102 diglich ein abstrakter Gefährdungstatbestand vorliegt. Der Beschwerdefüh- rer macht geltend, ein Strassenabschnitt, der als nicht überholungswürdig be- urteilt werde, müsse mit entsprechender Signalisierung gekennzeichnet wer- den. Er verkennt dabei, dass ein derartiges Vorgehen gerade nicht dem System der heute geltenden Überholregeln entspricht. Insbesondere kann der Kantonspolizei nicht zugemutet werden, dass sie sämtliche Strassenab- schnitte auf ihre Überholwürdigkeit prüft und auch jeweils kurze Abschnit- te dementsprechend signalisiert. Es wäre im übrigen wohl nicht möglich, sämtliche gefährlichen Strassenabschnitte ausnahmslos zu erfassen. Viel- mehr wird im Strassenverkehrsrecht auf die Eigenverantwortung des einzel- nen Verkehrsteilnehmers abgestellt, der in jeder konkreten Situation anhand sämtlicher Überholregeln abzuwägen hat, ob ein Überholmanöver erlaubt ist oder nicht. Das Vorliegen einer gestrichelten Sicherheitslinie bedeutet nicht, dass ein Überholen absolut gestattet ist, wie dies auch das Bundesgericht im zitierten BGE 109 IV 135f festgehalten hat. Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer unüber- sichtlichen Linkskurve ein anderes Fahrzeug überholt und sein Überhol- manöver frühestens im Scheitelpunkt der fraglichen unübersichtlichen Kurve beziehungsweise erst nach dem Kurvenende abgeschlossen hat, steht fest, dass er gegen Art. 35 SVG verstossen und sich einer groben Verkehrsregel- verletzung schuldig gemacht hat. Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu schüt- zen und die Berufung ist aus diesem Grunde vollumfänglich abzuweisen. SB 97 46Urteil vom 20. August 1997 25

Fahren in angetrunkenem Zustand; Vereitelung der Blutprobe; Konkurrenzfragen (Art. 91 Abs. 1 und 3 SVG). Feststellung der Angetrunkenheit ( Art. 55 SVG, Art. 138 VZV); zur Voraussetzung des Vorliegens wichtiger Gründe für eine zwangsweise Durchführung der Blut- probe (Art. 138 Abs. 5 VZV). Verbot der Verwertung ei- ner - mangels Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne von Art. 138 Abs. 5 VZV - rechtswidrig erlangten Blut- probe. Aus den Erwägungen: %0.a)Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Der gleichen Strafandrohung untersteht, wer sich vorsätzlich

103 einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 91 Abs. 3 SVG).

104 Nach Art. 138 Abs. 1 VZV ist die Blutprobe die geeignete Unter- suchungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach Art. 55 SVG zu unterziehen haben. Verweigert ein Verdächtiger die Blutentnahme oder die zusätzliche ärztliche Untersuchung, so ist er auf die Folgen gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG aufmerksam zu machen (Art. 138 Abs. 4 VZV). b)Strafrechtlich erfolgt damit eine Gleichstellung des Delikts der Vereitelung der Blutprobe mit jenem des Fahrens in angetrunkenem Zu- stand hinsichtlich der Strafzumessung und damit auch in bezug auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges (BGE 121 II 136), wenn die Möglichkeit bestand, dass der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten auf- grund des Ergebnisses der Analyse einer Blutprobe wegen Fahrens in ange- trunkenem Zustand verurteilt worden wäre (BGE 117 IV 297). Abs. 3 von Art. 91 SVG will damit verhindern, dass ein Fahrer, der den ordnungs- gemässen Ablauf der Untersuchung stört, weniger bestraft wird als einer, der sich den Untersuchungshandlungen willig von Anfang an fügt (P M. Macri, Schluss- und Nachtrunk beim Fahren in angetrunkenem Zustand, Diessen- hofen 1976, 5.141). Eine generelle Gleichstellung der beiden Bestimmungen für das Verfahren des Führerausweisentzugs muss jedoch aufgrund der of- fensichtlichen Intention des Gesetzgebers (Art. 16 Abs. 3 lit. b und lit. g SVG) sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt werden (BGE 121II136 f.). c)Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 91 SVG schützen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich die Sicherheit des Verkehrs einerseits und den geord- neten Gang der Rechtspflege andererseits. Die erwähnten Bestimmungen können daher miteinander realiter konkurrieren (BGE 102 IV 42). Die Ver- urteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund der Durch- führung einer Blutprobe schliesst somit eine Bestrafung wegen (zumindest versuchter) Vereitelung der Blutprobe grundsätzlich nicht aus (M. Schmutz, Fahren in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen 1978, S. 143 f.; P M. Macri, a. a. O., S. 145 f.). d)Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Blutprobe gemäss Art. 138 Abs. 5 VZV gegen den Widerstand des Verdächtigten durchgeführt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, ferner die Feststellung der Angetrunkenheit aufgrund von Zustand und Verhalten des Verdächtigten (Art. 138 Abs. 6 VZV; vgl. auch BGE 116 IV 76). Gemäss Art. 93 Abs. 2 der bündnerischen StPO können ein- fache medizinische

