genen Grundpfandverschreibungen vom 14. Januar 1991 über je Fr. 100 000.-, welche die Kreditausweitung um Fr. 200 000.- sicherstellen soll- ten (vgl. Kreditvertrag bzw. Schuldanerkennung vom 24. Januar 1991). So- weit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht erfüllt. Der Beschwerdegegnerin ist demnach im Umfange von Fr. 200 000.- nebst Zins zu 8,75 % seit 1. Januar 1991 für Forderung und Pfandrecht die provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen. RB 31/95 Urteil vom 12. September 1995 Rechtsöffnung; örtliche Zuständigkeit (Art. 84 SchKG). Örtlich zuständig ist der Richter am Betreibungsort, auch wenn der Zahlungsbefehl auf dem Requisitionsweg an ei- nem anderen Ort zugestellt worden ist. Erwägungen: Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rechtsöffnung un- ter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme dort nach- zusuchen, wo die Betreibung angehoben worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Betreibung an einem falschen Ort eingeleitet wurde, der Schuldner dagegen aber nicht rechtzeitig Beschwerde nach Art. 17 SchKG einreichte (BGE 112 III 9 ff., 76 II 47 ff.). Vorliegend steht fest, dass die Betreibung in Rorschach angehoben worden ist und das dortige Betreibungsamt den Zah- lungsbefehl Nr. 95/1039, welcher dem angefochtenen Rechtsöffnungsverfah- ren zugrundeliegt, ausgestellt hat. Wie gesehen, hat W gegen diesen Betrei- bungsort innert Frist keine Beschwerde eingelegt, obwohl er, wie von ihm nunmehr vorgebracht wird, schon seit Anhebung der Betreibung in Laax wohnt. Somit ist Rorschach der eigentliche Betreibungsort. Das Rechtsöff- nungsgesuch hätte dementsprechend beim dortigen Rechtsöffnungsrichter gestellt werden müssen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsa- che, dass es das Betreibungsamt Chur gewesen ist, welches W. den Zahlungs- befehl zugestellt hat, nichts zu ändern. Die Vornahme der Zustellung wurde nämlich auf ein Rechtshilfegesuch des Betreibungsamtes Rorschach hin vor- genommen. Die Zuständigkeit zur Fortführung der Betreibung verblieb folg- lich beim Betreibungsamt Rorschach. Das Kreisamt Chur hätte auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eintreten dürfen. Wird die Beschwerde schon aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Kreispräsidenten Chur gutgeheis- sen, so erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ein- zugehen. RB 28/95 Urteil vom 24. August 1995 26 -
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