Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FS.2021.19
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/37 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2021.19 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 06.02.2024 Entscheiddatum: 12.09.2023 Entscheid Kantonsgericht, 12.09.2023 Art. 176, Art. 179, Art. 286 Abs. 2, Art. 318 Abs. 1 ZGB, Art. 59 ZPO, Art. 106 ZPO: Nichteintreten wegen fehlender Zustimmung zur Prozessführungsbefugnis der während des Verfahrens volljährig gewordenen Tochter (E. II/4). Aufhebung des Ehegattenunterhalts wegen Vorliegens eines qualifizierten Konkubinats zwischen der Berufungsbeklagten und ihrem neuen Lebenspartner. Die Berufungsbeklagte und ihr Lebenspartner führen seit weniger als fünf Jahren eine Beziehung. Sie haben gemeinsam ein Haus bauen lassen, was für ein qualifiziertes Konkubinat spricht (E. III/7). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. September 2023, FS.2021.19). Entscheid siehe PDF

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht

Entscheid vom 12. September 2023

Geschäftsnr. FS.2021.19-EZE2 (SF.2020.36)

Verfahrens- beteiligte A.__, Berufungskläger, Ehemann, Vater,

vertreten von Rechtsanwalt E.

und

B.__,

Berufungsbeklagte, Ehefrau, Mutter,

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Abänderung)

FS.2021.19-EZE2

2/36 Erwägungen

I.

  1. A., geb. DD.MM.1963, und B., geb.DD.MM.1966, heirateten am DD.MM.2002. Sie sind Eltern von C., geb. DD.MM.2002, und D., geb. DD.MM.2006.

  2. B. beantragte mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 den Erlass von Eheschutzmass- nahmen. Mit Eheschutzentscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts Z. vom 15. Ja- nuar 2019 (Verfahren SF.2017.96) wurde vom Getrenntleben der Ehegatten Vormerk genommen. A. wurde verpflichtet, B. mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2016 an den Un- terhalt der Kinder C. und D. monatlich im Voraus je Fr. 2'650.00 zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen zu bezahlen. Weiter wurde er verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2016 an den persönlichen Unterhalt von B. monatlich im Voraus Fr. 3'650.00 zu bezahlen.

  3. Die Ehegatten reichten das gemeinsame Scheidungsbegehren am 23. April 2019 beim Kreisgericht Z. ein.

  4. Mit Gesuch vom 14. April 2020 beantragte A. die Abänderung der Eheschutzmass- nahmen (vorinstanzliches Verfahren SF.2020.36). Daraufhin traf die Familienrichterin des Kreisgerichts Z. am 15. Juni 2021 folgenden Entscheid:

  5. In Abänderung von Ziffer 6 (Dispositiv) des Eheschutzentscheides der Familienrichterin des Kreisgerichtes Z. vom 15. Januar 2019 (SF.2017.96) wird mit Wirkung ab 1. August 2020 der mo- natlich im Voraus zu bezahlende persönliche Unterhaltsbeitrag von A. an B. auf Fr. 2'400.00, ab 1. November 2020 auf Fr. 2'300.00 herabgesetzt.

  6. In Abänderung von Ziffer 7 (Dispositiv) des Eheschutzentscheides der Einzelrichterin des Kreisgerichtes Z. vom 15. Januar 2019 (SF.2017.96) hat A. das Recht, ab 1. November 2020 die Hälfte der nachweislich bezahlten Hypothekarzinsen für die Liegenschaft in O., und die Hälfte der nachweislich bezahlten Amortisationen (Abzahlung von Hypothekarschulden) mit den laufenden Unterhaltsschulden zu verrechnen.

  7. Es wird festgestellt, dass A. B. aus dem Eheschutzurteil vom 15. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 Fr. 164'283.80 Unterhalt abzüglich von A. nachweislich bezahlte Hypothekarzinsen ab 1. Ja- nuar 2019 sowie abzüglich die Hälfte der nachweislich geleisteten Amortisationen ab 1. Januar 2019 nicht bezahlt hat und schuldig ist.

  8. Im weiteren Umfang werden die Begehren abgewiesen.

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3/36 5. Die Gerichtskosten von Fr. 2'250.00 und die Parteientschädigungen bleiben bei der Hauptsa- che.

  1. Mit Eingabe vom 5. November 2021 erhob A. Berufung. Er stellte dabei folgende Anträge:

  2. Der Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts Z. vom 15. Juni 2021 (Geschäfts-Nr.: SF.2020.36) sei aufzuheben.

  3. In Abänderung von Ziffer 6 (Dispositiv) des Eheschutzentscheides der Einzelrichterin des Kreisgerichts Z. vom 15. Januar 2019 (SF.2017.96) sei die Verpflichtung des Gesuchstellers / Beru- fungsklägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchsgegnerin persönlich rückwirkend ab 16. März 2020, spätestens ab 1. April 2020 aufzuheben.

  4. In Abänderung von Ziffer 5 (Dispositiv) des Eheschutzentscheids der Einzelrichterin des Kreisgerichts Z. vom 15. Januar 2019 (SF.2017.96) sei die Verpflichtung des Gesuchstellers / Beru- fungsklägers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen für seine Töchter C., geb. DD.MM.2002, und D., geb. DD.MM.2006, ab 1. August 2020 auf monatlich maximal folgende Beträge pro Tochter herabzusetzen (jeweils zuzüglich allfällige Ausbildungszulagen):

  • Ab 01.08.2020 – 31.10.2020: Fr. 2'040.00
  • Ab 01.11.2020 – 31.12.2021: Fr. 1'920.00
  • Ab 01.01.2022: Fr. 1'660.00
  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren – zulasten der Gesuchsgegnerin / Berufungsbeklagten.

  2. B. beantragte mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2021 die Abweisung der Be- rufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Berufungsklägers.

  3. In der Folge ging am 10. Januar 2022 eine nachträgliche Stellungnahme von A. ein. B. reichte ihrerseits mit Eingabe vom 16. Januar 2022 eine nachträgliche Stellungnahme ein.

  4. Am 13. Dezember 2022 folgte eine Eingabe von C., gemeinsame Tochter der Ehe- gatten. B. nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2023 zu dieser Stellung. Mit Schreiben vom

  5. Januar 2023 reichte C. ein weiteres Schreiben ein.

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4/36 9. B. reichte mit Eingabe vom 13. März 2023 die Pfändungsurkunde samt ihrer Anfrage beim Betreibungsamt des L. vom 12. März 2023 ein. Die Stellungnahme von A. hierzu datiert vom 11. April 2023. Daraufhin reagierte B. mit Schreiben vom 17. April 2023. A. reichte am 16. April 2023 eine weitere Stellungnahme ein.

  1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wurde B. ersucht, Belege zu den effektiven Wohn- kosten einzureichen. Sie wurde ebenfalls ersucht, eine Zustimmung ihrer inzwischen voll- jährig gewordenen älteren Tochter zur Prozessführung einzureichen, damit deren Belange im vorliegenden Verfahren beurteilt werden können. Die darauffolgende Eingabe von B. datiert vom 19. Mai 2023.

  2. Mit Schreiben vom 12. November 2021 wurden die vorinstanzlichen Akten angefor- dert. Das Kreisgericht Z. übermittelte am 17. November 2021 die Akten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens (SF.2020.36), jene des Scheidungsverfahrens (IN.2019.60) so- wie des Eheschutzverfahrens (SF.2017.96).

  3. Auf die Vorbringen der Ehegatten wird – soweit erforderlich – nachstehend näher eingegangen.

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5/36 II.

  1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 59 f. ZPO). Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a und b ZPO mit Beru- fung anfechtbar. Vorliegend wird ein Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts Z. betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen angefochten. Folglich gilt das Rechtsmittel der Berufung. Gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung in summarischen Verfahren zehn Tage seit der nach- träglichen Zustellung der Entscheidbegründung. Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wurde am 22. Oktober 2021 versandt und dem Rechtsvertreter des Ehemanns am
  2. Oktober 2021 zugestellt. Der Ehemann reichte die Berufung am 5. November 2021 demnach fristgerecht ein. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständig für deren Beur- teilung ist der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. a EG- ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).

2.a) Der Berufungskläger beantragte die Aufhebung der persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte sowie die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge für die Töchter C. und D.

b) Für Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne ent- sprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88), unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Rechtshängigkeit des Schei- dungsverfahrens eingetreten sind (BGE 148 III 95 E. 4.3 ff.). Auch bei Geltung des um- fassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Be- hauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht ent- bunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (BGer 5A_1037/2019 E. 2.5; 5A_141/2014 E. 3.4). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übrigen eine Abweichung vom angefochtenen Ent- scheid – im Rahmen des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelfüh- renden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2).

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6/36

c) Im Bereich des Ehegattenunterhalts, der dem eingeschränkten bzw. sozialen Unter- suchungsgrundsatz untersteht (Art. 272 ZPO), ist die Novenbeschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen grundsätzlich zu beachten (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; LEUENBER- GER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.53a). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301 E. 2.2; vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Weiter gilt für den Ehegattenunterhalt im Gegensatz zu den Kinderbelangen die Dispositionsmaxime und das Gericht ist deshalb an die geforderten Unterhaltsbeiträge gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nicht gebunden ist sie dabei aller- dings an die einzelnen Elemente der Unterhaltsberechnung (vgl. BGer 5P.481/2006 E. 4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.3; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 6 ff.).

  1. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zum der ersten Gerichtsinstanz einzureichenden Gesuch – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). Die Bean- standungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor Kantonsgericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen in erster Instanz vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben. Auf nicht ausreichend begründete Rügen tritt das Kantonsgericht nicht ein. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht - in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia - bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden.

