Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, FZ.2018.3, SVG.2018.345
Entscheidungsdatum
10.12.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Dezember 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Familienausgleichskasse B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2018.3

Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018

Ausbildungszulagen

Tatsachen

I.

a) C____, geboren am [...] 1998, absolvierte zunächst ein (einjähriges) Praktikum beim Verein D____ ([...]). Er erhielt jedoch anschliessend keine Lehrstelle (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache). In der Folge begann er im August 2017 ein Praktikum an der Primarschule E____ (Dauer: ab 1. August 2017 bis 31. Juli 2018; vgl. die Bestätigung vom 27. Februar 2018).

b) Am 10. Februar 2018 stellte seine Mutter (A____; Beschwerdeführerin) bei der Familienausgleichskasse B____ ein Gesuch um Weiterausrichtung von Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2017. Auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin (vgl. das Schreiben vom 22. Februar 2018) reichte die Beschwerdeführerin den Praktikumsvertrag ein und machte nähere Angaben zum Praktikum ihres Sohnes.

c) Mit Verfügung vom 20. März 2018 verneinte die Familienausgleichskasse B____ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn C____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Praktikum stelle keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes dar. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2018 Einsprache. Die Familienausgleichskasse traf daraufhin weitere Abklärungen (vgl. das Schreiben vom 24. April 2018 resp. die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2018). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 wies sie die Einsprache der Beschwerdeführerin ab.

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. August 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Familienausgleichskasse B____ zur Ausrichtung von Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2017 für ihren Sohn C____ zu verpflichten.

b) Die Familienausgleichskasse B____ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG.

1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

  1. Oktober 2000 über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das infrage stehende Praktikum könne nicht als Ausbildung im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Lehrbetriebe in der Regel nur Lehrstellen an Interessenten vergeben würden, welche vorgängig im Betrieb ein einjähriges Praktikum absolviert hätten. Ein Praktikum im Bereich Kinderbetreuung sei daher faktisch notwendig. Die Primarschule E____ biete aber weder eine Ausbildung im Bereich Kinderbetreuung noch im Bereich Gesundheit und Soziales an. Damit könne nicht von einer Ausbildung im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, beim fraglichen Praktikum handle es sich um eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab August 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen verneint hat.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Gemäss Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht.

3.1.2. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.1.3. Gemäss Rz 3358 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018) muss die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.

3.1.4. Ein Praktikum wird laut Rz 3361 der RWL als Ausbildung anerkannt, wenn es eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder wenn es zu einer Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.

3.1.5. Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 RWL nicht erfüllt, so wird es unter gewissen Voraussetzungen dennoch als Ausbildung anerkannt (vgl. Rz 3361.1 RWL, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Zunächst wird vorausgesetzt, dass das Praktikum für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist. Nicht entscheidend ist, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209, 211 E. 5.2 f.). Zudem wird vorausgesetzt, dass mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209, 211 f. E. 5.3). Ausserdem darf das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauern (BGE 140 V 299).

3.1.6. Gemäss Rz 3362 RWL wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichtes 9C_223/2008 vom 1. April 2008 und 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015).

3.2. Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung zum weiteren Bezug von Ausbildungszulagen ab August 2017 an, ihr Sohn strebe eine Ausbildung im sozialen Bereich (Kleinkinderzieher oder Behindertenbetreuung) an (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). In der Einsprache vom 19. April 2018 machte sie geltend, ihr Sohn möchte im sozialen Bereich mit Kindern arbeiten, habe aber noch keine Lehrstelle erhalten (vgl. AB 3). In der Stellungnahme vom 7. Mai 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, das Berufsziel ihres Sohnes sei schlussendlich eine Ausbildung im pädagogisch/psychologischen oder physiologisch/therapeutischen Bereich mit Studium an einer Fachhochschule. Im Zentrum seines Interessens stehe bei ihm die soziale Beziehung und Unterstützung von Personen, die Hilfe bräuchten. Er sei weiterhin auf der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle entweder im Bereich Kinderbetreuung oder im Fachbereich "Gesundheit und Soziales" mit dem Zwischenziel, eine Fachmaturität zu erlangen (vgl. AB 5). In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, ihr Sohn habe gerade mit einer Lehre als "Fachmann Gesundheit" (FAGE) angefangen, die ihn sehr begeistere.

