121 hat nötigenfalls das Betreibungsamt zu beweisen (B1SchK 1938 Nr. 2, 1945 Nr. 83, 1950 Nr. 18; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 14 Rz 12; Gillieron, a.a.O., S. 101, § 1 A; Jeker, a.a.O., S. 30; Amonn, a.a.O., § 12 N 4). Das Betreibungsamt hat im Bestreitungsfalle nicht nur die Tatsache des Empfangs der Mitteilung an sich sowie den Zeitpunkt des Empfangs zu beweisen, sondern bei gleichzeitiger Mitteilung mehrerer Dokumente, dass der Adressat alle erhalten hat. Über die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Betroffenen, er habe die Mitteilung nicht erhalten, sind hier - entgegen der Meinung der Vorinstanz - keine Mutmassungen anzustellen ( BlSchK 1938 Nr. 2). Durch den Postempfangsschein bewiesen ist nur, dass das Betrei- bungsamt der Post eine eingeschriebene Briefpostsendung für den Be- schwerdeführer übergeben hat. Darüber, welche Dokumente sich in dieser Postsendung befanden, kann den Akten nichts entnommen werden. Na- mentlich fehlt ein Begleitbrief, aus dem der genaue Inhalt der Postsendung hervorgeht, oder ein Beilagenverzeichnis zum Formular VZG 9 (Mitteilung des Lastenverzeichnisses). Auch dem Inhalt von Formular VZG 9 kann nicht entnommen werden, dass die Mitteilung des Lastenverzeichnisses zwei verschiedene Grundstücke betrifft. Ebensowenig liegt eine Zustellung mit Gerichtsurkunde vor, auf der der Inhalt der Sendung einzeln oder gesamt- haft angegeben wäre. Es fehlen demnach jegliche konkrete Hinweise, welche die Vermutung stützten, dass dem Beschwerdeführer beide Lastenverzeich- nisse mitgeteilt wurden. Kann ein entsprechender Beweis nicht geführt wer- den, ist die Beschwerde in diesem Punkt wegen Verletzung von Art. 37/40 VZG gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Lastenver- zeichnis betreffend Grundstück Parzelle Nr. 267/ Plan 8 mitzuteilen. SchKG 33/94 Entscheid vom 6. Juli 1994 37 - Pfändbarkeit bzw. Verarrestierbarkeit einer Kapitalab- findung aus beruflicher Vorsorge (Art. 93, Art. 275 SchKG). -Beschränkte Pfändbarkeit der bei der vorzeitigen Pen- sionierung aus gesundheitlichen Gründen ausbezahl- ten Kapitalabfindung nach erfülltem 65. Altersjahr (Erw. 1). -Berechnung des pfändbaren Betrages bei einer Pfän- dung für Unterhaltsansprüche (Erw. 2).

122 Erwägungen:

  1. P. macht geltend, bei dem verarrestierten Geldbetrag handle es sich um eine Kapitalabfindung, welche ihm infolge der aus gesundheitlichen Gründen erfolgten vorzeitigen Pensionierung ausbezahlt worden sei; somit

