Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, FS.2020.36-EZE2
Entscheidungsdatum
20.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2020.36-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.01.2023 Entscheiddatum: 20.09.2022 Entscheid Kantonsgericht, 20.09.2022 Entscheid Einzelrichterin des Kantonsgerichts, 20. September 2022 Art. 276 Abs. 1 ZGB: Qualifikation eines regelmässig ausgerichteten Bonus als Lohnbestandteil: Wurde ein ordentlicher Bonus in den vergangenen Jahren, insbesondere auch in den wirtschaftlich schwierigen Jahren der Corona- Pandemie, konstant geleistet, erscheint nicht glaubhaft, dass in Zukunft nicht mit dessen Ausrichtung gerechnet werden kann (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 20. September 2022, FS.2020.36-EZE2). Aus den Erwägungen:

II.

  1. – 6. [...]

  2. a) Die nächste Rüge des Ehemanns betrifft die Qualifikation des Bonus als Einkommen. Die Vorinstanz rechnete ihm den im Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2020 neben dem Fixgehalt von Fr. 163'920.00 aufgeführten ordentlichen Bonus von Fr. 25'000.00 im Jahr als regelmässigen Lohnbestandteil an. Der Ehemann wendet in seiner Berufung dagegen ein, wegen der Corona-Pandemie sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Bonus in der bisherigen Höhe auch weiterhin ausbezahlt werden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne. Die Ehefrau hält hingegen fest, bei dem von der Vorinstanz angerechneten Bonus handle es sich um einen Lohnbestandteil, der im Arbeitsvertrag festgehalten sei.

Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte variable Anteile wie Boni, Gratifikationen etc. Bei unregelmässigen bzw. in der Höhe schwankenden Einkünften ist von Durchschnittswerten auszugehen (vgl. BGer 5A_44/2012 E. 4.4.3; 5A_686/2010 E. 2.3). Im (neuen) Arbeitsvertrag des Ehemanns, der seit Januar 2020 gilt, wird der Bonus von Fr. 25'000.00 als "jährlich variabler Bonus bei 100% Zielerreichung" bezeichnet. Das Bonusreglement blieb aber offensichtlich das Gleiche. Aus den Akten ersichtlich sind folgende Bonuszahlungen:

[Aufzählung]

Diese Zahlen stimmen mit der vom Ehemann eingereichten Übersicht über seinen Lohn 2019 bis 2022 überein: Gemäss dieser bezog er im Jahr 2019 Boni im Betrag von insgesamt Fr. 63'500.00, im Jahr 2020 von Fr. 60'250.00, im Jahr 2021 von Fr. 46'200.00 und im Jahr 2022 bis jetzt von Fr. 45'000.00, wobei der Ziel-Bonus und die Sonderboni für ein Jahr jeweils Anfang des folgenden Jahres ausbezahlt wurden.

b) Bezüglich der freiwilligen Boni (Spezial-, Sonder-, Weihnachtsbonus und ähnliche) entschied die Vorinstanz, von allfälligen den Zielbonus von Fr. 25'000.00 brutto übersteigenden Bonuszahlungen habe der Ehemann einen Fünftel der Nettozahlung an den Sohn und zwei Fünftel an die Ehefrau zu bezahlen. Zwar würden bereits ausbezahlte Boni, auch Sonderboni, grundsätzlich zum Einkommen zählen und wären diese deshalb für die Vergangenheit direkt in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Da aber diese Dispositivziffer (separate Aufteilung nach grossen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kleinen Köpfen) nicht angefochten wurde und sie insbesondere auch nicht zum Nachteil des Sohnes gereicht, rechtfertigt es sich, diese unverändert zu lassen.

c) Zu befinden bleibt damit noch über die Berücksichtigung des Zielbonus von jährlich maximal Fr. 25'000.00 brutto. Festgehalten werden kann vorab, dass sich die in der Berufung geäusserte Befürchtung des Ehemanns, aufgrund der Corona-Pandemie werde ihm der Bonus nicht mehr in früherer Höhe ausgerichtet, nicht bewahrheitet hat: Auch für die Jahre 2020 und 2021 wurde ihm ein ordentlicher Bonus in voller Höhe von jeweils Fr. 25'000.00 ausgerichtet. Die bereits bezahlten Zielboni sind ihm – was er offensichtlich auch nicht bestreitet – vollumfänglich als Lohn anzurechnen. Die Vorinstanz ging für die Zeit ab Beginn der Unterhaltspflicht im März 2020 von einem monatlichen Betrag von Fr. 1'957.00 aus (Jahresbonus Fr. 25'000.00 geteilt durch 12, abzüglich Sozialabgaben). Dieser Betrag entspricht dem Bonus bei 100 Prozent Zielerreichung gemäss Bonusreglement und wurde von keiner der Parteien in Frage gestellt. Er kann übernommen werden.

