Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, FZ.2019.5, SVG.2020.12
Entscheidungsdatum
26.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. November 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

Familienausgleichskasse B____

Beschwerdegegnerin

C____

Versicherte Person

Gegenstand

FZ.2019.5

Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019

Ausbildungszulage, Einkommensgrenze beim Kind

Tatsachen

I.

a) Die versicherte Person ist Arbeitnehmerin des D____, mit Sitz in Basel, welcher der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1).

b) Mit Anmeldung vom 15. März 2019 (BB 1) beantragte die versicherte Person rückwirkend ab August 2016 die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihre 1996 geborene Tochter A____ (nachfolgend: „Tochter“). Von August 2016 bis Juni 2018 absolvierte diese die berufsbegleitende Maturitätsschule und begann im September 2018 ein berufsbegleitendes Studium an der E____ (E____; BB 1). Seit

  1. August 2016 ist sie zudem in einem 50 %-Pensum bei der F____ (F____) angestellt (BB 2). Vereinbart wurde ein Bruttojahreslohn von CHF 57‘000.-- (Basis 100 %), welcher per 1. Juli 2018 auf CHF 56‘400.-- reduziert wurde.

c) Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der versicherten Person mit, der Anspruch auf Zulagen ab August 2016 sei bereits abgelehnt worden, da gemäss den eingereichten Lohnausweisen das Einkommen der Tochter in den Jahren 2016 und 2017 das monatliche Maximum von CHF 2‘350.-- überschritten habe. Im Jahr 2018 sei dies jedoch nicht der Fall gewesen, weshalb die Anmeldung der versicherten Person als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen worden sei. Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2018 werde der Anspruch sodann gutgeheissen. Ab Juli 2018 habe die versicherte Person jedoch keinen Anspruch mehr, was die Beschwerdegegnerin entsprechend verfügte (BB 2).

d) Dagegen erhob die Tochter am 16. Juni 2019 im Namen der versicherten Person Einsprache (BB 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit an die Tochter adressiertem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 ab (BB 4).

e) Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wandte sich die Tochter erneut an die Beschwerdegegnerin und erhob „Einspruch“ gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019. Sie machte im Wesentlichen eine Fehlbeurteilung in Bezug auf den mit Verfügung vom 21. Mai 2019 abgelehnten Anspruch auf Ausbildungszulagen für August bis Dezember 2016 und ab Juli 2018 geltend (BB 5).

II.

a) In der Folge lässt die Beschwerdegegnerin dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das von der Tochter unterzeichnete Schreiben vom 12. Juli 2019 (inklusive Beilagen) zuständigkeitshalber zukommen und bittet um Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

c) Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. November 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin der versicherten Person ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat.

1.2. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3 mit Hinweisen). Um im Interesse einer anderen Person ein Rechtsmittel ergreifen zu können, ist ein besonderes eigenes Berührtsein erforderlich. Der Dritte muss ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung haben, was voraussetzt, dass ihm aus dem streitigen Verwaltungsakt ein unmittelbarer Nachteil erwächst; bloss mittelbare, faktische Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung reichen nicht aus (BGE 138 V 292 E. 4).

1.3. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Die Beschwerdefrist gilt als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).

