101 wurde am 28. März 1932 geboren. Beruflich hätte er sich aller Voraussicht nach auch dann nicht mehr verändert, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit hätten schon deshalb bis zu einem für eine (Maximal)klage ausreichenden Grad durchaus berechnen lassen. Auch die Höhe einer Genugtuung hätte aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte soweit abgeschätzt werden können, dass dies für eine klageweise Geltendmachung ausgereicht hätte. Es wäre demnach zwar - wie bei jedem Prozess - mit gewissen Schwierigkeiten und Unsicher- heiten verbunden gewesen, innert zwanzig Tagen seit Erlass der Schlussver- fügung eine Adhäsionsklage einzureichen. Nach der Auffassung des Kan- tonsgerichts-Ausschusses wäre es aufgrund der vorhandenen Unterlagen aber möglich und zumutbar gewesen, Maximalbeiträge einzuklagen, allen- falls mit dem Vorbehalt, dass sämtliche von Dritten erbrachte Leistungen anzurechnen seien. Ein (teilweiser) Wegfall der Legitimation, etwa durch gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 72 VVG, hätte B. nicht gescha- det. Die Einreichung einer Adhäsionsklage war für den Berufungskläger im übrigen auch deshalb umso eher zumutbar, als das Gericht nach Art. 9 Abs. 2 OHG die Möglichkeit hat, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche in einem gesonderten Verfahrensschritt, aber noch im gleichen Strafverfahren, zu entscheiden. Im konkreten Fall hatte der Kreis- gerichtsausschuss den Entscheid im Zivilpunkt aufschieben können, bis rechtskräftige Entscheide der SUVA vorgelegen hätten. Der Geschädigte wäre mit der rechtzeitigen Einreichung einer Adhäsionsklage keinerlei Risi- ko eingegangen und hätte im Zivilpunkt ein Urteil erwirken können, bei welchem alle erforderlichen Akten hätten berücksichtigt werden können. Er hätte keinen zweiten Prozess anstrengen müssen, der Entscheid über den Strafpunkt wäre nicht verzögert worden (vgl. S. 9 der Botschaft). e) Zusammenfassend steht damit fest, dass B. seine Zivilansprüche i m Strafverfahren gegen W. im Verfahren vor dem Kreisgerichtsausschuss nicht geltend gemacht hat, obwohl dies für ihn aufgrund der konkreten Umstände zumutbar gewesen wäre. Er ist deshalb entsprechend der Praxis des Bundesgerichts auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legiti- miert, dieses anzufechten. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. SB 53/94 Urteil vom 4. Oktober 1994 31 - Revision; zum Begriff der neuen, erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 147 StPO). Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 147 StPO kann die Wiederaufnahme oder Revision eines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Strafverfahrens ver-
102 langt werden aufgrund neuer, erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Richter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren. Diese Bestimmung deckt sich hinsichtlich der Voraussetzungen der Wiederauf- nahme mit der bundesrechtlichen Minimalvorschrift von Art. 397 StGB (vgl. Adam-Claus Eckert, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im Schwei- zerischen Strafprozessrecht, Berlin 1974, 5. 65), welche den Kantonen die Aufnahme des Instituts der Revision in diesem Umfang in ihre Strafprozess- ordnungen vorschreibt. Es kann daher auf die vom Bundesgericht dazu entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. a)Tatsachen sind alle Umstände, die für die strafrechtliche Beurtei- lung von Bedeutung sind und demnach Gegenstand der Beweisführung bilden können. Bei der Revision sind es namentlich solche Umstände, die im Rahmen des früheren Strafverfahrens und des zu revidierenden Urteils geeignet sind, den Verurteilten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Neben Haupttatsachen können auch Indizien und Hilfstatsachen zu einem solchen Ergebnis führen. b)Beweismittel beweisen Tatsachen und sind deshalb bei der Revisi- on den Tatsachen gleichgestellt. Neue Tatsachen und neue Beweismittel müssen für die Zulassung der Revision nur alternativ vorliegen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 1151); sie sind je eigen- ständige Revisionsgründe. Der Beweis für den Revisionsgrund der neuen Tatsache kann mit alten Beweismitteln oder mit neuen Beweismitteln ge- führt werden (BGE 116 IV 357). Der eigenständige Revisionsgrund des neuen Beweismittels bezieht sich deshalb in aller Regel