PKG 1995 25

100 Provisorische Rechtsöffnung; Pfandrecht (Art. 82 SchKG). Grundpfandverschreibungen als Rechtsöffnungstitel. Ein- wendungen des Schuldners. Glaubhaftmachung der Til- gung der (ursprünglichen) Pfandforderung mit der Folge des Untergangs des Pfandrechts. Verweigerung der Rechtsöffnung bei Unklarheit darüber, welche Forderun- gen durch die vorgelegten Grundpfandverschreibungen gesichert sind. Aus dem Sachverhalt: Die X Bank war Gläubigerin verschiedener durch Grundpfandver- schreibungen über nom. Fr. 1400 000.- gesicherter Forderungen gegenüber F. Am 31.12.1986 trat die X Bank ihre Forderungen und Pfandrechte an die Y Bank ab. Am 8.12.1986 hatte ferner die A. AG verschiedene durch Grund- pfandverschreibungen über nom. Fr. 922 000.- gesicherte Forderungen ge- gen F an die Y Bank abgetreten. Für diese per Ende Januar 1990 sich auf ins- gesamt Fr. 1644 923.40 belaufenden Forderungen wurden mit Schuldaner- kennung und Kreditvertrag vom 30.1.1990 zwischen der Y Bank und E neue und einheitliche Konditionen vereinbart; im Vertrag wurde dabei auf die mit den abgetretenen Forderungen übergegangenen Grundpfandverschreibun- gen Bezug genommen. Am 24.1.1991 vereinbarten die Y Bank und F sodann eine Erhöhung des Kredites auf Fr. 1845 000.-, wobei wiederum auf die be- stehenden Pfandrechte Bezug genommen wurde und zudem am 14.1.1991 zwei neue Grundpfandverschreibungen über nom. je Fr. 100000.- bestellt wurden. Die Y Bank kündigte die Kredite per 17.12.1993 und leitete am 11.11.1994 die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. F erhob Rechts- vorschlag und bestritt sowohl die Forderungen als auch die Pfandrechte. Mit Entscheid vom 26.7.1995 erteilte der Kreispräsident die nachgesuchte provi- sorische Rechtsöffnung für Forderungen und Pfandrechte. Der Kantonsge- richtsausschuss hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise dahinge- hend gut, dass die provisorische Rechtsöffnung für Forderung und Pfand- recht nur für den Betrag von Fr. 200 000.- nebst Zins erteilt wurde. Erwägungen: Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Titel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Be- treibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den 25 -

101 Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. Liegt - wie im vorlie- genden Fall - ein Rechtsvorschlag vor, womit der Bestand der Forderung und das Pfandrecht bestritten wird, so kann die Betreibung nur fortgesetzt wer- den, wenn dieser gegen die Forderung und das Pfandrecht gerichtete Rechts-

