13 Vorinstanz hat der X-Stiftung sodann eine Frist bis Ende 1999 angesetzt, um ihre Vermögensanlage zu korrigieren. Diese Übergangsfrist von über zwei Jahren erscheint aufgrund der notwendig werdenden umfangreichen Kor- rekturen in der Vermögensanlage angemessen. Schliesslich hat die Vorin- stanz als Zielvorgabe für Ende 1999 die Anlagerichtlinien der BVV2 ge- nannt. Hier gilt es, präzisierend beizufügen, dass dieser Verweis lediglich im Sinne einer grundsätzlichen Zielsetzung zu verstehen ist und dass geringfü- gige Abweichungen davon
14 I.1. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin äusserte sich in seinem Plädoyer vor dem Kantonsgericht vorerst zu drei Einwendungen,
15 welche der Beklagte in seiner Prozessantwort vorgebracht, mit denen sich aber das Bezirksgericht nicht auseinandergesetzt habe. Er stellte fest, die Vorinstanz habe die Klage aus zwei anderen als den vom Beklagten ins Feld geführten Gründen abgelehnt. Sie habe sich nämlich einerseits auf den Standpunkt gestellt, die Leistungsfähigkeit des Beklagten müsse klar ver- neint werden, und andererseits habe sie von Amtes wegen festgehalten, der Rückforderungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Mit Bezug auf den zu- letzt erwähnten Punkt sei die Argumentation des Bezirksgerichts unzulässig, habe der Beklagte doch nie die Verjährungseinrede erhoben. Abgesehen da- von sei der Rückerstattungsanspruch aber keineswegs verjährt. Das Gesetz lege keine besondere Frist fest, so dass die ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren gelte. Aus Art. 279 Abs. 1 ZGB könne nichts gegen die Klage abgeleitet werden, seien doch die Beträge, die zurückgefordert würden, für den laufenden Unterhalt und nicht für Aufwendungen, die vor über einem Jahr erbracht worden seien, bezahlt worden. Das Bundesgericht habe in dem in BGE 106 II 288 ff. publizierten Urteil Leistungen wie verlangt ab dem 28. November 1977 zugesprochen, obwohl die Klage erst über ein Jahr später, nämlich am 15. Februar 1979 erhoben worden sei. Der Anwalt des Beklag- ten machte anlässlich der Berufungsverhandlung zu diesem Punkt demge- genüber geltend, aus Art. 279 Abs. 1 ZGB folge, dass die Forderung der Ge- meinde für die Vergangenheit auf die innerhalb eines Jahres vor der Klageerhebung geleistete Unterstützung begrenzt sei. Durch ihr zweijähriges Zuwarten mit der Klageeinreichung habe die Klägerin ihren Anspruch auf Rückforderung verloren. 2. Es ist zweckmässig, vorerst der Frage nachzugehen, ob die Klä- gerin ihren allfälligen Rückforderungsanspruch infolge Zeitablaufs verwirkt hat. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Überprüfung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung des Gemeinwesens und der Leistungsfähigkeit des Beklagten erübrigen. a)Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB sind Verwandte in auf- und abstei- gender Linie und Geschwister gegenseitig verpflichtet, einander zu unter- stützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Der Unter- stützungsanspruch geht in der Regel auf die Verschaffung von Nahrung, Kleidung, Wohnung und im Falle von Krankheit zusätzlich auf ärztliche Be- treuung und Heilmittel. Bei Süchtigen kann die notwendige Unterstützung auch in einer Anstaltsbehandlung bestehen. In diesem Fall werden die Un- terstützungsbeiträge durch Bezahlung der Kosten der Anstaltsbehandlung und des
16 Anstaltsaufenthaltes entrichtet (Banzer, Die Verwandtenunterstüt- zung nach Art. 328/329 ZGB, Diss. Zürich 1979, S. 109). Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderer Delikte wurde R. für längere Zeit i m Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige «Aebi-Hus» und zeitweise
