© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2020.19-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.07.2022 Entscheiddatum: 08.04.2022 Entscheid Kantonsgericht, 08.04.2022 Art. 5 Ziff. 2 LugÜ; Art. 4, Art. 15 und Art. 24 HUntÜ; Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Kinder- und Ehegattenunterhalt in einem Fall, in dem die Mutter mit den zwei Söhnen während des Berufungsverfahrens nach Deutschland weggezogen ist. Zuständigkeit und anwendbares Recht; Unterhaltsberechnung für die Zeit nach dem Wegzug (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 8. April 2022, FS.2020.19-EZE2). Zusammenfassung des relevanten Sachverhalts:
In einem Eheschutzverfahren erhob der Ehemann am 20. Mai 2020 Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid. Er und die beiden Söhne A. (geb. 2005) und B. (geb. 2008) haben das Schweizer Bürgerrecht, die Ehefrau ist Bürgerin von Deutschland. Während des Berufungsverfahrens zog die Ehefrau Mitte Juli 2020 mit den Kindern nach Deutschland (W. im Bundesland Z.) um.
Aus den Erwägungen:
II. Zuständigkeit und anwendbares Recht
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Vorliegend ist ein internationales Verhältnis gegeben, insbesondere, seit die Mutter während des Berufungsverfahrens per 16. Juli 2020 mit den Kindern nach Deutschland umgezogen ist. Durch den Ehemann angefochten sind [...] die Unterhaltsansprüche von Mutter und Kindern. Diesbezüglich sind die internationale Zuständigkeit sowie gegebenenfalls das anwendbare Recht von Amtes wegen zu prüfen.
a) Die internationale Zuständigkeit für den Kinder- und Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12; Art. 5 Ziff. 2; das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 [HKsÜ, SR 0.211.231.011 ] ist gemäss dessen Art. 4 lit. e auf Unterhaltspflichten nicht anwendbar). Das LugÜ ist für die Schweiz wie auch für Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Im Regelungsbereich des LugÜ findet – im Gegensatz zu demjenigen des HKsÜ – der Grundsatz der perpetuatio fori Anwendung, d.h. die Zuständigkeit des zu Recht angerufenen Gerichts bleibt trotz Wohnsitzwechsels bestehen. Ist also im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Zuständigkeit nach dem LugÜ gegeben, schadet ein späterer Wohnsitzwechsel nicht (SHK LugÜ-Dasser, 3. Aufl., Art. 2 N 27 f.). Die Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantonsgerichts besteht damit auch nach dem Wegzug der Mutter und der Kinder in Bezug auf den Ehegatten- und Kinderunterhalt weiterhin.
b) Zum anwendbaren Recht gilt Folgendes: Für den Unterhalt ist gemäss Art. 49 bzw. Art. 83 IPRG das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ, SR.0.211.213.01) anwendbar. Gemäss Art. 4 HUntÜ ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten massgebend (Abs. 1; vgl. auch BGer 5A_48/2017 E. 2). Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist ab dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels das Recht des neuen Ortes anzuwenden (Abs. 2). Die Schweiz hat indessen in diesem Zusammenhang im Übereinkommen folgenden Vorbehalt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angebracht: Die Schweiz behält sich nach Art. 24 HUntÜ das in Art. 15 HUntÜ vorgesehene Recht vor, das schweizerische Recht auf Unterhaltspflichten anzuwenden, wenn der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige Schweizer Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Dieser Vorbehalt ist vorrangig zu beachten (BSK IPRG-Schwander, 4. Aufl., Art. 83 N 14). Vorliegend sind sowohl der Vater als Unterhaltspflichtiger, der nach wie vor in der Schweiz wohnt, als auch die beiden Söhne als Unterhaltsberechtigte Schweizer Bürger (vgl. vi-act. 1a). Der Kinderunterhalt bestimmt sich demnach nach Schweizer Recht. Die Frage des Unterhaltsanspruchs der nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügenden Ehefrau (vgl. vi-act. 1a) gegenüber dem Ehemann wird vom Vorbehalt hingegen nicht erfasst, weshalb diese gemäss Art. 4 HUntÜ bis zu ihrem Umzug nach Deutschland nach Schweizer und ab dann nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Dass damit für die Unterhaltsansprüche der Mutter einerseits und der Kinder andererseits teilweise verschiedene Rechte anwendbar sind, ist hinzunehmen (vgl. CR LDIP-Bucher, Art. 83 N 9; vgl. auch BGer 5A_99/2009 E. 2). Auf die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG, wonach bei einem viel engeren Zusammenhang das Recht eines anderen als des verwiesenen Staates anwendbar ist, kann aufgrund des Vorrangs staatsvertraglicher Regelungen im Anwendungsbereich des HUntÜ – dem eine entsprechende Klausel fehlt – nicht zurückgegriffen werden (vgl. ZK IPRG I-Widmer Lüchinger, Art. 49 N 32 und Art. 63 N 83).