1.4. Im vorliegenden Fall hat sich die volljährige Tochter (geboren 17. März 1996, vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) der versicherten Person mit dem eigens unterzeichneten Schreiben vom 12. Juli 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 zur Wehr gesetzt. Das besondere Berührtsein durch den angefochtenen Einspracheentscheid liegt offensichtlich vor. Die Aktivlegitimation ist demnach gegeben. Ein klares Indiz für die erforderliche Nähe zum Streitgegenstand ergibt sich zudem bereits aus dem Gesetz, welches einem mündigen Kind der versicherten Person die Möglichkeit einräumt, auf begründetes Gesuch hin die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG direkt an sich zu beantragen (FamZG Art. 9 Abs. 1). Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben vom 12. Juli 2019 (ihr zugegangen am 17. Juli 2019) korrekterweise dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zukommen lassen. Demnach wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2019 und dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass sie bereits mit Verfügung vom 5. August 2016 die Ausrichtung von Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2016 abgelehnt habe. Die von der Tochter dagegen erhobene Einsprache sei mit Einspracheentscheid vom 16. September 2016 ebenfalls abgelehnt worden. Dieser Entscheid sei sodann in Rechtskraft erwachsen (Beschwerdeantwort, S. 1). Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, den Lohnausweisen der Tochter sei zu entnehmen, dass ihr Bruttoeinkommen in den Jahren 2016 und 2017 CHF 2‘375. -- pro Monat betragen habe, womit der zulässige Maximalbetrag gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZV; SR 836.2) i.V.m. Art. 49bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) überschritten worden sei. Im Jahr 2018 sei das monatliche Maximum nicht erreicht worden und für den Zeitraum von Januar bis Juni 2018 sei ein Anspruch auf Ausbildungszulagen zu bewilligen. Ab dem 1. Juli 2018 bestehe jedoch kein Anspruch mehr, da das Teilzeitstudium der Tochter nicht einen Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche ausweise. Zudem liege das Einkommen ab 1. Januar 2019 erneut über der Maximalgrenze von Art. 1 FamZV i.V.m. Art. 49bis Abs. 2 AHVV (Beschwerdeantwort, S. 2).

2.2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird sinngemäss eingewendet, die Beschwerdegegnerin habe unrichtig gehandelt, indem sie mit Verfügung vom 21. Mai 2019 und Einspracheentscheid vom 24. Juni 2019 einen Anspruch per 1. Juli 2018 verneinte und nicht auf die Einsprache eintrat, soweit diese den Zeitraum August bis Dezember 2016 betraf. Auf das ganze Jahr 2016 gerechnet sei die damalige Maximalgrenze von jährlich CHF 28‘200.-- nicht überschritten worden.

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der versicherten Person auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter ab dem

  1. Juli 2018 verneint hat und nicht auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Zeitraums von August bis Dezember 2016 eingetreten ist.

3.1. Mit Verfügung vom 5. August 2016 (AB 3) hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. August 2016 verneint. Dies hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. September 2016 (AB 5) bestätigt. Dieser Einspracheentscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Verfügung vom 21. Mai 2019 (BB 2) hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, der Anspruch auf Zulagen ab August 2016 sei bereits abgelehnt worden, weil das Einkommen über der Grenze von CHF 2‘350. -- gelegen habe. Den nun eingereichten Lohnausweisen sei zu entnehmen, dass das während der Maturitätsschule erzielte Einkommen in den Jahren 2016 und 2017 die Grenze überschritten habe. Im Jahr 2018 habe es darunter gelegen. Dementsprechend nehme die Beschwerdegegnerin die Anmeldung als Wiedererwägungsgesuch entgegen, das für den Zeitraum Januar bis Juni 2018 gutgeheissen werde. Dafür werde ein separater Zulagenentscheid erlassen.

Mit der vorliegenden Eingabe vom 12. Juli 2019 (welche von der Beschwerdegegnerin als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde) wird ausgeführt, es sei „noch immer nicht“ nachvollziehbar, weshalb von August bis Dezember 2016 der Anspruch auf Ausbildungszulagen zu verneinen sei. Es ergibt sich daraus, dass mit der Beschwerde stillschweigend anerkannt wird, dass für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht. Jedoch wird verlangt, es sei die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum ab August bis Dezember 2016 noch einmal zu prüfen.

Dazu ist folgendes zu sagen:

3.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung kann jederzeit, also ohne zeitliche Befristung, erfolgen. Sie kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 69; BGE 133 V 50 E. 4.2.2) und dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 117 V 8 E. 2c). Der Versicherungsträger hat den Entscheid willkürfrei und unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots zu fällen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 62 mit Hinweisen).

Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der einzig denkbare Schluss ist, der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2). Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"). Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2, E. 2; Urteil vom 22. Februar 2005, U 463/04). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung kann das Gericht demzufolge nicht eintreten. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50 E. 4.2.1).

3.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin es abgelehnt, ihren rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 16. September 2016 in Wiedererwägung zu ziehen, soweit es die Ablehnung eines Anspruchs ab August 2016 bis Ende Dezember 2017 betrifft. Nach dem Dargelegten besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Soweit die Beschwerde sich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich Ansprüchen ab August 2016 nicht einzutreten, richtet, ist auf sie gemäss vorstehenden Darlegungen (BGE 133 V 50 E. 4.2.1) nicht einzutreten.

4.1. Anspruch auf Familienzulagen haben namentlich die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherten Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Die Leistung richtet sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, des Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 FamZG).

4.2. Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen, welche im Regelfall ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zu dessen 16. Altersjahr ausgerichtet werden, und Ausbildungszulagen, welche die Kinderzulagen Ende des Monats, in welchem das Kind 16 Jahre alt wird, ablösen und bis zu dessen Ausbildungsabschluss, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, ausbezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Zu einem Anspruch berechtigen namentlich Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG), Stiefkinder und Pflegekinder (Art. 4 Abs. 1 lit. b und c FamZG).

4.3. Für die Ausrichtung von Ausbildungszulagen setzt Art. 1 Abs. 1 FamZV voraus, dass das betreffende Kind eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolviert. Der Bundesrat hat in Art. 49bis und 49ter AHVV geregelt, was der Begriff Ausbildung in diesem Zusammenhang bedeutet. In Ausbildung ist demnach ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 AHVV).

4.4. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV; vgl. BGE 142 V 442 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 142 V 226, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 4.3). Im Jahr 2018 betrug die maximale Altersrente der AHV pro Monat CHF 2‘350.-- (Art. 34 Abs. 2 und 5 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung), seit dem 1. Januar 2019 beträgt sie CHF 2‘370.-- (Art. 34 Abs. 2 und 5 AHVG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung). Dabei ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen des Kindes massgebend (BGE 142 V 442 E. 5.4 und E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.3). Ein allfälliger 13. Monatslohn wird bei der Feststellung des Monatslohnes mitberücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.1). Erstreckt sich die Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet; beginnt oder endet die Ausbildung während des Kalenderjahres, wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen alleine für die Zeit der Ausbildungsmonate ermittelt (BGE 142 V 442 E. 5.4 mit Hinweisen).

4.5. Die von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze finden ihren Niederschlag in den Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen verweist dabei auf den in der AHVV umschriebenen Ausbildungsbegriff und die Ausführungen hierzu in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Wegleitung, RWL, aufgeschaltet auf der Homepage des BSV, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6857/download, unter AHV/Grundlagen AHV/Weisungen Renten, zuletzt eingesehen am 6. Dezember 2019).

4.6. Gemäss RZ 3358 der Wegleitung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020) muss die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.

4.7. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL, RZ 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL, RZ 3360).

5.1. Unbestritten ist, dass das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen der Tochter ab Juli 2018 die maximale volle Altersrente der AHV gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV nicht erreicht hat. Strittig ist jedoch, ob mit der Salärreduktion per 1. Juli 2018 ein rechtsmissbräuchlicher Einkommensverzicht vorliegt.