123 sei der entsprechende Betrag gestützt auf Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfänd- bar. Frau P. behauptet demgegenüber, die erwähnte Kapitalabfindung sei mit den übrigen Ersparnissen von P. vermischt worden, so dass der verarre- stierte Betrag nicht mehr mit der erwähnten Abfindung identisch sei; jeden- falls aber wäre letztere gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar. Aufgrund der gemachten Einwände gilt es vorab zu prüfen, ob der verarrestierte Geldbetrag Teil der Kapitalabfindung bildet. Ist diese Frage zu bejahen, gilt es zu untersuchen, ob diese Kapitalabfindung ganz oder teilweise unpfändbar (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) oder ob sie beschränkt pfändbar ist (Art. 93 SchKG). a)P. wurde anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung am 2. No- vember 1989 von der Rhätischen Bahn eine Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 99 899.25 ausbezahlt, und zwar auf ein neu eröffnetes Konto bei der SKA. Am 20. November 1989 erwarb P. mit Mitteln aus dem erwähnten Konto Geldmarktbuchforderungen der EDC in der Höhe von nominal Fr. 90 000.-. Die entsprechenden Konti bei der SKA wurden bereits wenige Tage später, nämlich mit Arrestbefehl vom 18. Dezember 1989 (Arrestsum- me Fr. 70 350.-) beziehungsweise mit dessen Vollzug, der Verfügungsbefug- nis von P. weitgehend entzogen. Aus einem Schreiben der SKA vom 7. Oktober 1991 geht nun hervor, dass zu den verarrestierten Vermögenswer- ten unter anderem ein Depot mit einer Geldmarktbuchforderung der EDC in der Höhe von nominal Fr. 90 000.- gehört. Mit Entscheid vom 21. März 1994, mitgeteilt am 26. April 1994, wurde der vorerwähnte Arrest (sowie ein weiterer, im April 1992 erwirkter Arrest) aufgehoben beziehungsweise ihr Dahinfallen festgestellt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Arrestbefehl wurde am 28. April 1994 - also zwei Tage nach Mitteilung der vorerwähnten Entscheidung - erlassen. Nach dem Gesagten steht für die Aufsichtsbehörde fest, dass die bis zu einem Betrag von Fr. 55 000.- verar- restierte Summe aus der am 2. November 1989 ausbezahlten Kapitalabfin- dung stammt. b)Wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 21. März 1994 angedeutet (vgl. BGE 78 III 108 f. Erw. 1), ist möglicherweise ein Teil der Kapitalabfindung absolut unpfändbar (vgl. aber auch BGE 113 III 14 Erw. 4 und BGE 118 III 17 Erw l a). Ob dem so ist, kann indessen offen gelassen werden, denn dieser Teil wird durch den vorliegenden Arrest jedenfalls nicht tangiert: P. hat 24. April 1991 sein 65. Altersjahr zurückge-

legt. Die Rente, welche er ab diesem Zeitpunkt erhalten hätte, beziehungs- weise der entsprechende Teilbetrag der Kapitalabfindung ist damit - unab- hängig von einer allfälligen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung - als Alterspension im Sinne von Art. 93 SchKG zu behandeln (BGE 118 III 18 Erw. b). Zwischen der vorzeitigen Pensionierung (31. Oktober 1989) und dem Erreichen des 65. Altersjahres liegen rund 18 Monate. Mit der ausbe-

