Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, FZ.2022.1, SVG.2022.164
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Familienausgleichskasse B____,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.1

Einspracheentscheid vom 31. März 2022

Drittauszahlung Differenzzahlung

Tatsachen

I.

a) Unter Mitwirkung der KESB [...] änderten C____, geboren 1972, und A____, geboren 1967, im April 2015 einen früheren Vertrag betreffend den Unterhalt der gemeinsamen Tochter D____. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass sich A____ (nebst der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen) zur Geltendmachung und zusätzlichen Bezahlung gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen verpflichtet, sofern diese nicht durch die Kindsmutter oder andere berechtigte Personen bezogen werden (vgl. Antwortbeilage [AB] 3).

b) Seit April 2018 bezieht C____, die – gemäss den vorliegenden Akten – zusammen mit D____ in [...]/BL wohnt und in [...]/SO für die E____ (Schweiz) AG in einem 60 %-Pensum tätig ist, Kinderzulagen für ihre Tochter. A____ arbeitet 100 % für die F____ AG, [...] (vgl. AB 2).

c) Am 17. Mai 2021 stellte C____ bei der Familienausgleichskasse B____ ein Gesuch um Auszahlung der F____ Familienzulagen für D____ ab Mai 2021 (vgl. AB 2). Am 25. Mai 2021 stellte C____ überdies ein Gesuch um Drittauszahlung der interkantonalen Differenzzahlung in der Höhe von Fr. 75.--. Den Antrag begründete sie mit "unkooperativem Verhalten" von A____ (vgl. AB 1).

d) Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wies das kantonale Sozialamt, Abteilung Unterhaltsbeiträge und Inkasso, A____ u.a. darauf hin, dass er für D____ von der F____ AG Kinderzulagen von monatlich Fr. 157.50 erhalte (vgl. AB 8). In der Folge stellte A____ am 7. Juni 2021 bei der Familienausgleichskasse B____ ein Gesuch um Ausrichtung der Kinderzulagen für D____ (vgl. AB 3).

e) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 forderte die Familienausgleichskasse B____ C____ dazu auf, ihr Gesuch um Drittauszahlung näher zu begründen und Belege (Bankauszüge) einzureichen, aus denen ersichtlich sei, dass A____ die Unterhaltsbeiträge nicht weiterleite (vgl. AB 4). In der Folge liess C____ der Ausgleichskasse einen Kontoauszug mit handschriftlichen Vermerken zukommen (vgl. AB 5).

f) Mit Verfügung der Familienausgleichskasse B____ vom 22. Februar 2022 (AB 6) wurde die F____ AG dazu verpflichtet, die Kinderzulagen ("interkantonale Differenzzulagen") von A____ für seine Tochter D____ direkt an C____ auszuzahlen. Kopien dieser Verfügung gingen auch an A____ und C____. In der Folge leitete die F____ AG die freiwillige Zulage in der Höhe von insgesamt Fr. 157.50 direkt an C____ weiter (vgl. die Lohnabrechnung von A____ [AB 11]; siehe auch die E-Mail der F____ AG vom 6. Mai 2022 [AB 17]; vgl. implizit auch die E-Mail der Familienausgleichskasse B____ vom 27. April 2022 an die F____ [AB 17]). Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2022 erhob A____ am 14. März 2022 Einsprache. Er beantragte die Rücküberweisung der direkt ausbezahlten Kinderzulage an die F____ AG (vgl. AB 9).

g) Die Familienausgleichskasse B____ wies die Einsprache von A____ mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (AB 12) ab. Präzisierend wies sie darauf hin, die Differenzzulagen, um welche es vorliegend gehe, seien nicht die von der Arbeitgeberin freiwillig bezahlten, zusätzlichen Kinderzulagen. Vielmehr gehe es um die kantonalen Zulagen, welche im Kanton [...] um Fr. 75.-- höher seien als im Kanton, in welchem die Kindsmutter erwerbstätig sei. Mit Schreiben vom 27. April 2022 setzte die Familienausgleichskasse B____ die Differenzzulage (ab Mai 2021 bis November 2021 und ab Dezember 2021) fest (vgl. AB 15 und AB 16).

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 hat A____ (Beschwerdeführer) am 2. Mai 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er, es sei die angeordnete Drittauszahlung aufzuheben.

b) Die Ausgleichskasse B____ (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Juni 2022 an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG.

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Replik vom 16. Juni 2022 um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sollte seiner Argumentation nicht gefolgt werde (vgl. S. 3 der Replik). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht von einer derartigen Bedingung abhängig gemacht werden kann; denn ansonsten würde der Entscheid im Ergebnis vorweggenommen, was nicht angeht. Aus diesem Grunde kann dem Antrag des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden und es wird eine Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts vorgenommen.

2.2. Gegenstand der richterlichen Prüfung bildet die mit Verfügung vom 22. Februar 2022 angeordnete, mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 bestätigte, Drittauszahlung der Differenzzulage in der Höhe von Fr. 75.--. Nicht zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Direktauszahlung der freiwilligen Zulage der F____ AG (vgl. Erwägung 3.2. hiernach).

