b)Strafurteile -Zum Tatbestand der Geldfälschung ( Art. 240 StGB) ( Erw. 1).
146 StGB) bei Inverkehrbringen des Falsifikats durch den Fälscher selbst oder einen eingeweihten Erwerber des Falsifikats; ausschliessliche Verurteilung des Fäl- schers wegen Geldfälschung (unechte Konkurrenz). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 240
Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Das Delikt begeht objektiv, wer Geld im vorher erwähnten Sinne fälscht, um es als echt in Umlauf zu bringen. Das bedeutet, dass der Täter un- befugterweise Metall-, Papiergeld oder Banknoten herstellt, und zwar in ei- ner Art, welche den Produkten den Anschein der Echtheit verleiht. Die Qua- lität der Fälschung bleibt dem Grundsatz nach belanglos. Entsprechend der
Natur von Art. 240
StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt und den Gepflo- genheiten im alltäglichen Geschäftsverkehr reicht es aus, wenn das Geld auch nur bei flüchtiger Betrachtung als echt erscheint. Vollendet ist die Tat bereits mit der Fertigstellung eines einzigen Exemplars eines offiziellen Zah- lungsmittels. Subjektiv verlangt Art. 240 Abs. 1 StGB Vorsatz hinsichtlich
der Imitation offizieller Zahlungsmittel. Vorausgesetzt wird ausserdem, dass der Täter das Geld fälscht, um es «als echt in Umlauf zu bringen». Dabei genügt es, wenn der Täter weiss, dass das von ihm hergestellte Geld von an- deren Personen in Umlauf gesetzt wird, oder dies auch nur in Kauf nimmt (Hauser/Rehberg, Delikte gegen die Allgemeinheit, Zürich 1989, § 49). J. und D. sind überführt und geständig, gemeinschaftlich, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, unbefugt 139 Banknoten im Wert von Fr. 100.- nachgemacht zu haben. Der Entschluss, Banknoten zu fäl- schen, wurde im Frühjahr 1996 gemeinsam gefasst. Zu diesem Zwecke er- warben die Angeklagten am 28. Mai 1996 unter dem Namen von J. bei der Firma Microspot in Chur eine Computeranlage samt Scanner auf Abzahlung. Die Anlage wurde in der Wohnung von J. installiert. Die Angeklagten gin- gen grundsätzlich derart vor, dass J. die Falsifikate produzierte und D. dann die falschen 100er Banknoten in Umlauf setzte. Im einzelnen spielte sich das Unterfangen so ab, dass J., nachdem er den Computer mit der nötigen Soft- ware aufgestartet hatte, eine echte 100er Banknote in den Scanner legte und diese in den Computer einlas. Sobald die Note am Bildschirm ersichtlich war, 54 11
55 nahm der Angeklagte mittels eines speziellen Programmes einige Farban- passungen vor. War er mit der Qualität zufrieden, druckte er die Note auf handelsüblichem Papier aus. Die Vorder- und die Rückseite der Noten mus- sten computertechnisch bedingt hintereinander hergestellt werden. Das Zu- rechtschneiden der ausgedruckten Noten übernahm D. Die hergestellten Falsifikate können durchaus mit echten Banknoten verwechselt werden, wenn sie beispielsweise oberflächlich betrachtet oder wenn sie bei ungünsti- gen Lichtverhältnissen abgegeben würden. Tatsächlich haben denn auch ver- schiedene Abnehmer die Falsifikate nicht als solche erkannt. Grundsätzlich ist die Qualität dennoch als schlecht zu bezeichnen. Insgesamt produzierten die Angeklagten von anfangs Juni 1996 bis zum 20. Juni 1996 139 falsche Ban- knoten im Nominalwert von je Fr. 100.-. 