105 oder ärztliche Eingriffe, wie Blutentnahme und derglei- chen ohne Einweisung in eine Anstalt verfügt werden. Darüber hinaus finden sich nun weder in einem bundesrechtlichen Gesetzeserlass im materiellen Sinne noch in einem kantonalrechtlichen Ge- setz oder einer entsprechenden Verordnung nähere Ausführungen, welche

104 den Begriff der «wichtigen Gründe» im Sinne von Abs. 5 des Art. 138 VZV erläutern oder inhaltlich eingrenzen würden. Demhingegen liegt eine Wei- sung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. Novem- ber 1986 zu Handen der zuständigen kantonalen Direktionen vor, gemäss welcher die Blutentnahme auch gegen den Willen des Betroffenen insbeson- dere anzuordnen ist, «- wenn der Verdächtigte für einen schweren Unfall (mit Toten oder Schwerverletzten) oder für eine entsprechend schwere Verkehrsgefähr- dung verantwortlich oder mitverantwortlich erscheint, namentlich auch, wenn er die Flucht ergriffen hat;

  • wenn bei einer Kollision beide Beteiligten unter Alkoholeinfluss stehen und einer die Blutentnahme verweigert, nachdem sie beim anderen durchgeführt wurde (erhebliche Beweisungleichheit).» Rückfälligkeit des Verdächtigten, das heisst, wenn dieser innert fünf Jahren bereits einmal wegen Führens eines Fahrzeuges in angetrunke- nem Zustand bestraft wurde oder die Blutentnahme verweigert hat, wird - im Gegensatz zu den vorher gültigen Weisungen des EJPD vom 5. März 1968 -nicht mehr ausdrücklich als wichtiger Grund angeführt. Gemäss Dienstbefehl der Kantonspolizei Graubünden vom
  1. Februar 1993 muss auch gegen den Widerstand des Betroffenen eine Blut- probe angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 138 Abs. 5 VZV gegeben sind, wichtige Gründe liegen demnach vor: «- wenn der Verdächtigte für einen schweren Unfall (mit Toten oder Schwerverletzten) oder für eine entsprechende schwere Verkehrsge- fährdung verantwortlich oder mitverantwortlich erscheint, namentlich auch, wenn er die Flucht ergriffen hat; -wenn der Verdächtigte rückfällig ist, d. h., wenn er innert 10 Jah- ren schon einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder Vereite- lung der Blutprobe bestraft worden ist; -wenn bei einer Kollision beide Beteiligten unter Alkoholver- dacht stehen und einer die Blutentnahme verweigert, nachdem sie beim an- deren durchgeführt wurde (erhebliche Beweisungleichheit); -wenn der Verdächtigte als Unfallopfer für einen erheblichen Schaden möglicherweise selbst die Verantwortung trägt; -wenn die Angetrunkenheit eindeutig feststellbar ist, und zwar auch im Zusammenhang mit blossen Bagatellunfällen und unfallfrei verlau- fenen Widerhandlungen.» 3.a) Zur Erforschung der materiellen Wahrheit müssen im