  2. Im Scheidungsprozess macht der Elternteil, dem die elterliche Sorge zuerkannt wird, die dem minderjährigen Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge als dessen Prozessstand- schafter im eigenen Namen und anstelle des minderjährigen Kindes geltend (BGE 129 III 55 E. 3.1.3). Gleiches gilt in Eheschutzverfahren und Verfahren um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen. Die Prozessstandschaft besteht fort, falls das Kind während des Ver- fahrens volljährig wird und das volljährig gewordene Kind der Prozessstandschaft zu-

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7/36 stimmt (BGE 129 III 55 E. 3.1.4). Das vorliegende Verfahren wurde mit Gesuch vom 14. April 2020 eingeleitet. Die gemeinsame Tochter C., geb. DD.MM.2002, wurde im Ok- tober 2020 volljährig. Mit der Volljährigkeit der Tochter entfiel auch die Befugnis der Beru- fungsbeklagten, im vorsorglichen Massnahmeverfahren als Prozessstandschafterin für ihre Tochter zu handeln. Eine weitergeführte Prozessstandschaft wäre nur noch mit C.s Zustimmung zulässig gewesen. Eine Zustimmungserklärung liegt jedoch nicht vor. Ferner wird keine stillschweigende Zustimmung geltend gemacht und für eine solche bestehen auch keine Anhaltspunkte (BGE 142 III 78 = FamPra.ch 2016, S. 800 ff., 803 f.; KG/FR 101 2020 72 vom 27.8.2020 E.1.3.2; BGer 5A_679/2019 E. 10.3.1; 5A_959/2013 E. 7.2 f.). Da keine Zustimmung von C. vorliegt, fehlt es der Mutter an der Prozessführungsbe- fugnis für C., was in diesem Umfang ein Nichteintreten zur Folge hat (ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Prozess, in: FamPra.ch 2017, S. 404 ff., 408). Auf die Berufung betref- fend die Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab DD. Oktober 2020 an C. wird daher nicht eingetreten.

III.

1.a) Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, so regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB). Verändern sich alsdann die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die getroffenen Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 erster Satz ZGB). Die Prüfung eines Abänderungsbegehrens erfolgt drei- stufig: Interventionsschwelle, Aktualisierung, Kontrolle (vgl. BGer 5A_762/2020 E. 5). Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, so wie er sich aktuell präsentieren sollte, hinreichend verändert hat (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 6. Aufl., Art. 134 N. 3). Seit der Rechtskraft des Eheschutzentscheids muss eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten sein (Art. 179 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. Art. 129 Abs. 1 und Art. 286 Abs. 2 ZGB) oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnah- menentscheid zugrunde lagen, müssen sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorgesehen verwirklicht haben (BGer 5A_555/2013 E. 3; KUKO ZGB-FANKHAUSER, 2. Aufl., Art. 179 N 3; vgl. FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 179 ZGB N 2 f.). Veränderungen, die im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids voraussehbar waren und auch schon mitberücksichtigt wurden, bilden dagegen keinen Abänderungsgrund (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_501/2018 E. 2; KUKO ZGB- FANKHAUSER, Art. 179 N 5; KUKO ZGB-MICHEL/LUDWIG, 2. Aufl., Art. 286 N 6). Grundsätz- lich müssen die Veränderungen und damit die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dau-

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8/36 erhaftigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein. Auf jeden Fall müssen sie im Urteilszeitpunkt erfüllt sein. Ausnahmsweise können auch Veränderungen geltend gemacht werden, die sich zwar noch nicht verwirklicht ha- ben, deren Eintritt aber feststeht; rein hypothetische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden keinen Abänderungsgrund (BGer 5A_874/2019 E. 3.2; FamKomm Schei- dung/MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 179 ZGB N 2a). Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich der zu aktualisierenden Berechnungsparameter, wobei diesbezüglich nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sondern auf jenen abzustellen ist, bis zu welchem im Verfahren noch neue Tatsachen vorgetragen werden durften. Unzulässig ist, Berech- nungsparameter in der Neuberechnung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des abzuän- dernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unterlassen haben (BGer 5A_874/2019 E. 3.2; BGer 5A_745/2015, 5A_755/2015 E. 9.2.3).

b) Liegt ein Abänderungsgrund vor, sind die einzelnen Parameter in einem zweiten Schritt zu aktualisieren. Das Abänderungsgericht hat in seinem Entscheid nur die verän- derten Parameter zu aktualisieren, sich aber grundsätzlich nicht zu fragen, ob im Ur- sprungsentscheid die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung einzelner Parameter rechtsfehlerhaft oder ob die Gewichtung der einzelnen Parameter unangemessen war. Zweck der Abänderung ist nicht die Korrektur des Ursprungsentscheids (BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Hat das Abänderungsgericht die Voraussetzungen einer Abänderung bejaht und die Massnahmen des ursprünglichen Entscheids gestützt auf die aktualisierten Para- meter angepasst, hat es auf der dritten (und letzten) Stufe die ursprünglichen den ange- passten Massnahmen gegenüberzustellen und im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Abweichung ein Mass annimmt, das eine Abänderung rechtfertigt (BGer 5A_506/2011 E. 3.1).

c) Ein Entscheid über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs zurückbezogen werden (BGer 5A_263/2020 E. 3.3.3; FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 179 ZGB N 4). Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen mög- lich, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt oder Landesabwesenheit der unterhalts- pflichtigen Person, bei schwerer Krankheit der unterhaltsberechtigten Person oder treu- widrigem Verhalten einer Partei. Die Anordnung einer solchen Rückwirkung liegt im Er- messen des Massnahmengerichts (BGer 5A_263/2020 E. 3.3.3 m.w.H.).

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9/36 2. Auf der ersten Stufe ist die Voraussetzung der veränderten Verhältnisse zu prüfen. Der Kinderunterhalt kann gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse unvorhergesehen, erheblich und dauerhaft verändert haben. Als Abände- rungsgrund in Betracht kommen damit unvorhergesehene Ereignisse, aber auch der all- gemeine Lauf der Dinge, beispielsweise also qualifiziert veränderte wirtschaftliche Um- stände wie eine markante Einkommensveränderung oder eine massgebende Zunahme von Unterhaltspflichten (BGer 5C.78/2001 E. 2a, FamPra.ch 2002, S. 416, 417; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 6. Aufl., Art. 286 N 13). Bezüglich des Kriteriums der Un- vorhersehbarkeit ist entscheidend, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf die fragliche Veränderung festgelegt wurde oder nicht (BGE 131 III 189 E. 2.7.4; BGer 5C.52/2007 E. 2). Zu vergleichen sind die Verhältnisse, wie sie der geltenden Unterhaltsregelung zu- grunde gelegt wurden, mit den Verhältnissen, wie sie aktuell bestehen. Erheblich ist die Veränderung der Verhältnisse, wenn sie zur Bestimmung der Beitragshöhe von Bedeu- tung ist (BGE 137 III 6.4 E. 4.1.1; BGer 5A_78/2014 E. 4.1 f.; 5A_634/2013 E. 3.1.1). Ob eine Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen, unter Würdigung aller massgeblichen Umstände. Bei einem geringen Unterhaltsbeitrag kann schon eine eher mässige Schwankung Grund zur Abänderung bilden (BSK ZGB-FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, Art. 286 N 11a; FamKomm Scheidung/AESCHLIMANN, 3. Aufl., Anh. ZPO, Art. 286 N 5 f.). Das Vorhandensein einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache führt schliesslich nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhalts; vielmehr bleibt eine Gesamtabwägung notwendig (BGer 5A_90/2017 E. 3.3; BGE 137 III 604; MAI- ER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2014, 302, 306).

  1. Rückgang des Einkommens des Berufungsklägers zufolge COVID-19-Pandemie a) Die Vorinstanz stellte fest, dass im Entscheid zum Erlass von Eheschutzmassnah- men vom 15. Januar 2019 zur Einkommensermittlung auf den Durchschnittswert der letz- ten fünf Jahre abgestellt worden sei. Der Ehemann habe in den Jahren 2013 bis 2017 ein jährliches Durchschnittseinkommen von Fr. 220'730.00, was einem Monatslohn von Fr. 18'935.00 entspreche, erwirtschaftet. Im Abänderungsverfahren seien die Jahre 2018 und 2019 dazu gekommen. Der konsolidierte Gewinn im Jahr 2018 betrage Fr. 259'478.00, jener von 2019 Fr. 307'795.00. Die konsolidierten Gewinne von 2018 und 2019 lägen damit massiv über dem gemäss Entscheid vom 15. Januar 2019 zugrunde gelegten jährlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 220'730.00. Die Vorinstanz merkte an, dass der Ehemann lediglich die Bilanzen der Physiotherapien O. und P. per 31. De- zember 2020 sowie die Steuerbescheinigung 2020 betreffend Privatkonto eingereicht habe. Hingegen sei die vollständige Erfolgsrechnung nicht eingereicht worden. Weiter

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10/36 stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Privatausgaben des Ehemanns aufgrund der Un- terhaltsbeiträge von monatlich Fr. 8'950.00 erheblich erhöht hätten. Der Ehemann habe für sich im Jahre 2019 Privatentnahmen von Fr. 118'000.00 getätigt. 2018 hätten diese Fr. 84'500.00 betragen. Es bleibe daher zwangsläufig weniger Kapital im Unternehmen. Die durch den Entscheid vom 15. Januar 2019 erfolgte Verschlechterung der Kapitallage stel- le damit keine Änderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO dar.

b) Der Berufungskläger macht geltend, dass sich seine Einkommenssituation ver- schlechtert habe. Die Ermittlung seiner Leistungskraft sei nicht schwierig, da er detailliert zwischen Geschäft und Privat unterscheide. Zur Dokumentation würde auf die Bilanzen und Erfolgsrechnung der Jahre 2018 bis 2020 sowie die Kontoblätter der Privatentnah- men verwiesen. Das Eigenkapital des Berufungsklägers habe 2018 minus Fr. 76'811.98, jenes von 2019 minus Fr. 97'380.77 und jenes von 2020 minus Fr. 144'472.64 betragen. Zudem erklärt der Berufungskläger, dass sich seine wirtschaftliche Situation seit dem 16. März 2020, d.h. seitdem der Bundesrat Massnahmen in der "Corona-Krise" getroffen habe, verschlechtert habe. Die Corona-Situation habe den Berufungskläger, der seit Jah- ren eine Physiotherapie- und Ostheopathiepraxis sowie einen Fitnessraum betreibe, voll getroffen. Der Fitnessraum sei über Monate geschlossen und die Ostheopathiebehand- lungen seien nicht mehr erlaubt gewesen. Für sämtliche Angestellte habe im Frühjahr 2020 Kurzarbeit angemeldet werden müssen. Der Berufungskläger habe in der Schweiz keine COVID-Entschädigung erhalten. In P., Ausland, habe er Betriebskostenzuschüsse von Fr. 1'720.98 erhalten. Diese seien jedoch nicht als Erwerbsersatzentschädigung zu qualifizieren. Die reine Ertragseinbusse gegenüber 2019 läge im 2020 bei Fr. 128'000.00. 2020 habe er einen Bundeskredit aufnehmen müssen und zwar im Betrag von Fr. 95'000.00. Der Kredit sei wegen der fehlenden Mittel nicht zurückbezahlt worden.

c) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufen- den und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGE 143 III 617 E. 5.1; SIX, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, N 2.137). Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unter- nehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflus- sen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu errei- chen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das

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11/36 Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Er- trägen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert ins- besondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründe- ten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5P.342/2001 E. 3a; SIX, a.a.O., N 2.137). Eine dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse, die eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen rechtfertigt, kann der selbstständig erwerbstäti- ge Ehegatte in der Regel auch nur durch mehrere Jahresabschlüsse belegen, die stetig sinkende Erträge ausweisen (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5P.330/2006 E. 3.3). Ein ein- zelner besonders guter oder schlechter Jahresabschluss begründet keine dauerhafte Veränderung (BGE 143 III 617 E. 5.1). Aufzurechnen sind verdeckte und offene Privatbe- züge (SIX, a.a.O., N 2.138). Der selbständig erwerbende Ehegatte hat neben den üblichen Angaben die Abschlüsse der letzten Jahre und aktuelle Zahlen vorzulegen und diese dem Richter widerspruchsfrei zu erläutern. Von einer Einholung eines Gutachtens ist im sum- marischen Eheschutzverfahrens abzusehen. Kommt der selbständig erwerbende Ehegat- te seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nach, hat der Richter daraus seine Schlüs- se zu ziehen und das Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (SIX, a.a.O., N 2.139).

d) Der Berufungskläger ist Inhaber zweier Physiotherapie-Praxen in O. und P. Im Ent- scheid vom 15. Januar 2019 betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen wurde auf den Durchschnittswert der letzten fünf Jahre (2013 bis 2017) abgestellt. Berücksichtigt wurde dabei der konsolidierte Gewinn dieser Jahre. Für die Jahre 2013 bis 2017 resultierte ein jährliches Durchschnittseinkommen von Fr. 220'730.00, was einem Monatslohn von Fr. 18'935.00 entspricht.

Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse vor- liegt, sind die Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre zu berücksichtigen, wobei ge- mäss geltender Rechtspraxis der Gewinn als Einkommen zu qualifizieren ist. Der Beru- fungskläger reichte mit der Berufung den Jahresabschluss 2018, die Kontoblätter der Pri- vatentnahmen 2018, den Jahresabschluss 2019, die Kontoblätter der Privatentnahmen 2019, den Jahresabschluss 2020 sowie die Kontoblätter der Privatentnahmen 2020 ein. In seiner Berufungsschrift legte der Berufungskläger die (negative) Entwicklung des Eigen- kapitals der Jahre 2018 bis 2020 dar. Beweiswürdigend ist dazu zu erklären, dass es rich- tig ist, dass das Eigenkapital gesunken ist. Aus den Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2018 und 2019 ist jedoch ersichtlich, dass Gewinne erwirtschaftet wurden. Der konsoli-

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12/36 dierte Gewinn des Jahrs 2018 betrug Fr. 259'478.17, jener des Jahres 2019 Fr. 307'795.81. Die Gewinne dieser beiden Jahre waren demnach grösser als der durch- schnittliche Gewinn der Jahre 2013 bis 2017. Der Jahresgewinn von 2020 betrug Fr. 102'171.00 und liegt damit weit unter dem Durchschnitt. Aus den eingereichten Unter- lagen ergibt sich weiter, dass der Berufungskläger höhere Privatentnahmen hatte. So bezog er beispielsweise im 2019 Fr. 118'000.00, 2018 Fr. 84'5000.00 an Salär, während es 2017 noch Fr. 57'000.00 waren. Für den Unterhalt an die Ehefrau entnahm er 2019 Fr. 89'153.80, 2018 Fr. 52'017.10 und 2017 Fr. 43'153.30. Insgesamt hatte er im Jahr 2018 Privatentnahmen von Fr. 256'418.90, 2019 von Fr. 328'364.70 und 2020 Fr. 301'442.74. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, führen die höheren Privatent- nahmen zu weniger Kapital im Unternehmen. Für die Beurteilung, ob der Gewinn auf- grund der COVID-19-Pandemie tatsächlich über längere Zeit eingebrochen ist, wären die Zahlen der Jahre 2021 und 2022 ebenfalls zu berücksichtigen. Der Berufungskläger legt die Bilanz des Jahres 2021 nicht ins Recht. Für das 2022 bezieht er sich auf eine vorläufi- ge Version. Der Berufungskläger wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht, welche vorliegend auch bei Untersuchungsmaxime gilt (BGer 5A_695/2020 E. 3.3; BGer 5A_312/2022 E. 1.2.3), verpflichtet gewesen, die entsprechenden Bilanzen von sich aus einzureichen und den Einkommensrückgang (und demnach den Abänderungsgrund) ausreichend zu erläutern. Weiter wäre er verpflichtet gewesen, genau darzulegen, was er aus den einge- reichten Unterlagen konkret herleitet. Der Berufungskläger legt lediglich dar, dass das Eigenkapital gesunken ist. Der behauptete Einkommensrückgang ist aber nicht belegt.

Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass ihn die Corona-Situation voll getroffen habe. Dem Berufungskläger war es vom 17. März 2020 bis 26. April 2020 verboten, nicht dringend angezeigte Physiotherapien durchzuführen (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24). Während dieser Zeit konnte der Berufungskläger nur Notfallpatienten be- handeln. Gemäss Mitteilung auf der Homepage des Berufungsklägers galten ab dem DD.MM.2020 wieder die normalen Öffnungszeiten und es konnten wieder sämtliche Phy- siotherapie- und Ostheopathiebehandlungen durchgeführt werden. Das medizinische Trainingscenter war gemäss Ausführungen der Vorinstanz lediglich bis zum DD.MM.2020 sowie vom DD.MMM.2020 bis DD.MM.2021 geschlossen. Daraus ergibt sich, dass die Physiotherapie und das medizinische Trainingscenter nur teilweise geschlossen waren. Die Veränderung war damit offensichtlich nicht von Dauer.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einkommensrückgang infolge der COVID 19-Pandemie nicht hinreichend belegt ist.

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13/36 4. Rückgang des Einkommens des Berufungsklägers zufolge gesundheitlicher Ein- schränkungen a) Nach Ansicht der Vorinstanz sei in Bezug auf die vom Ehemann geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung (Spinalkanalstenose) nicht belegt, dass eine Arbeitsun- fähigkeit vorliege. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Ehemann eine Versiche- rungsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit bezogen hätte. Auch lägen keine Arbeitsunfähig- keitszeugnisse im Recht. Es könne nur eingetretener, nicht auch drohender Erwerbsaus- fall berücksichtigt werden. Vorliegend sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass infolge Krankheit des Gesuchstellers Erwerbsausfall entstanden sei.

b) Massgebend für die Abänderung der Eheschutzmassnahmen ist, dass die geltend gemachten Veränderungen eingetreten oder zumindest voraussehbar sind. Der Beru- fungskläger macht geltend, dass ihn die Spinalkanalstenose bei seiner Arbeit deutlich behindere. Die beiden ärztlichen Berichte von Dr. med F. vom 7. Februar 2020 und von Dr. G. vom 8. April 2020 würden offenbaren, dass die Arbeitsleistung des Klägers stetig abnehme und er sein bisheriges Arbeitspensum nicht mehr leisten könne. Im Bericht von Dr. med. F. steht, dass der Berufungskläger u.a. an einer absoluten Spinalkanalenge bei LWK 4/5 bei Facettenarthrosen mit Pseudolisthese, einer relativen Spinalkanalenge bei generalisierter Bandscheibenprotrusion durch Spondylochondrose LWK 3/4, sowie einem minimalen Bandscheibenvorfall LWK 5/S1 rechts leide. Gemäss Bericht von Dr. med. F. läge eine degenerative Anterolisthesis von LWK 4 und Retrolisthesis von LWK 5 vor. Aus beiden ärztlichen Berichten ergibt sich somit nicht, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beru- fungsklägers eingeschränkt ist bzw. er sein bisheriges Arbeitspensum nicht mehr leisten kann. Damit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Berufungsklägers im Abände- rungsverfahren berücksichtigt werden könnten, müssten die Beeinträchtigungen zu einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit bzw. zu einem dauerhaften und erheblichen Erwerbsausfall führen. Diese Voraussetzungen sind im jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt.

  1. Rückgang des Einkommens des Berufungsklägers zufolge Fitnessgeräten a) In Bezug auf die überalterten Fitnessgeräte, hielt die Vorinstanz fest, dass der Beru- fungskläger auch ohne die Corona-Krise im Fitnessbereich nicht mehr konkurrenzfähig gewesen wäre. Offenbar seien die Fitnessgeräte bereits im Zeitpunkt des Eheschutz- massnahmenentscheids vom 15. Januar 2019 überaltert gewesen. Der Investitionsbedarf hätte daher bereits in diesem Zeitpunkt bestanden. Demnach sei keine Veränderung der Verhältnisse eingetreten.

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14/36 b) Der Berufungskläger macht geltend, die Fitnessgeräte in seiner Praxis seien veraltet und es seien dringend Ersatzanschaffungen nötig. Da die Geräte veraltet seien, verringe- re sich sein Umsatz seit dem Frühjahr 2020. Die Neuanschaffung würde ca. Fr. 250'000.00 betragen, zzgl. Zusatzleistungen liege der Investitionsbedarf bei mehr als Fr. 300'000.00. Weiter macht er geltend, die Behauptung der Vorinstanz, im Fitnessbe- reich habe er sich bereits vor der COVID-19-Pandemie in einer Krise befunden, sei falsch und realitätsfremd. Es sei allgemein bekannt, dass die Fitnessbranche eine der am här- testen durch die COVID-19-Pandemie getroffene Branche sei. Im Jahre 2019 sei die Situ- ation für sofortige Investitionen nicht gegeben gewesen, was sich nun geändert habe. Die Geräte der Fitnessbranche würden einer stetigen technischen Entwicklung unterliegen. Irgendwann müsse investiert werden. Für Investitionen sei von Relevanz, dass beim Be- darf die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen müssten. Dies sei beim Berufungs- kläger Corona-bedingt nicht der Fall. Aufgrund der aktuell bestehenden Situation dränge sich eine Betriebsschliessung definitiv auf.

c) Die Ausführungen des Berufungsklägers sind schwer nachvollziehbar. Gemäss sei- nen Vorbringen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seien die Geräte zehn Jahre alt und normalerweise nach fünf Jahren amortisiert (SF.2020.36-WS2ZE-ERU/8 S. 4 f.). Demnach war erstellt, dass die Geräte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 29. Okto- ber 2020 bereits 10-jährig. Die Fitnessgeräte wären folglich bereits im 2015 amortisiert gewesen. Der Eheschutzentscheid datiert vom 15. Januar 2019. Demzufolge waren die Fitnessgeräte offensichtlich überaltert und der Investitionsbedarf war bekannt. Die Ver- hältnisse haben sich damit seit dem Eheschutzentscheid nicht geändert. Im Weiteren ist anzumerken, dass die vom Berufungskläger geltend gemachten Einbussen hypotheti- scher Natur sind.

