Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, FZ.2020.1, SVG.2020.262
Entscheidungsdatum
15.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2020.1

Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019

Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht gegeben. Es fehlt an der Überprüfbarkeit des Lehrgangs.

Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer ist als Arbeitnehmer der C____ bei der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend Beschwerdegegnerin) versichert.

b) Mit Ausbildungsbestätigung vom 17. November 2019 (Antwortbeilage, AB 1) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Ausbildungszulagen für seinen im Jahr 2000 geborenen Sohn, D____, für den Zeitraum von September 2019 bis und mit Juli 2020 für das Studium an der Bildungsstätte E____ (nachfolgend [...]) in F____ (vgl. Immatrikulationsbestätigung vom 4. November 2019, AB 1).

c) Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 21. November 2019 (Beschwerdebeilage, BB 2) einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für D____ ab dem 1. September 2019. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das Studium an der E____ stelle einen Besuch an einer religiösen Bildungsstätte dar und erfülle die gesetzlichen Anforderungen an eine Ausbildung nicht. Insbesondere werde kein allgemein gültiger Abschluss erworben. Auf Einsprache vom 26. November 2019 (AB 7) hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 an ihrem ablehnenden Entscheid fest (AB 8).

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2019 erhebt der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2019 und den Zuspruch von Ausbildungszulagen ab dem 1. September 2019. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, erfolgte die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 15. Juli 2020.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 des Sozialversicherungsgesetzes (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2).

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer Ausbildungszulagen für den Sohn D____ für den Zeitraum von September 2019 bis und mit Juli 2020 an der Bildungsstätte E____. Sie macht im Wesentlichen geltend, beim Institut handle es sich um eine private religiöse Bildungsstätte. Der vom Sohn des Beschwerdeführers dort in Anspruch genommenen Ausbildung fehle es an Transparenz und damit an deren Überprüfbarkeit. Zudem könne nicht genannt werden, welche berufliche Betätigung nach Ausbildungsabschluss tatsächlich wahrgenommen werden könnte. Dies mit Ausnahme der Berufe Lehrer und Rabbiner, wobei nicht dargelegt werde, an welcher Ausbildungsstätte als Lehrer gearbeitet werden könnte. Da die Ausbildung nicht die Möglichkeit biete, danach einem breiten Spektrum von Berufen nachgehen zu können, könne die Ausbildung auch nicht als faktische Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV anerkannt werden.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, bei der Bildungsstätte E____ handle es sich um eine Hochschule erster Güte, welche ihren Studenten ein breites Basiswissen vermittle. Die dort erworbenen «Credits» könne man sich für das Studium an verschiedensten Universitäten anrechnen lassen, wobei es keine Rolle spiele, welches Fach das Fortsetzungsstudium betreffe. Überdies habe das Institut herausragende Persönlichkeiten hervorgebracht. Dies sei ein Zeichen für die Qualität der dort angebotenen Ausbildung. Die Voraussetzungen für eine Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV seien erfüllt.

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Ausbildungszulagen für den Zeitraum von September 2019 bis und mit Juli 2020 zu Recht verweigert hat.

3.1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.3. Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020) konkretisiert in Ziffer 3.6.3.2 (Randzahl [Rz]. 3358 ff.) den Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.

3.4. Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss. Falls die Ausbildung nicht zum vorneherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden, bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsplan beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Unwichtig ist, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Während der Ausbildung muss sich das Kind überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Der effektive Ausbildungsaufwand hat mindestens zwanzig Stunden pro Woche auszumachen. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch ein Praktikum als Ausbildung anerkannt werden (vgl. RWL, Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299).

4.1. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob das Studium an der Bildungsstätte E____ den Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV erfüllt. Diese Frage ist im Folgenden näher zu beleuchten.

4.2. Gemäss der Programmübersicht auf der Homepage der Bildungsstätte E____ habe sich diese als ein Elitecenter für eine erstklassige Thoraausbildung etabliert. Die Studenten der E____ würden ihre Zeit dem Studium des Talmud, fernab vom Lärm und Treiben der Stadt ([...], zuletzt eingesehen am 15. Juli 2020). Das Institut E____ sei eine zionistisch orientierte Bildungsstätte mit einer langen Tradition aufopferungsvollen und intensiven Lernens in einer dynamischen «Beit Midrash». (Bibliotheksraum vgl. [...]..., zuletzt eingesehen am 13. Juli 2020).

Der Seder Haymom (Stundenplan, AB 3) gibt Aufschluss über den Tagesablauf der Studenten der E____. Danach widmen sich die Schüler von Sonntag bis Freitag um 06:50 Uhr dem Morgengebet (Sacharit) und einer Vorbereitung für die Mahlzeit (Seder Halacha). Im Anschluss an das Frühstück haben die Studenten von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr die Gelegenheit, sich für die Erörterung und Auslegung von Passagen religiöser Schriften des Judentums vorzubereiten. Um 12:00 Uhr erfolgt eine Analyse religiöser Schriften (Shiur Gemara). Nach Mittagessen, Mittagspause und dem Nachmittagsgebet (Mincha) steht um 16:00 Uhr das Lernen mit älteren Studenten auf dem Stundenplan (learning with older chavruta). In der Folge haben die Studenten Gelegenheit, ihre Zeit nach eigenen Wünschen zu gestalten (overseas chugim). Auf das Abendgebet und das Abendessen folgen ein Rückblick auf die «shiur». Den letzten Tagespunkt bilden von den Studenten speziell gewählte Kurse wie Chumash (Thora in gedruckter Buchform im Gegensatz zur Schriftrolle), Mussar (Literatur der Mussar-Bewegung), jüdische Philosophie, Halacha (rechtlicher Teil der Überlieferung des Judentums) etc. An den Freitagen und Samstagen beschränkt sich der Stundenplan auf die Gebete und die Mahlzeiten.

