7 1.Urteile des Kantonsgerichts a)Zivilurteile
l ung der Anlagepolitik einer gewöhnlichen oder klassi- schen Stiftung können die für Personalvorsorgestif- tungen geltenden Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (Art. 49 ff. BVV 2) als Orientierungshilfe beigezogen werden. Erwägungen: 1.Die X-Stiftung bezweckt die Erhaltung des Andenkens an den Stifter, die Ausrichtung von Stipendien an begabte Musikschüler sowie ver- dienten Musikern Ferien in der Chasa Y auf Hof Z zu ermöglichen. Aus den weiteren Bestimmungen in der Stiftungsurkunde folgt sodann, dass die Cha- sa Y möglichst im gegenwärtigen Zustand erhalten werden soll. Bei der X- Stiftung handelt es sich somit um eine sogenannte gewöhnliche oder klassi- sche Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die Frage, ob die vorinstanzliche Aufsichtsbehör- de die Anlage des Stiftungsvermögens zu Recht beanstandet hat. In diesem Zusammenhang gilt es zu untersuchen, in welchem Umfang die Aufsichts- behörde die Anlage des Stiftungsvermögens klassischer Stiftungen über- haupt zu überprüfen hat und insbesondere ob sie den klassischen Stiftungen vorschreiben darf, die für Stiftungen der beruflichen Vorsorge geltenden An- lagevorschriften gemäss Art. 53 ff. BVV2 (SR 831.441.1) einzuhalten. 2.a) Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen nur zu den in der Stiftungsurkunde ge- nannten und gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet wird. Dies schliesst die Befugnis ein, darüber zu wachen, dass das Stiftungsvermögen nach Mass- gabe der Stiftungsurkunde sowie im Interesse der Destinatäre erhalten bleibt und nicht spekulativ oder allzu risikoreich angelegt wird. In diesem Rahmen ist die Aufsichtsbehörde darum befugt, den Stiftungsorganen bindende Wei- sungen zu erteilen und bei deren Nichtbeachtung Sanktionen zu ergreifen, denn rein spekulative oder allzu risikoreiche Anlagen gefährden das Stif- tungsvermögen und damit die Verfolgung des Stiftungszwecks (BGE
8 108 II 358, 99 lb 259 jeweils mit Hinweisen). Eine völlige Freiheit der Stiftungsor- gane in der Anlage des Stiftungsvermögens würde im übrigen selbst dann nicht bestehen, wenn dies der Stifter in der Stiftungsurkunde ausdrücklich so
9 festgelegt hätte, zumal eine solche Statutenbestimmung rechtswidrig wäre (Riemer, Berner Kommentar, Bd. I/3/3, Bern 1975, Art. 84 N 69). Bei der Überprüfung der Vermögensanlage hat sich die Aufsichtsbehörde - da es sich um eine Ermessensfrage handelt - grösste Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane das ihnen zustehen- de Ermessen überschreiten oder missbrauchen, wenn ihr Entscheid mit an- deren Worten unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser acht lässt (vgl. BGE 111II99). b)Über die Anlage des Stiftungsvermögens enthält das Bundes- recht bezüglich klassischer Stiftungen keinerlei konkrete Vorschriften. Nach Riemer könnte der kantonale Gesetzgeber detaillierte Anlagevorschriften aufstellen (vgl. Riemer, a. a. O., Art. 84 N 45). Ob diese Kompetenz tatsächlich besteht, braucht vorliegend indessen nicht weiter geprüft zu werden, zumal der Kanton Graubünden diesbezüglich keinerlei Vorschriften mit selbständiger Bedeutung erlassen hat. So wird in Art. 23 EGzZGB (BR 210.100) lediglich der bereits kraft Bundesrecht geltende Grundsatz wiederholt, dass die Auf- sichtsbehörde für eine bestimmungsgemässe Verwendung des Vermögens und eine ordnungsgemässe Verwaltung zu sorgen hat. In Art. 5 lit. c der Verord- nung betreffend Aufsicht über die Stiftungen (BR 219.100) werden die Stif- tungsorgane sodann unter anderem verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich die Vermögens- und Verwaltungsrechnung zur Genehmigung vorzulegen. c)Nachdem sowohl beim Bund als auch beim Kanton für die klas- sischen Stiftungen keinerlei konkrete Anlagevorschriften bestehen, muss auf die eingangs erwähnten allgemeinen Grundsätze abgestellt werden. Danach darf das Stiftungsvermögen nicht spekulativ und nicht allzu risikoreich ange- legt werden. Dies bedeutet, dass bei der Vermögensanlage die Grundsätze der Liquidität, der Rendite, der Sicherheit, der Risikoverteilung sowie der Substanzerhaltung zu beachten sind. Diese Grundsätze sind nicht immer mit- einander vereinbar. So lassen sich Liquidität und Sicherheit oft nur zum Nachteil der Rendite erreichen. Und auch eine sogenannt mündelsichere Anlage ist - insbesondere bei fortschreitender Inflation - nicht immer ange- zeigt, zumal dies ebenfalls zulasten der Rendite oder gar der Substanzerhal- tung geht. Es gilt somit, die erwähnten Grundsätze von Liquidität, Rendite, Sicherheit, Risikoverteilung und Substanzerhaltung so anzuwenden, dass dem Stiftungszweck dauernde Nachachtung verschafft werden kann (vgl. BGE 108 II 359). Wie bereits erwähnt, darf die Aufsichtsbehörde bei der Kontrolle dieser Grundsätze nur mit Zurückhaltung einschreiten, d.h. etwa bei einer Ausserachtlassung der
1 0 erwähnten Kriterien oder bei der Anwen- dung sachfremder Kriterien. 3.a) Der Vorinstanz ist nun insofern Recht zu geben, als auch die vorerwähnten Grundsätze der Vermögensanlage immer noch wenig konkret und für eine Behörde darum nur sehr schwer rechtsgleich zu handhaben sind.
1 1 Damit wird die Rechtsanwendung für den Rechtsunterworfenen schlecht voraussehbar, was zu einer entsprechenden Rechtsunsicherheit führt. Die Vorinstanz will darum die Anlagevorschriften der BVV2 generell anwenden, und zwar im Sinne einer internen Dienstanweisung beziehungsweise Ver- waltungsverordnung. An anderer Stelle führt sie sodann aus, die Anlage- vorschriften der BVV2 seien als greifbare Ausgestaltung und Ausformulie- rung der anerkannten Grundsätze der Vermögensverwaltung zu betrachten. b)Diesen Ausführungen und insbesondere den daraus gezogenen Konsequenzen kann das Kantonsgericht nur teilweise zustimmen. Die Be- stimmungen der BVV2 können nicht als Dienstanweisung qualifiziert wer- den, zumal es sich offenbar allein um eine selbstbestimmte Praxis des Amtes für Zivilrecht und nicht um eine Anordnung einer übergeordneten Behörde handelt. Umgekehrt kann aber nicht beanstandet werden, dass sich mehrere Mitglieder einer Behörde darüber absprechen, wie sie bestimmte gleicharti- ge Fälle grundsätzlich behandeln wollen, zumal andernfalls eine rechtsglei- che Rechtsanwendung dieser (aus mehreren Personen bestehenden) Behör- de nicht möglich wäre. Auch ein Bekanntgeben solcher Grundsätze nach aussen - wobei hier in der Regel der Weg eines obiter dictums in einem pu- blizierten Entscheid gewählt wird - ist im Interesse der Voraussehbarkeit der Rechtsanwendung und damit der Rechtssicherheit nicht zu beanstanden. Der Rechtsunterworfene kann in der Folge ja frei entscheiden, ob er sich an die von der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde bekannt gegebene Praxis halten will, oder aber, ob er deren Praxis für rechtswidrig hält und diese in ei- nem konkreten Einzelfall durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Denn selbstverständlich ist mit den vorerwähnten Feststellungen - näm- lich dass die Vorinstanz ihre eigene Praxis bezüglich sorgfältiger Anlage von Stiftungsvermögen für sich selber abstrakt definieren, auf dem einen oder an- deren Weg bekannt machen und im Einzelfall anwenden darf - noch nichts über die inhaltliche Richtigkeit dieser Praxis ausgesagt. Diese