Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, FZ.2022.6, SVG.2023.119
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. April 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.6

Einspracheentscheid vom 8. September 2022

Ausbildungszulagen

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer) wurde von der Ausgleichskasse C____(B____) – gestützt auf die Schulbestätigung vom 16. August 2021 (Antwortbeilage [AB 1]) – bis April 2022 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____, geboren 2002, ausgerichtet (vgl. den Zulagenentscheid vom 6. Oktober 2021; AB 2). Diese absolviert den Ausbildungsgang Fachmaturität Pädagogik an der FMS in Muttenz. Der Abschluss war ursprünglich im April 2022 vorgesehen (vgl. die Schulbestätigung vom 16. August 2021; AB 1). D____ bestand jedoch die Abschlussprüfung nicht. Ende März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Familienausgleichskasse um provisorische Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen für seine Tochter; die Bestätigung der Schule könne nicht bis zum 1. Mai 2022 beigebracht werden. Als voraussichtliches Ende der Ausbildung seiner Tochter gab er das Jahr 2026 an (vgl. AB 3). Die B____ bewilligte daraufhin mit Zulagenentscheid vom 5. April 2022 provisorisch die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für den Monat Mai 2022 (vgl. AB 4). Anfangs Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine provisorische Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen für seine Tochter D____; die Bestätigung der Schule folge im August 2022 (vgl. AB 5).

b) Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte die B____ dem Beschwerdeführer mit, man habe bis heute keine neue Ausbildungsbestätigung für D____ erhalten. Aus diesem Grund fordere man die für den Monat Mai 2022 provisorisch gewährten Ausbildungszulagen zurück. Die Rückforderung werde man direkt mit dem Arbeitgeber abrechnen, welcher seinerseits die nächste Lohnabrechnung entsprechend anpasse (vgl. AB 7).

c) Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 verneinte die B____ schliesslich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für die Monate Mai 2022 bis Juli 2022. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es bestehe ein Unterbruch der Ausbildung von mehr als vier Monaten (7. April 2022 bis 15. August 2022). Damit gelte die Ausbildung im April 2022 als beendet (vgl. AB 8). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2022 Einsprache (vgl. AB 9), welche von der B____ mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 abgewiesen wurde (vgl. AB 10).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er, es sei die B____ zur Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ ab Mai 2022 zu verpflichten resp. die Rückforderung der Ausbildungszulagen (betr. Mai 2022) aufzuheben.

b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. November 2022 wird die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zur Auszahlung/Nichtauszahlung der von derselben Thematik betroffenen Halbwaisenrente zu äussern.

d) Die Beschwerdegegnerin nimmt am 28. November 2022 Stellung und stellt klar, man habe das Verfahren betreffend den Halbwaisenrentenanspruch resp. die Rückforderung bis zum Entscheid über die Ausbildungszulagen sistiert.

e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Dezember 2022 an seiner Beschwerde fest und ersucht um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.

a) Am 20. April 2023 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin E____ teil.

b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers und des Vertreters der Beschwerdegegnerin. Im Anschluss daran erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG.

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Nicht bestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ bis April 2022 und ab August 2022. Umstritten ist der Zweitraum von Mai 2022 bis Juli 2022. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin gehe unzulässigerweise von einem relevanten Unterbruch der Ausbildung aus. Damit könne die Ablehnung eines Anspruches auf Ausbildungszulagen für seine Tochter in den Monaten Mai 2022 bis Juli 2022 nicht als rechtens erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; vgl. auch die Replik sowie das Schreiben vom 25. Januar 2023). Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, man habe sich an die gesetzlichen Vorgaben und die einschlägige Wegleitung gehalten. Bei fehlendem Handlungsspielraum sei die Ablehnung eines Anspruches des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ in den Monaten Mai 2022 bis Juli 2022 als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (AB 8), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (AB 10), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ ab Mai 2022 (bis Juli 2022) abgelehnt hat.

3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren.

3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.2.2. Rz 3358 der Wegleitung über die Renten (RWL; Fassung ab Januar 2011) statuiert Folgendes: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.

3.2.3. Laut Rz 3359 der RWL (Fassung ab Januar 2011) erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht.

3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Die Ausbildung gilt laut Rz 3368.1 der RWL (Fassung ab Januar 2018) als regulär beendet, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier, Promotionsfeier).