3.1. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.2. Gemäss Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein Kind oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Die Familienzulagen nach FamZG umfassen die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Weitergehende Leistungen aus Arbeitsvertragsrecht oder öffentlichem Dienstrecht gelten nicht als Zulagen im Sinne des FamZG. Dieses Gesetz findet daher in diesen Fällen keine direkte Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 FamZG; vgl. dazu u.a. Marco Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren Familienkonstellationen, in: AJP 2012 746 ff, S. 748; siehe auch Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 3 N 151 ff.).

3.3. 3.3.1. Vorbehältlich der Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG wird für das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6 FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a. der erwerbstätigen Person; b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte […].

3.3.2. Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Die Prioritätenordnung gemäss Art. 7 Abs. 1 ist daher insofern eine relative, als die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf eine Differenzzahlung hat, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden (vgl. Marco Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren Familienkonstellationen, in: AJP 2012 746 ff, S. 749).

3.3.3. Die sog. Differenzzahlung muss mit einer eigenen Anmeldung bei der FAK mit der höheren Zulage geltend gemacht werden (vgl. Reichmuth, a.a.O., S. 749). Anstelle des Elternteils, der einen Anspruch geltend machen kann, dies aber nicht tut, kann der andere einen Antrag stellen. In diesem Fall werden die Familienzulagen direkt an diejenige Person ausgerichtet, welche den Antrag gestellt hat (vgl. Rz 104 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]).

3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 8 FamZG müssen anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten. Gemäss Rz 244 FamZWL gilt die Pflicht zur Weiterleitung auch für die Differenzzahlung.

3.4.2. Für den Fall, dass die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, kann namentlich ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen – in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG – auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ihm ausgerichtet werden (Art. 9 FamZG; vgl. auch Rz 102 FamZWL). Die Drittauszahlung kann auch für die Differenzzahlung verlangt werden (vgl. Rz 245 FamZWL).

3.4.3. Falls das Kind beim sorgeberechtigten Elternteil lebt und dieser nachweisen kann, dass die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht korrekt an ihn weiterleitet, ist die Drittauszahlung ohne weitere Abklärungen zu bewilligen. Die Familienausgleichskasse braucht insbesondere nicht im Voraus zu prüfen, ob der sorgeberechtigte, um die Drittauszahlung ersuchende Elternteil die Zulagen auch tatsächlich für die Bedürfnisse des Kindes verwendet (Rz 246 FamZWL mit Verweis auf BGE 144 V 35).

3.4.4. Gemäss Rz 246 FamZWL ist die Tatsache, dass die Familienzulagen der Person, die das Kind betreut, nicht korrekt weitergeleitet werden, glaubhaft zu machen. Das kann geschehen durch (a.) eine Bestätigung der für die Inkassohilfe zuständigen Fachstelle, wonach die Unterhaltsbeiträge für das Kind nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht bezahlt werden, oder (b.) Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht eingehen. Gemäss einschlägiger Lehre sind im Falle einer unregelmässigen Weiterleitung bereits relativ geringfügige Verzögerungen ausreichend. Überdies wird – unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien – dargetan, die Drittauszahlung soll etwa (auch) dann greifen, wenn die Beteiligten in einem gespannten Verhältnis zueinanderstehen (vgl. Ueli Kieser/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 9 Rz 14).

3.5. 3.5.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Vergangenheit für seine Tochter D____ Unterhalt bezahlt hat (vgl. die von C____ mitunterzeichneten Bestätigungen vom 20. April 2017, vom 28. März 2019 und vom 16. März 2020, siehe auch die Bestätigungen der kantonalen Sozialhilfe, Abteilung Unterhaltsbeiträge und Inkasso, vom 8. Februar 2021 und vom 23. Februar 2022 (Beschwerdebeilagen 6a, 6b, 6c und vom 23. Februar 2022). Wie sich aber der Auflistung vom 16. März 2020 entnehmen lässt, erfolgten die Zahlungen im Jahr 2019 unregelmässig (vgl. Beschwerdebeilage 6c) und wurden ab dem Jahr 2020 direkt an die Abteilung Unterhaltszahlungen und Inkasso des kantonalen Sozialamtes geleistet (vgl. Beschwerdebeilagen 6d und 6e). Auch aus dem von C____ eingereichten Kontoauszug mit handschriftlichen Vermerken (AB 5) ist zu schliessen, dass die Unterhaltsleistungen nicht mit der erforderlichen Regelmässigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.4.4. hiervor) erfolgten.

3.5.2. Des Weiteren räumte der Beschwerdeführer – in Bezug auf die freiwillige Zulage der F____ AG – ein, er erhalte diese Zulagen "schon immer" (vgl. die Replik). Diese Zulagen stünden ihm zu, da die Kindsmutter bereits Kinderzulagen beziehe (vgl. die Beschwerde und die Replik). In der "Begründung der Beschwerde" stellte der Beschwerdeführer explizit klar, da die Kindsmutter bereits Kinderzulagen beziehe, stünden ihm die freiwillige Ausgleichszahlung und die interkantonale Differenzzulage zu. Unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die freiwillige Zulage der F____ AG nicht weiterleitet, sondern (auch) die Differenzzulage nicht weiterleiten würde.

3.6. Damit erscheint eine Drittauszahlung gemäss Art. 9 FamZG als begründet. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22. Februar 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022, die Direktauszahlung der Differenzzulage in der Höhe von Fr. 75.-- an C____ angeordnet.

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31. März 2022 zu bestätigen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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