[...]
a) Die Mutter ist während des Berufungsverfahrens per 16. Juli 2020 mit den beiden Kindern ohne Zustimmung des Vaters aus der Schweiz nach Deutschland umgezogen. Sie ersuchte nachträglich um Genehmigung des Umzugs. Der Vater beantragte die Abweisung dieses Antrags.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Verlegung des Aufenthaltsorts eines Kindes beschlägt das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils, das einen Teilaspekt der elterlichen Sorge – welche die Eltern vorliegend gemeinsam innehaben – darstellt (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Frage der Widerrechtlichkeit des Verbringens der Kinder nach Deutschland durch die Mutter bzw. der diesbezüglichen nachträglichen Genehmigung fällt damit bezüglich der internationalen Zuständigkeit in den Regelungsbereich des HKsÜ (Art. 3 lit. b i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland angehören. Grundsätzlich gilt, dass die schweizerische Jurisdiktion wegfällt, wenn ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in einen anderen Vertragsstaat dieses Abkommens verlegt (Art. 5 HKsÜ). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Verlegung widerrechtlich erfolgt ist. Vorliegend sind indessen die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. b kumulativ erfüllt, weshalb die Frage der Widerrechtlichkeit nicht mehr ausschlaggebend ist: Die beiden Kinder wohnen nun seit mehr als eineinhalb Jahren in Deutschland und der Vater hat ebenso lange Kenntnis von diesem Aufenthaltsort. Weiter hielt er in seiner Eingabe vom 10. November 2020 zwar fest, er "wäre berechtigt, ein Rückführungsgesuch nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen zu stellen". Tatsächlich gestellt hat er ein solches Gesuch jedoch nicht. Schliesslich ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Kinder – A. absolviert seit September 2020 eine Lehre bei X. und B. besucht das Gymnasium – an ihrem neuen Aufenthaltsort eingelebt haben (wobei erstere und letztere Voraussetzung im Grunde genommen keine Zusatzbedingungen sind, sondern die Grundbedingungen bzw. Hauptindizien für den Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts von Art. 7 Abs. 1 [vor lit. a und b], verstanden als Lebensmittelpunkt, wiederholen: Integration und Zeitablauf; vgl. ZK IPRG I-Siehr/Markus, 3. Aufl., Art. 7 HKsÜ N 82 i.V.m. Art. 5 HKsÜ N 56 ff.; CR LDIP-Bucher, 1. Aufl. 2011, art. 85 LDIP N 29). Die Kinder haben also in Deutschland einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet und die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ sind erfüllt. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen – wozu wie gesagt auch die Frage der Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. der nachträglichen Genehmigung gehört – nicht mehr gegeben. Auf die entsprechenden Anträge der Mutter bzw. des Vaters betreffend (Nicht-)Genehmigung des Wohnsitzwechsels ist folglich mangels Zuständigkeit nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzutreten, muss diese doch im Entscheidzeitpunkt gegeben sein (vgl. zum Ganzen BGer 5A_509/2012 E. 5.2 ff.). Da der Vater darüber hinaus keine Kindesschutzmassnahmen und insbesondere keine Obhutsumteilung an sich beantragt hat, wirkt sich die fehlende Zuständigkeit dafür auch nicht weiter aus. Für die Beurteilung der übrigen Anträge betreffend Kinderunterhalt von Bedeutung ist hingegen die gemachte Feststellung, dass die Kinder ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
4.b/5./6. [...]
III. 1.-8. [2.-8.: Unterhalt: Grundsätze, Methode, Beginn; Erste Zeitperiode (Ehefrau und Söhne in der Schweiz)]
Zweite Zeitperiode: ab 16. Juli 2020 (Ehefrau und Söhne in Deutschland) 9. a) Als nächstes ist die Unterhaltsberechnung für die zweite Zeitperiode ab 16. Juli 2020, nach dem Umzug der Ehefrau mit den beiden Söhnen nach Deutschland, vorzunehmen. Wie dargelegt (E. 2.II.b hievor), ist für die Berechnung des Unterhalts für die Söhne weiterhin Schweizer Recht anwendbar, während sich der Ehegattenunterhalt nach deutschem Recht richtet. Dabei ist so vorzugehen, dass zuerst der Kinderunterhalt – der aus dem Barunterhalt einschliesslich eines allfälligen Überschussanteils der Kinder sowie dem Betreuungsunterhalt besteht – ermittelt wird.