4.3. Aus den Akten ergibt sich, dass das Studium von D____ an der Bildungsstätte E____ die zeitlichen Anforderungen an eine Ausbildung erfüllen. So dauert der Studienaufenthalt weit mehr als vier Wochen und der vorliegende Stundenplan weist eine tägliche Auseinandersetzung mit der Studienmaterie von mindestens acht Stunden an fünf Wochentagen aus. Dies wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten.

4.4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Sohn habe noch kein konkretes Bildungsziel vor Augen. Das Studium an der E____ ist für D____ somit nicht auf das Erlangen eines Berufsabschlusses ausgerichtet. Damit der Besuch der Ausbildungsstätte E____ dennoch als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV gelten kann, müsste er als Allgemeinausbildung dienen, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet und die Ausübung einer Mehrzahl an Berufen ermöglicht.

Gemäss dem vorliegenden Stundenplan bildet die jüdische Religionslehre den Schwerpunkt der Studien an der E____. So preist sich die Bildungsstätte auch im Internet als Elitecenter für Thorastudien an. Andere Themengebiete werden vom Programm nicht erfasst und sind dem Stundenplan auch nicht zu entnehmen. Die Beschäftigung mit einer singulären Materie kann, unabhängig deren Inhalts, begriffsnotwendig nicht Grundlage für eine Allgemeinausbildung darstellen, die eine Basis für die Ergreifung verschiedener Berufe bildet. Das Studium an der E____ dient somit nicht dem Erwerb einer allgemeinen Grundausbildung als Fundament verschiedenartiger Berufe.

Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang an, der Unterricht sei bereits vor Jahrzehnten dahingehend angepasst worden, dass die Studenten sich die an der E____ erlangten «Credits» im Rahmen des Bologna-Systems an fast allen regulären Hochschulen für das Bachelor-Studium anrechnen lassen können.

Weder aus den Akten noch aus der Homepage der E____ ([...], zuletzt eingesehen am 15. Juli 2020) lässt sich Entsprechendes ableiten. Es geht daraus weder hervor, wie viele Credits D____ im Rahmen seines Aufenthalts an der Bildungsstätte erwirbt, noch welche «Credits» sich bei welchen Hochschulen in welchem Umfang anrechnen lassen könnten. Der Inhalt des Lehrgangs ist somit insoweit nicht überprüfbar, als nicht eruiert werden kann, welche Leistungen in welchem Umfang mit «Credits» honoriert werden. Es fehlt in diesem Zusammenhang somit an der Überprüfbarkeit, welche im Übrigen hinsichtlich der Lernziele und der vorgesehenen Lernkontrollen (Prüfungsinhalte der einzelnen Fächer, verantwortliche Lehrpersonen) ebenfalls nicht gegeben ist. Es fehlt der strittigen Ausbildung somit an Transparenz (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 8C_404/2015 E. 4.3.2).

Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von G____ des Lander College for men vom 23. Dezember 2019 (KB 7) nichts zu ändern. Auch diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, inwiefern die «Credits» der E____ an die vom College angebotenen Bachelorstudiengänge angerechnet werden können.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, bedeutende Akademiker hätten ihren akademischen Werdegang an der C____ begonnen. Dies mag durchaus zutreffen, hat jedoch für die Beurteilung der Frage, ob der nicht auf ein konkretes Bildungsziel ausgerichtete Aufenthalt von D____ an der E____ den Ausbildungsbegriff nach schweizerischem Recht erfüllt, keine Relevanz.

4.5. Damit ist nicht gesagt, dass eine Ausbildung in jüdischer Theologie grundsätzlich nicht anerkannt werden könnte. Dafür bedürfte es jedoch umfassender und, noch wichtiger, überprüfbarer Informationen über die von der Bildungsstätte vermittelten Inhalte und der jeweils damit betrauten Lehrpersonen. An solchen Informationen fehlt es aber in casu. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit nicht um einen Einzelfall handelt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auch in Fällen von mehrjährigen, rein institutionsinternen Lehrgängen christlicher Organisationen die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV abgelehnt. Insofern stellt die Nichtanerkennung auch keine Diskriminierung einer bestimmten Religion dar (Art. 8 Abs. 2 BV). Vielmehr gilt der dargelegte Massstab etwa auch für die faktische Anerkennung von Ausbildungen im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 8C_404/2015 E. 4.3.3. f.).

4.6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn D____ ab September 2019 zu Recht verneint hat.

5.1. Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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