Praxis gilt es vielmehr im folgenden bezüglich der sich im Zusammenhang mit der X-Stif- tung stellenden Fragen zu überprüfen. c)Der Vorinstanz ist insofern Recht zu geben, als sie die Anla- gerichtlinien in Art. 53 ff. BVV2 als greifbare Ausgestaltung und Aus- formulierung von anerkannten Grundsätzen der Vermögensverwaltung be- trachtet. Entscheidend ist nun aber, dass es sich dabei lediglich um Richtli- nien und nicht um unbedingte Geltung erheischende Gesetzmässigkeiten handelt. Mit anderen Worten kommt derart ausformulierten Anlagerichtli- nien nicht die Bedeutung und
1 2 Verlässlichkeit von Naturgesetzen zu, indem jede diese Richtlinien einhaltende Anlagekombination als sorgfältig und jede diese Richtlinien nicht einhaltende Anlagekombination als unsorgfältig bezeichnet werden kann. Vielmehr kann eine bestimmte, die Richtlinien ein- haltende Anlagekombination durchaus gegen jedwelche Regeln der Kunst
1 3 verstossen, während umgekehrt eine andere, die Richtlinien nicht einhalten- de Anlagekombination als sorgfältig und umsichtig bezeichnet werden kann. Wenn aber das Nichteinhalten der Anlagerichtlinien gemäss BVV2 nicht in jedem Fall mit einer unsorgfältigen Vermögensanlage gleichgesetzt werden kann, darf die Aufsichtsbehörde auch nicht einfach auf die Einhaltung die- ser Richtlinien beharren. Das Gesagte bedeutet nicht, dass den in Art. 53 ff. BVV2 definier- ten Anlagerichtlinien keinerlei Bedeutung zukäme. Denn wie dies die Vor- instanz zu Recht geltend macht, können diese Richtlinien als greifbare Ausgestaltung und Ausformulierung von anerkannten Grundsätzen der Ver- mögensverwaltung betrachtet werden. Es ist darum durchaus zulässig, dass die Verwaltungsbehörde die von ihr jährlich zu genehmigenden Vermögens- anlagen zunächst anhand dieser Richtlinien überprüft. Werden diese Richtli- nien eingehalten und liegen keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte vor, so kann ohne weiteres vermutungsweise von einer sorgfältigen und um- sichtigen Vermögensanlage ausgegangen werden. Werden die Anlagerichtli- nien umgekehrt nicht eingehalten, so würde es sicher zu weit führen, wenn die Aufsichtsbehörde von einer vermutungsweise unsorgfältigen Vermögensan- lage ausginge und den Stiftungsorganen aufgrund einer solchen tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis - nämlich den Beweis einer sorgfältigen Ver- mögensanlage - überbinden würde. Auch wenn das Nichteinhalten der An- lagerichtlinien nicht als tatsächliche Vermutung für eine unsorgfältige Ver- mögensanlage gewertet werden darf, so muss die Aufsichtsbehörde aufgrund dieses Umstandes aber doch zumindest damit rechnen, dass eine unsorgfälti- ge Vermögensanlage vorliegen könnte. Sinnvollerweise werden in einer sol- chen Situation die Stiftungsorgane aufgefordert, ihren von den Anlagerichtli- nien gemäss BVV2 abweichenden Anlageentscheid zu begründen. In der Folge muss die Aufsichtsbehörde - allenfalls nach Beizug weiterer Unterla- gen - anhand der vorstehend in Erw. 2c genannten Kriterien und mit der dort erwähnten Zurückhaltung den konkreten Einzelfall beurteilen. 4.Im vorliegenden Fall lässt sich aus der Stiftungsurkunde bezüg- lich Anlage des Stiftungsvermögens nichts entnehmen, was den vorerwähn- ten allgemeinen Grundsätzen widersprechen würde. So wird in Art. 5 Ziff. 7 festgehalten, dass das Vermögen der Stiftung grundsätzlich nicht angetastet werden soll, und Ziff. 8 bestimmt, dass der Stiftungsrat für eine sorgfältige Verwaltung verantwortlich sei. Es gilt somit die vorliegende Vermögensan- lage anhand der in Erw. 2c genannten Grundsätze der Liquidität, der Rendi- te, der Sicherheit, der Risikoverteilung sowie der Substanzerhaltung zu über- prüfen, wobei