Der nach der Berücksichtigung des Überschussanteils der Kinder verbleibende Betrag wird zunächst nicht verteilt. Inwiefern dieser für den Ehegattenunterhalt zu verwenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, ist nach deutschem Recht zu bestimmen. Dem Schweizer Ehegattenunterhalt entspricht der Trennungsunterhalt im deutschen Recht. Auch im deutschen Recht kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 I 1 BGB), wenn er ausserstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Ebenso gilt in der Regel, dass das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen nicht angetastet wird (§ 1581 BGB). Die Höhe des Trennungsunterhalts wird in der Düsseldorfer Tabelle, die als Richtlinie anwendbar ist, geregelt (aktuelle Ausgabe 1. Januar 2022; www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/ Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf; Leitlinien dazu: www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/ Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Leitlinien-2022.pdf, zuletzt besucht am 4. April 2022). Anstelle einer konkreten Bedarfsberechnung im Einzelfall wird in deutschen Recht dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Ehegatten bzw. der Ehegattin ein pauschaler Selbstbehalt belassen, der sich am Hartz IV-Regelsatz (von der Funktion her in etwa entsprechend dem Schweizer Grundbetrag) orientiert. Hinzu kommen verschiedene pauschale Zuschläge (angemessene Mietkosten, Versicherungen, ein Pufferbetrag sowie ein Erwerbstätigen-Selbstbehalt), was zu einem Selbstbehalt von derzeit € 1'280.00 führt (vgl. www.unterhalt.net/selbstbehalt, zuletzt besucht am 4. April 2022). Vom Nettoeinkommen ist beiden Ehegatten (wenn beide erwerbstätig sind) zunächst ein Pauschalanteil von 5 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, ebenso allfällige berücksichtigungsfähige Schulden (Düsseldorfer Tabelle B./Anmerkung zu I. und II. i.V.m. A.III und A.IV; www.unterhalt.net/trennungsunterhalt, zuletzt besucht am 4. April 2022). Gemäss der Düsseldorfer Tabelle ist für die Berechnung des Trennungsunterhalts zunächst vom (wie oben dargelegt berechneten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen der geschuldete Kinderunterhalt (ohne Kindergeld [entspricht den Schweizer Kinder-/ Ausbildungszulagen]) abzuziehen (Düsseldorfer Tabelle B.II). Der Trennungsunterhalt beträgt sodann 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten (Düsseldorfer Tabelle B.I.1.b). Wird dadurch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beschnitten, ist der Trennungsunterhalt um den entsprechenden Betrag zu kürzen (Düsseldorfer Tabelle B.III).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Auch diese Zeitperiode ist in verschiedene Phasen aufzuteilen. Aufgrund der eingetretenen Änderungen ist [...] folgende Phasenunterteilung sinnvoll:
Einkommen der Familienmitglieder 10. a) Beim Ehemann sind für die ganze Zeitperiode keine Änderungen beim Einkommen bekannt (weiterhin netto Fr. 7'900.00 monatlich).
b) Die Ehefrau erzielte auch nach ihrem Umzug nach Deutschland kein Erwerbseinkommen. [...]
aa)/bb) [...]
cc) Es bleibt zu prüfen, ob der Ehefrau in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Sie selber macht geltend, in Anbetracht der regional sehr angespannten wirtschaftlichen Situation aufgrund der Covid-19-Massnahmen im Bundesland Z. sei es nur bedingt möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Vorinstanz rechnete ihr ab November 2020 ein hypothetisches Einkommen von 50 Prozent und ab Januar 2021 von 80 Prozent an. Mit Blick auf die Rechtsprechung zur rückwirkenden Anrechnung eines solchen ist ihr in der dritten Phase (16. Juli 2020 bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ende Oktober 2020) somit noch kein solches zu berücksichtigen. Ab November 2020 musste die Ehefrau hingegen, auch wenn sie sich auf den vorinstanzlichen Entscheid stützte, mit einer Anrechnung rechnen. Macht sie geltend, es sei ihr entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, so hätte sie nachzuweisen, dass sie sich mit dem ihr zumutbaren Einsatz und der von ihr zu erwartenden Sorgfalt ernsthaft um eine solche bemüht hat (Kantonsgericht St. Gallen vom 26.04.2021, FS.2020.21/23-EZE2, in: FamPra.ch 2021 S. 1038 ff., 1043 Nr. 54; ZK ZGB-Jungo, 3. Aufl., Art. 8 N 564, 572). Dies hat die Ehefrau nicht getan. Sie belässt es bei der nicht weiter ausgeführten Behauptung, nichts gefunden zu haben, mit dem unbestimmten Hinweis auf die Corona-Situation in Z.. Genauere Angaben zu allfälligen Bewerbungen oder gar Unterlagen dazu fehlen. [...] Damit ist sie ihrer Substantiierungs- und Nachweisobliegenheit nicht nachgekommen. Folglich hat die Unmöglichkeit, eine Stelle zu finden, als nicht erwiesen zu gelten und der Ehefrau ist ab November 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dieses ist auf 80 Prozent anzusetzen, trat der jüngere Sohn doch schon im Sommer 2020 in die erste Sekundarschulstufe über (grundsätzlicher Stichzeitpunkt für die Erhöhung des Pensums auf 80 Prozent gemäss Schulstufenregel) und erscheint die (vorinstanzlich verfügte) Aufstockung des Pensums von 50 auf 80 Prozent innerhalb von zwei Monaten doch auch als wenig praktikabel.
