Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Scheidungs- urteils in bezug auf das Besuchsrecht (Art. 262 ZPO in Verbindung mit Art. 25ff. IPRG bzw. den in Art. 1 Abs. 2 IPRG vorbehaltenen Staatsverträgen). Die Einreichung einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht (Art. 157 ZG B) steht der Vollstreckbarerklä- rung nicht entgegen. Aus den Erwägungen:
Nichts zu ihren Gunsten ableiten vermag die Gesuchsgegnerin aus dem Umstand, dass sie am 20. Juni eine Klage auf Aufhebung des Besuchs- rechtes anhängig gemacht hat. In BGE 118 II 392 ff. wurde zwar ausgeführt, es sei nicht willkürlich, einem Scheidungsurteil in bezug auf das Besuchsrecht die Vollstreckung zu verweigern, wenn in diesem Punkt bereits eine Abände- rungsklage eingereicht worden sei. Dies besagt aber noch nicht, dass in sol- chen Fällen Begehren um Abgabe einer Vollstreckbarerklärung stets abge- wiesen werden müssten. Abgesehen davon, dass es im eben genannten und in dem in BGE 107II301 ff. publizierten Fall nicht um die Anwendung des italie- nisch-schweizerischen Abkommens vom 3. Januar 1933 ging, war dort in ab- sehbarer Zeit mit einem Entscheid über die Abänderungsklage zu rechnen, während hier erst ein Vermittlungsbegehren eingereicht wurde. Es ist also völ- lig ungewiss, in welchem Zeitpunkt es - wenn überhaupt - zur Aufhebung des Besuchsrechtes kommen wird. Es besteht also auch unter diesem Gesichts- punkt kein Grund, dem Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils der Corte di appello di Catanzaro vom 21. Oktober 1991 nicht zu entsprechen. PF 9/94 Entscheid vom 26. Juli 1994 164 52 -