Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, FZ.2022.2, SVG.2023.43
Entscheidungsdatum
01.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLawB____, [...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.2

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022

Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen; guter Glaube bejaht.

Tatsachen

I.

Der Beschwerdeführer arbeitet bei der D____ AG mit Sitz in [...]. Für seinen 1997 geborenen SohnE____, welcher berufsbegleitend den Bachelor of Science FHNW in [...] absolviert, beantragte er bei der Beschwerdegegnerin Ausbildungszulagen. Mit der ersten, am 3. Oktober 2019 unterzeichneten, Ausbildungsbestätigung deklarierte er gegenüber der Beschwerdegegnerin als Einkommen seines Sohnes für das Jahr 2019 einen Betrag von CHF 2'011.50 pro Monat (Beschwerdeantwortbeilage/AB 9, S. 1). Daraufhin wurden ihm mit Zulagenentscheid vom 31. Oktober 2019 ab 1. Oktober 2019 Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 250.00 zugesprochen (AB 10). Für das Jahr 2020 deklarierte er mit einer zweiten, am 14. September 2020 unterzeichneten, Ausbildungsbestätigung ein Einkommen des Sohnes von CHF 2'089.75. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer mit Zulagenentscheid vom 13. Oktober 2020 ab 1. Oktober 2020 Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 325.00 gewährt (AB 12).

Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, das beigelegte Formular auszufüllen und einen aktuellen Ausbildungsnachweis einzureichen (AB 13). Der Beschwerdeführer vermerkte auf dem Formular, dass der Ausbildungsaufwand seines Sohnes derzeit 30 Stunden pro Woche betrage und dieser seine Ausbildung voraussichtlich am 19. September 2021 abschliessen werde (AB 14, S. 1). Zugleich gab er als Einkommen des Sohnes für das Jahr 2021 CHF 2'165.35 pro Monat an und legte die Lohnabrechnung für Juni 2021 bei, aus welcher sich ein Jahreslohn von brutto CHF 31'320.00 ergab (AB 14, S. 2 ff.).

In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2021 mit, dass sein Sohn gemäss der eingereichten Lohnabrechnung im Jahr 2021 mehr als CHF 28'680.00 pro Jahr verdient habe, weshalb für das Jahr 2021 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe (AB 15). Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um den Lohnausweis des Sohnes für das Jahr 2020 (AB 15). Dieser ergab ein Bruttoeinkommen von CHF 30'160.00 (AB 16). Zusätzlich sah die Beschwerdegegnerin das individuelle Konto des Sohnes des Beschwerdeführers ein, bei welchem im gleichen Jahr ein weiteres Einkommen von CHF 4'585.00 brutto vermerkt war (AB 16, S. 2). In der Folge stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer jeweils nur den monatlichen Nettolohn seines Sohnes ohne den 13. Monatslohn deklariert hatte.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass das Einkommen seines Sohnes in den Jahren 2019, 2020 und 2021 über der maximalen vollen AHV-Rente liege und deshalb (rückwirkend) ab 1. Januar 2019 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe. Die bisher ausgerichteten Ausbildungszulagen im Umfang von CHF 9'175.00 seien zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. November 2021 abgewiesen (AB 3). Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Entscheid, sondern stellte stattdessen ein Erlassgesuch (AB 4), welches mit Verfügung vom 4. Januar 2022 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass kein guter Glaube vorliege (AB 5). Das Bestehen einer grossen Härte wurde dabei nicht geprüft (a.a.O.). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2022 Einsprache erhoben hatte, wies die Beschwerdegegnerin diese mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 ab (AB 7).

II.

Die Beschwerdegegnerin leitet mit Schreiben vom 5. Mai 2022 die als "Einsprache (recte: Beschwerde) gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022" bezeichnete Eingabe vom 29. März 2022 (abgegeben am Schalter am 31. März 2022) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben und auf die Rückforderung zu verzichten, eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersucht der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Replik vom 9. September 2022 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2022 aufzuheben und die Rückerstattung der Ausbildungszulagen in Höhe von CHF 9'175.00 zu erlassen.

Eventualiter sei die Rückforderung der Ausbildungszulagen für das Jahr 2019 zu erlassen.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu gewähren.

Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Oktober 2022 an der Beschwerdeabweisung fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung bewilligt.

III.

Die Parteien verzichten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 1. Dezember 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 respektive Art. 57 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 5 und 81 Abs. 1 Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100 ] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2).