1 4 die Anlagerichtlinien der BVV2 hilfsweise im vorerwähnten Sinne beigezogen werden können. a) Die Anlagerichtlinien der BVV2 definieren zulässige Höchst- beträge bestimmter Anlagekategorien in Prozenten des gesamten Ver-
11 mögens, wobei als Vermögen im Sinne dieser Richtlinien die in der kauf- männischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven ohne Verlustvortrag gilt (Art. 49 Abs. 1 BVV2). Auch diese Vermögensdefinition kann auf klas- sische Stiftungen nicht ohne weiteres übertragen werden. Denn bei den Per- sonalfürsorgestiftungen führt die Vermögensverwendung im Rahmen des Stiftungszwecks mit wenigen Ausnahmen (z. B. Kauf von Immobilien für die Administration) zu einer Verminderung der Aktiven, da bei der Vermögens- verwendung ja die Ausrichtung von Geldzahlungen an die Destinatäre im Vordergrund steht. Demgegenüber führt die Vermögensverwendung im Rahmen des Stiftungszwecks bei klassischen Stiftungen sehr oft zu keiner Verminderung der Aktiven. So hat beispielsweise bei einer klassischen Stif- tung, die Kunstwerke erwirbt und der Öffentlichkeit zugänglich macht, der Kauf eines Bildes oder einer Plastik - anders als der Unterstützungsbeitrag an einen Künstler - keinerlei Einfluss auf die Bilanzsumme. Bei den klassi- schen Stiftungen ist darum - ähnlich wie beim Vermögen des Gemeinwesens
12 entnehmen, dass (1) davon Fr. 884518.- oder 99 bei ausländischen Schuldnern angelegt sind, dass (2) davon Fr. 430 435.- oder 48 % in DM investiert wurden und dass (3) davon bei der Bayerischen Lan- desbank Fr. 215 000.- (= 24 %), bei der ESI S.A. Fr. 214 500.- (= 24 %) und bei der Deutschen Finance Netherlands Fr. 430 435.- (= 48 %) plaziert sind. Die
13 Credit Suisse hat sodann mit Schreiben vom 5. Mai 1997 bestätigt, dass sämtli- che Anlagen gemäss den Ratingagenturen Standard & Poors sowie Moody's eine hohe Sicherheit aufweisen, und zwar entweder die höchste (AAA) oder aber wenigstens die zweithöchste Bonitätsstufe (AA1). Abschliessend hält die Bank fest, dass in Anbetracht der hohen Qualität der Papiere sowie der sehr guten Rendite ihres Erachtens nicht von einer unsorgfältigen Anlage ge- sprochen werden könne, wobei eine Verteilung auf insgesamt vier bis fünf Schuldner als Alternative in Erwägung gezogen werden könne. c) Die Anlagerichtlinien der BVV2 werden vorliegend in mehrfa- cher Hinsicht nicht eingehalten. Zum einen sollten die Fremdwährungen und Fremdwährungsforderungen gemäss Art. 54 lit. f BVV2 20 % nicht überstei- gen; bei der X-Stiftung beläuft sich dieser Anteil auf 48 %. Im weiteren soll- ten maximal 5 % der Fremdwährungsforderungen beim selben ausländi- schen Schuldner angelegt werden; die entsprechenden Anteile werden von der X-Stiftung mit zweimal 24 % und einmal 48 % klar überschritten. Schliess- lich sollten gemäss Art. 54 lit. e BVV2 maximal 30 % des Vermögens bei aus- ländischen Schuldnern plaziert werden; der entsprechende Anteil der X-Stif- tung beläuft sich auf 99 %. Diese Vermögensanlage vermag nun in der Tat vor allem unter dem Titel Risikoverteilung und Sicherheit nicht zu überzeugen. Zum einen ist fast die Hälfte des frei verfügbaren Vermögens in einer einzi- gen ausländischen Währung - nämlich in DM - angelegt. Auch wenn es sich bei der DM um eine relativ stabile Währung handelt, ist damit ein beträcht- liches Klumpenrisiko verbunden. Kommt hinzu, dass fast das ganze frei ver- fügbare Vermögen (nämlich Fr. 860 000.- von Fr. 893 000.