3.3.2. Die Ausbildung gilt gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV auch dann als beendet, wenn sie abgebrochen wird. Laut Rz 3368.2 der RWL (Fassung ab Januar 2018) befindet sich das Kind bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. Die Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung eines neuen Lehrverhältnisses gilt jedoch nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der Ausbildung, sofern die Suche nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die Hand genommen wird.

3.3.3. Schliesslich gilt die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV auch dann als beendet, wenn sie unterbrochen wird. Laut Abs. 3 von Art. 49ter AHVV gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten.

3.3.4. Gemäss Rz 3370 der RWL (Fassung ab Januar 2011) gelten übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens vier Monaten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen, das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortgesetzt werden. Darüber hinaus bestimmt Rz 3370 der RWL, angebrochene Monate seien mitzuzählen. So entspreche beispielsweise die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis zum 16. Oktober vier Monaten. Das bedeute insbesondere: Die unterrichtsfreie Zeit nach der gymnasialen Matura gelte nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt werde. Sei dies nicht der Fall, bedeute die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung. Auch für Absolventen der Berufsmatura könne ein maximal viermonatiger Unterbruch als Ausbildungszeit anerkannt werden, vorausgesetzt, die Anschlussausbildung erfolge unmittelbar daran. Zu den üblichen Ferien gehörten auch die Semesterferien an den Universitäten, nicht hingegen Semester, während denen Studierende beurlaubt seien.

3.3.5. Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 V 473 ff. detailliert mit den Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 3 AHVV auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem klargestellt, es handle sich um unselbstständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein grosser Gestaltungsspielraum zukomme (vgl. BGE 141 V 473, 477 E. 8.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1.). Die richterliche Prüfung beschränke sich darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sei. Das Gericht könne dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lasse oder ob sie Art. 9 BV widerspreche, weil sie sinn- und zwecklos sei, rechtliche Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich sei, oder Unterscheidungen unterlasse, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trage der Bundesrat die Verantwortung; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 141 V 473, 478 E. 8.3). Des Weiteren hat das Bundesgericht klargestellt, bei der Dauer des Unterbruchs handle es sich um ein objektives Unterscheidungsmerkmal und damit um einen sachlichen Grund, weshalb weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) noch des Willkürverbots nach Art. 9 BV vorliege (BGE 141 V 473, 479 E. 8.4). Auch hat das Bundesgericht festgehalten, der Begriff "unterrichtsfreie Zeit" sei nach dem klaren Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass er jene Zeit des Jahres betreffe, in welchem kein Unterricht erfolge – also beispielsweise bei den Hochschulen keine Vorlesungen stattfinden würden. Würde auf die formellen Daten des Semesters abgestellt, gäbe es gar keine unterrichtsfreie Zeit mehr, weil dem formell am 31. Juli endenden Frühlingssemester nahtlos das am 1. August beginnende Herbstsemester folge. Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV wäre bei dieser Auffassung der Norm grösstenteils ohne Sinn und Zweck (BGE 141 V 473, 476 E. 7).

