14 - Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 59 ZPO). Bei der Benützung des Sammelauftrags- dienstes der PTT gilt im kantonalen Verfahren - ebenso wie im bundesgerichtlichen Verfahren nach der neuen Rechtsprechung zu Art. 32 OG (vgl. BGE 118 lb 220) -die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (nur) als ein- gehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträ- ger spätestens der letzte Tag der vom Gerichtspräsiden- ten festgesetzten Nachfrist (Art. 39 ZPO) bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizeri- schen Post übergeben wurde. ZF 15/93Urteil vom 17. Januar 1994 1 5 - Berufung; massgebender Streitwert (Art. 218 ZPO). Massgebend ist der im Zeitpunkt der Ausfällung des an- gefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelasse- nen oder anerkannten Begehren. Erwägungen: a) Nach Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO unterliegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkei- ten im Betrage von über Fr. 8000.- der Berufung an das Kantonsgericht. Massgebend ist hierbei nach allgemeiner schweizerischen Lehre - welcher auch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrech- nung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Be- gehren (PKG 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 betreffend aZPO; Guldener M., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 112 FN 27; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 18, N 3; Vogel 0., Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 13 N 53 f.) . Steht einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist für die Berufungsfä- higkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend (Art. 218 Abs. 3 ZPO). b) Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 9250.- (Fr. 4100.- + Fr. 5150.-) hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Ver- fahrens ausdrücklich einen Betrag über Fr. 4800.- und einen solchen über Fr. 350.- anerkannt (vgl. Prozessantwort vom 29. August 1992, S. 7) . Demnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entschei- dung noch eine Summe von Fr. 4100.- strittig. Das Bezirksgericht hat in 54