Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7. November 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2019.2
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019
Drittauszahlung der Familienzulagen an die Kindsmutter rechtmässig; Beschwerde wird abgewiesen.
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer ist Arbeitnehmer der B____ mit Sitz in Basel, welche Mitglied der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin bezieht der Beschwerdeführer seit Januar 2009 für seine nicht eheliche Tochter C____ Familienzulagen (BB 1). Von deren Mutter lebt der Beschwerdeführer getrennt (BB 1). Beide Elternteile sind in Frankreich ansässig (BB 1).
Am 16. Oktober 2018 ersuchte die Kindsmutter die Beschwerdegegnerin um direkte Auszahlung der Familienzulagen an sie. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei der gerichtlich vereinbarten Verpflichtung, die Hälfte der Kinderzulagen der Kindsmutter zu überweisen, nicht nachgekommen (BB 1). Mit Verfügung vom 6. November 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, die Familienzulagen direkt an die Kindsmutter auszubezahlen (BB 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2018 Einsprache (BB 3). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um einen Nachweis, dass er seinen laufenden Zahlungspflichten gegenüber der Kindsmutter nachkomme (AB 4). Nachdem der Beschwerdeführer diesen Nachweis nicht erbringen konnte (AB 5), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt an ihrem Entscheid fest (AB 6).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache, welche diese als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin beantragt er sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben und die Kinderzulagen seien direkt ihm auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme verzichtet.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt. Das Sozialversicherungsgericht entscheidet gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG], SG 154.200) auf dem Zirkulationsweg.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 respektive Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 5 und 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SVGG. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2).
1.2. Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2018 und dem Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bekannt, sie werde die ihm zustehenden Kinderzulagen für seine Tochter C____ der Kindsmutter überweisen. Diese habe die direkte Auszahlung der Kinderzulagen an sich selber beantragt, weil der Beschwerdeführer ihr bisher die Zulagen nicht ausgerichtet habe wie dies gerichtlich vereinbart worden sei. Die Beschwerdegegnerin werde diesen Antrag gutheissen und die Zulagen direkt der Kindsmutter ausrichten. Denn der Beschwerdeführer sei weder der gesetzlichen Pflicht zur Überweisung der Kinderzulagen an die Kindsmutter noch der entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung nachgekommen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2 und 6).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, die Beschwerdegegnerin hätte unrichtig gehandelt, indem sie der Kindsmutter die Zulagen direkt ausbezahlt habe, ohne zu überprüfen, ob deren Aussagen zuträfen. Die Kindsmutter verbrauche die Kinderzulagen für sich und verspiele diese unter anderem im Kasino. Das Kind erhalte gar nichts. Er hingegen habe bisher die Kinderzulagen immer für die Bedürfnisse seiner Tochter verwendet. Aus diesen Gründen sei ihm die Kinderzulage wieder zuzuteilen. Wenn es sein müsse, werde er sich verpflichten, die halbe Kinderzulage der Kindsmutter auszurichten. Somit würde zumindest die (seinige) Hälfte der Kinderzulage für die Bedürfnisse der Tochter verwendet (Beschwerde vom 28. Februar 2019).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Drittauszahlung der Familienzulagen an die Kindsmutter anordnete.
3.1. Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen, welche im Regelfall ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zu dessen 16. Altersjahr ausgerichtet werden, und Ausbildungszulagen, welche die Kinderzulagen Ende des Monats, in welchem das Kind 16 Jahre alt wird, ablösen und bis zu dessen Ausbildungsabschluss, längstens aber bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs, ausbezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG).
3.2. Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten (zum anwendbaren Recht: BGE 141 V 521 E. 4.3.1 f. S. 523 ff.).
3.3. Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten (Art. 8 FamZG). Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Die Person, welche die Drittauszahlung wünscht, muss ein Gesuch an die Familienausgleichskasse stellen, welche die Familienzulage ausrichtet und im Gesuch muss der Grund der Drittauszahlung vermerkt sein (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZWL], Fassung vom 1. Januar 2019, Rz. 246). Die Tatsache, dass die Familienzulage der Person, die das Kind betreut, nicht ausgerichtet wird, ist glaubhaft zu machen. Dies kann geschehen durch eine Bestätigung der Alimenteninkassostelle, wonach die Unterhaltsbeiträge für das Kind nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig bezahlt werden, oder durch Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig eingehen. Wird die nicht korrekte Weiterleitung der Familienzulagen glaubhaft gemacht, so ist die Drittauszahlung zu bewilligen, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht nachweist, dass sie die Zahlungen korrekt vorgenommen hat (vgl. FamZWL, Rz. 246).
4.1. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung von Kinderzulagen hat (vgl. E. 3.3.) Gemäss der gerichtlichen Vereinbarung vom 17. März 2017 ist er jedoch verpflichtet, die Hälfte der Kinderzulagen der Kindsmutter auszurichten (BB 1). Wie er selbst angibt und wie auch aus den Bankauszügen der Kindsmutter ersichtlich wird, ist er dieser Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen (vgl. BB 1 und BB 5). Er begründet dies damit, die Kindsmutter würde die Kinderzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes C____ verwenden, sondern für sich selbst. Er komme in der Hauptsache für die schulischen und gesundheitlichen Ausgaben seiner Tochter C____ auf. Die Kindsmutter hingegen habe Schulden und verspiele das Geld im Kasino (BB 5 und Beschwerde vom 28. Februar 2019). Damit macht er sinngemäss geltend, die Kindsmutter verwende die Kinderzulagen nicht zweckentsprechend.
4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht Sache der Familienausgleichskasse bzw. des gegen ihre allfällige Drittauszahlungsverfügung angerufenen Gerichts, auf Streitigkeiten der Elternteile über die konkrete Verwendung der Familienzulagen einzugehen (vgl. BGE 144 V 35, E. 5.3.2.2). Rechtsprechungsgemäss genügt es, wenn die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind, nachweist, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht weiterleitet (BGE 144 V 35, E. 5.3). Vorliegend steht der Kindsmutter aufgrund der gerichtlichen Vereinbarung vom 17. März 2017 die Hälfte der Kinderzulagen zu. Zudem hat die Kindsmutter mittels der Bankauszüge glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer dieselben nicht weiterleitet. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (BB 1 und BB 5). Demnach waren die Voraussetzungen für eine direkte Auszahlung der Familienzulagen an die Kindsmutter im Sinne von Art. 9 FamZG gegeben (vgl. E. 3.3), vermochte doch der Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht den Nachweis zu erbringen, dass er die Hälfte der Kinderzulagen vereinbarungsgemäss der Kindsmutter entrichtet hat (BB 5). Weitere Abklärungen bezüglich einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Kinderzulagen durch die Kindsmutter waren nicht erforderlich. Denn es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsbestimmung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern. Dies bleibt den Kindsschutzbehörden vorbehalten (BGE 144 V 35, E. 5.3). Dass die Beschwerdegegnerin die ganze Kinderzulage der Kindsmutter ausrichtet, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Unter diesen Umständen erweist sich die Drittauszahlung der Familienzulage an die Kindsmutter als rechtens.
4.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Drittauszahlung der Familienzulagen an die Kindsmutter angeordnet. Folglich sind die Verfügung vom 6. November 2018 bzw. der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 zu schützen.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: