PKG 1994 1

9 1. Urteile des Kantonsgerichts a)Zivilurteile 1 -Ehescheidung (Art. 137ff. ZGB). Verfahren bei Nichtgeneh- migung der Scheidungskonvention (Art. 158 Ziff. 5 ZGB). -Die Scheidungsklage kann nicht ohne Prüfung des Scheidungsanspruchs mit der Begründung abgewiesen werden, die von den Parteien abgeschlossene Schei- dungskonvention könne nicht genehmigt werden (Erw. 2). -Haben die Parteien im Hinblick auf die bereits abge- schlossene Scheidungskonvention in den Rechtsschrif- ten keine Ausführungen zu den dort geregelten Neben- folgen gemacht, so ist ihnen bei Nichtgenehmigung der Konvention die Möglichkeit einzuräumen, sich in ei- nem zweiten Schriftenwechsel zu den Nebenfolgen zu äussern (Erw. 3). Erwägungen: 2. Die Vorinstanz hat die Abweisung der Scheidungsklage des Beru- fungsklägers damit begründet, der von den Parteien am 2. September 1993 abgeschlossenen Scheidungskonvention müsse als Ganzes die Genehmi- gung versagt werden. Zum einen wurde beanstandet, der Vater als vorgese- hener alleiniger Inhaber der elterlichen Gewalt über das gemeinsame Kind könne nicht rechtsgültig auf Unterhaltsleistungen des gewaltfreien Eltern- teils verzichten. Andererseits biete die zwischen den Parteien getroffene Rentenregelung keine Gewähr dafür, dass die Beklagte nicht der Armen- pflege zur Last falle. Unter Berücksichtigung einer zu leistenden Kinderun- terhaltsrente von mindestens Fr. 500.- im Monat verbleibe ihr von der vereinbarten, bis Ende 1996 befristeten Rente lediglich noch ein monatli- cher Betrag von Fr. 1000.-. Mit einer solchen Regelung sei die Beklagte, welche eine Boutique selbständig betreibe, nicht einmal in der Lage, den Geschäftsverlust für das Jahr 1992 in der Höhe von Fr. 15 600.- zu beglei- chen. Zur Frage der Zerrüttung der ehelichen Beziehung findet sich indessen im vorinstanzlichen Urteil keinerlei Erwägung, was vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung auch beanstandet worden ist. a)Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte auf

10 Scheidung klagen, wenn eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetre-

11 ten ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Scheidungsgrund nach dieser Bestimmung ist allein die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Beziehung. Art. 142 Abs. 1 ZGB ist Ausdruck des das Ehescheidungsrecht des ZGB beherrschenden Zerrüttungsprinzips, das in bezug auf das Klagerecht durch das in Art. 142 Abs. 2 ZGB stipulierte Verschuldensprinzip eingeschränkt wird. Zur Schei- dungsklage nach dieser Bestimmung ist

  • Abs. 2 vorbehalten - jeder Ehe- gatte selbständig berechtigt (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 4 und N 6 zu Art. 142 ZGB). Auch in der Gebundenheit der Ehe bleibt jedem Ehegatten sein Persönlichkeitsrecht gewahrt (BGE 78 II29 1). Ist die eheliche Gemeinschaft unmöglich, inhaltslos oder unwahr geworden, so dass den Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann, so steht ihnen ein Anspruch auf Ehescheidung oder Ehetren- nung um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 24f. zur Einleitung, N 5 f. zu Art. 142 ZGB). b)In diesem Lichte erweist sich das vorinstanzliche Urteil als un- haltbar. Es geht nämlich nicht an, vorerst die in einer Konvention getroffene Regelung der Nebenfolgen der Scheidung zu überprüfen und im Falle der Nichtgenehmigung die Scheidungsklage als solche abzuweisen. Der Richter hat bei einer Klage gestützt auf Art. 142 Abs. 1 ZGB vorweg das Tatbe- standserfordernis der Zerrüttung zu überprüfen und sich von der Unzumut- barkeit der Fortsetzung der Ehe für den klagenden Ehegatten zu überzeu- gen. Allenfalls muss er klären, ob auf der Klägerseite eine materielle Ein- schränkung des Scheidungsanspruches im Sinne von Art. 142 Abs. 2 ZGB gegeben ist, die allerdings entfällt, wenn der beklagte Ehegatte wie vorlie- gend der Klage zugestimmt hat (vgl. Bühler/Spühler, N 115 zu Art. 142 ZGB). Nichts von dem ist geschehen. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Thematik nicht auseinandergesetzt, obwohl aufgrund der Akten
  • die Par- teien leben offenbar seit über zwei Jahren getrennt und sind gemäss den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner formfreien Befragung durch den Kantonsgerichtspräsidenten an Schranken wieder Drittbezie- hungen eingegangen - und der Zeugenaussage P. klare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Scheidungsanspruchs nach Art. 142 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Das vorinstanzliche Urteil ist schon aus diesem Grund aufzuheben. Der angefochtene Entscheid gibt aber noch aus anderen Gründen zu Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Betrachtungswei- se im weiteren gefragt, ob das Verfahren in das Stadium der Beweiserhe- bung zurückversetzt werden könne und ob

12 zusätzliche Beweise zu erheben seien. Sie hat dies verneint mit der Begründung, durch den früheren Kon- ventionsabschluss sei bereits in den Prozessschriften auf eine ausführliche Darstellung der ehelichen und finanziellen Verhältnisse verzichtet und Be-