dd) Was die Höhe des der Ehefrau anzurechnenden Einkommens anbelangt, so ist dabei auf ihre Möglichkeiten an ihrem jetzigen Wohnort in Deutschland abzustellen. Es rechtfertigt sich nicht, ihr ein Einkommen auf Schweizer Lohnniveau anzurechnen, handelt es sich bei ihr doch nicht um einen unterhaltspflichtigen Elternteil, der mit seinem Umzug ins Ausland auf Einkommen verzichtet und damit seiner gegenüber den Kindern gesteigerten Pflicht zur maximalen Ausnützung seiner Arbeitskraft nicht nachkommt. Die Ehefrau gab nicht in der Schweiz eine Stelle auf, um nach Deutschland zu ziehen, sondern war auch hier schon lange erfolglos auf Arbeitssuche. Eine Rückkehr in die Schweiz wäre zudem nicht nur für sie, sondern auch für die beiden Kinder schon Ende 2020 ein erneuter Einschnitt gewesen, hatte doch der ältere Sohn A. im September 2020 eine Lehrstelle angetreten und besuchte der jüngere Sohn B. nach den Sommerferien 2020 das Gymnasium. Schliesslich wird das in Deutschland
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tiefere Lohnniveau durch die ebenfalls geringeren Lebenshaltungskosten zumindest teilweise wieder ausgeglichen.
Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussichten der Ehefrau auf eine Tätigkeit im Bereich der Gebäudereinigung als am besten. Dass sie nach ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wieder in ihren erlernten Beruf als Coiffeuse einsteigen könnte, ist demgegenüber entgegen dem Ehemann als kaum möglich zu beurteilen. In der Schweiz könnte die Ehefrau gemäss dem Lohnrechner Salarium an einer Vollzeitstelle in der Gebäudereinigung ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 3'800.00 erzielen (vgl. www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start, Profil: Ostschweiz, Gebäudebetreuung, Reinigungspersonal, ohne Kaderfunktion und ohne abgeschlossene Berufsausbildung, weniger als 20 Beschäftigte). Wie erwähnt, ist das Lohnniveau in Deutschland beträchtlich tiefer als in der Schweiz. Dies ist zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Kaufkraft in der Schweiz und in Deutschland ist davon auszugehen, dass die Ehefrau in Deutschland an einer entsprechenden Stelle rund € 2'000.00 brutto verdienen könnte (Kaufkraft [tatsächlicher Individualverbrauch] Schweiz 1,92996 [in CHF] – Deutschland 1,07492 [in Euro], vgl. www.bfs.admin.ch/bfs/ de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/kaufkraftparitaeten.html, zuletzt besucht am 4. April 2022; zur Umrechnung CHF/Euro vgl. i.f. dieses Absatzes). Auf ein Einkommen in dieser Grössenordnung lässt im Übrigen auch der Gehaltsrechner des deutschen Statistischen Bundesamtes schliessen (vgl. https:// service.destatis.de/DE/gehaltsvergleich; Profil: Bundesland Z., 48jährig, mit Ausbildung, Unternehmensgrösse 10 bis 49). Unter Berücksichtigung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben (inkl. Krankenversicherung), die bereits vor der Auszahlung vom Einkommen abgezogen werden, ergibt dies ein Nettoeinkommen von monatlich gerundet € 1'480.00 für die Jahre 2020 und 2021 bzw. rund € 1'530.00 für das Jahr 2022 (vgl. https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/das-wird-arbeitnehmern-vom- lohn-abgezogen.html und https://www.handelsblatt.com/brutto-netto-rechner, beide besucht am 11. Februar 2022). Angesichts dessen, dass es sich bei diesen Zahlen ohnehin um statistische Durchschnittswerte handelt, rechtfertigt es sich, für die Ehefrau ab November 2020 durchgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1'500.00 bzw., auf ein Pensum von 80 Prozent umgerechnet, von € 1'200.00
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen. Umgerechnet in Schweizer Franken ergibt dies angesichts der Währungsschwankungen einen Betrag von gerundet zwischen Fr. 1'270.00 bis Fr. 1'310.00 in der Zeitspanne seit November 2020 (vgl. https://www1.oanda.com/lang/de/ currency/converter, besucht am 11. Februar 2022), wobei es auch diesbezüglich gerechtfertigt ist, für die ganze Zeitspanne einen Mittelwert von Fr. 1'290.00 einzusetzen (zur Zulässigkeit von Durchschnittswerten vgl. BGer 5A_1035/2020 E. 3.2.3).
c) aa) Den beiden Söhnen ist die Kinder- bzw. Ausbildungszulage als Einkommen einzusetzen. Der Antrag der Ehefrau auf das entsprechende Kindergeld in Deutschland wurde abgewiesen, da der in der Schweiz wohnhafte Ehemann die Kinderzulagen vorrangig zu beziehen habe. Damit sind die schweizerischen Zulagen zu berücksichtigen. Diese betragen für A. bis und mit Januar 2021 Fr. 230.00 und anschliessend (16. Geburtstag [im] Februar 2021) Fr. 280.00, für B. durchgehend Fr. 230.00.
