Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, FZ.2023.2, SVG.2023.115
Entscheidungsdatum
10.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2023.2

Einspracheentscheid vom 9. März 2023

Familienzulagen

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat zwei Töchter (C____ [geboren 2009] und D____ [geb. 2011]) und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in Frankreich (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Seit dem 16. Mai 2022 arbeitete er bei der E____ AG, welche der B____ (im Folgenden: B____) angeschlossen ist (vgl. insb. Antwortbeilagen [AB] 1-5).

b) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 verneinte die B____ einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine in Frankreich wohnenden Töchter, da er kosovarischer Staatsbürger sei (vgl. AB 6). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Im Wesentlichen machte er geltend, seine 13-jährige Tochter habe die EU-Bürgerschaft (vgl. das Schreiben vom 17. November 2022; AB 7). Im darauffolgenden Briefwechsel hielten die B____ und der Beschwerdeführer an ihren gegenteiligen Auffassungen und Begründungen fest (vgl. AB 11-13).

c) Schliesslich verneinte die B____ formell mit Verfügung vom 5. Januar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen (vgl. AB 14). Am 23. Januar 2023 beschwerte sich der Beschwerdeführer darüber schriftlich beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Eingabe wurde zum Erlass eines Einspracheentscheides zuständigkeitshalber an die B____ überwiesen (vgl. AB 15). In der Folge bestätigte die B____ die Verfügung vom 5. Januar 2023 mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (vgl. AB 16).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. März 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Verpflichtung der B____ zur Ausrichtung von Familienzulagen.

b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 10. Mai 202 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG.

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Kosovo, welche vorschreibe, dass für Kinder, welche ausserhalb der Schweiz wohnen, Familienzulagen ausgerichtet werden. Der Beschwerdeführer habe somit als kosovarischer Staatsbürger keinen Anspruch auf Auszahlung von Familienzulagen an die in Frankreich wohnhaften Kinder, unabhängig davon, dass diese die französische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. insb. den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer stellt die Richtigkeit dieser Argumentation infrage (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2. Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (AB 14), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (AB 16), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen verneint hat.

3.1. Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten.

3.2. Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV; SR 836.21]) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) verletzt (BGE 147 V 285, 286 f. E. 3.1; BGE 144 V 299, 302 E. 2.1; BGE 141 V 521, 523 E. 4.1).

3.3. 3.3.1. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) enthält in Art. 8 die Grundlage für Anhang II FZA, der seinerseits Bestandteil des Abkommens bildet (Art. 15 FZA).

3.3.2. Nach Art. 1 Abs. 1 von Anhang II FZA in Verbindung mit dessen Abschnitt A befolgen die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121), und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften. Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Grundverordnung oder VO Nr. 883/2004) sowie die von denselben Gremien am 16. September 2009 verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Durchführungsverordnung oder VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 147 V 94, 98 E. 3.1). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar.

3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Leistungsbezug gemäss nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 setzt jedoch voraus, dass die Person, welche für ihre in einem andern als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnhaften Familienangehörigen Anspruch auf Familienleistungen erhebt, selbst in den personellen Anwendungsbereich der Verordnung fällt (BGE 141 V 521, 525 E. 4.3.2; Franz Marhold, Europäisches Sozialrecht, 8. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 67 VO 883/2004; Basile Cardinaux, Ausgewählte sektorielle Fragen / Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, in: Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, 2015, S. 83 ff., S. 92 f.).

3.4.2. Nach Art. 2 der VO Nr. 883/2004 ("persönlicher Geltungsbereich") gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Dies bedeutet, dass im Rahmen des FZA einerseits eine entsprechende Nationalität (oder Staatenlosigkeit resp. Flüchtlingseigenschaft mit Wohnort in der EU oder der Schweiz) oder ein ausreichender Familienstatus und andererseits ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sein muss (BGE 141 V 521, 525 E. 4.3.2; vgl. auch Bernhard Spiegel, in: Europäisches Sozialrecht, 8. Auflage 2022, N 4 zu Art. VO Nr. 883/2004).

3.5. Der Beschwerdeführer ist weder Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates noch Schweizerbürger. Auch ist er kein Staatenloser oder Flüchtling. Damit erfüllt er die Voraussetzung der Nationalität nicht, was einem Anspruch auf Familienzulagen entgegensteht. Daran zu ändern vermag nichts, dass die eine Tochter des Beschwerdeführers die Französische Staatsbürgerschaft besitzt.

3.6. Schliesslich lässt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für die in Frankreich lebenden Töchter auch nicht auf ein bilaterales Abkommen stützten. Namentlich werden im bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; in Kraft getreten am 1. September 2019) und der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.11; in Kraft getreten am 1. September 2019) die Familienzulagen nicht geregelt (vgl. Art. 14 ff. des Abkommens ["Bestimmungen zu den Schweizerischen Leistungen"]). Dies wird korrekt in der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL), auf welche sich die Beschwerdegegnerin beruft (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; AB 16), festgehalten (vgl. Rz 321 und Rz 322 [in Kraft seit Januar 2022]).

3.7. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (AB 14), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (AB 16), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine in Frankreich wohnenden Töchter verneint hat.

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 9. März 2023 zu bestätigen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 9. März 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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