Zu den Regeln für das Überholen (Art. 35 SVG). Erwägungen: Gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG ist Überholen und Vorbeifah- ren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinde- rung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträch- tigt wird. Art. 35 SVG verbietet das Überholen, wo die Strecke unüber- sichtlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt eine Grundregel dar, welche in der konkreten Situation eine Beurteilung durch den Verkehrsteilnehmer erfordert und auch im Zusammenhang mit der konkreten Verkehrssignali- sation beachtet werden muss. Im Strassenverkehrsrecht gibt es nämlich keine besonderen Markierungen, die das Überholen verbieten (Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N 554). Vielmehr hat sich derjenige, der überholen will, wie in jeder anderen Situation den allgemeinen Verhaltensanweisungen zu unterziehen, die Mar- kierungen beinhalten. Er darf also auch dann nicht überholen, wenn die Strasse zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert würde, der Fahrzeugführer aber zum Überholen eine Sicherheits- linie überfahren müsste. Umgekehrt wird
ihm das Überholen etwa vor 100
Kuppen ausdrücklich erlaubt, soweit dies rechts von Sicherheitslinien und ohne Behinderung der Benützer der eigenen Fahrbahnbreite möglich ist. Markierungen sind damit durchwegs unspezifische Schranken für Überhol- vorgänge (Schaffhauser, a. a. O., N 554). Die Regeln über das Überholen be- zwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situatio- nen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken würden, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden (Schaffhauser, a. a. O., N 550). Schaff- hauser bezeichnet die Gesamtheit der Regeln über das Überholen als Netz von allgemeinen und besonderen, weitmaschigen und enggefassten Geboten und Verboten, mit Ausnahmebestimmungen und, systematisch betrachtet, unnötigen Wiederholungen und Verstärkungen (Schaffhauser, a. a. O., N 550). Demnach darf ein Fahrzeugführer dann überholen, wenn das Überho- len nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, wo- bei er im Moment, in dem er das Überholmanöver beginnt, die Gewissheit haben muss, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (Schaffhauser, a. a. O., N 551). Aus dem Gesagten folgt, dass im Strassenverkehrsrecht kein Strassenverkehrssignal vorhanden ist, welches das Überholen in einer kon- kreten Situation allgemeingültig und absolut erlaubt oder verbietet. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall massgebende gestrichelte Sicherheitslinie. Im Gegensatz zum Vorliegen von durchgezogenen Sicherheitslinien erlaubt die gestrichelte Sicherheitslinie ein Überholmanöver, jedoch nicht absolut und ohne Beachtung der übrigen Verkehrsregeln. So muss, wie das Bundes- gericht in BGE 109 IV 135 ausführt, wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unterneh- mens aus der Biegung ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Fahrzeugführer muss den Überholvorgang schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Über- holens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne ge- fährdet zu werden (BGE 109 IV 135 f. mit Hinweis auf BGE 85 IV 37). Da- bei hielt das Bundesgericht im konkreten Fall ausdrücklich fest, dass es nicht massgeblich sei, dass die Strasse jeweils nur durch eine Leitlinie, nicht aber durch eine Sicherheitslinie in zwei Fahrbahnen geteilt werde. Ob ein Überholmanöver unzulässig ist oder nicht, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Gefährdung ab. Die
Regeln über das Überholen gelten in jedem Fall, folglich auch dann, wenn le- 101
Fahren in angetrunkenem Zustand; Vereitelung der Blutprobe; Konkurrenzfragen (Art. 91 Abs. 1 und 3 SVG). Feststellung der Angetrunkenheit ( Art. 55 SVG, Art. 138 VZV); zur Voraussetzung des Vorliegens wichtiger Gründe für eine zwangsweise Durchführung der Blut- probe (Art. 138 Abs. 5 VZV). Verbot der Verwertung ei- ner - mangels Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne von Art. 138 Abs. 5 VZV - rechtswidrig erlangten Blut- probe. Aus den Erwägungen: 2.a) Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Der gleichen Strafandrohung untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 91 Abs. 3 SVG).
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