-) bei nur drei aus- ländischen Schuldnern angelegt ist, was sich ebenfalls - trotz der hohen Bonität der einzelnen Schuldner - nicht rechtfertigen lässt. Eine derartige Vermögensanlage vermag wie bereits erwähnt vor allem dem Erfordernis der Sicherheit und der Risikoverteilung nicht zu genügen. Dabei erübrigt es sich, die von der Berufungsklägerin beantragte gerichtliche Expertise einzuholen, zumal das Gericht durchaus in der Lage ist, die vorliegende Vermögensanla- ge zu beurteilen, und eine Expertise ja nur dann anzuordnen ist, wenn die Be- urteilung eines Sachverhalts Fachkenntnisse erfordert, die das Gericht nicht besitzt. Am Gesagten ändert schliesslich auch der Einwand der X-Stiftung nichts, wonach es sich bei den für die Vermögensanlage Verantwortlichen um ausgewiesene und qualifizierte Persönlichkeiten handelt. Denn die Auf- sichtsbehörde hat nicht die Fähigkeiten dieser Personen, sondern lediglich die konkret vorliegende Vermögensanlage zu überprüfen. Schliesslich kann auch der anbegehrte Augenschein nicht durchgeführt werden, zumal vorlie- gend ja nicht die Mittelverwendung im Rahmen des Stiftungszwecks, son- dern allein die Anlage des frei verfügbaren Vermögens zur Diskussion steht. Nach
14 dem Gesagten hat die Vorinstanz - trotz der ihr obliegenden Zurück- haltung - die Vermögensanlage der X-Stiftung zu Recht beanstandet. Die
13 Vorinstanz hat der X-Stiftung sodann eine Frist bis Ende 1999 angesetzt, um ihre Vermögensanlage zu korrigieren. Diese Übergangsfrist von über zwei Jahren erscheint aufgrund der notwendig werdenden umfangreichen Kor- rekturen in der Vermögensanlage angemessen. Schliesslich hat die Vorin- stanz als Zielvorgabe für Ende 1999 die Anlagerichtlinien der BVV2 ge- nannt. Hier gilt es, präzisierend beizufügen, dass dieser Verweis lediglich im Sinne einer grundsätzlichen Zielsetzung zu verstehen ist und dass geringfü- gige Abweichungen davon - sofern diese mit einer sorgfältigen Vermögens- verwaltung zu vereinbaren sind - akzeptiert werden können. Die Anweisung bezüglich grundsätzlicher Einhaltung der Anlagerichtlinien der BVV2 bis Ende 1999 steht im übrigen auch nicht im Widerspruch zum bislang Ausge- führten betreffend Bedeutung dieser Richtlinien. Denn wenn die Aufsichts- behörde feststellt, dass wie vorliegend tatsächlich eine unsorgfältige Vermö- gensanlage vorliegt, so muss sie die geforderten Änderungen konkret festhalten. Selbstverständlich kann sie aber nicht an Stelle der Stiftungsor- gane eine ganz bestimmte Vermögensanlage anordnen, sondern sie kann nur Leitlinien für die künftige Vermögensanlage vorgeben. Wenn aber die Auf- sichtsbehörde (aufgrund des Verhaltens der Stiftungsorgane) zum Einschrei- ten gezwungen ist und konkrete Leitlinien vorgeben muss, so ist nicht zu be- anstanden, dass sie diesbezüglich auf die Anlagerichtlinien der BVV2 abstellt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist mit der vorerwähnten Präzisierung vollumfänglich abzuweisen. ZF 97 31 Urteil vom 16. Juni 1997 Das Bundesgericht hat dieses Urteil mit dem in BGE 124 III 97 ff. publizier- ten Entscheid bestätigt. 2 - Verwandtenunterstützung; Übergang des Anspruchs auf das Unterstützung leistende Gemeinwesen; zeitliche Begrenzung der Rückforderung auf die ein Jahr vor Kla- geerhebung geleisteten Unterstützungsbeiträge (Art. 328/329 in Verbindung mit Art. 279 Abs. 1 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die zeitliche Begrenzung des Unterstüt- zungsanspruchs auf ein Jahr vor Klageerhebung gilt auch für den Ersatzanspruch des Gemeinwesens. Anders als die Verjährung ( Art. 142 OR) i st diese Anspruchsbegren- zung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Erwägungen:
14 I.1. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin äusserte sich in seinem Plädoyer vor dem Kantonsgericht vorerst zu drei Einwendungen,