105 Rahmen der Strafuntersuchung die Beweise möglichst vollständig ge- sammelt werden und erhalten bleiben. Weil der Beschuldigte oder Dritt- personen durch Verhaltensweisen der behördlichen Aufnahme von Be- weismitteln entgegenwirken können, müssen zur Verhinderung dieser

106 Möglichkeit prozessual zulässige Zwangsmittel zur Verfügung gestellt wer- den (R. Hauser/E. Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 67 N 1 ff.). Zwangsmittel sind dadurch charakterisiert, dass sie in die Frei- heit des Einzelnen eingreifen. Die vorliegend zur Beurteilung stehende Zwangsmassnahme der Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen stellt wohl in der Regel kei- nen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar (un- veröffentlichtes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 18. Mai 1984 i. S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Anklagekammer des Kantons St. Gallen, erwähnt in BGE 112 Ia 164), verletzt diesen grundsätzlich aber in sei- nem Recht auf körperliche Unversehrtheit, welches einen Teilbereich des (auf Bundesebene als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannten, auf Kantonsebene in Art. 9 der Verfassung statuierten) Individualrechtes der persönlichen Freiheit darstellt und ausmacht. b)Jedes Zwangsmittel muss sich auf eine gesetzliche Grundlage, welche sich auch aus Auslegung ergeben kann, stützen. Das Gesetz soll klar und möglichst bestimmt die Voraussetzungen sowie den Umfang des Ein- griffes beschreiben. Ein Gesetz im materiellen Sinn, also eine auf Delegati- on beruhende Verordnung, ist ausreichend (Hauser/Schweri, a. a. O., § 67 N 6). Des weiteren muss die Zwangsmassnahme im öffentlichen Interesse lie- gen, was für im Rahmen des Strafprozesses und der Strafuntersuchung vorgenommene Handlungen regelmässig und naheliegenderweise zutrifft. Schliesslich muss jede Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässig- keit wahren; ein Übermass an Zwang ist verboten. c)Die zwangsweise Blutentnahme durch Organe einer Unter- suchungsbehörde im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellt wie aufgezeigt ein Zwangsmittel im Sinne des oben Ausgeführten dar. Die gesetzliche Grundlage für diese Massnahme findet sich in den erwähnten Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung (Art. 91 SVG; Art. 138 VZV) sowie der kantonalen prozessrechtlichen Bestimmung des Art. 93 StPO. Nicht als genügende Grundlagen können die erwähnten erläuternden Weisungen und Dienstbefehle einer Bundesstelle oder kantonalen Behörde gelten, weil ihnen die Eigenschaft des Gesetzes im materiellen Sinne abgeht. Dies ver- mag jedoch keine Rechtsfolgen nach sich zu ziehen, da die gesetzliche stras- senverkehrsrechtliche und prozessuale Grundlage wie ausgeführt vorhanden ist und diese - nicht zuletzt auch im Interesse eines der Situation angepassten und flexiblen Untersuchungsverfahrens - im vorliegenden Falle keiner Präzisierung

107 im Rahmen von weiteren Verordnungen oder Gesetzen bedarf. Es erweist sich damit aus rechtsstaatlicher Sicht insbesondere als nicht notwendig und angebracht, sämtliche möglichen Anwendungsfälle einer zwangsweisen Blutentnahme in einem Gesetz im materiellen Sinne aufzu- führen.