1.2. Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

2.2. Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese Verordnungsnorm ist bundesrechtskonform (BGE 142 V 226 [= Pra 2017 Nr. 57 S. 565]; vgl. für die Familienzulagen BGE 142 V 442, 444 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 226). Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 erkannt, dass im Rahmen von Art. 49bis Abs. 3 AHVV das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen massgebend ist und hat diesen Entscheid mit BGE 142 V 442, 447 E. 6.1 bestätigt.

2.3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).

2.4. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Mit anderen Worten kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner Urteil 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1, publiziert in SVR 2008 AHV Nr. 13).

3.1. Der Sohn des Beschwerdeführers arbeitete neben seiner Ausbildung in den Jahren 2019, 2020 und 2021 zu 50% beim [...] und verdiente dabei ein jährliches Brutto-Einkommen über der maximalen vollen Altersrente der AHV, so dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungszulagen unbestrittenermassen nicht erfüllt sind. Den Einspracheentscheid vom 9. November 2021, welcher die entsprechende Rückforderungsverfügung schützte (AB 3), hat der Beschwerdeführer nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht mehr zu thematisieren ist.

3.2. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend nur noch, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Erlassgesuchs mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 zu Recht den guten Glauben verneint hat.

3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei von Beginn an immer gleich vorgegangen und habe den monatlichen Nettolohn angegeben ohne weiter darüber nachzudenken. In der Folge habe er jeweils einen positiven Zulagenentscheid erhalten. Weiter führt er aus, er habe sämtliche Angaben immer nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und es sei ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er den Bruttolohn hätte angeben müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auf den entsprechenden Formularen auch nie deutlich gemacht, dass das Brutto- und nicht das Nettoeinkommen anzugeben sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt böswillig gehandelt und die Rückforderung sei für ihn und seine Familie eine grosse Belastung (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).

3.3.2. Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass in den Ausbildungsbestätigungen von 2019 und 2020 noch kein Vermerk angebracht war, dass der Bruttolohn angegeben werden müsse (Beschwerdeantwort, S. 2). Sie stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass die fehlende Angabe des 13. Monatslohnes eine Verletzung der Meldepflicht darstelle, da auf den Formularen nach dem Jahreslohn gefragt werde (Beschwerdeantwort, S. 2). Des Weiteren ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 das gemäss IK-Eintrag von Juli bis September 2020 erzielte Zusatzeinkommen hätte angeben müssen (Beschwerdeantwort, S. 2). Entsprechend liege kein guter Glaube vor und das Vorliegen einer grossen Härte brauche nicht mehr geprüft werden (Beschwerde, S. 2).

3.4. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Auf den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Ausbildungsbestätigungen für die Jahre 2019 und 2020 wurde schlicht nach dem Einkommen gefragt und dabei nicht spezifiziert, ob der Brutto- oder Nettolohn angegeben werden müsse. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er darauf wahrheitsgemäss die von seinem Sohn erzielten Nettolohnbeträge exakt auf den Rappen genau vermerkte. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin erst in der Folge und auf den neuen Formularen geändert.

3.5. So konnte auf dem Formular für das Jahr 2019 das Einkommen aus Erwerbstätigkeit wahlweise pro Monat oder pro Jahr angegeben werden, wobei sich der Beschwerdeführer, welcher das Formular am 3. September 2019 unterzeichnete, für die Variante "pro Monat" entschied, in dem er handschriftlich "pro Jahr" durchstrich und als Betrag CHF 2011.50 vermerkte (AB 9). Dass der Beschwerdeführer anstelle des Nettolohnes den Bruttolohn hätte angeben müssen, konnte er weder dem Wortlaut des Formulars noch aus dem Hinweis auf die Meldepflicht ableiten, da dort lediglich in allgemeiner Weise festgehalten wurde, dass Änderungen beim Einkommen, welche den Betrag von CHF 2'370 pro Monat bzw. 28'440 pro Jahr übersteigen unaufgefordert schriftlich zu melden seien, ohne auszuführen, ob damit Brutto- oder Nettolöhne gemeint seien (AB 9). Nachdem dem Beschwerdeführer den positiven Zulagenentscheid vom 31. Oktober 2010 erhalten hatte, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass er ab dem 1. Oktober 2019 einen Anspruch auf Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 250.00 habe (AB 10), durfte er zu Recht davon ausgehen, das Formular korrekt ausgefüllt zu haben. Das Gleiche gilt für den Antrag des Beschwerdeführers im Folgejahr. So gab es auf dem Formular für das Jahr 2020 wiederum die Möglichkeit, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in CHF entweder pro Monat oder pro Jahr anzugeben, wobei der Beschwerdeführer, welcher das Formular am 14. September 2020 unterzeichnete, wiederum eine Angabe pro Monat wählte und dabei den Betrag von exakt CHF 2’089.25 angab (AB 11).

