu ermögli- chen (Prozesseingabe, act. 3.1. I/A1, S. 3, 4) Im Übrigen ist mit dem Kläger festzustellen, dass das Abstellen von Fahrzeugen und das Deponieren von Material auf dem besagten Abstellplatz und dessen Vergrösserung bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit nicht eine ursprüngliche Folge der bestimmungsgemässen Nutzung des Maiensässes als Jagd- und Ferien- hütte waren, sondern ihren Anfang mit dem Wiederaufbau und Ausbau der Hütte nahmen. Das weitere Verhalten der Parteien nach der Servitutsbe- stellung im Jahre 1974 kann lediglich retrospektiv Auswirkungen auf die Auslegung nach dem Erwerbstitel haben; es ist allenfalls unter dem selb- ständigen Auslegungsmittel der lang andauernden Ausübung im Sinne von Art. 738 Abs. 2 (2. Satz) in letzter Linie zu prüfen (Naegeli, a.a.O., S. 94). 5.Will man, wie die Vorinstanz, davon ausgehen, dass die umfassen- de Auslegung des Grundbucheintrages und des Erwerbstitels zu keinem ein- deutigen Resultat führt, das heisst, die geltend gemachte Befugnis zu par- kieren sich weder mit hinreichender Überzeugung bejahen noch verneinen lässt, könnte sich ein solcher Inhalt der Dienstbarkeit nur noch aus langer Übung als Ausdruck des ursprünglichen Parteiwillens bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages ergeben. Die Auslegung des genauen Inhalts des Wegrechts ausschliesslich nach der lange praktizierten Ausübung des be- schränkten dinglichen Rechts muss grundsätzlich als zulässig erachtet wer- den, wenn die in der gesetzlichen Rangfolge der Auslegungsmittel vorange- henden Mittel des Grundbucheintrages und des Errichtungsaktes versagen (BGE 87 II 85 ff., Liver, a.a.O., N 7,53 ff., 114 ff.). Die Ausübung darf jedoch das Recht nicht überschreiten, da sie sonst in ihrer Funktion, den Inhalt der Dienstbarkeit zu bestimmen, versagt und höchstens ein Ersitzungstatbe- stand in Frage kommt (Liver, a.a.O., N 119). Die lange unangefochtene Aus- übung - sowenig wie die übrigen Auslegungsmittel nach Art. 738 ZGB - än- dert Inhalt und Umfang des Rechts nicht; sie ist lediglich Auslegungshilfe für den Parteiwillen nach den allgemeinen Vertragsauslegungsregeln. Die Tat- sache, wie die Parteien einen Vertrag in gutem Glauben (Vertrauensschutz) von Anfang an, lange Zeit und von der Gegenpartei unwidersprochen erfüllt
70 haben, ist ein Indiz dafür, wie sie den Vertrag bereits ursprünglich verstan- den haben. In tatsächlicher Hinsicht ist das unwidersprochene Parkie- ren und Wenden von Personenwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen während 17 Jahren hier bewiesen. Neben der Dauer und der Art der Benüt-
71 zung beweisen auch bauliche Massnahmen (maschinell ausgeebnete Ab- stellfläche) diese Übung (Liver, a.a.O., N 131). Die Vorinstanz hat gestützt darauf die Befugnis, neben dem Weg zu parkieren und zu wenden, als zum Inhalt des «dretg da via» gehörend festgestellt. Dabei wurde indessen übersehen, dass der richterlichen Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit gestützt auf ihren Erwerbsgrund oder ihre lang andauernde Ausübung durch das Gesetz eine Grenze gesetzt wird. Art. 738 Abs. 2 ZGB erlaubt die Inhaltsbestimmung einer Dienstbarkeit nach dem Erwerbstitel oder nach lang andauernder Ausübung lediglich im Rah- men des Eintrages. Der Grundbucheintrag legt also einen Bereich möglicher Inhalte fest, den man durch Auslegung nicht verlassen kann. Man muss sich daher fragen, ob das Recht, neben dem Weg, also in Beanspruchung von zu- sätzlicher Grundfläche mehrere Fahrzeuge gleichzeitig zu parkieren, vom Grundbucheintrag «dretg da via» überhaupt noch gedeckt sein kann. Mit dem bei der Auslegung des Inhalts vorrangige Bedeutung zukommenden