28 der gefälschten Noten wurden an- lässlich einer Hausdurchsuchung bei D. sichergestellt; sechs weitere Falsifi- kate will er weggeworfen haben. Sodann konnten zwei Fälschungen bei J. sichergestellt werden. Die restlichen 103 Noten sind in Umlauf gesetzt wor- den. Davon sind 25 Stück von eingeweihten Abnehmern weggeworfen oder der Polizei übergeben worden, während die restlichen 78 Falsifikate im Zeit- raum von anfangs Juni bis 28. August 1996 von Dritten an gutgläubige Drit- te abgegeben worden sind. Die Angeklagten wollten nun gemäss ihren Angaben von Beginn weg das mittels Computeranlage produzierte Falschgeld als echtes verwen- den. Damit haben J. und D. den Tatbestand der Geldfälschung sowohl in ob- jektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Da die Angeklagten sich nicht darauf beschränkten, einzelne Banknoten zu fälschen, und die Qualität auch nicht geradezu plump war, kann die Tat nicht mehr als besonders leichter Fall gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB angesehen werden. 2. Neben dem Tatbestand der Geldfälschung sieht nun die Staats- anwaltschaft denjenigen des Betruges als erfüllt an. Zwischen diesen beiden Tatbeständen sei angesichts der verschiedenartigen Schutzobjekte echte Konkurrenz anzunehmen. Die Angeklagten hätten durch die Übergabe der Falsifikate an eingeweihte Dritte in Kauf genommen, dass diese mit dem Falschgeld gutgläubige Personen schädigen würden und damit an den durch die Abnehmer begangenen Betrugshandlungen mitgewirkt. Es ist damit zu prüfen, ob sich die Angeklagten als Mittäter an Betrugshandlungen Dritter beteiligt haben. a)Wie erwähnt, haben die Angeklagten insgesamt 103 falsche No- ten an Drittpersonen weitergegeben. Im einzelnen übergab J. drei Falsifika- te gegen Fr. 150.- an A., ein Falsifikat mit der Abmachung der Rückzahlung des hälftigen Wertes an M. und sechs Exemplare unentgeltlich an E. Alle drei wussten über die Fälschung Bescheid. Sodann
will er vier Stück gegen Fr. 400.- an eine namentlich nicht bekannte Person abgegeben haben. Auch die- se Person soll gewusst haben, dass es sich um Falschgeld handelte. In den Ak-
ten findet sich nun kein Nachweis oder Indiz, dass diese Aussage nicht zu- treffen kann. Es ist damit davon auszugehen, dass J. Falsifikate aus der eige- nen Produktion nur an Eingeweihte weitergegeben hat. Es ist mithin nicht erstellt, dass J. eigenes Falschgeld an gutgläubige Dritte abgegeben hat. Eine eigene, direkte Betrugshandlung durch die Abgabe von falschem Geld als echtes an eine konkrete, gutgläubige dritte Person kann folglich, ohne näher auf die diesbezüglichen Voraussetzungen einzugehen, von vornherein ausge- schlossen werden. Es ist zu prüfen, ob sich J. des Betruges schuldig gemacht hat, indem er sich an betrügerischen Handlungen eines andern als Mittäter beteiligt hat. Aus den Akten ergeben sich nun keine Hinweise darauf, dass J. bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines allfälligen Betruges vorsätzlich und in massgebender Weise mit den Erwerbern des Falschgeldes zusammenwirkte. Es sind also weder ein gemeinsam gefasster Tatentschluss noch Tatherrschaft von J. ausgewiesen. Die Voraussetzungen der Strafbar- keit als Mittäter liegen demnach nicht vor. Bei diesem Hintergrund kann of- fen gelassen werden, ob in der Anklageschrift in Beachtung des Akkusa- tionsprinzips ein Betrug durch die Erwerber der Falsifikate, indem sie diese an gutgläubige Dritte weitergegeben haben, überhaupt genügend konkreti- siert und