17 in der Anstalt Beverin in Cazis und in der Strafanstalt Sennhof in Chur un- tergebracht. Der finanzielle Aufwand dieser Massnahmen wurde nebst an- deren Kosten vom kantonalen Sozialamt Graubünden getragen und die Ge- meinde X als Heimatgemeinde des unterstützten R. darauf vom Kanton Graubünden zur Bezahlung von Kostenanteilen in der Höhe von Fr. 57 052.10 herangezogen. Die Gemeinde ihrerseits beansprucht nun vom Vater des Unterstützten aufgrund von Art. 329 Abs. 3 ZGB die Rückerstat- tung ihrer für den Sohn R. geleisteten Zahlungen. Nach dieser Bestimmung richten sich Umfang und Geltendmachung des Anspruchs nach den Vor- schriften über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen; es sind dies konkret die Art. 279 Abs. 1 und Art. 289 Abs. 2 ZGB. Die letztgenannte Norm bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, so- weit dieses für den Unterhalt des Kindes beziehungsweise eben eines unter- stützungsberechtigten Erwachsenen aufkommt. Gibt diese Bestimmung im vorliegenden Fall kaum Probleme auf, kommt hingegen Art. 279 Abs. 1 ZGB besondere Bedeutung zu, legt diese Norm doch fest, dass auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung geklagt wer- den könne. Diese klare gesetzliche Regelung gibt in Literatur und Praxis zu keinen grösseren Diskussionen Anlass. So stellt Hegnauer fest, die Unter- stützung könne nach dieser Bestimmung nur für die Zukunft und ein Jahr vor Klageerhebung eingeklagt werden; das gelte auch für das Gemeinwesen, wenn es anstelle des Pflichtigen leiste (Grundriss des Kindesrechts, Bern 1994, N. 29.15; ZVW 2/96, S. 63 f.). Auch Banzer (a.a.O. S. 185 f.) führt aus, gestützt auf den neuen Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 und 279 Abs. 1 ZGB stehe nunmehr sowohl dem Bedürftigen als auch der Ar- menbehörde ein auf den Zeitraum eines Jahres vor Klageerhebung be- schränkter Ersatzanspruch zu. Durch diese gesetzliche Umschreibung stell- ten sich die Auslegungsfragen bezüglich Verjährung und Verwirkung nicht mehr. Die kurze Zeit eines Jahres sei zwar von Anderegg in SJZ 1978 S. 56 aus der Sicht des Praktikers kritisiert worden, doch lasse der klare Wortlaut des Gesetzes ein Recht der Armenbehörden, Unterstützungsbeiträge gege- benenfalls für länger als ein Jahr nachzufordern, mit Bestimmtheit nicht zu. b)Das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die oben zitierte Li- teratur festgestellt, die Klägerin habe durch die späte Orientierung und das zweijährige Zuwarten bis zur Klageerhebung ihren Anspruch auf Rückfor- derung verloren. Die Vorinstanz verwendet in diesem Zusammenhang nicht den Ausdruck Verjährung, sondern spricht erst in der Zusammenfassung der Gründe, welche sie zur Abweisung der Klage
18 veranlasste, von verjährungs- bedingtem Untergang des Anspruchs. Die Berufungsklägerin wirft dem Be- zirksgericht wohl wegen der zuletzt erwähnten Formulierung vor, sie habe unzulässigerweise von Amtes wegen die Verjährung berücksichtigt, obschon
19 der Beklagte nie eine entsprechende Einrede erhoben habe; davon abgese- hen sei der Rückerstattungsanspruch tatsächlich nicht verjährt, gelte doch die ordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren. Ob der Rechtsvertreter des Beklagten im Zusammenhang mit Art. 279 Abs. 1 ZGB bereits vor erster Instanz wie anlässlich der Berufungsver- handlung von Verjährung gesprochen hat, steht nicht fest, kann aber dahinge- stellt bleiben, da es im vorliegenden Fall gar nicht um eine Frage der Ver- jährung geht. Der Einwand des klägerischen Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe zu Unrecht von Amtes wegen festgestellt, der Rückerstattungsanspruch sei verjährt, zielt daher daneben. Wenn das Bezirksgericht unter Hinweis auf Art. 279 Abs. 1 ZGB festhielt, die Gemeinde habe ihren Anspruch auf Rück- forderung verloren, so berief sie sich nicht auf eine Verjährungsfrist, sondern sie zog eine klare Gesetzesbestimmung heran, welche eben nicht eine beson- dere Verjährungsregelung darstellt, sondern eine Anspruchsbegrenzung ent- hält. Eine solche Bestimmung hat die Vorinstanz aber in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia zu berücksichtigen, ob sie vom Beklagten ange- rufen worden war oder nicht. Die Klägerin verdrängt nun diese für sie ver- hängnisvolle Bestimmung, äussert sie sich doch mit keinem Wort dazu, was es nach ihrer Auffassung mit der in der fraglichen Norm enthaltenen Jahresfrist für eine Bewandtnis haben soll. Sie verweist lediglich auf den Bundesgerichts- entscheid 106 II 288 ff. und macht geltend, in jenem Fall seien ebenfalls Lei- stungen für eine längere Dauer als für ein Jahr seit Klageerhebung zugespro- chen worden. Ein solcher Schluss