Gemäss Homepage des Berufungsklägers ist der Fitnessbetrieb weiterhin in Betrieb. Wä- re der Fitnessbetrieb nicht mehr rentabel, ist davon auszugehen, dass der Berufungsklä- ger diesen geschlossen hätte.

  1. Nach Ansicht des Berufungsklägers sei ihm aufgrund der in Ziffer III.2-4 erwähnten Gründe ab dem 16. März 2020 ein Einkommen von Fr. 14'000.00 anzurechnen. Der Beru- fungskläger wäre aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, konkret darzu- legen, wie sich dieses Einkommen konkret berechnet. Da er dieser Pflicht nicht nach- kommt, kann die Berechnung nicht abschliessend beurteilt werden. Folglich kann das geringere Einkommen nicht berücksichtigt werden.

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15/36 7. Qualifiziertes Konkubinat der Berufungsbeklagten a) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats, weil die Be- rufungsbeklagte im November 2020 mit ihrem neuen Partner in ein Einfamilienhaus gezo- gen sei. Selbst wenn eine Mindestdauer für ein qualifiziertes Konkubinat nicht nötig sei, wäre ein qualifiziertes Konkubinat zu verneinen, da das Zusammenwohnen in einem Ein- familienhaus noch keinen Beweis für eine entsprechend intensive eheähnliche Verbin- dung mit dem neuen Partner sei (mit Verweis auf BGE 138 III 104 E. 3.4.3).

b) Unter einem qualifizierten Konkubinat versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier erwachse- nen Personen mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Ein gefestigtes Konkubinat liegt mit anderen Worten vor, wenn eine Lebensgemeinschaft den Partnern ähnliche wirtschaftliche Vorteile wie eine Ehe verschafft. In dieser Hinsicht sei ein möglicher Missbrauch des Unterhaltsberechtigten nicht mehr massgebend. Hingegen sei es wichtig zu wissen, ob er mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemein- schaft bilde, dass dieser bereit sei, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 153 Abs. 1 aZGB von den Ehegatten verlange (BGE 124 III 52 E. 2a/aa). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es nicht erforderlich, dass das Konkubinat dem Unterhaltsberechtigten ähnliche wirtschaftliche Vorteile bringe wie eine Ehe. Es ge- nüge, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft als hinreichend gefestigt erscheine (BGE 138 III 97 E. 3.4.2).

Die tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf ein qualifiziertes Konkubinat schlies- sen lassen, hat der Unterhaltsschuldner im ordentlichen Verfahren voll zu beweisen (Art. 8 ZGB) und im Eheschutzverfahren glaubhaft zu machen. Bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert habe, sei im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass es sich um eine Schicksalsgemein- schaft ähnlich einer Ehe handle (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; BGE 118 II 235 E. 3a).

c) Nach Ansicht des Berufungsklägers sei von einem qualifizierten Konkubinat auszu- gehen. Die Berufungsbeklagte habe seit November 2017 einen neuen Lebenspartner und seit diesem Zeitpunkt gemeinsame Umzugspläne, was sich aus einem E-Mail vom DD.MM.2017 und einem Schreiben vom MM.2018 ergebe (die Berufungsklägerin spreche von "meiner Familie" bzw. "unserer Familie"). Mitte 2019 habe sie mit ihrem Lebens- partner ein Einfamilienhaus gebaut, welches im Miteigentum stehe. Die Berufungsbeklag-

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16/36 te habe ihren Miteigentumsanteil mit einem von ihrem Lebenspartner gewährtem Darle- hen finanziert. Am DD. November 2020 sei die Berufungsbeklagte und ihr Lebenspartner in das Einfamilienhaus eingezogen. Die Berufungsbeklagte sei spätestens im Juni 2017 mit ihrem neuen Partner zusammen, ansonsten sie im E-Mail vom DD.MM.2017 kaum geschrieben hätte, sie würde sich mit ihm nach Wohnungen umsehen.

Das Suchen nach einer gemeinsamen Wohnung oder gemeinsamen Haus bedeutet nicht, dass ein Paar ein gefestigtes Konkubinat führt. Der Kauf oder das Bauen eines Eigen- tumshauses hingegen deutet auf etwas Langfristiges hin. Die Partner möchten in der Re- gel gemeinsam ein Haus bauen lassen, in welchem das gemeinsame Zuhause beider gefunden werden soll. Üblicherweise wird das Haus zusammen mit einem Architekten gezeichnet. Küche, Bad, Boden, Fenster und Einrichtung müssen von der Bauherrschaft ausgewählt werden. Bei einer Mietwohnung ist lediglich die Einrichtung vom Mieter mitzu- bringen. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass bei einer allfälligen Trennung ein Aus- zug aus einer Mietwohnung bzw. das Auflösen der rechtlichen Verpflichtungen wesentlich unkomplizierter ist. So sind in der Regel lediglich entweder eine Kündigung bzw. die Übernahme des Mietvertrages durch einen Partner nötig. Die Übernahme eines Miteigen- tumsanteils eines Hauses ist hingegen komplexer, da Finanzierungsfragen zu regeln sind. Allenfalls wäre das Haus zu verkaufen, was ebenfalls komplizierter werden kann.

Weiter ist anzumerken, dass die Berufungsbeklagte bei ihrem Partner und dessen Vater ein zinsloses Darlehen aufgenommen hat, um den Bau zu finanzieren. Ihre Aussage, ihr Partner habe das Haus finanziert, ist demnach nicht richtig. Aus der Steuererklärung 2020 und 2021 der Berufungsbeklagten wird eine Hypothek bei der H. erwähnt. Folglich trägt die Berufungsbeklagte auch das finanzielle Risiko des Liegenschaftserwerbs mit. Ein sol- ches Risiko würde nicht eingegangen werden, wenn man nicht von einer gefestigten Part- nerschaft ausgeht.

Durch den Bau des Hauses und die damit verbundene finanzielle Unterstützung, zeigt sich, dass die Berufungsbeklagte und ihr Partner langfristig zusammenbleiben möchten. Die Vorinstanz bezieht ihre Begründung auf BGE 138 II 97. Sie verkennt, dass die Gege- benheiten in jenem Verfahren anders sind. Die dortige Beschwerdegegnerin lernte ihren neuen Partner im Oktober 2009 kennen. Im Januar 2010 zog sie mit ihren Kindern in das Haus des neuen Partners. Im Oktober 2010 gebar sie ein Kind, welches vom neuen Part- ner stammte. Die Beschwerdegegnerin hat sich in jenem Fall beim Kauf des Hauses ihres

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17/36 Partners nicht finanziell beteiligt. Wenn die Beziehung in die Brüche gehen würde, wäre ein Auszug einfach. Die Situation ist demnach mit der Vorliegenden nicht vergleichbar.

Zu beachten ist indessen, dass die Berufungsbeklagte und ihr Partner bis auf die Haus- und Lebenskosten getrennte Konten führen. Nach Angaben der Berufungsbeklagten wür- de sie die Krankenkasse, Steuern, Versicherungen, Berufskosten und die Kosten für ihre Kinder selber bezahlen. Die Berufungsbeklagte und ihr Partner sind in finanzieller Hinsicht somit unabhängig. Gemäss neuer Rechtsprechung werden nicht eheähnliche wirtschaftli- che Vorteile für das Vorhandensein eines qualifizierten Konkubinats nicht mehr vorausge- setzt. Das Führen von getrennten Konten reicht nicht aus, um von einem einfachen Kon- kubinat auszugehen.

Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines qualifi- zierten Konkubinats keine Mindestdauer mehr vorgesehen, wobei eine Dauer von fünf Jahren als Indiz für die Stabilität des Konkubinats gewertet wird (BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Wie vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte spätes- tens im Juni 2017 mit ihrem neuen Partner zusammen gewesen sein musste. Im Zeit- punkt des Zusammenzugs in das gemeinsame Haus am DD. November 2020 waren die beiden drei Jahre zusammen. Es ist demnach nicht per se von einem qualifizierten Kon- kubinat auszugehen.

Nach dem Erwähnten ist aber dennoch von einem qualifizierten Konkubinat auszugehen. Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides war nicht vorhersehbar, wie sich die Beziehung der Berufungsbeklagten zu ihrem neuen Lebenspartner entwickeln würde. Ebenfalls war nicht bekannt, wann sie zusammenziehen werden. Das qualifizierte Konkubinat ist auf Dauer ausgerichtet. Folge des qualifizierten Konkubinats ist die Aufhebung des persönli- chen Unterhaltsbetrages (SIX, a.a.O., N 2.57). Die Folgen des qualifizierten Konkubinats sind damit auch wesentlich. Die Berufungsbeklagte zog am DD. November 2020 mit ih- rem neuen Partner in das Einfamilienhaus, das beiden zu je hälftigem Miteigentum gehört. Es rechtfertigt sich daher, den Ehegattenunterhalt ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.

Nachdem feststeht, dass die Abänderungsvoraussetzungen erfüllt sind, werden nachste- hend alle für die Unterhaltsberechnung berücksichtigten Elemente aktualisiert (SPYCHER, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Kap. 9 N 26.).