bb) A. trat am 7. September 2020 seine Lehrstelle bei der X. AG an. Aus den Unterlagen des Jobcenters lässt sich ableiten, dass die vom Bruttolohn abzuziehenden Sozialabgaben rund 8,4 Prozent betragen. Vom Nettoeinkommen ist A. ein Anteil von 60 Prozent als Einkommen einzusetzen (vgl. FamKomm Scheidung/Schweighauser, 3. Aufl., Art. 285 ZGB N 34 f.; KGer SG, Entscheid 18. Oktober 2011, FO.2011.6, in: Nachrichten zum Familienrecht 2/11, www.sg.ch/recht/gerichte/informationen--- formulare/familienrecht/nachrichten-zum-familienrecht; KGer SG, FamPra.ch 2005, 908, mit Verweisen). Für das erste Lehrjahr ergibt sich für ihn damit ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von € 570.00 (€ 1'037.00 brutto ergibt € 950.00 netto, davon 60 Prozent) bzw. nach durchschnittlichem Wechselkurs umgerechnet Fr. 620.00.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da die 3. Phase bereits am 16. Juli 2020 beginnt, beträgt das Einkommen von A. verteilt auf diese Phase durchschnittlich Fr. 310.00 (1 ¾ Monate Einkommen verteilt auf 3 ½ Monate).
Bedarf der Familienmitglieder 10. [recte 11] a) Beim Bedarf des Ehemanns ist folgende Entwicklung zu beachten: Seit Mai 2021 wohnt der Ehemann gemäss seinen Angaben und dem eingereichten Mietvertrag für einen Mietzins von Fr. 1'850.00 allein in einem 4 ½-Zimmer-Haus in Y. Ab diesem Zeitpunkt ist ihm daher gemäss den Schweizer Richtlinien ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen. Wohnkosten von Fr. 1'850.00 sind für einen alleinwohnenden Unterhaltspflichtigen ohne Betreuungspflichten jedoch zu teuer. Angemessen sind praxisgemäss und auch mit Blick auf den Wohnungsmarkt in Y. höchstens Fr. 1'200.00 (vgl. www.comparis.ch/immobilien/marktplatz). Einschliesslich des Parkplatzes von Fr. 50.00 können dem Ehemann ab Mai 2021 Wohnkosten von Fr. 1'250.00 angerechnet werden, da er beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist.
b) Für die Ehefrau und die Söhne ist der Grundbetrag mit Blick auf den Preisniveauunterschied zwischen Deutschland und der Schweiz festzusetzen. Die unterschiedlichen Lebenskosten in den verschiedenen Staaten werden dabei praxisgemäss anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche ermittelt (BGer 5A_736/2007 E. 3.2; 5C.6/2002 E. 3a, teilw. publ. in BGE 128 III 257; BSK ZGB I-Fountoulakis, 6. A., 2018, Art. 285 N 34), wobei u.a. auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik (Internationaler Preisvergleich) abgestellt werden darf (BGer 5A_736/2007 E. 3.2). Die Lebenshaltungskosten in Deutschland sind bedeutend tiefer als in der Schweiz (Bundesamt für Statistik, 2020: Schweiz 159,3%, Deutschland 110,5%, ausgehend von der EU mit 100%; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/ statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.html; zuletzt besucht am 4. April 2022). Für den Grundbetrag der Ehefrau, der sich in der Schweiz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Fr. 1'350.00 belaufen würde, ist demnach ein Betrag von gerundet Fr. 935.00 einzusetzen, für die beiden Söhne ein solcher von je gerundet Fr. 380.00 (Schweiz: Fr. 600.00).
Wie den eingereichten Akten zu entnehmen ist, betragen die Wohnkosten für die Wohnung der Ehefrau und der Söhne in W. offenbar € 1'130.00 (einschliesslich Heizkosten von € 150.00 und Nebenkosten von € 30.00). Dies erscheint angemessen. Umgerechnet betragen die effektiven Wohnkosten demnach rund Fr. 1'200.00 (angesichts der Währungsschwankungen wiederum einem Mittelwert entsprechend). Diese sind wie in den früheren Phasen zu 60 Prozent der Ehefrau (Fr. 720.00) und zu je 20 Prozent den beiden Söhnen (je Fr. 240.00) zuzuteilen.
Die Ehefrau schloss in Deutschland ab dem 17. Juli 2020 eine Krankenversicherung für € 162,43 (umgerechnet rund Fr. 170.00) pro Monat ab. Dieser Betrag kann ihr im Grundbedarf eingesetzt werden. Die zusätzliche Pflegeversicherung für € 32,38 (bzw. rund Fr. 35.00) ist ihr auf der Stufe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hingegen nicht zu berücksichtigen. Die beiden Söhne wurden in die kostenfreie Familienversicherung aufgenommen. Daraus ist abzuleiten (zumal auch nichts anderes geltend gemacht wurde), dass bei ihnen in dieser Zeitperiode keine Krankenversicherungskosten anfallen.