124 zahlten Kapitalabfindung von Fr. 99 899.25 hätte P. eine monatliche Rente von Fr. 658.30 erwerben können (vgl. Schreiben der Rhätischen Bahn vom 5. Oktober 1989). Während den erwähnten 18 Monaten wäre ihm folglich eine Rente in der Höhe von insgesamt Fr. 11 849.40 ausbezahlt worden. Der (möglicherweise) absolut unpfändbare Teil dieser Fr. 11 849.40 braucht nun nicht bestimmt zu werden, zumal von der Kapitalabfindung über Fr. 99 899.25 (Wert Oktober 89) vorliegend bloss die Verarrestierung von Fr. 55 000.- zur Diskussion steht. 2. a) Alterspensionen unterliegen - gleichgültig ob sie in der Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der be- schränkten Pfändbarkeit beziehungsweise Arrestierbarkeit von Art. 93 in Verbindung mit Art. 275 SchKG (BGE 113 III14 f. Erw. 4; 115 III 48 Erw. b in fine). Die Pfändung beziehungsweise die Verarrestierung einer gepfän- deten Kapitalabfindung erstreckt sich wie die Lohnpfändung - über ein Jahr (BGE 115 III 50 Erw. c). Vorliegend gilt es zusätzlich zu beachten, dass sich der Unterhaltsschuldner für Unterhaltsforderungen - welche innerhalb eines Jahres vor Zustellung des Zahlungsbefehls verfallen sind einen Ein- griff ins Existenzminimum gefallen lassen muss (BGE 87 III 7 ff.), falls die Gläubigerin zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs auf die Beiträge des Schuldners angewiesen ist (BGE 105 III 55 Erw. 5). b)Um festzustellen, wie weit P.'s Kapitalabfindung mit einem Ar- rest belegt werden kann, ist demnach folgendermassen vorzugehen: -Ermittlung der Summe, welche bei Beachtung des Notbedarfs von P. pfändbar beziehungsweise verarrestierbar ist (Summe 1). -Ermittlung der Summe, für welche Frau P. Anspruch auf Eingriff in den Notbedarf von P. hat (Summe 2). Ermittlung Summe 1 (vgl. BGE 115 III 50 Erw. c) Ausgangspunkt ist die monatliche Rente, welche der Schuldner mit der Kapitalabfindung hätte erwerben können (in casu: Fr. 658.30) plus sein übriges Einkommen (vorliegend wohl vor allem die AHV-Rente). Sodann wird das Betreibungsamt den monatlichen Notbedarf des Schuldners zu ermitteln haben. Die bei Beachtung des Notbedarfs verarrestierbare Summe (für ein Jahr) entspricht der mit 12 multiplizierten Differenz zwischen dem ersterwähnten - und dem letzterwähnten Betrag. Kurz: Summe 1 = 12 x [(Fr. 658.30 + übriges Einkommen) - Notbedarf] Ermittlung Summe 2 Um zu ermitteln, für welche Summe Frau P. Anspruch auf Eingriff in den Notbedarf von P. hat, ist zunächst Frau P.'s monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf für 1993 zu berechnen (Notbedarf minus Einkünfte). Der Zahlungsbefehl wurde P. im vorliegenden Verfahren am 11. Mai 1994 zugestellt; Frau P.'s Anspruch auf Eingriff ins Existenzminimum von P. beschränkt sich somit auf jene Unterhaltsforderungen, welche nach dem

125 11. Mai 1993 fällig geworden sind (Fälligkeit innerhalb eines Jahres seit Zustellung Zahlungsbefehls). Die Summe 2 errechnet sich bei Beachtung dieser Prämissen folgendermassen: Juni 93:monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- ..... Juli 93:monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- ..... August 93:monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- ..... September 93:monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1000.- ..... Oktober 93:monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- ..... November 93:monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- ..... Dezember 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- . . . . . Total = Summe 2 c)Nach Ermittlung dieser zwei Summen ist zu unterscheiden, ob Summe 1 kleiner ist als Summe 2 (nachstehend Erw. aa) oder ob Summe 1 grösser ist als Summe 2 (nachstehend Erw. bb). aa) Summe 1 ist kleiner als Summe 2, d.h. der bei P. ohne Eingriff in seinen Notbedarf verarrestierbare Betrag ist kleiner als der Betrag für welchen Frau P. einen Anspruch auf Eingriff in den Notbedarf von P. hat. Diesfalls sollen der Schuldner und die Gläubigerin eine verhältnismässig gleiche Einbusse betreffend ihren Notbedarf in Kauf nehmen; der der Unterhaltsgläubigerin monatlich zustehende Teilbetrag errechnet sich fol- gendermassen: pfändbare Quote = E x N G1 : (NGI + Nsch) wobei: E= gesamtes monatliches Einkommen Schuldner N GI = der monatlich als Notbedarf beanspruchte Teil des Unter- haltsbeitrages der Gläubigerin N sCh = monatlicher Notbedarf des Schuldners (vgl. Amonn K., Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 23 N 57 ff.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 24 Rz 67 ff. insbesondere FN 96) Diese Rechnung ist für die sieben Monate Juni bis Dezember 93 zu machen, wobei N G1

den vorstehend in Erw. 2b am Ende ermittelten Beträ- gen entspricht. bb) Summe 1 ist grösser als Summe 2, d.h. der bei P. ohne Eingriff in seinen Notbedarf verarrestierbare Betrag ist grösser als der Betrag, für welchen Frau P. einen Anspruch auf Eingriff in den Notbedarf von P. hat. Die verarrestierbare Forderung wird diesfalls durch Summe 1 begrenzt. SchKG 30/94Entscheid vom 15. Juni 1994

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