102 vorschlag aufgehoben ist. Demnach ist hier zu prüfen, ob dieser Rechtsvor- schlag gestützt auf Art. 82 SchKG sowohl mit Bezug auf die Forderung als auch mit Bezug auf das Pfandrecht durch provisorische Rechtsöffnung be- seitigt werden kann. Wie bei Forderungen kann der Rechtsöffnungsrichter i m übrigen auch bei den Pfandrechten nicht deren materiellrechtlichen Be- stand überprüfen, sondern bloss befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungswege erfüllt sind oder nicht. a)Vorab kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Be- schwerdegegnerin mit den zwei ins Recht gelegten Kreditverträgen unzwei- felhaft und offensichtlich über Schuldanerkennungen des Beschwerdefüh- rers für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 1645 000.- und Fr. 200000.- samt Zinsen und Poenalen verfügt. Da die Forderungen über- dies mit der Kündigung der Kredite durch die Gläubigerin auf den 17. De- zember 1993 auch fällig wurden, genügen die von der Y Bank eingereichten Aktenstücke den Erfordernissen einer durch Unterschrift genehmigten Schuldanerkennung und bilden mit Bezug auf die Forderungen gültige Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Einwendungen, welche diese Schuldanerkennungen zu entkräften vermöchten, brachte der Be- schwerdeführer schliesslich nicht vor, so dass für die durch die Akten ausge- wiesenen Forderungsbeträge grundsätzlich die Rechtsöffnung zu gewähren ist. Die Beschwerde erweist sich demnach in dieser Hinsicht - soweit sich der Rechtsvorschlag gegen die Forderungen richtet - als unbegründet. b)Zu prüfen bleibt damit im folgenden noch die Frage, ob die provi- sorische Rechtsöffnung auch bezüglich der Pfandrechte gewährt werden kann. Hierbei kann mit der Vorinstanz einmal festgehalten werden, dass der Bestand der zur Sicherung der Forderungen bestehenden Pfandrechte durch die ins Recht gelegten Grundpfandverschreibungen grundsätzlich ausgewie- sen ist. Denn fehl geht der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 105 II 186ff. erhobene Einwand, zur Übertragung der Grundpfandverschreibungen - diese hätten ja Forderungen der X Bank bzw. der A. AG sichergestellt - auf die Forderungen der Y Bank wäre eine öffentliche Beurkundung notwendig gewesen. Im vorliegenden Fall fand in- des - eben anders als im erwähnten Bundesgerichtsurteil - nie eine Übertra- gung der Grundpfandrechte von einer Forderung auf eine andere statt. Viel- mehr dienten die eingelegten Grundpfandverschreibungen der Absicherung mehrerer Forderungen der X Bank bzw. der A. AG, welche alsdann einzeln an die Y Bank abgetreten, von dieser in der Folge zusammengefasst und vom Beschwerdeführer so anerkannt sowie von den Parteien im beidseitigen Ein- vernehmen unter einheitliche neue

103 Konditionen gestellt wurden. Mit der Ab- tretung der Forderungen von der X Bank bzw. der A. AG auf die Y Bank sind nun ohne weiteres auch die damit als Akzessorium verbundenen Grund- pfandrechte auf diese als neue Gläubigerin übergegangen. Die Parteien hin-

102 derte in der Folge nichts, diese verschiedenen Forderungen zu einer einzigen Schuld zusammenzufassen und diese mit neuen Konditionen zu versehen. Dadurch sind keine neuen Forderungen entstanden, sondern bestehende modifiziert worden, ohne dass sich an ihrer Identität etwas geändert hätte. Die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auch mit Bezug auf die Pfandrechte sind somit erfüllt, wenn die vom Be- schwerdeführer weiter erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die als Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Pfandrechte in Frage zu stellen. Die pro- visorische Rechtsöffnung ist mit anderen Worten nur dann zu verweigern, wenn der Betriebene materielle Einwendungen, welche die Pfandrechte ent- kräften, sofort glaubhaft zu machen vermag. Glaubhaft sind dabei Einwen- dungen, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glau- ben. Hierbei kann er in grosser Freiheit die Einwendungen des Schuldners prüfen. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernst- haft vertretbare Gründe handelt, so wird er die Rechtsöffnung verweigern. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass seine Schuld gegenüber der A. AG durch Zahlung gelöscht worden sei. Tatsächlich ist aufgrund der bei den Akten liegenden Belastungsanzeigen der X Bank davon auszugehen, dass die Schuld von F gegenüber der A. AG im Dezember 1986 (Vergü- tungsauftrag des E vom 3.12.1986) durch Zahlung getilgt wurde. Mit dem da- mit glaubhaft gemachten Untergang der Forderung der A. AG sind aber als Akzessorium ohne weiteres auch die zur Sicherung dieser Forderung bestell- ten Grundpfandrechte untergegangen. Diese können selbstredend nicht für eine später begründete Forderung geltend gemacht werden. Ist aber der Un- tergang dieser Pfandrechte (Gesamtpfandhypothek auf den GB-Blättern 52 836, 52 838, 52 840, 52 841, 52 842 und 52 880 mit einem Pfandbetrag von derzeit Fr. 536 000.-) glaubhaft gemacht, so kann hiefür keine Rechtsöffnung gewährt werden. Die zu einer einzigen Schuld zusammengefassten Forde- rungen können nun des weiteren nicht einfach unbesehen den übrigen im er- sten Rang lastenden Grundpfandverschreibungen zugeordnet werden, las- sen doch die eingelegten Aktenstücke in keiner Weise erkennen, wie sich die einzelnen damit sichergestellten Forderungen entwickelt hatten, und es kann nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters sein, hierüber aus eigenem An- trieb Nachforschungen zu führen oder unsichere und konstruierte Berech- nungen anzustellen. Aus diesem Grunde muss auch für die weiteren, durch die Grundpfandverschreibungen vom 16. Oktober 1985 ausgewiesenen Pfandrechte mit einem Pfandbetrag von Fr. 1400 000.- die Rechtsöffnung verweigert werden. Insoweit ist die