3.3. 3.3.1. Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit Anbeginn eine Lehre im sozialen Bereich, insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung angestrebt hat. Die Tatsache, dass er nach dem Praktikum beim Verein D____ resp. nach dem Nichterhalten der dortigen Lehrstelle nochmals ein Praktikum absolviert hat, bei dem mit Kindern gearbeitet wird (vgl. zu den konkreten Aufgaben die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2018; AB 5), untermauert diese Annahme zusätzlich.

3.3.2. In Bezug auf die Ausbildung zum "Kinderbetreuer" gilt es zu beachten, dass praktisch alle Institutionen, die eine Ausbildung zur Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung anbieten, ein Praktikum verlangen, was auch in Anbetracht des hohen Anforderungsprofils bei der angestrebten Tätigkeit sinnvoll erscheint. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Praktikum daher für diese Ausbildung faktisch geboten (vgl. BGE 139 V 209 f. E. 4.1, 212 E. 5.4). Damit dient ein Praktikum bei der Ausbildung "Kinderbetreuung" nicht nur der Erhöhung der Anstellungschancen, sondern es handelt sich um eine faktische Notwendigkeit.

3.3.3. Das vom Sohn der Beschwerdeführerin in einer sechsten Primarklasse der Primarschule E____ absolvierte einjährige Praktikum erscheint grundsätzlich als geeignet für eine spätere Ausbildung im Bereich der Kinderbetreuung. Immerhin wird es vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt weiterhin angeboten, namentlich um "vielfältige Erfahrungen im Umgang mit Kindern zu sammeln" (vgl. http://markt.unibas.ch/article/primarschule-sucht-praktikantinnen-praktikanten; eingesehen am 3. Dezember 2018). Im Übrigen ist der Begriff der Ausbildung weit zu verstehen (vgl. BGE 139 V 209, 2011 E. 5.2 a.E.). Dass die Primarschule E____ selber keine Ausbildung im Bereich der Kinderbetreuung anbietet, spielt – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 des Einspracheentscheides) – keine Rolle. Denn wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.1.5. hiervor), ist es nicht entscheidend, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209, 211 E. 5.2 f.). Entscheidend ist allein, dass mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Diese Voraussetzung ist namentlich angesichts der Dauer des Praktikums vorliegend zu bejahen (vgl. BGE 139 V 209, 211 f. E. 5.3).

3.3.4. Mit dem bereits beim Verein D____ eingegangenen Praktikum und dem anschliessenden einjährigen Praktikum in der Primarschule E____ (Dauer: 1. August 2017 bis 31. Juli 2018) kann des Weiteren auch die ernsthafte Absicht, eine Ausbildung im Bereich der Kinderbetreuung zu realisieren, als ausgewiesen erachtet werden (vgl. BGE 139 V 209, 212 E. 5.3). Nicht gegen die Bejahung des Ausbildungscharakters des infrage stehenden Praktikums in der Primarschule E____ spricht im Übrigen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin schliesslich eine Lehrstelle als FAGE angenommen hat (vgl. die Beschwerde). Denn es ist anzunehmen, dass er sofort eine Lehrstelle im primär gewünschten Bereich der Kinderbetreuung angenommen hätte, wenn ihm eine solche vor derjenigen als FAGE angeboten worden wäre. Dass er schlussendlich einen gewissen Kompromiss (im seit Anbeginn gewünschten sozialen Bereich) eingegangen ist, zeugt von seiner Flexibilität und darf nicht negativ bewertet werden.

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom

  1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 Ausbildungszulagen für ihren Sohn C____ auszurichten.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom

  1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 Ausbildungszulagen für ihren Sohn C____ auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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