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d) Zu bejahen ist schliesslich auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs, hätte doch der Berufungskläger bei einer Besichtigung und Beurteilung der Rücklaufzone die von dieser ausgehende Gefahr erkannt und infolgedessen auf eine Befahrung des Wehres verzichtet. Bei pflichtgemässem Verhalten wäre demnach der Erfolg ausgeblieben. In bezug auf die weitere Sorgfalts- pflichtverletzung - das Unterlassen einer Absicherung der Wehrbefahrung - kann festgehalten werden, dass bei Anwendung der gebotenen Vorsicht der Erfolg zumindest nicht in gleichem Ausmass eingetreten wäre. Nach dem Gesagten ist demnach der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht zu beantstanden. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. SB 64/95Urteil vom 4. Juni 1997 Auf die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bun- desgericht mit Urteil vom 27. Oktober 1997 nicht eingetreten. 24

Zu den Regeln für das Überholen (Art. 35 SVG). Erwägungen: Gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG ist Überholen und Vorbeifah- ren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinde- rung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträch- tigt wird. Art. 35 SVG verbietet das Überholen, wo die Strecke unüber- sichtlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt eine Grundregel dar, welche in der konkreten Situation eine Beurteilung durch den Verkehrsteilnehmer erfordert und auch im Zusammenhang mit der konkreten Verkehrssignali- sation beachtet werden muss. Im Strassenverkehrsrecht gibt es nämlich keine besonderen Markierungen, die das Überholen verbieten (Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N 554). Vielmehr hat sich derjenige, der überholen will, wie in jeder anderen Situation den allgemeinen Verhaltensanweisungen zu unterziehen, die Mar- kierungen beinhalten. Er darf also auch dann nicht überholen, wenn die Strasse zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert würde, der Fahrzeugführer aber zum Überholen eine Sicherheits- linie überfahren müsste. Umgekehrt wird

ihm das Überholen etwa vor 100

Kuppen ausdrücklich erlaubt, soweit dies rechts von Sicherheitslinien und ohne Behinderung der Benützer der eigenen Fahrbahnbreite möglich ist. Markierungen sind damit durchwegs unspezifische Schranken für Überhol- vorgänge (Schaffhauser, a. a. O., N 554). Die Regeln über das Überholen be- zwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder zu verbieten in Situatio- nen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken würden, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden (Schaffhauser, a. a. O., N 550). Schaff- hauser bezeichnet die Gesamtheit der Regeln über das Überholen als Netz von allgemeinen und besonderen, weitmaschigen und enggefassten Geboten und Verboten, mit Ausnahmebestimmungen und, systematisch betrachtet, unnötigen Wiederholungen und Verstärkungen (Schaffhauser, a. a. O., N 550). Demnach darf ein Fahrzeugführer dann überholen, wenn das Überho- len nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, wo- bei er im Moment, in dem er das Überholmanöver beginnt, die Gewissheit haben muss, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (Schaffhauser, a. a. O., N 551). Aus dem Gesagten folgt, dass im Strassenverkehrsrecht kein Strassenverkehrssignal vorhanden ist, welches das Überholen in einer kon- kreten Situation allgemeingültig und absolut erlaubt oder verbietet. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall massgebende gestrichelte Sicherheitslinie. Im Gegensatz zum Vorliegen von durchgezogenen Sicherheitslinien erlaubt die gestrichelte Sicherheitslinie ein Überholmanöver, jedoch nicht absolut und ohne Beachtung der übrigen Verkehrsregeln. So muss, wie das Bundes- gericht in BGE 109 IV 135 ausführt, wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unterneh- mens aus der Biegung ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Fahrzeugführer muss den Überholvorgang schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Über- holens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne ge- fährdet zu werden (BGE 109 IV 135 f. mit Hinweis auf BGE 85 IV 37). Da- bei hielt das Bundesgericht im konkreten Fall ausdrücklich fest, dass es nicht massgeblich sei, dass die Strasse jeweils nur durch eine Leitlinie, nicht aber durch eine Sicherheitslinie in zwei Fahrbahnen geteilt werde. Ob ein Überholmanöver unzulässig ist oder nicht, hängt nicht von der Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Gefährdung ab. Die

Regeln über das Überholen gelten in jedem Fall, folglich auch dann, wenn le- 101

diglich ein abstrakter Gefährdungstatbestand vorliegt. Der Beschwerdefüh- rer macht geltend, ein Strassenabschnitt, der als nicht überholungswürdig be- urteilt werde, müsse mit entsprechender Signalisierung gekennzeichnet wer- den. Er verkennt dabei, dass ein derartiges Vorgehen gerade nicht dem System der heute geltenden Überholregeln entspricht. Insbesondere kann der Kantonspolizei nicht zugemutet werden, dass sie sämtliche Strassenab- schnitte auf ihre Überholwürdigkeit prüft und auch jeweils kurze Abschnit- te dementsprechend signalisiert. Es wäre im übrigen wohl nicht möglich, sämtliche gefährlichen Strassenabschnitte ausnahmslos zu erfassen. Viel- mehr wird im Strassenverkehrsrecht auf die Eigenverantwortung des einzel- nen Verkehrsteilnehmers abgestellt, der in jeder konkreten Situation anhand sämtlicher Überholregeln abzuwägen hat, ob ein Überholmanöver erlaubt ist oder nicht. Das Vorliegen einer gestrichelten Sicherheitslinie bedeutet nicht, dass ein Überholen absolut gestattet ist, wie dies auch das Bundesgericht im zitierten BGE 109 IV 135f festgehalten hat. Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einer unüber- sichtlichen Linkskurve ein anderes Fahrzeug überholt und sein Überhol- manöver frühestens im Scheitelpunkt der fraglichen unübersichtlichen Kurve beziehungsweise erst nach dem Kurvenende abgeschlossen hat, steht fest, dass er gegen Art. 35 SVG verstossen und sich einer groben Verkehrsregel- verletzung schuldig gemacht hat. Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu schüt- zen und die Berufung ist aus diesem Grunde vollumfänglich abzuweisen. SB 97 46Urteil vom 20. August 1997 25

Fahren in angetrunkenem Zustand; Vereitelung der Blutprobe; Konkurrenzfragen (Art. 91 Abs. 1 und 3 SVG). Feststellung der Angetrunkenheit ( Art. 55 SVG, Art. 138 VZV); zur Voraussetzung des Vorliegens wichtiger Gründe für eine zwangsweise Durchführung der Blut- probe (Art. 138 Abs. 5 VZV). Verbot der Verwertung ei- ner - mangels Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne von Art. 138 Abs. 5 VZV - rechtswidrig erlangten Blut- probe. Aus den Erwägungen: 2.a) Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Der gleichen Strafandrohung untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 91 Abs. 3 SVG).

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