Für die Stellensuche ist der Ehefrau weiterhin ein Betrag von preisniveauangepasst Fr. 70.00 anzurechnen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) 3. Phase: 16. Juli 2020 bis und mit 31. Oktober 2020 In dieser Phase kann direkt das familienrechtliche Existenzminimum betrachtet werden. Bei den diesbezüglichen Bedarfspositionen ist beim Ehemann nach wie vor Fr. 1'480.00 für die laufenden Steuern auszugehen. Auf Seite der Ehefrau und der Kinder fielen keine Steuern an. Zwar verfügte A. über ein Erwerbseinkommen. Da er nach den zulässigen Abzügen weniger als den Grundfreibetrag (ca. € 1'080.00 brutto monatlich, vgl. https://www.azubiyo.de/azubi-wissen/steuern, https:// www.ausbildung.de/ratgeber/steuern-abgaben-azubi, beide besucht am 14. Februar 2022) verdiente, musste er in dieser Phase aber noch keine Steuern bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in Deutschland beim Empfänger ohnehin nicht steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG). Beiden Eltern können zudem weiterhin eine Versicherungs- und eine Kommunikationspauschale im Bedarf eingesetzt werden (Ehemann: Fr. 50.00 bzw. Fr. 130.00; Ehefrau: preisniveauangepasst Fr. 35.00 bzw. Fr. 90.00), dem Ehemann zudem der Betrag von Fr. 1'550.00 für die Nachzahlung der Steuerausstände. Der Ehefrau kann im familienrechtlichen Existenzminimum der Betrag von umgerechnet Fr. 35.00 für die Pflegeversicherung angerechnet werden.
[Damit ist von folgenden Zahlen auszugehen: Beim Vater beträgt der Überschuss bei einem Einkommen von Fr. 7'900.00 und einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 5'340.00 Fr. 2'560.00. Der Mutter wird noch kein Einkommen angerechnet; ihr ungedeckter Bedarf beläuft sich auf Fr. 2'055.00. Das Manko des Sohnes A. beläuft sich auf Fr. 80.00, dasjenige des Sohnes B. auf Fr. 390.00].
Aus seinem Überschuss von Fr. 2'560.00 hat der Ehemann zuerst die Bar-Fehlbeträge seiner Söhne zu decken (A. Fr. 80.00, B. Fr. 390.00), anschliessend das Manko der Ehefrau von Fr. 2'055.00 als Betreuungsunterhalt (wiederum je zur Hälfte den Söhnen zuzuteilen). Auf die Verteilung des geringfügigen verbleibenden Betrags von Fr. 35.00 ist angesichts dessen, dass es sich bei der gesamten Unterhaltsberechnung ohnehin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte um eine Annäherung mit etlichen Pauschalen und Annahmen handelt, zu verzichten. Ehegattenunterhalt fällt in dieser Phase demnach nicht an.
Zusammengefasst ergeben sich für die dritte Phase gerundet folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu Lasten des Ehemanns:
c) 4. Phase: 1. November 2020 bis und mit 30. April 2021
Auch in dieser Phase kann direkt das familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden, da die vorhandenen Mittel dafür ausreichen.
aa) Ab dieser Phase ist der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'290.00 anzurechnen. Berufsauslagen machte sie für diesen Fall nicht geltend und deren rückwirkender hypothetischen Anrechnung würden keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Es rechtfertigt sich daher, ihr im Sinn einer Pauschale weiterhin den Betrag von Fr. 70.00, der ihr für die Stellensuche angerechnet wurde, zu belassen. In Deutschland wird die Einkommenssteuer direkt vom Lohn abgezogen (Lohnsteuer), weshalb der Ehefrau kein diesbezüglicher zusätzlicher Bedarf entsteht. Es kann davon ausgegangen werden, dass auf den ihr zustehenden Ehegattenunterhalt (vgl. dazu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lit. bb) – wenn überhaupt – bei Berücksichtigung der verschiedenen Freibeträge (Steuerfreibetrag von € 9'984.00, Kinderfreibetrag von € 8'388.00; vgl. www.handelsblatt.com/brutto-netto-rechner, besucht am 11. März 2022) lediglich vernachlässigbare Steuern entfallen. Auch die Krankenversicherungsprämien werden in Deutschland in der Regel direkt vom Lohn abgezogen, weshalb der Ehefrau – die nicht behauptet, dass sie weiterhin zusätzliche Prämien für die Grundversicherung bezahlt – dafür ebenfalls kein zusätzlicher Bedarf einzusetzen ist. Angerechnet werden können ihr hingegen weiterhin umgerechnet Fr. 35.00 für die Zusatzversicherung.
A. erzielte in dieser Phase ein anrechenbares Einkommen von total Fr. 850.00 (Fr. 620.00 Erwerbseinkommen und Fr. 230.00 Kinderzulage), womit er seinen Barbedarf decken konnte und dafür keinen Unterhalt mehr zugut hatte. Dass ihm ab seinem 16. Geburtstag statt der Kinderzulage von Fr. 230.00 eine Ausbildungszulage von Fr. 280.00 anzurechnen ist, hat damit diesbezüglich keine Auswirkungen.