3.4. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf Rz 3370 der RWL. Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (AB 10) macht die Beschwerdegegnerin nunmehr geltend, zwischen dem letzten Ausbildungsaufwand am 1. April 2022 (Datum der letzten mündlichen Prüfung) bis zum ersten Schultag am 15. August 2022 lägen vier Monate und zwölf Tage. Obwohl D____ das Schuljahr unmittelbar wiederholt habe, sei die maximale Übergangszeit somit überschritten worden. Aus diesem Grunde habe man zu Recht für die Zeit von April 2022 bis Juli 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter verneint. In der Verfügung vom 28. Juni 2022 (AB 8) hatte sie dargetan, die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers sei am 7. April 2022 beendet gewesen. Der erste Schultag beginne am 15. August 2022. Da bei einem Unterbruch von mehr als vier Monaten die unterrichtsfreie Zeit nicht als Ausbildung gelte, bestehe ab April 2022 (bis Juli 2022) kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, es habe ein relevanter Ausbildungsunterbruch bestanden, kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.5. 3.5.1. Zunächst gilt es zu beachten, dass Art. 49ter AHVV primär auf die ordentliche, mithin erfolgreiche, Beendigung der Ausbildung zugeschnitten ist. Damit übereinstimmend wird in Rz 3368.1 der RWL (Fassung ab Januar 2018) auch von einer regulären Beendigung der Ausbildung gesprochen. Ebenfalls von Art. 49ter AHVV erfasst werden die freiwilligen (geplanten) Abbrüche und die voraussehbaren Unterbrüche. Dies ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 49ter AHVV Abs. 1 und Abs. 2 zu folgern. So ist in Art. 49ter Abs. 2 lit. a AHVV die Rede von "üblichen" unterrichtsfreie Zeiten und Ferien. Auch wird beispielsweise in Rz 3370 von einer "Anschlussausbildung" gesprochen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Die Tochter des Beschwerdeführers hat wider Erwarten, mithin ausserplanmässig (unüblich), die Abschlussprüfung nicht bestanden. Auf diesen Sachverhalt ist die Bestimmung des Art. 49ter AHVV nicht zugeschnitten. Da die Tochter des Beschwerdeführers die begonnene Ausbildung unverzüglich am nächstmöglichen Termin fortgesetzt hat, liegt daher keine Unterbrechung der Ausbildung vor. Vielmehr befand sich die Tochter des Beschwerdeführers auch in den fraglichen Monaten (Mai 2022 bis Juli 2022) weiterhin in Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV (und Art. 25 Abs. 5 AHVG). Wie im Übrigen vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht dargetan wurde, holte sich seine Tochter nach dem Nichtbestehen der Prüfung Hilfe im familiären Umfeld, um ihre Schwachstelle (französische Grammatik) zu verbessern. Von einem (offiziellen) Angebot, um die Ausbildungslücke(n) zu schliessen, hätte sie zwar gerne Gebrauch gemacht; ein solches stand aber nicht zur Verfügung (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen plausibel und legen nahe, dass seine Tochter bis zum Semesterbeginn lernmässig nicht untätig geblieben ist.

3.6. 3.6.1. Im Übrigen gilt es Folgendes zu beachten: Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.6.2. Wenn nunmehr in Rz 3370 der RWL (Fassung ab Januar 2011) festgehalten wird, bei der Bestimmung der Dauer des Ausbildungsunterbruches seien angebrochene Monate mitzuzählen, kann dies in sehr seltenen Fällen – wie dem vorliegenden – zu stossenden Ungleichbehandlungen führen. So ergibt sich im konkreten Fall einerseits eine Ungleichbehandlung zwischen dem Ausbildungsgang "Fachmaturität Pädagogik" und den anderen Studienrichtungen, wo sich wegen bedeutend späterer Prüfungsdaten ein relevanter Unterbruch nicht einstellt (vgl. dazu u.a. das Verhandlungsprotokoll); andererseits führt ein Mitzählen der angebrochenen Monate auch dazu, dass beim selben Ausbildungsgang "Fachmaturität Pädagogik" unter Umständen – je nach Planung des Studienjahres – in einem Jahr ein relevanter Unterbruch besteht und im anderen wiederum nicht (vgl. dazu auch die Schulbestätigung vom 29. August 2022; bei den Beschwerdebeilagen). Derartige Ungleichbehandlungen erscheinen im konkreten Fall des nicht vorhersehbaren Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu einem stossenden Ergebnis zu führen, so dass es angezeigt erscheint, der Weisung im vorliegenden Fall insoweit die Anwendung zu versagen, als darin ein Mitzählen der angebrochenen Monate statuiert wird. Vielmehr ist von ganzen Monaten auszugehen. Es ist daher vorliegend der April 2022 (Monat der letzten Prüfung; vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) nicht in die Berechnung miteinzubeziehen. Folglich waren bei der Wiederaufnahme des Studiums am 15. August 2022 auch noch keine vier Monate vergangen. Damit wird dem Erfordernis eines Unterbruches von nicht mehr als vier Monaten gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV Rechnung getragen.

3.7. Aus all dem folgt, dass der Beschwerdeführer auch für die Monate Mai 2022 bis Juli 2022 einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (AB 8), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (AB 10), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ ab Mai 2022 (bis Juli 2022) abgelehnt.

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. September 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für die Monate Mai 2022 bis Juli 2022 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu gewähren.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. September 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer auch für die Monate Mai 2022 bis Juli 2022 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu gewähren.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

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