13 weise seien keine beantragt worden. Den Parteien müsse daher in einer neuen Klage die Möglichkeit eingeräumt werden, eine vollständige Sachver- haltsdarstellung vorzubringen, auch zum Beispiel mit den Hinweisen auf die möglicherweise heute verbesserte finanzielle Situation der Beklagten. Damit wird übersehen, dass der Anspruch auf Scheidung geltend gemacht wird, und die Vorinstanz hat überhaupt nicht geprüft, ob die vorhandene Beweis- lage und die Möglichkeit der richterlichen Befragung diesen Anspruch zu begründen vermag, was zur Gutheissung der Klage führen müsste. Andern- falls, aber nur dann könnte die Klage wegen materieller Unbegründetheit abgewiesen werden. Hinzu kommt, dass mit der Abweisung der Scheidungs- klage zumindest fraglich ist, ob einer neuen Klage, die sich ja voraussicht- lich im Scheidungspunkt auf die gleichen Tatsachen stützen würde, nicht die materielle Rechtskraft des angefochtenen Sachurteiles, die von Amtes we- gen zu berücksichtigen wäre (vgl. Oskar Vogel, Grundriss des Zivilprozess- rechts, Bern 1992, S. 62 f.), entgegenstehen würde. Die materielle Rechts- kraft eines Sachurteils steht nämlich der Erhebung einer neuen identischen Klage entgegen (vgl. Hans Ulrich Walder-Boner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, N 15 zu § 26; Bühler/Spühler, a.a.O., N 115 zur Einleitung; Vogel, a.a.O., S. 202). 3. Da die Nebenfolgen der Scheidung von Bundesrechts wegen im Scheidungsurteil selbst zu ordnen sind (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar Zürcher Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N 20 zu § 202), können diese abgesehen vom Güterrecht, soweit die Ordnung der übrigen Folgen nicht davon abhängt (BGE 98 II345, 95 II 67; Bühler/Spühler, a.a.O., N 77 vor Art. 149), nicht abgetrennt und gesondert behandelt werden. Folglich muss die Vorinstanz die Sache an den Instruktionsrichter zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zurückweisen, falls dem Scheidungsbegehren der Parteien entsprochen und der im Recht liegenden Konvention die Genehmi- gung versagt wird. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt wor- den ist, haben die Parteien aufgrund des frühen Konventionsabschlusses vor dem Schriftenwechsel bereits in den Rechtsschriften auf eine ausführli- che Darstellung der ehelichen und finanziellen Verhältnisse verzichtet und folglich zu den Nebenfolgen der Scheidung weder Behauptungen aufgestellt noch Beweisanträge gestellt. Da sie mit einer Ablehnung der Konvention durch das Gericht nicht rechnen mussten - die nach Abschluss des Schrif- tenwechsels ergangene Beweisverfügung enthielt lediglich den Hinweis, Ziff. 2 Abs. 2 der Konvention entspreche nicht der Praxis -, ist ihnen deshalb hinsichtlich der Nebenfolgen die Möglichkeit einzuräumen, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung vorzubringen und entsprechende

14 Be- weismittel anbieten zu können. Nur so kann dem Anspruch der Parteien auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Nachachtung verschafft werden. So wenig wie ein Beklagter, welcher vorerst Abweisung der Scheidungsklage

12 beantragt hat, mit nachträglichen Anträgen zu den Nebenfolgen ausge- schlossen werden darf (vgl. BGE 95 IV 67), kann den Parteien im Falle der Nichtgenehmigung einer Ehescheidungskonvention verwehrt werden, sich zu den Nebenfolgen in einem separaten Schriftenwechsel nochmals zu äussern. ZF 24/94 Urteil vom 3. Mai 1994 2- Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und kann vom Inhaber der elterlichen Ge- walt nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter geltend ge- macht werden. Eine vom Inhaber der elterlichen Gewalt

i m eigenen Namen als Partei erhobene Klage ist mangels Sachlegitimation abzuweisen und kann nicht auf dem Wege der Berichtigung der Parteibezeichnung in eine solche des Kindes umgedeutet werden. ZF 5/94 Urteil vom 3. Mai 1994 3-Schriftliches Berufungsverfahren (Art. 224 Abs. 2 und 3 ZPO); Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der schriftlichen Begründung der Berufungsanträge. Reicht der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegrün- dung innert der angesetzten Frist nicht ein, so findet - wie im mündlichen Berufungsverfahren beim Ausbleiben bei der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung (Art. 228 Abs. 1 ZPO) - das Kontumazverfahren statt (Erw. 1).

  • Willensvollstrecker; Partei- und Prozessfähigkeit (Art. 518 ZG B). -Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der Verwaltung der Erb- schaft betrauten Willensvollstrecker steht an Stelle der materiell berechtigten Erben die alleinige und aus- schliessliche Prozessführungsbefugnis im eigenen Na- men und als Partei zu (Erw. 2). -Die eindeutige und klare Parteibezeichnung im Leit- schein, dass die Erben als Partei auftreten und der Wil-

l ensvollstrecker als deren Vertreter und nicht im eige- nen Namen handelt, kann nicht auf dem Wege der Be-

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_001, PKG 1994 1
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026