3.6. Die formellen Schwächen des Formulars, insbesondere der fehlende Hinweis auf die Notwendigkeit, den Bruttolohn anzugeben, können vorliegend nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Dies gilt auch für den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwand, der Beschwerdeführer habe auf den Formularen für 2019 und 2020 den 13. Monatslohn verschwiegen. Nach einem 13. Monatslohn wurde auf dem Formular nicht gefragt, resp. ohne einen ausdrücklichen Hinweis der Beschwerdegegnerin, war es für einen Laien mit dem Bildungsgrad und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar, dass er auf dem Formular neben dem ordentlichen Monatslohn zusätzlich den Anteil 13. Monatslohn pro rata temporis hätte angeben müssen, wenn der 13. Monatslohn, wie vorliegend, erst am Jahresende ausbezahlt wird. Da die Entrichtung eines 13. Monatslohnes bei Stellen im staatlichen Dienst durchaus üblich ist, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin den angegebenen Monatslohn (netto) mit dem Faktor 13 multipliziert bzw. bei bestehenden Zweifeln nachfragt.

3.7. Erst mit dem positiven Zulagenentscheid vom 13. Oktober 2020 wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin erstmals ausdrücklich der Begriff "Brutto" verwendet, indem festgehalten wurde, dass eine Meldepflicht bestehe, wenn der Sohn des Beschwerdeführers mehr als CHF 2’370.00 Brutto monatlich erziele (AB 12). Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dass er nach einem positiven Zulagenentscheid nachträglich seine gemachten Angaben überprüft. Vielmehr durfte er mit dem positiven Zulagenentscheid davon ausgehen, den monatlichen Lohn seines Sohnes korrekt angegeben zu haben. Für das Jahr 2021 überarbeitete die Beschwerdegegnerin ihre Formulare und fragte auf dem Schreiben vom 16. Juni 2021 betreffend Ausbildungsnachweis (AB 13) und auf dem Formular, welches der Beschwerdeführer am 11. Juli 2021 unterzeichnete (AB 14), ausdrücklich nach dem Bruttolohn. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei jedoch unaufgefordert und zu seinem finanziellen Nachteil die Lohnabrechnung Juni 2021 beilegte, zeigt, dass er weder arglistig noch grobfahrlässig gehandelt hat.

3.8. Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihre neuen Formulare verwendete, bereits während zwei Jahren seine Angaben zum Nettolohn seines Sohnes immer gleich getätigt und hierfür jeweils immer anstandslos einen positiven Zulagenentscheid erhalten hat. Vorliegend sind in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Arglist oder Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers erkennbar. Von der Beschwerdegegnerin hätte verlangt werden können, dass sie bereits beim Erstantrag im Jahre 2019 einen Lohnausweis oder eine Lohnabrechnung verlangt. Ferner bleibt hinsichtlich des im Jahr 2020 während dreier Monate zusätzlich erzielten Einkommens darauf hinzuweisen, dass es für die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das Bruttoeinkommen aus dem individuellen Konto des Sohnes des Beschwerdeführers zu entnehmen, was sie bei der nachträglichen Prüfung auch getan hat.

3.9. Im Ergebnis ist das Verhalten des Beschwerdeführers weder als arglistig noch als grobfahrlässig zu qualifizieren. Da die Beschwerdegegnerin keine Nachfragen stellte, konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, korrekt gehandelt zu haben. Wenn überhaupt liegt beim Beschwerdeführer nur leicht fahrlässiges Handeln vor. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch das Vorliegen eines guten Glaubens zu Unrecht verneint.

4.1. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von (Renten-)Leistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'750.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwändig ist, da lediglich die Frage des guten Glaubens zu beurteilen war und ein geringer Aktenumfang besteht, erscheint eine Parteientschädigung vom CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Feb-ruar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer (7,7 %).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

12

AHVV

ATSG

BGG

Bundesgesetz

  • Art. 12 Bundesgesetz
  • Art. 57 Bundesgesetz

FamZG

Gesetz

  • § 1 Gesetz
  • § 5 Gesetz
  • § 81 Gesetz

Gerichtsentscheide

5