108 d)Nachdem sich eine eingehende Prüfung des Vorhandenseins eines öffentlichen Interesses an der gegebenenfalls auch zwangsweisen Vor- nahme von Blutproben wie erwähnt erübrigt, stellt sich dem urteilenden Ge- richt die Frage nach der Verhältnismässigkeit von solchen Zwangsmassnah- men im allgemeinen und bezogen auf den zu beurteilenden Fall im besonderen. In diesem Zusammenhang erscheint die Durchführung einer In- teressenabwägung bezüglich der vorliegend involvierten geschützten Rechtsgüter sowie legitimen Bestrebungen angezeigt. Auf der einen Seite ist das Interesse des Staates sowie der Allge- meinheit an einer möglichst reibungslos und effizient funktionierenden Strafuntersuchung und -verfolgung zu berücksichtigen, welches gegebenen- falls für die Vornahme von auch zwangsweise durchzuführenden Blutent- nahmen spricht. Andererseits muss das Interesse des von der Massnahme Betroffenen an der Wahrung seiner körperlichen Unversehrtheit Berück- sichtigung finden. Art. 138 Abs. 4 und 5 VZV halten in grundsätzlicher Art und Wei- se fest, dass ein Verdächtigter die Blutentnahme verweigern darf, alsdann je- doch mit den entsprechenden Rechtsfolgen von Art. 91 Abs. 3 SVG kon- frontiert wird. Auch im Falle der Vereitelung der Blutprobe kann der Betroffene daher in Anbetracht der Gesetzeslage nicht davon ausgehen, dass er in strafrechtlicher Hinsicht aufgrund seines renitenten Verhaltens eine für ihn vorteilhaftere Beurteilung erfährt als derjenige, welcher sich den Unter- suchungshandlungen fügt. Lediglich bezüglich der Massnahme des Führer- ausweisentzuges kann, muss aber nicht, bezüglich der Dauer wie oben er- wähnt eine andere Beurteilung erfolgen (BGE 121 II 134 ff.). Aufgrund dieser Umstände ist bezüglich des aufgeführten Interesses von seiten des Staates sowie der Allgemeinheit festzuhalten, dass durch die allfällige Verei- telung einer Blutprobe die Strafuntersuchung sowie -verfolgung in der Regel kaum behindert wird, sondern - nicht zuletzt auch bezüglich Beweiserhe- bung und Strafzumessung - ihren durch das Gesetz und die Rechtsprechung vorgegebenen Lauf nehmen kann. e)Lediglich bei Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Abs. 5 des Art. 138 VZV soll der Betroffene auch unter Zwang und gegen seinen Widerstand zur Blutprobe angehalten werden. Wichtige Gründe liegen dort vor, wo aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Ausgangslage Umstände aufscheinen, welche aufgrund ihrer Komplexität oder ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit die Vornahme einer Blutentnahme trotz be- stehender gesetzlich- subsidiärer Regelung als unabdingbar für die Strafun- tersuchung erscheinen lassen. Dies mag regelmässig bei schweren Verkehrs-

109 unfällen mit gravierenden Körperschäden oder Todesfällen der Fall sein (vgl. die vorstehenden Weisungen von seiten des EJPD sowie den Dienstbefehl der Kantonspolizei Graubünden). Es führt nun jedoch - wie der erwähnte