Im Bedarf des Ehemanns wäre nur noch bis Ende 2020 – das heisst für die Monate November und Dezember 2020 – die Position "Nachzahlung Steuerausstände" von monatlich Fr. 1'550.00 zu berücksichtigen. Um allzu kurze Phasen zu vermeiden, ist der Gesamtbetrag von Fr. 3'100.00 indessen auf alle sechs Monate der vierten Phase zu verteilen, was pro Monat Fr. 515.00 ergibt.
[Es ist damit von folgenden Zahlen auszugehen: Beim Vater ergibt sich bei einem Einkommen von nach wie vor Fr. 7'900.00 und einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 4'305.00 ein Überschuss von Fr. 3'595.00. Der Mutter wird ein Einkommen von Fr. 1'290.00 angerechnet, womit sich bei ihr bei einem Bedarf von Fr. 1'885.00 ein Fehlbetrag von Fr. 595.00 ergibt. Sohn A. weist einen Überschuss von Fr. 230.00 bzw. Fr. 280.00 (ab Februar 2021 Ausbildungszulage von Fr. 280.00) auf. Das Manko von Sohn B. beträgt Fr. 390.00].
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus seinem Überschuss von Fr. 3'595.00 hat der Ehemann zunächst den Fehlbetrag von Fr. 390.00 von B. als Barunterhalt und anschliessend denjenigen der Ehefrau von Fr. 595.00 als Betreuungsunterhalt zu decken. Es rechtfertigt sich, den Betreuungsunterhalt in dieser Phase ab Beginn vollumfänglich B. zuzuteilen, da A. [im] Februar 2021 16jährig geworden ist und für ihn kein Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt besteht. Es verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'610.00 (der von A. erzielte Überschuss ist nicht für den weiteren Familienunterhalt zu verwenden).
Von diesem Überschuss ist je ein Sechstel, d.h. je gerundet Fr. 435.00, den beiden Kindern ("kleinen Köpfen") als Überschussanteil zuzuteilen.
bb) In Bezug auf den verbleibenden Überschuss von Fr. 1'740.00 ist nach deutschem Recht zu prüfen, inwieweit der Ehefrau daraus ein Trennungsunterhalt zusteht. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. 9.a und E. 10.e/dd) ist bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts wie folgt vorzugehen: Vom Nettoeinkommen des Ehemanns von Fr. 7'900.00 sind zuerst die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'855.00 abzuziehen, zudem, da im deutschen System gerechnet wird, die KVG- Prämien und die Steuern (Fr. 235.00 und Fr. 1'480.00). Sodann ist ein Pauschalabzug von 5 Prozent für Berufsauslagen vorzunehmen. Die Abzahlungsraten für die aus der Zeit des Zusammenlebens stammenden Steuerrückstände von (verteilt auf die ganze vierte Phase) monatlich Fr. 515.00 sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dem Ehemann verbleibt damit ein Betrag von gerundet Fr. 3'600.00. Auch vom (hypothetischen) Nettoeinkommen der Ehefrau von Fr. 1'290.00 kann – da im deutschen Recht nicht der konkrete Bedarf von Bedeutung ist – der Pauschalabzug von 5 Prozent für Berufsauslagen gemacht werden, auch wenn diesem keine tatsächlichen Ausgaben gegenüberstanden. Zum Einkommen ist bei ihr sodann auch der Betreuungsunterhalt zu zählen, wird damit doch wirtschaftlich ihr Bedarf gedeckt. Das anrechnungsfähige Nettoeinkommen der Ehefrau beläuft sich damit auf gerundet Fr. 1'820.00. Die Differenz zwischen den beiden bereinigten Einkommen von Ehemann und Ehefrau
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beträgt folglich Fr. 1'780.00. Der Trennungsunterhalt der Ehefrau betrüge 45 Prozent von diesem Betrag, folglich gerundet Fr. 800.00.
Da das Schweizer Einkommen des Ehemanns die Bemessung des Unterhalts prägt – wird dieser doch aus der Einkommensdifferenz abgeleitet –, ist es jedoch gerechtfertigt, den Trennungsunterhalt dem Kaufkraftgefälle anzupassen. Indessen soll der Unterhaltsbeitrag nicht einfach der Kaufkraft entsprechend vermindert werden. Vielmehr sollen die Vor- und Nachteile des Kaufkraftgefälles gleichmässig aufgeteilt werden. Nach der dafür entwickelten Formel (vgl. Gutdeutsch/Zieroth, Verbrauchergeldparität und Unterhalt, FamRZ 1993, 1152 ff.; Krause, Bedarfskorrektur bei Auslandsberührung, FamRZ 2002, 145 ff.) ergibt sich ein Korrekturfaktor von rund 10 Prozent. Das ist nachvollziehbar. Dies bedeutet, dass der Trennungsunterhalt in dieser Phase um Fr. 80.00 auf Fr. 720.00 reduziert wird.