d) Für die Zukunft äusserte sich der Ehemann in seiner Berufung noch zweideutig zur Berücksichtigung des Zielbonus in der Bedarfsrechnung. Er bemängelte zwar die Anrechnung, hielt indessen fest, es sei ihm "aber auch klar, dass er sich die Ausführungen seines vormaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen" müsse. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid hatte dieser Rechtsvertreter den Zielbonus selber als regelmässiges Einkommen aufgeführt. In seinen modifizierten Anträgen vom 30. Mai 2022 stellt der Ehemann dann jedoch auch für den Zielbonus den Antrag, er sei zu verpflichten, nach Erhalt jeweils drei Fünftel davon an die Ehefrau zu bezahlen (zwei Fünftel für sie und einen Fünftel für den Sohn; erstmals für das Jahr 2022 und damit Auszahlung im Jahr 2023). Inwieweit dies eine Erweiterung der Anfechtung darstellt und ob eine solche überhaupt zulässig wäre, kann hier aufgrund der folgenden Erwägungen offen bleiben:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die Abhängigkeit einer Bonuszahlung von der persönlichen Zielerreichung und/oder vom Geschäftsergebnis einer Qualifikation als Lohnbestandteil nicht entgegen. Bei in der Höhe schwankenden Beträgen ist auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abzustellen (BGer 5A_686/2010 E. 2.3 und 2.4, wobei es sich auch in jenem Fall um einen betrags- und anteilsmässig hohen Bonus – von Fr. 62'500.00 bei einem Gesamteinkommen inkl. Bonus von Fr. 250'000.00 – handelte; BGer 5A_44/2012 E. 2.3). Vorliegend ist aktenkundig, dass dem Ehemann für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils regelmässig mindestens der Bonus für 100 Prozent Zielerreichung ausbezahlt wurde (jeweils anfangs des Folgejahrs). Daran hat auch die Corona-Pandemie nichts geändert: Der Zielbonus wurde dem Ehemann auch für die Jahre 2020 und 2021 vollumfänglich ausgerichtet. Angesichts dieser konstanten Leistung seit fünf Jahren, auch in den wirtschaftlich schwierigen Jahren der Pandemie, erscheint nicht glaubhaft, dass der Ehemann in Zukunft nicht mit dem vollen Zielbonus von jährlich Fr. 25'000.00 rechnen kann, zumal es im Eheschutzverfahren grundsätzlich nicht darum geht, einen Zeitraum von mehr als einigen Jahren zu regeln (vgl. zum vorübergehenden Charakter von Eheschutzmassnahmen BGer 5C_90/2002 E. 2.3), und vorliegend auch bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Es handelt sich damit entgegen dem Ehemann nicht um die Anrechnung eines "fiktiven Bonus". Sein allgemeiner Hinweis auf die "aktuelle wirtschaftliche Lage" – die, wie sich gezeigt hat, nicht zur Kürzung oder Streichung des Bonus geführt hat – ist nicht dazu angetan, eine negative Entwicklung beim Bonus erwarten zu lassen. Weitere Argumente bringt der Ehemann nicht vor; auch seine gesundheitlichen Beschwerden erwähnt er in diesem Zusammenhang nicht.

Damit ist der Zielbonus von Fr. 1'957.00 monatlich beim Ehemann als Einkommen in die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Dass er diesen Betrag nicht in monatlichen Teilbeträgen zu leisten vermöchte, macht er nicht geltend. Es würde sich nach dem Gesagten nicht rechtfertigen, der Ehefrau und dem Sohn nur einen separaten, zeitverzögerten Anspruch auf Beteiligung am Zielbonus einzuräumen.

Zitate

Gesetze

1

ZGB

  • Art. 276 ZGB

Gerichtsentscheide

3