auf alte Tatsachen, das heisst auf solche, die schon Gegenstand des früheren Verfahrens waren. Neue Beweismittel im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO beweisen oder wider- legen deshalb bekannte Tatsachen, allenfalls sagen sie in abgeschwächter Form über die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung etwas aus. Beweis- mittel können Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständige usw. sein, hin- gegen sind blosse (abweichende) Meinungsäusserungen, Bewertungen oder Rechtsauffassungen weder Tatsachen noch Beweismittel in diesem Sinne. c)Neu, beziehungsweise im Sinne des Gesetzes zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannte Tatsachen und nicht bekannte Beweismittel, sind solche Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 92 IV 179, 116 IV 357), nicht wenigstens in Form einer Hypothese zur Sprache gelangten (BGE 80 IV 42), sowie solche, die zwar aus den Akten ersichtlich waren, aber vom Gericht übersehen wurden (BGE 99 IV 183, 109 IV 174). Sollen sie als neu gelten, müssen Tatsachen oder
103 Beweismittel bereits im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung bestanden haben; nachträglich eintretende Entwicklungen sind keine revisionsrechtlichen Nova, weil es nicht Aufgabe der Wiederaufnah- me ist, eine rechtskräftige Entscheidung einem seither veränderten Sachver-
104 halt anzupassen. Hingegen kommt es bei der Beurteilung der Neuheit nicht darauf an, ob das neue Material dem angefochtenen Urteil hätte zugrunde gelegt werden können und es deshalb unberücksichtigt blieb, weil der Verurteilte seine Geltendmachung versäumte oder das Gericht die Tatsache oder das Beweismittel übersah (BGE 99 IV 183 f.; Robert Hauser, Kurzlehr- buch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel 1984, S. 300). d)Erheblich sind neue Tatsachen und neue Beweismittel, wenn sie derart beweiskräftig und rechtlich bedeutsam sind, dass sie die frühere Urteilsgrundlage allein oder zusammen mit bekannten Tatsachen oder bekannten Beweismitteln in einer Weise erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil oder unabhängig davon ein, auch nur teilweiser, Freispruch möglich ist (BGE 92 IV 179, 101 IV 317). Möglich in diesem Sinne bedeutet, dass die Änderung sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 360 ff. Erw. 4e und 5a). Beim revisionsrechtlichen Erfordernis der Erheblichkeit stellen sich, wie bereits BGE 92 IV 179 festhält, zwei Teilfragen, jene nach der Beweiskraft der Nova und jene nach ihrer rechtlichen Bedeutsamkeit, letzte- re in Abwägung von Rechtssicherheit und materieller Wahrheit in dem Sinne, dass die präsumptive Sachverhaltsänderung ein gewisses Ausmass erreichen muss. Gemäss BGE 116 IV 360 Erw. 4c sind zu unterscheiden einerseits die Anforderungen, die an den Nachweis der neuen Tatsache oder an das Vorhandensein beziehungsweise die Beweiskraft des neuen Beweis- mittels zu stellen sind, und andererseits die Anforderungen an die Wahr- scheinlichkeit der Sachverhaltsveränderung durch diese Nova, die erforder- lich ist, damit eine Revision zugelassen werden kann. Der Revisionsinstanz kommt beim Entscheid, ob die Revision zuzulassen ist, die Aufgabe zu, die zum Beweis der neuen Tatsache namhaft gemachten Beweise zu würdigen und/oder die zum Beweis einer alten Tatsache aufgerufenen neuen Beweis- mittel auf ihre Beweiskraft hin zu prüfen. Dabei wird im Stadium des Zulassungsentscheides die neue Sach- und Beweislage nur vorläufig und summarisch geprüft. Fraglich ist, welcher Grad der Gewissheit, dass wirk- lich beweiskräftige Nova vorliegen, im Stadium des Zulassungsentscheides gegeben sein muss (Schmid, a.a.O., N 1162 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Nachdem ursprünglich für die Zulassung der Revision in bezug auf das Teilerfordernis der Beweiskraft Glaubhaftmachung der Nova ge- nügte (BGE 86 IV 78) wurde mit BGE 92 IV 180 für die Zulassung der Revision aufgrund der Gesetzesmaterialien und des italienischen Textes von Art. 397 StGB verlangt, dass die Nova dargetan, also bewiesen sein müssen. Dieses
105 Beweiserfordernis ist mit BGE 116 IV 360 ff. Erw. 4e praxisändernd und -präzisierend wiederum eingeschränkt worden. Es darf nunmehr im Stadium des Zulassungsentscheides nicht mehr ein jeden begründeten Zwei- fel ausschliessender Beweis betreffend die neue Tatsache verlangt werden.