Der Selbstbehalt des Ehemanns von € 1'280.00 wird durch die gesamte Unterhaltslast von Fr. 2'575.00.00 nicht angetastet, selbst wenn er entsprechend dem höheren Preisniveau in der Schweiz auf € 1'845.00 bzw. umgerechnet Fr. 1'985.00 (vgl. E. 9.a und 10.b/cc in fine hievor) bereinigt wird.
cc) Für die vierte Phase ergeben sich damit folgende vom Ehemann zu tragende Unterhaltsbeiträge:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
d) 5. Phase: ab 1. Mai 2021 aa) Die Änderung in dieser Phase betrifft den Grundbetrag und die Wohnkosten des Ehemanns: Mit seinem Umzug nach Y. beträgt sein Grundbetrag neu Fr. 1'200.00 und ihm sind Fr. 1'250.00 Wohnkosten anzurechnen (vgl. E. 10.a [recte 11.a] hievor). A. erzielte zwar ab Beginn des zweiten Lehrjahrs (7. September 2021) einen höheren Lohn, da er aber schon vorher seinen Grundbedarf mit dem ihm anrechenbaren Lohn decken konnte, ergibt sich dadurch keine Änderung für die Unterhaltspflicht des Ehemanns.
Aus seinem Überschuss von Fr. 3'395.00 hat der Ehemann zuerst den Bar- sowie den Betreuungsunterhalt von B. (Fr. 390.00 und Fr. 595.00) zu decken, womit ein Restüberschuss von Fr. 2'410.00 verbleibt. Die beiden Kinder haben davon Anspruch auf je gerundet Fr. 400.00 ("kleine Köpfe": je ein Sechstel).
bb) Beim Trennungsunterhalt für die Ehefrau ergeben sich durch die veränderte Wohnsituation des Ehemanns keine Änderungen, da nach deutschem Recht keine konkrete Bedarfsberechnung vorgenommen wird. Hingegen fallen in dieser Phase beim Ehemann die Abzahlungsraten der Steuerausstände weg. Nach Abzug des Kinderunterhalts (total Fr. 1'785.00), der KVG-Prämien (Fr. 235.00) und der Steuern (Fr. 1'480.00) sowie der Pauschale von 5 Prozent für Berufsauslagen beläuft sich das anrechnungsfähige Nettoeinkommen des Ehemanns auf Fr. 4'180.00. Dasjenige der Ehefrau beträgt nach wie vor Fr. 1'820.00. Daraus ergibt sich ein Trennungsunterhalt der Ehefrau von gerundet Fr. 955.00 (Fr. 1'060.00 [45 Prozent der Differenz von Fr. 2'360.00] abzüglich 10 Prozent Kaufkraftausgleich; vgl. E. 11.c/bb [recte 12.c/bb]
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hievor). Auch hier unterschreitet die gesamte Unterhaltslast des Ehemanns seinen Selbstbehalt von preisniveaubereinigt und umgerechnet Fr. 1'985.00 nicht.
cc) Es ergeben sich folgende [...] Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann:
A. : Fr. 400.00 Barunterhalt
B. : Fr. 790.00 Barunterhalt, Fr. 595.00 Betreuungsunterhalt, total Fr. 1'385.00
Total: Fr. 1'785.00 Kinderunterhalt
Ehefrau: Fr. 955.00 Trennungsunterhalt
e) Zwar sind künftig noch weitere Sachverhaltsänderungen absehbar, da es sich jedoch vorliegend um einen Eheschutzentscheid handelt, der grundsätzlich nicht auf lange Dauer angelegt ist, und das Scheidungsverfahren zwischen den Eltern im Übrigen bereits anhängig gemacht wurde, sind diese nicht im Voraus mit weiteren Unterhaltsphasen zu berücksichtigen. Sollte es zu massgeblichen Änderungen auf der Einkommens-/Bedarfsseite einer oder eines Beteiligten kommen, so hätte, wer daraus für sich etwas ableiten will, bei gegebenen übrigen Voraussetzungen den Weg über ein Abänderungsverfahren zu wählen.
f) Anzufügen ist, dass sich der nach Schweizer Recht ermittelte Kinderunterhalt und der nach deutschem Recht berechnete Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt nicht bis ins Letzte konsistent miteinander kombinieren lassen, dies insbesondere angesichts der unterschiedlichen Methoden – zweistufige Methode mit wenig pauschalierter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedarfsrechnung einerseits, vom Einkommen geprägte Methode mit stark pauschalierter Bedarfsrechnung andererseits; Vorabzüge vom Einkommen in Deutschland – sowie des Einkommensgefälles zwischen der Schweiz und Deutschland. Insgesamt ergibt die hievor vorgenommene Berechnung jedoch Unterhaltsbeiträge, die sowohl angesichts der finanziellen Gesamtverhältnisse der Familie als auch der verschiedenen Vorgaben nach Schweizer bzw. deutschem Recht angemessen erscheinen.