  1. Die Vorinstanz legte ursprünglich mit Eheschutzentscheid vom 15. Januar 2019 einen Unterhalt für die Berufungsbeklagte von Fr. 3'650.00 und je Fr. 2'650.00 für die beiden

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18/36 Töchter, zzgl. allfällige Kinderzulagen, fest. Die Unterhaltsbeiträge berechneten sich auf- grund folgender Einkommens- und Bedarfssituation:

Ehemann Ehefrau C. D. zusammen Einkommen Nettolohn 18'395.00 5'390.00 250.00 200.00 Total Einkommen 18'395.00 5'390.00 250.00 200.00 24'235.00 Bedarf Grundbetrag 1'050.00 1'230.00 690.00 690.00 Wohnkosten 1'000.00 1'000.00 250.00 250.00 Krankenkasse / Gesundheitskosten 820.00 370.00 440.00 140.00 Arbeitsweg 205.00 Ausbildungskosten 360.00 Ausserschulische Aktivitäten 200.00 200.00 Abzahlung Schul- den 835.00 835.00 Steuern 2'350.00 2'350.00 Total Bedarf 6'055.00 5'990.00 1'940.00 1'280.00 15'265.00 Überschuss / Man- ko +12'340.00 - 600.00 - 1'690.00

1'080.00 8'970.00 Überschussanteil 2'990.00 2'990.00 1'495.00 1'495.00 8'970.00

Unterhalt bei Überschuss:

Grundbedarf Gesuchstellerin und Kinder CHF 9'210.00

  • Überschussanteil CHF 5'980.00 -Einkommen Gesuchstellerin (inkl. Kinderzulagen) CHF 5'840.00

Total Familienunterhalt: CHF 9'350.00

Unterhaltsverteilung

Barunterhalt C. CHF 3'185.00 Barunterhalt D. CHF 2'575.00 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: CHF 3'590.00

  1. Bedarf des Berufungsklägers a) Im vorinstanzlichen Entscheid wird festgehalten, dass sich der Bedarf des Beru- fungsklägers erhöht habe. Der Berufungskläger lebe ab dem 1. August 2020 alleine in einer 4.5-Zimmer-Wohnung in L. Die Wohnung verfüge über zwei Zimmer für seine bei-

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19/36 den Töchter. Der Bruttomietzins betrage Fr. 1'925.00 zuzüglich zwei Autoeinstellplätze. Aufgrund der bisher gelebten Kontakte und des Alters der Töchter könne nach Ansicht der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Aufnahme der Mietkosten für eigene Zimmer der Töchter im Bedarf rechtfertige. Ermessensweise würden die Wohn- kosten von Fr. 1'500.00 im Bedarf des Berufungsklägers anerkannt. Dies stehe auch in einem ausgewogenen Verhältnis zu den der Berufungsbeklagten und den Kindern ange- rechneten Wohnkosten.

Durch den Umzug nach L. seien dem Berufungskläger Wegkosten zur Arbeit entstanden. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers lege er den Arbeitsweg von L. nach O. an sechs Wochentagen zwei Mal zurück. Bei einer Distanz von 2 x 26 km an durchschnittlich 24 Arbeitstagen pro Monat und einem Kilometeransatz von Fr. 0.70/km würden Fahrtkos- ten von gerundet Fr. 870.00 resultieren.

b) Der Berufungskläger bringt vor, dass sich seine Bedarfssituation verändert habe. Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids sei wegen der Wohngemeinschaft mit seiner ehema- ligen Lebenspartnerin von einem reduzierten Grundbedarf und reduzierten Wohnkosten ausgegangen worden. Ausserdem sei er nach L. gezogen. Die Ausführungen des Beru- fungsklägers sind zutreffend. Aufgrund der Trennung von seiner Lebenspartnerin Mitte 2020 hat er die gesamten Wohnkosten selber zu tragen. Nach Ansicht des Berufungsklä- gers sei es nicht angezeigt, dass ihm nur reduzierte Wohnkosten von Fr. 1'500.00 aner- kannt würden. Die Berücksichtigung der effektiven und vollen Mietkosten von Fr. 1'925.00 rechtfertige sich, weil die jetzige Mietwohnung dazu beitrage, dass sich der Vater-Töchter- Kontakt intensiviere. Zudem sei anzumerken, dass die Berufungsbeklagte in deutlich kom- fortableren Wohnverhältnissen lebe. Der Berufungskläger hat zwei Töchter. Die ältere der beiden wird im Oktober 2023 21 Jahre alt. Die jüngere wurde im Januar 2023 17 Jahre alt. In der neuen Wohnung haben beide Töchter je ein Zimmer und somit einen Rückzugsort. Für die Anrechnung der gesamten effektiven Wohnkosten sprechen im Weiteren die gu- ten finanziellen Verhältnisse, was die Wohnkosten als nicht übertrieben erscheinen lässt. In Bezug auf die Wohnkosten sind dem Berufungskläger folglich Fr. 1'925.00 anzurech- nen.

c) Grundbetrag aa) Die Vorinstanz legte den Grundbetrag des Berufungsklägers für die Zeit vom 1. Au- gust 2020 bis 31. Oktober 2020 auf Fr. 1'230.00 fest. Ab dem 1. November 2020 beziffer- te sie den Grundbetrag des Berufungsklägers mit Fr. 1'200.00.

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20/36 bb) Der Bedarf wird gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz vom November 2009 (nachfolgend: Richtlinien) errechnet (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Richtlinien sehen für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 und für ein Ehepaar einen von Fr. 1'700.00 vor (Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Schweizer Richtlinien/I.). Für jedes Kind über 10 Jahre liegt der Grundbetrag bei Fr. 600.00 (Schwei- zer Richtlinien/I.). Bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 11. November 2020 (BGE 147 III 265) wurden die Grundbeträge gemäss St. Galler Rechtspraxis um 20 % erhöht. Aufgrund dieser Änderung fragt sich, welche Grundbeträge für die Zeit vor dem Entscheid des Bundesgerichts einzusetzen sind. Gemäss Art. 1 SchlT ZGB entfaltet ein Gesetz im Regelfall keine Rückwirkung. Indessen führt eine Änderung oder eine Präzisierung der Rechtsprechung zu einem bestehenden Gesetz nicht zu einer Rückwirkung, sondern zu einer besseren Kenntnis in der Anwendung des bestehenden Gesetzes, was eine An- wendung der besseren Kenntnis auf vergangene Sachverhalte erlaubt und gebietet. Ent- sprechend hob das Bundesgericht beispielsweise den Entscheid eines kantonalen Ober- gerichts auf und wies dieses an, die neue Rechtsprechung auf den ganzen Sachverhalt anzuwenden (BGer 5A_104/2018 E. 7.2, vgl. auch die Praxis zur sofortigen Anwendung der neuen Rechtsprechung im Rückweisungsverfahren, KGer SG FS.2020.20-EZE2 vom 19. März 2021, E. 5a [www.publikationen.sg.ch] mit Hinweis auf BGer 5A_347/2019 E. 3.3.3, unter Hinweis auf BGer 5A_830/2018 E. 3.3.2 und BGer 5A_104/2018 E. 7.2). Folglich ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht auf den ganzen Sachverhalt bzw. den ganzen Zeit- raum der Unterhaltspflicht anzuwenden. Da das Berufungsgericht das Recht auch ohne Rüge anwendet, sind die eingesetzten Grundbeträge von Amtes wegen zu berichtigen. Wie bereits vorstehend erwähnt, trennte sich der Berufungskläger von seiner Partnerin. Folglich ist sein Grundbetrag mit Fr. 1'200.00 zu beziffern.

d) In Bezug auf die Wegkosten zur Arbeit ist anzumerken, dass nicht ausgewiesen ist, wieso der Berufungskläger sechs Mal in der Woche von L. nach O. fahren muss. Gemäss seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Januar 2022 sei die Praxis samstags geschlossen. Er erledige an diesen Tagen Büroarbeiten und Reparatur- resp. Vorberei- tungsarbeiten. Dem ist zu entgegnen, dass Büroarbeiten auch von zu Hause aus erledigt werden können. Welche konkreten Reparatur- und Vorbereitungsarbeiten er samstags ausführt, legte er nicht dar. Kleinere Reparaturen dürften in aller Regel sofort gemacht werden und grössere werden mit grosser Wahrscheinlichkeit an eine Fachperson verge- ben. Demzufolge ist es gerechtfertigt, dem Berufungskläger für die Fahrtkosten 2 x 26 km

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21/36 an durchschnittlich 21.75 Arbeitstagen anzurechnen. Bei einem Kilometeransatz von Fr. 0.70 resultieren Fahrtkosten von Fr. 728.00. Angesichts der Einkommenshöhe sind Fahrt- kosten in dieser Höhe noch zu tolerieren.

e) Der Berufungskläger macht Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 240.00 (24 Arbeitstage à Fr. 10.00 geltend. Wie vorstehend erwähnt, wohnt er in L. und arbeitet in O., weshalb er für einen Weg mit dem Auto rund 25 Minuten bzw. für den Hin- und Rückweg rund 50 Minuten benötigt. Weiter müsste er zu Hause noch das Essen zubereiten und einnehmen, was ebenfalls Zeit beansprucht. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Wie bereits in Ziffer 9 d festgehalten, wer- den beim Berufungskläger 20 Arbeitstage pro Monat berücksichtigt. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts werden für die Kosten für die auswärtige Verpflegung Fr. 11.00 pro Tag angerechnet. Demzufolge sind beim Berufungskläger unter dieser Position insgesamt Fr. 220.00 (20 * Fr. 11.00) anzurechnen.

f) Unter Berücksichtigung des Einkommens des Berufungsklägers und der gängigen Abzüge (inkl. Unterhaltsbeiträge), ergibt sich ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 118'100.00. Es wurde ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.00 eingesetzt. Es resultiert eine Steuerbelastung während der ersten Phase von Fr. 20'358.20 pro Jahr oder Fr. 1'697.00 (vgl. www.steuern.sg.ch).

Für die zweite Phase wird beim Berufungskläger von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 183'800.00 und von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.00 ausgegangen. Es ergibt sich eine Steuerbelastung von Fr. 34'562.55 pro Jahr bzw. Fr. 2'880.20.

g) Die übrigen Bedarfspositionen des Berufungsklägers wurden nicht angefochten, weshalb von den Zahlen der Vorinstanz auszugehen ist. Insgesamt beträgt der Bedarf des Berufungsklägers Fr. 7'926.00 in der ersten Phase. Im Zeitpunkt des Eheschutzent- scheids betrug er Fr. 6'055.00.

  1. Einkommen der Berufungsbeklagten a) Die Vorinstanz erwog, dass die Berufungsbeklagte als Lehrerin tätig sei. Im Ehe- schutzentscheid vom 15. Januar 2019 sei ihr bei einem Pensum von 71.4 % ein monatli- ches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'390.00 angerechnet worden. Es sei ihr erklärt wor- den, dass sie ihr Pensum gemäss Schulstufenmodell zumutbare Mass von 80 % auf das Schuljahr 2019/2020 aufstocken müsse. Inzwischen laufe das Schuljahr 2020/2021, wes- halb der Berufungsbeklagten ein Pensum von 80 % bzw. Fr. 6'035.00 anzurechnen sei.