104 Der Zweck der Revision darf nicht durch zu strenge Anforderungen an den Nachweis einer neuen Tatsache beim Zulassungsentscheid vereitelt werden. Ob diese Einschränkung beim Nachweis im Zulassungsstadium auch für das Novum des neuen Beweismittels gelten soll, ist dem besagten Entscheid nicht ausdrücklich zu entnehmen, aufgrund des angeführten Beispiels des neuen Zeugen (BGE a.a.O., S. 361 Ziff. 4e Abs. 3) jedoch anzunehmen. SB 19/92 Urteil vom 12. Januar 1994 Erläuterung eines Strafurteils; Rechtsmittel. -Das ausserordentliche Rechtsmittel der Erläuterung ist, obwohl in der Strafprozessordnung nicht erwähnt, auch im Strafprozess gegeben. Voraussetzungen und Grenzen der Erläuterung (Erw. a). -Gegen den Erläuterungsentscheid ist das gegen das erläuterte Urteil zulässige Rechtsmittel - bei Erläute- rung eines Strafmandats somit die Einsprache beim Kreispräsidenten (Art. 174 StPO) - gegeben, gegen die Ablehnung der Erläuterung die strafrechtliche Beru- fung (Art. 141 StPO) (Erw. b). -Zur fragwürdigen «Praxis» der Abänderung eines Straf- mandates durch Erlass eines zweiten Strafmandates während laufender Einsprachefrist (Erw. c). Aus den Erwägungen: a) Gegen Strafurteile ist die Möglichkeit der Erläuterung und Be- richtigung offenkundiger Versehen gegeben (PKG 1974 Nr. 11, SB 41/71 vom 8. September 1971 i.S. M., SB 79/74 vom 25. September 1975 i.S. A., SB 62/78 vom 24. Mai 1978 i.S. W., SB 38/79 vom 11. Juli 1979 i.S. K.; Padrutt, Kommentar zur StPO GR, Chur 1981, Ziffer 10 zu Art. 141 StPO). Dazu gehören auch offensichtliche Versehen und Unterlassungen des Ge- richts bei der Umsetzung seiner vorgängig gemachten Erwägungen in das hintenstehende Dispositiv des Strafurteils (vgl. dazu insbesondere SF 39/73 vom 21. März 1974 i.S. C. und J. Ziff. 4 = nicht veröffentlichte Erwägung in PKG 1974 Nr. 11; Hans Joos, Formelles Übertretungsstrafrecht im Kanton Graubünden, Diss. Zürich 1979, S. 224 f.). Ein solches Versehen des Kreispräsidenten muss hier wohl angenommen werden. Die Kreispräsiden- ten verwenden für ihre Strafmandate ein teilweise vorgedrucktes Formular, welches auf Seite 1 neben den Personalien des Angeschuldigten das Urteils- dispositiv enthält; die Begründung für das Straferkenntnis erfolgte jeweils auf den 32 -
105 Seiten 2 ff.. Nun ist nicht zu übersehen, dass der gedankliche Ablauf bei der Fällung eines Straferkenntnisses genau umgekehrt erfolgt: Zuerst