110 kantonale polizeiliche Dienstbefeht vorschreibt - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu weit, die Blutentnahme in je- dem Falle, wenn der Verdächtigte innert zehn Jahren schon einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder Vereitelung der Blutprobe bestraft worden ist, auch zwangsweise durchzuführen. Ein solcher genereller Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen kann insbesondere nicht mit dem Interesse an einer effizienten und reibungslosen Strafuntersuchung und - verfolgung begründet werden. Wohl kann der strafrechtliche Rückfall eines Betroffenen bei Vor- liegen von weiteren Umständen, welche die Erschwerung oder Behinderung der weiteren Strafuntersuchung als naheliegende Möglichkeit erscheinen las- sen, durchaus als wichtiger Grund im Sinne von Art. 138 Abs. 5 VZV gelten; dies muss durch die zuständigen Organe der Untersuchungsbehörden jedoch für den einzelnen Fall geprüft und nach gesamthafter Betrachtungsweise vor Ort entschieden werden; eine generell vorgenommene zwangsweise Blut- entnahme bei Rückfall des Betroffenen rechtfertigt sich nach dem Ausge- führten nicht. Dem genannten polizeilichen Dienstbefehl kann in diesem Punkte inhaltlich nicht vorbehaltslos gefolgt werden. Diese Beurteilung fin- det ihre Stütze wohl auch im Umstand, dass im Rahmen der heute geltenden Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12. November 1986 im Gegensatz zur früheren Regelung wie aufgezeigt nicht mehr davon ausgegangen wird, dass ein strafrechtlicher Rückfall ohne wei- teres einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 138 Abs. 5 VZV für eine zwangsweise Blutentnahme darzustellen vermag. f)Im vorliegenden Fall wurde die Blutentnahme im Rahmen einer routinemässigen Kontrolle gegen den Willen des Betroffenen und Beru- fungsbeklagten durchgeführt. Ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung von fremden Rechtsgütern war nicht zu verzeichnen, jedoch stellten die an- wesenden Polizisten fest, dass der Berufungsbeklagte sein Fahrzeug zuvor übermässig stark beschleunigt hatte. Dieser weigerte sich später während sei- nes Aufenthaltes auf dem Polizeiposten, irgendwelche Angaben zum Vorfall oder zum Resultat des durchgeführten und positiv verlaufenen Atemlufttests zu machen. Der Berufungsbeklagte war bereits zwei Jahre vor dem zu beur- teilenden Ereignis durch den Kreispräsidenten Chur wegen Fahrens in an- getrunkenem Zustand verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der aufgeführten rechtlichen und tatsäch- lichen Umstände erscheint es im zu beurteilenden Falle als nicht verhältnis- mässig, dass am Berufungsbeklagten unter Zwang eine Blutentnahme durch- geführt wurde. Es liegen keine wichtigen Gründe

111 im Sinne des Abs. 5 von Art. 138 VZV vor, welche die Anwendung eines solchen Zwangsmittels ge- genüber dem Betroffenen rechtfertigen würden. Wohl hat dieser durch sein renitentes Verhalten die Arbeit der Polizeibehörden erheblich erschwert, je-

112 doch muss hierzu auch Berücksichtigung finden, dass dieses Verhalten zu ei- nem Zeitpunkt an den Tag gelegt worden ist, wo der Berufungsbeklagte be- reits mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Blutentnahme durchgeführt werden müsse. Sein unzugängliches Verhalten mag zu einem beträchtlichen Teil aus diesem Umstand entstanden sein. Selbst renitentes Verhalten vermag jedoch für sich alleine keinen Grund für die zwangsweise Durchführung einer Blutentnahme darzustellen; es ist vielmehr unter Hinweis auf die obenstehenden Ausführungen daran zu erinnern, dass solche Vorfälle durch den Gesetzgeber bereits systematisch ihre Berücksichtigung fanden und damit der Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe gemäss Abs. 3 von Art. 91 SVG zur Anwendung gelangen soll. Der Berufungsbeklagte wäre auf die entsprechenden Folgen der erwähnten Bestimmung aufmerksam gemacht worden; im übrigen hätte das Ergebnis der ordnungsgemäss durchgeführten Atemluftkontrolle in der Folge ange- sichts der Weigerung des Betroffenen durchaus als Beweismittel (Mit)- berücksichtigung gefunden (BGE 116 IV 75). Die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen hätte angesichts seines Widerstandes sowie des Um- standes, dass auch im übrigen keine Situationsmerkmale eine intensivere Si- cherung von Beweisen verlangten, im vorliegenden Fall daher nicht durch- geführt werden dürfen. 4.a) Es stellt sich dem Gericht somit die Frage, was in prozess- rechtlicher Hinsicht die Folgen dieser unzulässigen Beweiserhebung sind. Im Zusammenhang mit der erfolgten Verletzung des Beweismethodenverbotes (vgl. Hauser/Schweri, a. a. O., § 60 N 3) ist insbesondere festzustellen, ob der nicht rechtskonform erhobene Beweis - die gewonnene Blutprobe - für eine Urteilsfindung herangezogen und verwertet werden darf. Diese Frage findet sich in der bündnerischen Strafprozessordnung auch dem Grundsatz nach nicht beantwortet. b) Nicht jedes vorschriftswidrig beschaffte Beweismittel darf zu einem Verbot der Verwertung führen, da ansonsten eine «Überspitzung der Formvorschriften» (Hauser/Schweri, a. a. O., § 60 N 6 ff.) Strafverfolgungen unverhältnismässig stark zu beeinträchtigen geeignet wäre. Hat die Beweis- vorschrift - was vorliegendenfalls angesichts des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zu bejahen ist - die Bedeutung eines Gültigkeitserfordernisses (und nicht bloss Formerfordernisses), so beurteilt sich nach einer durchzu- führenden Interessenabwägung, ob der rechtswidrig erlangte Beweis im Ver- fahren verwertet werden darf (BGE 103 Ia 261; 120 Ia 320; vgl. auch die Aus- führungen zu den Folgen der Missachtung des

