Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, FZ.2019.3, SVG.2019.275
Entscheidungsdatum
18.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. September 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

Familienausgleichskasse C____

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2019.3

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019

Kein Anspruch auf Familienzulagen für die Kinder mit Wohnsitz in den USA

Tatsachen

I.

a) Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die D____ meldete den Beschwerdeführer am 17. September 2007 zum Bezug von Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für dessen Sohn E____, geboren am [...], an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am 29. Dezember 2010 erfolgte eine weitere Anmeldung für den am [...] geborenen Sohn F____ (AB 3). Später (das genaue Datum geht aus den Akten nicht klar hervor), meldete die Arbeitgeberin – dieses Mal die G____ den Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen für den am [...] geborenen Sohn H____ an (AB 5). Für alle drei Kinder leistete die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Familienzulagen (vgl. die Zulagenentscheide vom 22. Dezember 2008, vom 24. Januar 2011 und vom 3. März 2011, AB 2, 4 und 6).

b) Per 30. Juni 2015 meldete sich der bis dahin in der Gemeinde I____ (Kanton Basel-Landschaft) wohnhafte Beschwerdeführer aus der Schweiz ab und zog in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA; vgl. Wegzugsmeldung – Abmeldebetätigung ins Ausland vom 5. Dezember 2016, AB 13). Am [...] 2018 wurde seine Tochter, J____, geboren. Am 17. Mai 2018 tätigte die schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (die G____) daher eine erneute Anmeldung zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen (AB 7).

c) Aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers in die USA begann die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Familienzulagen zu überprüfen und forderte verschiedene Dokumente ein (vgl. z.B. Schreiben vom 29. August 2018, AB 11). In einem E-Mail vom 12. Dezember 2018 informierte sie die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass für die Kinder mit Wohnsitz in den USA kein Leistungsanspruch bestehe. Die Zulagen ab Wegzug der Kinder bzw. ab Juli 2015 werde sie daher zurückfordern müssen (AB 16). Mit einer Wegfallanzeige vom 13. Dezember 2018 (AB 18) informierte sie den Beschwerdeführer offiziell über das Anspruchsende am 30. Juni 2015 und die daraus folgende Rückforderung. Per gleichem Datum liess sie ihm eine Abrechnung der Rückforderung über Fr. 18‘000.– für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2017 zukommen (AB 19). Am 18. Dezember 2018 erliess sie eine Verfügung, mit welchem sie den Wegfall der Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2015 bestätigte und ihn darauf hinwies, dass die von Juli 2015 bis Mai 2018 bezogenen Zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 21‘000.– zurückzuerstatten seien (AB 20). Die vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 dagegen erhobene Einsprache (AB 21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 ab (AB 22).

II.

a) Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 26. März 2019 wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 aufzuheben. (2) Es sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für die Kinder E____, geboren am [...], H____, geboren am [...] und F____, geboren am [...] zu bestätigen und der Anspruch auf Familienzulagen für die am [...] 2018 geborene J____ anzuerkennen. (3) Es sei dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) In der Replik vom 5. Juni 2019 und der Duplik vom 14. Juni 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist dasjenige Versicherungsgericht örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG, SR 836.2).

1.2. Es ist vorliegend zu Recht unstrittig, dass (im Falle einer Auszahlung von Familienzulagen an den Beschwerdeführer) die Beschwerdegegnerin die zuständige Ausgleichskasse ist und daher das baselstädtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 04. Juni 2008 (EG FamZG; SG 820.100) die anwendbare Familienzulagenordnung darstellt (vgl. auch dessen § 3). Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen.

1.3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen ab Juli 2015 aufgrund von dessen Wegzug mit seiner ganzen Familie in die USA. Sie begründet dies damit, dass eine Unterstellung unter das FamZG im vorliegenden Fall nicht durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorgesehen sei. Auch sei der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert, sondern aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz. Für seine Kinder mit Wohnsitz in den USA könnten daher mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) keine Familienzulagen ausgerichtet werden.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe sowohl in den USA als auch in der Schweiz keiner selbständigen Tätigkeit nach. In der Schweiz sei er aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die soziale Sicherheit vom 3. Dezember 2012 (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend: Abkommen CH-USA) obligatorisch bei der AHV versichert. Nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 FamZV habe er daher für alle seine vier Kinder einen Anspruch auf Familienzulagen.

2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2015 hinaus für seine Kinder E____, H____ und F____, einen Anspruch auf Familienzulagen hat, und ob ihm zudem für die am [...] 2018 geborene J____ Familienzulagen zuzusprechen sind.

3.1. Anspruch auf Familienzulagen haben namentlich die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherten Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG; ist der Lohnanspruch erloschen, gilt Art. 10 FamZV). Die Leistung richtet sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, des Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 FamZG).

Zu einem Anspruch auf Familienzulagen berechtigen namentlich Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG).

3.2. 3.2.1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, werden Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben (Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FamZV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 7 Abs. 1 FamZV gesetzeskonform und verletzt weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107; vgl. BGE 136 I 197 sowie BGE 144 V 35, 37 E. 4.1. und BGE 144 V 299, 302 E. 2.1).

Nach Art. 7 Abs. 2 FamZV haben zudem auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung, Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

3.2.2 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG sind Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten (Ziff. 2), oder (gemäss Ziff. 3) im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1979 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) tätig sind, obligatorisch nach dem AHVG versichert.

Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG sieht vor, dass die Versicherung weitergeführt werden kann von Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (lit. a), sowie von nicht erwerbstätigen Studierenden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden (lit. b; vgl. dazu Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen ‑ Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 4 N 85 ff.).

4.1. 4.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZG werden Familienzulagen nur dann für Kinder im Ausland ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben.

Vorliegend besteht in Form des Abkommens CH-USA grundsätzlich eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit. Dessen sachlicher Geltungsbereich für die Schweiz wird in Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens umschrieben. Demnach gilt das Abkommen CH-USA für das AHVG und das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Abkommen CH-USA gehören zu den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 desselben Artikels weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder überstaatliche Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit eines Vertragsstaates mit einem Drittstaat noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetze. Nach Art. 2 Abs. 3 des Abkommens gilt das Abkommen hingegen auch für Erlasse, welche die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen. Auf Gesetze und Ausführungsbestimmungen, welche die geltenden Gesetzesbestimmungen auf andere Bezügerkategorien oder auf weitere Sozialversicherungszweige ausweiten, findet das Abkommen hingegen nur dann Anwendung, wenn beide Vertragsparteien dies vereinbaren.

4.1.2 Das FamZG ist kein Erlass, welches das AHVG oder das IVG ändert oder ergänzt. Im Abkommen CH-USA findet sich zudem keine Vereinbarung über die Ausrichtung von Familienzulagen. Auch aus der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens CH-USA vom 3. Dezember 2012 (SR 0.831.109.336.11) ist nichts dergleichen zu entnehmen. Es besteht somit keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und den USA im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FamZG (vgl. dazu auch Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Art. 4 N 78 und 81). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Familienzulagen für seine vier in den USA wohnenden Kinder E____, F____, H____ und J____. Zu diskutieren bleibt ein Anspruch aufgrund von Art. 7 Abs. 2 FamZV.

4.2. Es ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in den USA eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem zu Recht nicht, dass er nicht den Bestimmungen von Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG oder Art. 1a Abs. 3 AHVG untersteht. Er ist weder im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer internationalen Organisation, noch im Dienste einer privaten, vom Bund namhaft subventionierten Hilfsorganisation im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG in den USA. Auch befindet er sich nicht im Auftrag einer Firma mit Sitz in der Schweiz in den USA, für die er dort eine Tätigkeit ausüben würde und es handelt sich ausserdem nicht um einen Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken.

Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er sei aufgrund des Abkommens CH-USA weiterhin in der Schweiz AHV-versichert.

Art. 7 Abs. 1 1. Teilsatz des Abkommens CH-USA lautet:

„Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III dieses Abkommens ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist“.

Der Beschwerdeführer ist sowohl in der Schweiz als auch in den USA unselbständig erwerbend. Demnach ist er gemäss dieser Bestimmung für seine Tätigkeit in den USA den dortigen Regelungen unterstellt. Für seine Tätigkeit in der Schweiz, für die G____, untersteht er hingegen den schweizerischen Regelungen. Somit ist der Beschwerdeführer, trotz seines Wohnsitzes in den USA, aufgrund von Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG als natürliche Person, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der AHV versichert. Dass das Abkommen CH-USA festhält, dass in Fällen von nicht selbständig erwerbstätigen Personen das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in welchem die betreffende Person arbeitet (sog. Erwerbsortprinzip; vgl. dazu z.B. BGE 144 V 127, 130 E. 4.2.1.2 mit Hinweisen BGE 144 V 210, 215 E. 5.2.1), bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 7 Abs. 2 FamZV „aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert“ ist. Da der Beschwerdeführer schon aufgrund der Bestimmung von Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG AHV-pflichtig ist, ist er aufgrund schweizerischen Rechts in der Schweiz AHV-versichert.

Da somit kein Fall von Art. 7 Abs. 2 FamZV vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen aufgrund dieser Bestimmung zu Recht verneint.

4.3. Zusammenfassend gibt es keine gesetzliche Grundlage – weder im schweizerischen Recht, noch in einem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den USA – welche dem Beschwerdeführer, nachdem er zusammen mit seinen Kindern in die USA ausgewandert ist, einen Anspruch auf Familienzulagen gewähren würde. Er hat somit seit dem 1. Juli 2015 keinen Anspruch auf Familienzulagen mehr. Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen somit zu Recht eingestellt bzw. zurückgefordert.

5.1. Die Beschwerdegegnerin fordert die seit Juli 2015 und bis Mai 2018 ausgerichteten Zulagen gestützt auf Art. 25 ATSG zurück.

5.2. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sind die Bestimmungen des ATSG mit Ausnahmen von dessen Art. 76 Abs. 2 und Art. 78 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht. In Bezug auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachten Leistungen gibt es keine derartige Sonderregelung. Art. 25 ATSG ist somit vorliegend anwendbar.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Längere strafrechtliche Fristen sind vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Auf ein Verschulden der versicherten Person kommt es dabei nicht an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 1 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1).

5.3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Anmeldung von J____ am 17. Mai 2018 erstmals vom Wegzug des Beschwerdeführers erfahren. Mit der Verfügung der Rückforderung am 18. Dezember 2018 hat sie die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten. Die Rückforderung ist somit zu Recht erfolgt. Ein Erlass der Rückforderung kommt in Frage, sofern der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und seinerseits zudem eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

6.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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