Grundbucheintrag wird ein Rahmen gesetzt, den man nicht verlassen kann (ZBGR 32 Nr. 35, S. 130), auch nicht durch übereinstimmende Willens- betätigung während 17 Jahren. Ganz abgesehen davon, dass damit die Form- vorschrift für die Begründung von Grunddienstbarkeiten von Art. 732 ZGB verletzt würde, kann die ausdehnende Auslegung höchstens soweit gehen, wie dies der im Grundbucheintrag verwendete und damit publike Begriff ge- rade noch erlaubt. Die Identität der Dienstbarkeit muss gewahrt bleiben (Liver, a.a.O., N 16 f./91 zu Art. 738, N 155 zu Art. 736). Der Grundbuchein- trag hat in diesem Sinne eine Eliminationsfunktion. Ist zum Beispiel ein «Wegrecht» eingetragen, berechtigt dies nicht, auf dem belasteten Grund- stück sein Vieh weiden zu lassen, Holz zu schlagen oder Wasser zu schöpfen (Naegeli, a.a.O., S. 6/81/88/123 f). Dies ganz einfach deshalb, weil es die ob- jektive durch den Grundbucheintrag gesetzte Grenze des Sachrechts spren- gen würde. Ein Fahrwegrecht berechtigt nicht zur Ablagerung von Trans- portgut und auch nicht zum Parkieren (vgl. die bei Liver, a.a.O., N 168 zu Art. 730 ZGB zitierten Urteile: ZBGR 20 Nr. 122, ZBGR 30 Nr. 24). Das Parkieren auf dem Weg gehört nicht zum Zweck des Weges, womit bei zweckbetonter Betrachtung zu einem «Wegrecht» nicht die Befugnis gehört, auf dem Weg zu parkieren. Um so ferner liegt das Ansinnen, aufgrund eines über eine genau bestimmte Fläche laufenden Wegrechts die Befugnis ablei- ten zu wollen, neben diesem Weg, in Beanspruchung von zusätzlichem, nicht zur Wegfläche gehörendem Grund, drei Fahrzeuge abzustellen. Parkieren liegt nicht mehr im Bereich der irgendwie denkbaren Bedeutungen von «Wegrecht». Das Fahren über eine bestimmte Fläche ist nun einmal nicht parkieren auf einer anderen Fläche. Parkieren ist eine nach Art und Inten- sität der Inanspruchnahme fremden Grundes wesentlich andere Tätigkeit als die blosse (bestimmungsgemässe) Benützung des Weges zur Fortbewegung.
72 Auch ein Blick auf das öffentliche Recht zeigt, dass unter Strasse/Fahr- bahn/Weg üblicherweise der Inbegriff jener geometrischen Orte zu verste- hen ist, die dem rollenden/sich bewegenden Verkehr vorbehalten sind. Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass Parkieren von vorneher- ein nicht unter das grundbuchliche Stichwort dretg da via/Wegrecht fallen kann. Ist Parkieren eine qualitativ andere Art der Befugnis als Fahren oder Gehen, muss die Ausdehnung der Befugnis auf das Parkieren als dem Grundbuchbegriff «Wegrecht» wesensfremd abgelehnt werden. Selbst durch eine lange Duldung des Dienstbarkeitsbelasteten kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht derart ausgedehnt werden, dass er den Inhalt des Grundbucheintrages völlig sprengt. Das geht vielmehr in den Bereich der Ersitzung von beschränkten dinglichen Rechten ausserhalb des Bucheintra- ges, die hier nicht zur Debatte steht. Aus der gleichen Überlegung, beziehungsweise als Konsequenz der verbindlichen Reihenfolge der Auslegungshilfen, fehlt der gute Glaube (Etienne Petitpierre, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1998, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 738 N 8). Für eine wirksame präzisierende Inhaltsauslegung nach Art. 738 Abs. 2 ZGB ist nämlich Vor- aussetzung, dass die lang andauernde Ausübung in gutem Glauben erfolgt ist. Dieses Erfordernis fehlt, wenn wie hier die Ausübung mit dem auf ein schlichtes Wegrecht lautenden Grundbucheintrag in Widerspruch steht (ZBGR 30 Nr. 24, S. 69; Naegeli, a.a.O., S. 157). Die längere Zeit dauernde Ausübung jenseits der vom Grundbucheintrag gesetzten Inhaltsschranken kann nicht gutgläubig erfolgen. ZB 98 19Urteil vom 2. September 1998