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22/36

b) Der Berufungskläger macht geltend, dass sich die Einkommenssituation der Beru- fungsbeklagten verbessert habe. Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides sei sie in einem Pensum von 71.4 % erwerbstätig gewesen und habe ein Einkommen von Fr. 5'387.35 netto pro Monat erzielt. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Beru- fungsbeklagten ab Januar 2020 ein Pensum von 80 % zumutbar, weil die jüngere Tochter anfangs Januar 2006 geboren worden sei. Ab Januar 2022 sei der Berufungsbeklagten ein Vollpensum zumutbar, weil D. dann ihr 16. Lebensjahr erreicht habe. In seiner Stel- lungnahme vom 7. Januar 2022 ergänzte der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklag- te gemäss Lohnausweis 2020 netto Fr. 85'240.00 verdient habe.

c) Die Anrechnung von hypothetischem Einkommen ist möglich, wenn ein derartiges Einkommen sowohl zumutbar als auch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Zu- mutbarkeit eine Rechtsfrage ist, die tatsächliche Möglichkeit eine Tatfrage bildet (vgl. z.B. BGE 143 III 233 E. 3.2). Wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit- einzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 147 III 301 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGer 5A_108/2020 E. 4.5.4; KGer SG FS.2020.16 vom 4. Januar 2021 E. 16 (www.publikationen.sg.ch)). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grund- satz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entspre- chendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist. Von diesem Grundsatz kann aber in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewi- chen werden, beispielsweise bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten. Eine Unzumutbarkeit - insbesondere zur Aufnahme nicht "standesgemässer" Erwerbsar- beiten - lässt sich auch dort begründen, wo die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt hat, indem er auf die (Weiter-) Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsa- men Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem ande- ren Ehegatten während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich ungeteilt dem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens widmen konnte und sich mit diesem ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen; eine "Lebensprägung" im Sinn der bisherigen Rechtsprechung reicht

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23/36 für ein Abweichen vom Grundsatz allerdings nicht (BGer 5A_104/2018 E. 5.6; BGer 5A_1049/2019 E. 4.3).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der betreuende Elternteil verpflich- tet, ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen. Mit Eintritt in die Sekundarstufe I ist eine Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes ist eine Erwerbstätig- keit von 100 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).

d) Die Berufungsbeklagte arbeitete im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides in einem Pensum von Fr. 71.4 %. Sie erwirtschaftete dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 5'390.00. Gemäss Aussagen der Berufungsbeklagten arbeitet sie inzwischen zu 84.6%. Wann sie konkret aufgestockt hat, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Im Einklang mit ihren eigenen Aussagen wird der Berufungsbeklagten ab August 2020 ein Pensum von 84.6 % angerechnet. Die Berufungsbeklagte erwirtschaftete im Jahr 2020 einen Nettolohn von Fr. 85'2440.00. Nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen im Betrag von Fr. 6'120.00 resultiert Lohn von Fr. 79'120.00 netto pro Jahr bzw. Fr. 6'593.00 pro Monat.

Mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes ist nicht zu rechnen, nachdem die Parteien am 23. April 2019 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht haben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Berufungsbeklagten ab dem 16. Lebensjahr der jüngsten Tochter eine Erwerbstätigkeit von 100 % zumutbar. D. wurde am 18. Januar 2022 16 Jahre alt. Entsprechend ist der Berufungsbeklagten ab Januar 2022 ein Vollzeitpensum zumutbar. Wieso die Vorinstanz diese Rechtsprechung nicht berück- sichtigte, ergibt sich nicht aus ihrem Entscheid. Bei diesem Entscheid handelt es sich um eine Wertung der Vorinstanz, welche in diesem Verfahren nicht abgeändert werden kann (OGer ZH LY130038 E.3.3). Demzufolge ist der Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

  1. Grundbetrag Berufungsbeklagte/Töchter a) Die Vorinstanz berücksichtigte bei den Töchtern der Parteien ein Grundbetrag von je Fr. 690.00. Nach Ansicht des Berufungsklägers seien die Grundbeträge aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab dem 1. November 2020 mit Fr. 600.00 zu beziffern.

Die Vorinstanz legte den Grundbetrag der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2020 auf Fr. 1'230.00 fest. Ab dem 1. November 2020 bezifferte sie

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24/36 den Grundbetrag der Berufungsbeklagten mit Fr. 1'050.00. Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers sei angesichts des Konkubinats bei der Berufungsbeklagten im Zeit- punkt des Zusammenziehens mit ihrem Partner ein Grundbetrag von Fr. 850.00 (hälftiger Anteil Grundbetrag eines Ehepaares mit Kindern) zu berücksichtigen.

b) In Bezug auf die Änderung der Rechtsprechung betreffend Grundbetrag und die ent- sprechenden Folgen wird auf Erwägung III.8.c verwiesen. Die eingesetzten Grundbeträge sind von Amtes wegen zu berichtigen, d.h. bei den Töchtern ist in allen Phasen ein Grundbetrag von Fr. 600.00 einzusetzen. Der Grundbetrag der Berufungsbeklagten be- trägt bis zum 31. Oktober 2020 Fr. 1'350.00. Aufgrund des qualifizierten Konkubinats ist ihr ab dem 1. November 2020 der hälftige Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.00 einzuset- zen.

  1. Wohnkosten Berufungsbeklagte/Töchter a) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten und den Töchtern Wohnkosten von Fr. 1'500.00 an. Der Berufungskläger moniert, dass Wohnkosten in dieser Höhe aufgrund der derzeitigen Hypothekarzinslage kaum denkbar seien.

b) Im familienrechtlichen Existenzminimum sind die Wohnkosten für eine "angemesse- ne" Wohnung als Zuschlag zum Betrag für eine minimale Wohnung zu berücksichtigen, wie er für das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird. Besitzt eine Person eine eigene von ihr bewohnte Liegenschaft, so ist der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisati- on), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berück- sichtigen (Schweizer Richtlinien/II.). Die Berufungsbeklagte macht insgesamt Wohnkosten von monatlich Fr. 1'628.39 oder jährlich Fr. 19'540.00 (ohne Amortisation) geltend. Die von ihr in diesen Betrag eingerechneten Kosten des EW von M. von jährlich Fr. 2'116.40 können nicht berücksichtigt werden, weil diese Kosten im Grundbetrag enthalten sind. Gemäss der von der Berufungsbeklagten eingereichten Rechnung der Gemeinde M. be- trägt die Abwassergebühr Fr. 596.01 (inkl. MWST) und nicht Fr. 616.00. Der Anteil der Berufungsbeklagten an den Abwassergebühren beläuft sich damit auf jährlich Fr. 397.35. Die Grundsteuern betragen gemäss vorliegender Rechnung Fr. 840.00 pro Jahr und nicht Fr. 849.00. Der Anteil der Berufungsbeklagten liegt bei Fr. 560.00. Im Übrigen wird auf die Auflistung der Berufungsbeklagten verwiesen. Insgesamt belaufen sich die Wohnkosten der Berufungsbeklagten und ihrer Töchter demzufolge auf Fr. 17'405.03 pro Jahr oder Fr. 1'450.42 pro Monat. Die Vorinstanz bezifferte die Wohnkosten der Berufungsbeklagten

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25/36 und ihrer Töchter mit Fr. 1'500.00. Aufgrund der geringen Differenz zwischen den tatsäch- lichen Wohnkosten und dem von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag erscheint es an- gemessen, bei der Berufungsbeklagten unter diesem Titel auch Fr. 1'500.00 zu berück- sichtigen. Die Wohnkostenanteile der beiden Töchter wurden mit je Fr. 250.00, jene der Berufungsbeklagten mit Fr. 1'000.00 beziffert. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden.

  1. Steuern a) Die Vorinstanz setzte bei der Berufungsklägerin bei einem Erwerbspensum von 80 % einen monatlichen Steuerbetrag von Fr. 2'350.00 ein. Dieser ist neu festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Nettoerwerbseinkommens der Berufungsbeklagten (Fr. 85'240.00) den von ihr erhaltenen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 89'690.00 sowie den gängi- gen Abzügen, resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 153'400.00. Zudem wird von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.00 ausgegangen. Es resultiert eine Steuerbelas- tung während der ersten Phase von Fr. 27'458.20 pro Jahr oder Fr. 2'288.00 (vgl. www.steuern.sg.ch).

In der zweiten Phase ist von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 85'240.00 sowie von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 25'080.00 auszugehen. Nach Berücksichtigung der üblichen Abzüge, resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 122'000.00. Es wird weiterhin von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.00 ausgegangen. Die Steuerbelastung beläuft sich Fr. 16'533.70 pro Jahr oder Fr. 1'378.00 pro Monat. (vgl. www.steuern.sg.ch).

b) Ausscheidung Steueranteile Kinder aa) Gemäss Bundesgericht ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums für das Kind ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2; 147 III 457 E. 4.2.2.1). Dabei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuern- den Einkünfte (hier der Barunterhalt und die Kinderzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Da der Betreuungsunterhalt finanziell zur Deckung des Grundbedarfs des Empfängerelternteils dient, ist dieser bei der Ausscheidung des Kindersteueranteils zum Einkommen des Elternteils und die darauf entfallenden Steuern zu dessen Grundbedarf zu zählen (AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts [...], in: FamPra.ch 2021, S. 251 ff., 262). Die Berechnung der Steueranteile kann nur annäherungsweise vorge- nommen werden, da sich die als Ausgangspunkt angenommenen Unterbeiträge und die darauf entfallenden Steuern gegenseitig beeinflussen. Die in der Ausscheidung eingesetz-

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26/36 ten Beträge können sich daher von den schliesslich ermittelten Unterhaltsbeiträgen unter- scheiden, wobei eine geringfügige Abweichung vertretbar ist.

bb) In der ersten Phase beträgt der gesamte Steueranteil rund Fr. 2'288.00. Der Steuer- anteil der Berufungsklägerin beträgt unter Berücksichtigung von Ehegattenunterhalt und Erwerbseinkommen Fr. 1'430.00, jener von D. beträgt unter Berücksichtigung ihres Barun- terhalts und Kinder- bzw. Ausbildungszulagen Fr. 404.00 und jener von C. Fr. 454.00.

cc) In der zweiten Phase liegen die Steuern insgesamt bei Fr. 1'378.00. Der Steueranteil der Berufungsbeklagten beträgt unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens Fr. 1'016.00, jener von D. beträgt unter Berücksichtigung ihres Barunterhalts und Kinder- zulagen Fr. 362.00.