103 Beschwerde gutzuheissen, der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Y Bank ab- zuweisen. Die Gläubigerin wird dadurch nicht rechtlos, sie wird in diesem Umfang bloss auf den ordentlichen Prozessweg gedrängt. Klar zuordnen las- sen sich lediglich die zwei auf den GB-Blättern 52 836 und 52 841 eingetra-

104 genen Grundpfandverschreibungen vom 14. Januar 1991 über je Fr. 100 000.-, welche die Kreditausweitung um Fr. 200 000.- sicherstellen soll- ten (vgl. Kreditvertrag bzw. Schuldanerkennung vom 24. Januar 1991). So- weit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht erfüllt. Der Beschwerdegegnerin ist demnach im Umfange von Fr. 200 000.- nebst Zins zu 8,75 % seit 1. Januar 1991 für Forderung und Pfandrecht die provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen. RB 31/95 Urteil vom 12. September 1995 Rechtsöffnung; örtliche Zuständigkeit (Art. 84 SchKG). Örtlich zuständig ist der Richter am Betreibungsort, auch wenn der Zahlungsbefehl auf dem Requisitionsweg an ei- nem anderen Ort zugestellt worden ist. Erwägungen: Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rechtsöffnung un- ter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme dort nach- zusuchen, wo die Betreibung angehoben worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Betreibung an einem falschen Ort eingeleitet wurde, der Schuldner dagegen aber nicht rechtzeitig Beschwerde nach Art. 17 SchKG einreichte (BGE 112 III 9 ff., 76 II 47 ff.). Vorliegend steht fest, dass die Betreibung in Rorschach angehoben worden ist und das dortige Betreibungsamt den Zah- lungsbefehl Nr. 95/1039, welcher dem angefochtenen Rechtsöffnungsverfah- ren zugrundeliegt, ausgestellt hat. Wie gesehen, hat W gegen diesen Betrei- bungsort innert Frist keine Beschwerde eingelegt, obwohl er, wie von ihm nunmehr vorgebracht wird, schon seit Anhebung der Betreibung in Laax wohnt. Somit ist Rorschach der eigentliche Betreibungsort. Das Rechtsöff- nungsgesuch hätte dementsprechend beim dortigen Rechtsöffnungsrichter gestellt werden müssen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsa- che, dass es das Betreibungsamt Chur gewesen ist, welches W. den Zahlungs- befehl zugestellt hat, nichts zu ändern. Die Vornahme der Zustellung wurde nämlich auf ein Rechtshilfegesuch des Betreibungsamtes Rorschach hin vor- genommen. Die Zuständigkeit zur Fortführung der Betreibung verblieb folg- lich beim Betreibungsamt Rorschach. Das Kreisamt Chur hätte auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eintreten dürfen. Wird die Beschwerde schon aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Kreispräsidenten Chur gutgeheis- sen, so erübrigt es sich, auf die 26 -

105 weiteren Rügen des Beschwerdeführers ein- zugehen. RB 28/95 Urteil vom 24. August 1995

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