geltend gemacht worden ist, mit anderen Worten, ob der Sachver- halt dazu genügend umschrieben ist. b)Bezüglich D. ist aktenkundig, dass er zehn falsche Noten an R., weitere zehn an A. und eine gefälschte Banknote an M. abgegeben hat. Alle drei Personen waren darüber informiert, dass sie von ihm Falschgeld über- nommen haben. D. will dafür keine Gegenleistung erhalten haben. Schliess- lich will er 64 Noten an R. übergeben haben, was dieser bestreitet. R. gab zu Protokoll, dass er die von D. erhaltenen Falsifikate nicht behalten habe; er habe sie ihm sofort zurückgegeben, da die Qualität sehr schlecht gewesen sei. Sicher ist damit, dass R. um die Falsifikate wusste. Darüber hinaus hat D. in drei Fällen Falsifikate an gutgläubige Dritte abgegeben. Mitte Juni 1996 be- zahlte er im Restaurant L. mit einer gefälschten 100er Note seine Bestellung. Am 16. Juni 1996 beziehungsweise 22. Juni 1996 versuchte er im Restaurant Z. respektive am Kiosk beim Obertor ebenfalls mit Falschgeld zu bezahlen. In den letzten beiden Fällen wurden die Noten als Fälschung erkannt. Wie erwähnt, erfüllt den Tatbestand des Betruges nicht, wer Falschgeld an einen Eingeweihten übergibt. Sodann ist nicht ausgewiesen, dass sich D. an Straftaten, begangen durch die eingeweihten Erwerber an gutgläubigen Dritten, beteiligt hat. Es kann diesbezüglich auf die bei J. auf- gezeigten Überlegungen verwiesen werden. Im Gegensatz zu J. hat nun aber D. drei Mal Falschgeld als echt abgegeben. Es stellt sich damit die Frage des Verhältnisses zwischen Art. 240 Abs. 1 StGB und Art. 242 StGB, welcher das In-Umlaufsetzen falschen Geldes als echtes unter Strafe stellt,
sowie von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB. Wer nun Geld in der Absicht fälscht, es als echt 56
57 in Umlauf zu bringen, und es in der Folge tatsächlich als echt in Umlauf bringt, ist - im Verhältnis zu Art. 242 StGB - ausschliesslich aus Art. 240 StGB zu bestrafen. Art. 242 StGB bildet dann eine straflose Nachtat. Zum Verhältnis von Art. 242 StGB zu Art. 146 StGB hielt das Bundesgericht in BGE 99 IV 9 fest, der Täter, der durch In-Umlaufsetzung falschen Geldes in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht einen anderen schädige, begehe ein Vergehen, das in unechter Gesetzeskonkurrenz zum Verbrechen des Betru- ges stehe. Ob nun vielmehr echte Konkurrenz zwischen diesen beiden Be- stimmungen anzunehmen ist, wie es in der Literatur vertreten wird, braucht nicht erörtert zu werden (vgl. zum Ganzen Hauser/Rehberg, a.a.O., § 51). Relevant ist vorliegend nämlich einzig das Verhältnis von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB. Wird nun Art. 242 StGB von Art. 240 StGB konsumiert, ist auch im Verhältnis von Art. 240 StGB zu Art. 146 StGB grundsätzlich von unechter Konkurrenz auszugehen. Der Art. 240 StGB innewohnende Un- rechtsgehalt wäre lediglich dann nicht abgegolten, wenn der Fälscher bei der In-Umlaufsetzung eigenen Falschgeldes als echtes Geld sich noch zusätzlich spezieller betrügerischer Machenschaften bedienen würde. D. hat nun ein- fach seine Bestellung mit einem Falsifikat bezahlt und zweimal den Versuch dazu unternommen, ohne dabei arglistig vorzugehen. Der eingeklagte Sach- verhalt erfüllt daher nur die Strafnorm der Geldfälschung, und die Ange- klagten können nicht zusätzlich auch wegen Betruges bestraft werden. SF 97 39Urteil vom 10./11. Dezember 1997