  1. Kosten für ausserschulische Aktivitäten a) Die Vorinstanz erwog, die finanzielle Situation der Parteien lasse eine Berücksichti- gung der ausserschulischen Aktivitäten von C. und D. in deren Bedarf im Umfang von je Fr. 200.00 zu (Eheschutzentscheid, S. 13).

b) Der Berufungskläger bringt vor, die Kosten für ausserschulische Aktivitäten der Kin- der von je Fr. 200.00 pro Monat seien nicht in den Bedarf einzurechnen, da solche Aus- gaben aus dem Überschussanteil zu bezahlen seien. Gemäss geltender Rechtspraxis sind Hobbys aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGE 147 265 III E. 7.2; MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020 S. 314 ff., S. 338). Die Kosten der ausserschulischen Aktivitäten werden daher nicht berücksichtigt.

  1. Höhere Ausbildungszulagen D. Die Ausbildungszulage für die Zeit von November 2020 bis Dezember 2021 betrug Fr. 230.00 pro Monat. Die gemeinsame Tochter D. wurde im Januar 2022 16 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt beläuft sich die Ausbildungszulage auf Fr. 280.00. Demnach ergibt sich während der Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2023 eine durchschnittliche Ausbildungszulage von Fr. 261.58 ([14 Monate * Fr. 230.00] + [24 Monate * Fr. 280.00] = Fr. 9'940.00/38 Monate) oder Fr. 262.00.

  2. Weitere Positionen Die weiteren Bedarfspositionen wurden nicht angefochten. Es ist keine Anpassung von Amtes wegen nötig.

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27/36 17. Berechnungen a) Phase 1 (1. August 2020 bis 31. Oktober 2020) aa) Der Berufungskläger zog per 1. August 2020 nach L., weshalb ihm höhere Wohnkos- ten von Fr. 1'925.00 sowie höhere Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 728.00) und den Zu- schlag für die auswärtige Verpflegung (Fr. 220.00) anzurechnen sind. Im Weiteren sind Steuern in Höhe von Fr. 1'698.00 zu berücksichtigen (Ziff. III/9). Die Berufungsbeklagte erhöhte ihr Pensum als Lehrperson im Jahr 2020 und erhielt während der Phase 1 ein Einkommen von Fr. 6'593.00 (Ziff. III/10).

bb) Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Be- treuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Über- schuss, welchen es zuzuweisen gilt (BGE 147 III 265 E. 7.3). Indem nun für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung gemacht wird, drängt sich eine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreu- ungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen, die im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. familienrechtlichen Grundbedarfs vorgängig nicht veranschlagt wurde (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; SPY- CHER/MAIER, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Kap. 2 N 66 ff.). Bei überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschuss- anteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieheri- schen Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 239 E. 4.4; BGer 5A_52/2021 E. 7.2). Aus der Lehre und Rechtsprechung hat sich bisher jedoch noch kaum herauskristallisiert, wann von weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist und nach welchen Parametern (Einkommen, Überschuss oder einstufig-konkrete Kontrollrechnung) diese Frage zu beantworten ist (vgl. STOLL, Kommentierung zu BGer 5A_311/2019, FamPra.ch 2021, S. 200 ff., 226 f.; BRÄNDLI/HURNI/WISMER, Einfachere Berechnung des Kinderbarunterhalts nach BGer 5A_311/2019?, AJP 2021, S. 303 ff., 305; MEYER, Unter- haltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, FamPra.ch 2021, S. 896 ff., 901 f.). In BGer 5A_52/2021 (E. 7.3.1.) hielt das Bundesgericht fest, bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 pro Monat lägen keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse vor und eine Plafonierung liege ausserhalb des dem Obergericht grundsätz- lich zukommenden Ermessensspielraums. Das Kantonsgericht St. Gallen hat bei einem Gesamteinkommen der Familie von bis zu Fr. 17'335.00 die Überschussbeteiligung des Kindes ermessensweise auf Fr. 1'000.00 plafoniert (KGer SG FO.2021.10 vom 16. De- zember 2022 E. III.4.i.ff. [nicht publiziert]).

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cc) Bei einem gesamten Familieneinkommen von Fr. 25'498.00 und einem Bedarf der Familie von Fr. 17'113.00 resultiert ein Überschuss von Fr. 8'385.00. Dieser ist nach gros- sen und kleinen Köpfen aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Entsprechend beträgt der Überschussanteil der Ehegatten je Fr. 2'795.00, jene der beiden Töchter Fr. 1'398.00. Vorliegend bestehen sehr gute finanzielle Verhältnisse. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern die beiden Töchter kostenintensive Hobbies oder spezielle Gesundheitskosten haben, welche aus dem Überschuss zu zahlen wären. Solche Kosten werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb, den Überschuss der Kinder auf je Fr. 1'000.00 zu plafonieren, was auch der bisherigen Praxis des Kantonsge- richts entspricht. Damit wird sowohl den Bedürfnissen von D. grosszügig Rechnung ge- tragen, aber auch der erzieherische Aspekt nicht vernachlässigt, wonach nicht alles finan- zierbar ist.

dd) Der Barunterhalt eines Kindes bemisst sich nach den Kosten des Barbedarfs eines Kindes abzüglich seines eigenen Einkommens (FamKomm, AESCHLIMANN/ SCHWEIGHAUSER 4. Aufl., Allg.Bem. zu Art. 276-293 N 13). D. hat einen Barbedarf von Fr. 1'394.00. Ihr Anteil am Überschuss beträgt Fr. 1'000.00. Das eigene Einkommen von D. von Fr. 230.00 (Kinderzulagen) ist abzuziehen. Insgesamt resultiert ein Unterhaltsbe- trag für D. von Fr. 2'164.00 bzw. Fr. 2'160.00. Der Berufungskläger ist demnach verpflich- tet, der Berufungsbeklagten an Unterhalt von D. einen Barunterhalt in dieser Höhe zu bezahlen.

Der Barbedarf von C. liegt bei Fr. 2'104.00. Unter Berücksichtigung des eigenen Einkom- mens von Fr. 280.00 (Ausbildungszulage) und der Überschussbeteiligung von Fr. 1'000.00, ergibt sich ein Unterhalt für C. von Fr. 2'824.00 oder gerundet Fr. 2820.00. Zufolge Volljährigkeit von C. im Oktober 2020 und fehlender Zustimmung ihrerseits betref- fend die Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche durch die Berufungsbeklagte können die Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2020 nicht beurteilt werden (vgl. Ziff. II.4.).

ee) Um den Betreuungsunterhalt zu ermitteln, ist das Einkommen des betreuenden El- ternteils von seinen Lebenshaltungskosten abzuziehen; die Differenz entspricht dem Be- treuungsunterhalt (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, Fa- mPra.ch 2020 S. 314 ff., S. 335). Die Berufungsbeklagte hat in der Phase 1 ein familien- rechtliches Existenzminimum von Fr. 5'690.00. Ihr Einkommen beträgt Fr. 6'593.00. Das Einkommen deckt den Bedarf, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

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29/36 ff) Der Berufungskläger wird ausserdem verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2020 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 2'687.00 bzw. 2'690.00 zu bezahlen.

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gg) Übersicht:

Name/Bezeichnung A. B. D. C. Total Jahrgang 1963 1966 2006 2002

  1. Verfügbare Mittel Nettoeinkommen 18395 6593

24988 Familienzulagen --- --- 230 280 510 Total 18395 6593 230 280 25498

  1. Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 --- --- 2550 Zuschlag für Kinder

--- 600 600 1200 Miete/Hypothekarzins 1925 1000 --- --- 2925 Anteil Kinder

250 250 500 Krankenversicherungsprämien Erwach- sene 820 370 --- --- 1190 Krankenversicherungsprämien Kinder

--- 140 440 580 Arbeitsweg 728 205

933 Zuschlag für auswärtiges Essen 220

220 Laufende Steuern 1697 1430 404 454 3985 Schuldentilgung 1335 1335 --- --- 2670 Ausbildungskosten


360 360 Total 7925 5690 1394 2104 17113

  1. Differenz Verfügbare Mittel 18395 6593 230 280 25498 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -7925 -5690 -1394 -2104 -17113

Überschuss/Manko 10470 903 -1164 -1824 8385

Aufzuteilender Betrag 10470 903 -1164 -1824 8385 Verteiler für Überschuss/Manko 1 1 0.5 0.5 3 Überschussanteil 2795 2795 1398 1398 8385

  1. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich

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31/36 Grundbedarf 7925 5690 1394 2104 17113 Vorabzuteilung 0 0 0 0 0 Überschussanteil 2795 2795 1000 1000 8385

Total 10720 8485 2394 3104 24703

./. eigenes Einkommen -18395 -6593 -230 -280 -25498 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich -7675 1892 2164 2824 -795

  1. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil

2687

Barunterhalt Kinder

2164 2824 4988 Betreuungsunterhalt

0 0 0 ./. Anteil hauptbetreuender Eltern- teil/Anteil Manko

0 0 0

Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt

2164 2824 4988

b) Phase 2 (ab 1. November 2020) aa) In Ziffer III.7. wurde festgestellt, dass die Berufungsbeklagte in einem qualifizierten Konkubinat lebt. Daher ist der Ehegattenunterhalt aufzuheben.