5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Tochter mit Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2016 (AB 1) per 1. August 2016 bei einem Bruttojahreseinkommen von CHF 57‘000.-- (Basis 100 %) bei der F____ angestellt wurde. Per 1. Juli 2018 wurde das Bruttojahreseinkommen um CHF 600.-- auf CHF 56‘400.-- (Basis 100 %) reduziert (Ausserordentliche Saläranpassung, BB 5, S. 2. Gemäss Akten erfolgte die Reduktion auf Wunsch der Tochter, wird doch das Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2018 (BB5) ausdrücklich eingeleitet mit: „Auf Ihren Wunsch wird Ihr Jahressalär per

  1. Juli 2018 wie folgt angepasst […] “. Durch die Anpassung beläuft sich deren monatliches Bruttoeinkommen bei einem Arbeitspensum von 50 % ab dem

  2. Juli 2018 auf CHF 2‘350.-- und liegt folglich CHF 20.-- unter dem zulässigen Maximum gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV. Da die Reduktion offensichtlich durch die Tochter initiiert war, ist davon auszugehen, dass das Bruttojahreseinkommen bewusst reduziert worden ist, um die monatliche Maximalgrenze von CHF 2‘370.-- nicht zu überschreiten und um dadurch weiterhin Ausbildungszulagen beanspruchen zu können. Dieses Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren und findet keinen Rechtschutz. Es verstösst ausserdem gegen die Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweisen), welche im gesamten Bereich der Sozialversicherungen gilt, somit auch für die Familienzulagen (vgl. Art. 1 FamZG; BGE 142 V 442 E. 6.2 mit Hinweisen). Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). Dass ein Arbeitnehmer eine Lohnreduktion (n.b. bei ansonsten quantitativ und qualitativ unveränderter Arbeitsleistung) anstrebt, wäre unter solchen Umständen widersinnig.

6.1. Umstritten ist sodann, ob die Ausbildung der Tochter die Mindestanforderungen von 20 Wochenstunden Ausbildungsaufwand erfüllt.

6.2. Die Tochter der versicherten Person absolviert seit dem 17. September 2018 ein berufsbegleitendes Studium der Betriebsökonomie an der E____ (BB 1, S. 3 und 4). Aus den Akten ergibt sich, dass der Unterricht jeweils an drei Vormittagen unter der Woche von 8:15 Uhr bis 12:00 Uhr und an einem Nachmittag von 13:15 Uhr bis 17:00 Uhr stattfindet (AB 13), was gesamthaft zwölf Wochenstunden ergibt.

Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf eine Bestätigung der E____ (BB 4, S. 3) geltend, sie absolviere im aktuellen Semester vier Module, welche mit je fünf ECTS (Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen - nach der englischen Bezeichnung European Credit Transfer and Accumulation System oft mit ECTS abgekürzt) gewichtet werden. Da ein ECTS einem Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden entspreche, betrage der Ausbildungsaufwand der Tochter während des ganzen Semesters 600 Stunden. Diese seien auf 20 Wochen pro Semester zu verteilen, was einen Wochenaufwand von insgesamt ca. 30 Stunden ergebe. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei 600 Stunden pro Semester ergebe sich auf ein halbes Jahr verteilet ein Zeitaufwand von ca. 23 Stunden pro Woche. Zudem sei der eingereichten Bestätigung der E____ nicht zu entnehmen, inwieweit die Erwerbstätigkeit der Tochter als ECTS angerechnet werde. Im Gegensatz zur Praxis, den Unterrichtszeiten einen Zuschlag von 50 % für das Selbststudium hinzuzurechnen, führe eine Gewichtung nach ECTS nicht zu einem die Rechtsgleichheit gewährleistenden Resultat.

6.3. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend (vgl. E. 5.2) die Anpassung des von der Arbeitgeberin ab 1. Juli 2018 entrichteten Lohnes zu Recht als rechtsmissbräuchlich taxiert und somit auch zu Recht angenommen, dass das monatliche Erwerbseinkommen der Tochter ab Juli 2018 die maximale volle Altersrente der AHV übersteigt. Es kann darum offengelassen werden, ob der Ausbildungsaufwand gemäss den Unterrichtszeiten zuzüglich eines Zuschlags von 50 %, oder gemäss ECTS-Gewichtung festzulegen ist.

7.1. Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Versicherte Person

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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