kann aus dem zitierten Urteil jedoch nicht gezogen werden. Zwar hatte der Kanton Luzern im fraglichen Fall mit einer am 15. Februar 1979 eingereichten Klage Ersatz von Auslagen für einen ab 28. November 1977 dauernden Massnahmenvollzug verlangt, wobei nach den Feststellungen der ersten Instanz Kosten von Fr.17187.20 aufgelaufen waren, wovon die Beklagten vom Amtsgericht zur Leistung eines Beitrages von 10 000 Franken verpflichtet worden waren. Da der Kanton das ernstinstanzli- che Urteil akzeptierte, stand im Verfahren vor Obergericht und schliesslich auch vor Bundesgericht nicht mehr die Höhe dieses Betrages, sondern nur noch die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten zur Diskussion, so dass sich die Frage der Anspruchsbegrenzung gar nicht mehr stellte. Das Bundes- gericht hat sich daher zu Art. 279 Abs. 1 ZGB nicht geäussert, was nicht vor- stellbar wäre, wenn seitens des Kantons die Beschränkung des Ersatzan- spruchs auf den Zeitraum eines Jahres vor Klageerhebung in Frage gestellt worden wäre. Dem publizierten Urteil ist nicht zu entnehmen, was vor Amts- gericht zur Begrenzung der Rückforderung auf 10000 Franken geführt hatte, doch legt die Festsetzung von monatlichen Beiträgen von 900 Franken an die Kosten des zukünftigen Massnahmenvollzugs den Schluss nahe, dass Art. 279 Abs. 1 ZGB dabei durchaus eine Rolle gespielt haben dürfte. Geht man näm- lich davon aus, dass das Gericht einen solchen Beitrag für die Zukunft als an-
20 gemessen erachtete und überträgt man diesen auf die Dauer eines Jahres vor Klageeinreichung, gelangt man zu einem Betrag, der in der Grössenordnung der zugesprochenen Summe liegt; wäre die Anspruchsberechtigung hingegen nicht auf ein Jahr begrenzt, sondern als mit dem Zeitpunkt des Beginns des Massnahmenvollzugs beginnend betrachtet worden, hätte - ausgehend von als zumutbar bezeichneten monatlichen Leistungen von 900 Franken - ein we- sentlich höherer Betrag zugesprochen werden müssen. Es ist also wohl anzu- nehmen, dass auch in dem dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Verfahren die zeitliche Begrenzung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZGB zur Anwendung gelangte. Es ist denn auch schlechterdings undenkbar, dass diese klare Bestimmung, die zum fraglichen Zeitpunkt auch schon kommentiert worden war (das Bundesgericht hat in sei- nem Urteil bereits aus der oben erwähnten Arbeit von Banzer zitiert), dis- kussionslos übergangen worden sein könnte. Sie wurde aber offenbar von nie- mandem in Frage gestellt, andernfalls sie mit Sicherheit auch noch im Verfahren vor Bundesgericht Anlass zu Erörterungen gegeben hätte. Schliess- lich ist auch die Tatsache, dass selbst der Rechtsvertreter der heutigen Klä- gerin keinerlei Erklärung dafür zu geben vermag, welche andere, wenn nicht die in der Literatur einhellig vertretene Bedeutung der in Art. 279 Abs. 1 ZGB enthaltene Formulierung zukommen könnte, ein deutliches Indiz dafür, dass die fragliche Norm eben in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern eine absolut klare Rechtslage schafft. Für das Kantonsgericht gibt es jedenfalls kei- nen Zweifel, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden ist, was auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet, dass der am 13. März 1995 beim Vermittleramt angemeldeten Klage, mit welcher Unterstützungsbeiträ- ge zurückgefordert werden, welche der Gemeinde X im Zeitraum von 25. Juni 1991 bis zum 10. Dezember 1992 belastet worden sind, kein Erfolg beschieden sein kann. Die Berufung ist demnach abzuweisen und das angefochtene Ur- teil zu bestätigen, ohne dass noch beurteilt werden muss, ob die Leistungs- fähigkeit des Beklagten eine Verpflichtung zur Übernahme von vom Gemein- wesen erbrachten Unterstützungsleistungen rechtfertigen würde. ZF 97 21 Urteil vom 17. Juni 1997 3- Vormundschaftsrecht; zum Anspruch des Betroffenen auf eine Parteientschädigung (Art. 58 EG zum ZGB). Erwägungen: 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht einen Parteientschädigungs- anspruch für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss aber- kannte; in den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unbestritten.