14 - Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 59 ZPO). Bei der Benützung des Sammelauftrags- dienstes der PTT gilt im kantonalen Verfahren - ebenso wie im bundesgerichtlichen Verfahren nach der neuen Rechtsprechung zu Art. 32 OG (vgl. BGE 118 lb 220) -die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (nur) als ein- gehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträ- ger spätestens der letzte Tag der vom Gerichtspräsiden- ten festgesetzten Nachfrist (Art. 39 ZPO) bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizeri- schen Post übergeben wurde. ZF 15/93Urteil vom 17. Januar 1994 1 5 - Berufung; massgebender Streitwert (Art. 218 ZPO). Massgebend ist der im Zeitpunkt der Ausfällung des an- gefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelasse- nen oder anerkannten Begehren. Erwägungen: a) Nach Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO unterliegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei- ten im Betrage von über Fr. 8000.- der Berufung an das Kantonsgericht. Massgebend ist hierbei nach allgemeiner schweizerischen Lehre - welcher auch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrech- nung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Be- gehren (PKG 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 betreffend aZPO; Guldener M., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 112 FN 27; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 18, N 3; Vogel 0., Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 13 N 53 f.) . Steht einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist für die Berufungsfä- higkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend (Art. 218 Abs. 3 ZPO). b) Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 9250.- (Fr. 4100.- + Fr. 5150.-) hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Ver- fahrens ausdrücklich einen Betrag über Fr. 4800.- und einen solchen über Fr. 350.- anerkannt (vgl. Prozessantwort vom 29. August 1992, S. 7) . Demnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entschei- dung noch eine Summe von Fr. 4100.- strittig. Das Bezirksgericht hat in 54
seinem Urteil vom 23. Juni 1993 dem Kläger den anerkannten Betrag in Ziff. 2 des Dispositivs fälschlicherweise zugesprochen anstatt von der dies- bezüglichen Anerkennung Vormerk zu nehmen. Durch diesen Fehler wird weder eine der Parteien materiell belastet, noch ist ersichtlich, welchen Einfluss dies auf den tatsächlichen Streitwert haben sollte. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Streitwert hat das in sich widersprüchliche Widerklagebe- gehren, bei welchem einerseits in Ziff. 1 die Abweisung der Klage verlangt und anderseits in Ziff. 2.1. (beziehungsweise auf S. 7 der Prozessantwort) die Klage im Umfang von Fr. 5150.- anerkannt wird. Von der ursprünglichen Widerklage in der Höhe von Fr. 8188.70 hat der Kläger in seiner Replik und Widerklageantwort vom 8. Oktober 1992 insgesamt einen Betrag von Fr. 193.70 anerkannt (vgl. vorstehend Feststel- lungen lit. B); die im Urteilszeitpunkt noch strittige Summe der Widerklage beläuft sich somit auf Fr. 7995.-. Da im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung weder die Klage noch die Widerklage einen Streitwert von Fr. 8000.- erreicht haben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. ZF 10/94Urteil vom 12. April 1994
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