113 Zeugnisverweigerungsrechts, in R. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 152 f.). Mitzuberücksichtigen ist im zu beurteilenden Fall, dass das vorlie- gende Beweismittel der zwangsweise entnommenen Blutprobe zwar an sich zulässig, jedoch auf gesetzmässigem Wege wie ausgeführt nicht zu gewinnen

10 9 gewesen wäre. Bezüglich der durchzuführenden Interessenabwägung kann auf die bereits oben ausgeführte Gegenüberstellung von Interessen verwie- sen werden. Das Interesse des Staates und der Allgemeinheit an einer effizi- enten und wirkungsvollen Strafverfolgung rechtfertigt die Verwertung des vorliegend unrechtmässig erfolgten Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsbeklagten angesichts der gegebenen Umstände und insbeson- dere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gesetz selber andere Handhabe gegen renitentes Verhalten bietet (Art. 91 Abs. 3 SVG), in keiner Weise. Das unrechtmässig erlangte Beweismittel des Resultats der durchge- führten Blutprobe darf daher aufgrund höherrangiger Interessen des Beru- fungsbeklagten nicht berücksichtigt werden. Den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheides ist daher resultatmässig zuzustimmen; der Berufungsbeklagte wurde zu Recht von der Anklage des vorsätzlichen Fahrens in angetrunke- nem Zustand freigesprochen und ansonsten (unter anderem) der vollende- ten Vereitelung der Blutprobe schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Strafzumessung erfolgte im Rahmen des durch die Anklagebehörde geltend gemachten Masses und wurde auch nicht angefochten. Die Berufung ist in diesem Sinne vollumfänglich abzuweisen. SB 97 29 Urteil vom 5. August 1997 26

Verfahrenssprache; zu den Rechten und Pflichten des anderssprachigen Angeschuldigten. Erwägungen: 1.Der Berufungskläger geht auf das angefochtene Strafurteil ma- teriell nicht ein; er macht ausschliesslich die Verletzung seiner Verfahrens- rechte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren, namentlich seines Rechts, gehört zu werden, geltend. Das ist zulässig, können doch gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO nicht bloss inhaltliche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides, sondern auch beziehungsweise Mängel des Gerichtsverfahrens allein gerügt werden. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist daher einzutreten. Die Berufung ist im wesentlichen damit begründet, der Berufungs- kläger sei wegen seiner ungenügenden Italienischkenntnisse nicht in der Lage, sich vor einem italienischsprachigen Gericht gegen eine in Italienisch abgefasste Anklage zu verteidigen und sich gegen ein italienisch abgefasstes Urteil zu wehren. Der Berufungskläger beantragt ausdrücklich, es sei die Ver-

115 handlung vor dem Kreisgerichtsausschuss Misox - unter Wahrung seiner Ver- fahrensrechte - zu wiederholen. Auch dies ist zulässig. Die strafrechtliche Be- rufung hat zwar in der Regel reformatorische Wirkung; das Urteil der

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