C. wurde im Oktober 2020 volljährig. Unter Ziffer II.4. wurde festgestellt, dass das Kan- tonsgericht für die Beurteilung der Berufung hinsichtlich des Volljährigenunterhalts nicht zuständig ist.

bb) Bei einem gesamten Familieneinkommen von Fr. 25'250.00 und einem Bedarf der Familie von Fr. 18'251.00 resultiert ein Überschuss von Fr. 6'999.00. Dieser ist nach gros- sen und kleinen Köpfen aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zu beachten ist weiter, dass volljährige Kinder nicht an am Überschuss partizipieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Überschussanteil der Parteien beträgt je Fr. 2'800.00, jener von D. Fr. 1'400.00. Wie be- reits unter Ziffer III.17.a ausgeführt, ist eine Plafonierung der Überschussbeteiligung von D. auf Fr. 1'000.00 angemessen.

cc) Aufgrund des Erwähnten ergibt sich für D. ein Barunterhalt von Fr. 2'090.00. Ein Be- treuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da das Einkommen der Berufungsbeklagten höher

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32/36 ist, als ihr Bedarf. Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, in der zweiten Phase an den Unterhalt von D. Fr. 2'090.00 zu bezahlen.

dd) Übersicht

Name/Bezeichnung A. B. D. Total Jahrgang 1963 1966 2006

  1. Verfügbare Mittel Nettoeinkommen 18395 6593

24988 Familienzulagen --- --- 262 262 Total 18395 6593 262 25250

  1. Grundbedarf Grundbetrag 1200 850 --- 2050 Zuschlag für Kinder

--- 600 600 Miete/Hypothekarzins 1925 1000 --- 2925 Anteil Kinder

250 250 Krankenversicherungsprämien Erwachse- ne 820 370 --- 1190 Krankenversicherungsprämien Kinder

--- 140 140 Arbeitsweg 728 570

1298 Zuschlag für auswärtiges Essen 220

220 Laufende Steuern 2880 1016 362 4258 Schuldentilgung 1335 1335 --- 2670 Unterhaltsbeiträge an Dritte 2650


2650 Total 11758 5141 1352 18251

  1. Differenz Verfügbare Mittel 18395 6593 262 25250 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -9108 -5141 -1352 -15601 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -2650 0

-2650 Überschuss/Manko 6637 1452 -1090 6999 ./. Vorabzuteilung 0 0 0 0 Aufzuteilender Betrag 6637 1452 -1090 6999 Verteiler für Überschuss/Manko 1 1 0.5 2.5

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33/36 Überschussanteil 2800 2800 1400 6999

  1. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf 11758 5141 1352 18251 Vorabzuteilung 0 0 0 0 Überschussanteil 2800 2800 1000 6999 Total 14558 7941 2352 24850 ./. eigenes Einkommen -18395 -6593 -262 -25250 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich -3837 1348 2090 -400

  2. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbe- treuender Elternteil

0

Barunterhalt Kinder

2090 2090 Betreuungsunterhalt

0 0 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko

0 0

Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt

2090 2090

d) Nachfolgend ist zu überprüfen, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt.

Im anfänglichen Eheschutzentscheid wurde ein Familienbedarf von Fr. 15'265.00 sowie ein Familieneinkommen von Fr. 24'235.00 festgelegt. Entsprechend wurde der Beru- fungskläger verpflichtet, insgesamt Fr. 8'950.00 an Unterhalt (Fr. 3'650.00 für die Beru- fungsbeklagte, je Fr. 2'650.00 an die beiden Töchter) zu bezahlen (Eheschutzentscheid, S. 15). Für die Phase 1 (1. August 2020 bis 31. Oktober 2020) beträgt der Bedarf der Fa- milie Fr. 17'113.00 und das Familieneinkommen Fr. 25'498.00. Der Familienbedarf erhöh- te sich damit um Fr. 1'848.00 und das Einkommen um Fr. 1'263.00. Der Unterhalt an die Berufungsbeklagte und die Töchter liegt insgesamt bei Fr. 7'670.00 (Fr. 2'690.00 an Beru- fungsbeklagte, Fr. 2'160.00 an D. und Fr. 2'820.00 an C.) und beträgt folglich Fr. 1'280.00 weniger pro Monat. Die neu errechneten Unterhaltsbeiträge sind damit um 14 % tiefer, was eine wesentliche Änderung darstellt.

In der zweiten Phase beläuft sich der Bedarf der Familie auf Fr. 18'251.00 und das Fami- lieneinkommen auf Fr. 25'250.00. Das Familieneinkommen erhöht sich daher um

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34/36 Fr. 1'015.00, während der Bedarf sich um Fr. 2'986.00 erhöht. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von D. Fr. 2'090.00 zu bezahlen. Der Unterhalt an die volljährige Tochter C. wurde im Bedarf des Berufungsklägers be- rücksichtigt. Demzufolge ist ab dem 1. November 2020 rund 77% weniger Unterhalt ge- schuldet. Folglich liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor.

Das Kriterium der Wesentlichkeit ist folglich für beide Phasen erfüllt.

  1. Der Berufungskläger beantragt, es sei festzustellen, dass maximal Fr. 118'632.85 an Unterhaltsbeiträgen ausstehend seien. Er verweist dabei auf eine von ihm erstellte Auflis- tung, welche die Ausstände belegen sollen. Bei der Berechnung dieses Betrags geht es zu einem Teil um ausstehende Unterhaltszahlungen aus der Zeit vor der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Ab April 2020 hat der Berufungskläger gemäss seiner eigenen Aufstellung hingegen gar keinen Unterhalt mehr bezahlt. Nachdem der Eheschutzrichter auf die Massnahmen gemäss Art. 171 ff. ZGB bzw. auf diesen "numerus clausus" der Massnahmen beschränkt ist und die Feststellung ausstehenden Unterhaltszahlungen aus früherer Zeit nicht dazugehört, ist auf das Begehren nicht einzutreten. Die Ehegatten wer- den ihre Forderungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bereinigen haben (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist folglich ersatzlos aufzuheben.

IV.

  1. Der Berufungskläger beantragte weder die Aufhebung von Ziffer 5 (Kostenregelung) noch begründete er diese hinreichend. Der erstinstanzliche Kostenspruch wurde folglich nicht angefochten. Im Weiteren ist anzumerken, dass die Vorinstanz entschied, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Hauptsache bleibe. Weitere Ausführun- gen hierzu erübrigen sich daher.

  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden in der Regel nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 106 ZPO). Da im Berufungsverfahren nur finanzielle Belange strit- tig waren, ist eine abweichende ermessensweise Verteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht angezeigt. Der Berufungskläger beantragte eine Kürzung der Unterhaltsbeträ- ge um insgesamt Fr. 144'820.00 (Differenz zwischen den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeträgen von Fr. 273'900.00 [3 Monate * Fr. 2'400.00 + 33 Monate * Fr. 2'300.00 + 36 Monate * 5'300.00] und der vom Berufungskläger beantragten Summe von Fr. 129'080.00 [3 Monate * Fr. 4'080.00 + 14 Monate * Fr. 3'840.00 + 18 Monate *

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35/36 Fr. 3'320.00]). Das Kantonsgericht spricht Unterhaltsbeträge in Höhe von Fr. 179'430.00 [3 Monate * Fr. 2'690.00+ 3 Monate * Fr. 2'160.00 + 33 Monate * Fr. 2'090.00 + 3 Monate

  • Fr. 2'820.00 + 33 * Fr. 2'650.00]) zu. Die Differenz zu den vorinstanzlich zugesproche- nen Unterhaltsbeträgen von Fr. 273'900.00 beträgt somit Fr. 94'470.00. Der Berufungs- kläger obsiegt demnach zu rund zwei Drittel. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die auf Fr. 4'500.00 festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 211 GKV) zu einem Dritteln (=Fr. 1'500.00) dem Berufungskläger und zu zwei Drittel (=Fr. 3'000.00) der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 wird mit seinem Gerichtskostenanteil von Fr. 1'500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Kosten von Fr. 1'500.00 zu erstatten.
  1. Entsprechend der Kostenverteilung ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungskläger antragsgemäss für seine Parteikosten im Umfang von einem Drittel zu entschädigen. Dieser bzw. sein Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb das Honorar nach Ermessen als Pauschalhonorar zu bestimmen ist (vgl. Art. 6 HonO; UR- WYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 105 N 6). Das Honorar in Verfahren betreffend Eheschutz beträgt pauschal Fr. 1'000.00 bis Fr. 7'500.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. c HonO), im Rechtsmittelverfahren ist diese Pauschale im schriftlichen Verfahren auf 20 bis 50% zu kürzen (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO). Innerhalb des Pauschalrahmens wird das Honorar insbesondere nach der Art und dem Umfang der notwendigen Bemühungen sowie der Schwierigkeit des Falles festgelegt (Art. 19 HonO). Das vorliegende Verfahren weist keine besonders hohe Komplexität auf. Ausserdem reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers vier Eingaben mittleren Umfangs ein. Eine für das Rechtsmittelverfahren gekürzte Honorarpauschale von Fr. 3'750.00 ange- messen. Hinzuzurechnen sind die Barauslagen von 4 % bzw. Fr. 150.00 (Art. 28 bis HonO); eine Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht. Demzufolge beläuft sich das Gesamtho- norar auf Fr. 3'900.00 und die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für seine Par- teikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 1'300.00 (einem Drittel) zu entschädigen.

  2. Gemäss Art. 301 lit. b ZPO ist der Entscheid auch D. zu eröffnen, da diese das 14. Altersjahr bereits vollendet hat. Die Eröffnung erfolgt in einem separaten Schreiben.

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36/36 Entscheid

  1. Auf die Berufung betreffend den Unterhalt für C. für die Zeit ab DD. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.

  2. Der Entscheid der Familienrichterin der 2. Abteilung des Kreisgerichts Z. (SF.2020.36-WS2ZE-ERU) vom 15. Juni 2021 wird in Ziffer 1, soweit nicht den Un- terhalt für C. ab dem DD. Oktober 2020 betreffend, sowie in Ziffer 3, aufgehoben.

  3. Ziffer 5 des Entscheids der Familienrichterin der 2. Abteilung des Kreisgerichts Z. (SF.2017.96-WS2ZE-RWI) vom 15. Januar 2019 wird wie folgt abgeändert:

A. wird verpflichtet, B. an den Unterhalt der Töchter D. und C. monatlich und künftig im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, die er bezogen hat oder die er künftig oder für die Vergan- genheit beziehen könnte:

D.:

  • vom 1. August 2020 bis 31. Oktober 2020: Fr. 2'160.00 (Betreuungsunterhalt Fr. 0.00)
  • ab 1. November 2020: Fr. 2'090.00 (Betreuungsunterhalt Fr. 0.00)

C.:

  • vom 1. August 2020 bis 26. Oktober 2020: Fr. 2'820.00
  1. Ziffer 6 des Entscheids der Familienrichterin der 2. Abteilung des Kreisgerichts Z. (SF.2017.96-WS2ZE-RWI) vom 15. Januar 2019 wird wie folgt abgeändert:
    1. August 2020 bis 31. Oktober 2020: Fr. 2'690.00
  • ab dem 1. November 2020: Fr. 0.00
  1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.00 haben A. zu einem Drittel (Fr. 1'500.00) und B. zu zwei Dritteln (Fr. 3'000.00) zu bezahlen, unter Verrechnung des von A. geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. B. hat A. Fr. 1'500.00 des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen.

  3. B. wird verpflichtet, A. Fr. 1'300.00 an die Parteientschädigung zu bezahlen.

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