© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2013.32 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.07.2014 Entscheiddatum: 11.07.2014 Entscheid Kantonsgericht, 11.07.2014 Art. 176 Abs. 3, 273 ZGB: Einem Vater, welcher vor Jahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurde und welcher nicht adäquat mit einem Kleinkind umgehen kann, ist höchstens ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Das kann im Eheschutz u.U. auch unbefristet geschehen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 11. Juli 2014, FS.2013.32). Sachverhalt: Die Ehegatten haben ein gemeinsames 2-jähriges Kind (K). Sie haben sich vor einem Jahr getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater war bereits mehrmals verheiratet und hat mehrere voreheliche Kinder.
Aus den Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es ist wohlbekannt, wie förderlich es längerfristig für die Entwicklung eines Kindes, seine Identitätsfindung, sein Selbstwertgefühl, sein Leistungsvermögen und sein Sozialverhalten ist, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil engen und regelmässigen Kontakt zu ihm hält und sich an seiner Erziehung beteiligt (BGE 130 III 585, E. 2.2.2; BGer 5A_160/2011, E. 4; BaslerKomm/Schwenzer, Art. 273 ZGB, N 6 mit Hinweisen; FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB, N 13 ff. mit Hinweisen; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 180 f.). Falls das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr jedoch gefährdet wird, die Eltern diesen pflichtwidrig ausüben oder sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder andere wichtige Gründe vorliegen, kann jenen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das ist aber nur ganz ausnahmsweise möglich, nämlich wenn das Gedeihen des Kindes, seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung auch bei einem begrenzten Zusammensein mit dem Elternteil nachhaltig und unabwendbar als bedroht erschiene (BGE 120 II 229, E. 3; 119 II 201, E. 3; ZR 2011 Nr. 17), wie es zum Beispiel bei sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung, Gewalterfahrungen in der Familie oder bei Inhaftierung des Besuchsberechtigten der Fall sein kann (BGer 5A_716/2010, E. 2; 5C.93/2005 = FamPra.ch 2006, 183; 5P. 131/2006 = FamPra.ch 2007, 167 ff.; FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych, N 240). Der definitive Entzug des Umgangsrechts ist mit anderen Worten das letzte Mittel, das erst angewendet werden darf, wenn der dargelegten Bedrohung nicht durch geeignete andere Vorkehren begegnet werden kann (BGer, FamPra.ch 2002, 179, 181; 5A_398/2009 = FamPra.ch News 2009; FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 274 ZGB, N 5), wenn sich also die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Kontakts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404; BGer 5A_716/2010; 5A_92/2009; ZR 2011 Nr. 17). Können die befürchteten, nachteiligen Auswirkungen demgegenüber durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson hinreichend begrenzt werden (sog. begleitetes Besuchsrecht), so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5A_92/2009, E. 2; FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 274 ZGB, N 21 m.w.H.). Falls das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, ist demnach zu prüfen, ob die Besuche begleitet auszuüben sind (BGE 122 III 404; BGer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5A_699/2007, E. 2.1.; 5A_92/2009, E. 2; FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 274 ZGB, N 19 ff.). Vorausgesetzt sind konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes; das blosse Risiko einer ungünstigen Beeinflussung reicht nicht aus (BGE 122 III 404; BGer 5A_699/2007, E. 2; FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 274 ZGB, N 8, 21). Die Eingriffsschwelle ist dabei eher hoch anzusetzen, weil begleitete Besuche einen geringeren Nutzen haben als ungezwungene Kontakte. Sie sind somit erst dann anzuordnen, wenn das Kindeswohl durch die Kontakte so gefährdet ist, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr an sich entzogen werden müsste (BGer 5A_699/2007, E. 2.1). Sie stellen also nur eine Alternative zum Entzug des Besuchsrechts dar und nicht eine Alternative zum ordentlichen Besuchsrecht (Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich, ZVW 1999, 21, 24; FamKomm Scheidung/Büchler/ Wirz, Art. 274 ZGB, N 21 mit Hinweisen). Ein betreuter Umgang kommt namentlich in Frage bei einer eingeschränkten Fähigkeit des Besuchsberechtigten zu einem belastungsfreien Umgang mit dem Kind, bei einer Beeinflussung des Kindes durch denselben oder bei psychischen Erkrankungen (Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, N 194). Das begleitete Besuchsrecht versteht sich im Übrigen nicht als Dauerlösung, sondern als befristete Krisenintervention (BGer 5A_699/2007, E. 3.5; FamPra.ch 2003, 705 ff.; FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych, N 224) und ist daher in der Regel nur für eine begrenzte Zeit anzuordnen (BGer 5A_699/2007, E. 3.5; BGer, FamPra.ch 2003, 705 ff.; KGer SG, RF.2010.79, Nachrichten zum Familienrecht 2/11, www.gerichte.sg.ch; FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 274 ZGB, N 22; Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23, 39). Das Gericht muss ferner die Besuchszeiten verbindlich festlegen und darf diese Aufgabe nicht dem Beistand überlassen (BGE 118 II 241; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB, N 14; BernerKomm/Hegnauer, Art. 275 ZGB, N 129). Schliesslich gilt in Kinderbelangen die Offizialmaxime, und das bedeutet, dass das Gericht auch im Rechtsmittelverfahren nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 296 ZPO, N 39; Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, N 4; ZürcherKomm/Bräm, aArt. 180 ZGB, N 12; BernerKomm/Hausheer/Reusser/Geiser, aArt. 180 ZGB, N 17).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entwicklung des Besuchsrechts 3. Zusammengefasst entwickelte sich das Besuchsrecht zwischen K und seinem Vater wie folgt: Während der Ehe war der Vater, abgesehen von einem unfallbedingten Erwerbsunterbruch, grundsätzlich voll arbeitstätig. Daneben übernahm er einzelne Betreuungsaufgaben (...). Die Mutter kümmerte sich um den Haushalt und hauptsächlich um das Kind. Im Sommer 2013 kam es zwischen der Mutter und dem Vater zu Handgreiflichkeiten, worauf die Mutter mit dem Kind Zuflucht im Frauenhaus suchte (...). Ende Oktober 2013 zog die Mutter dann mit dem Kind in eine Wohnung in (...). Nach der Trennung bestand zunächst kein Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind mehr (...). Das im Eheschutzentscheid für Samstagmorgen vorgesehene Besuchsrecht kam nur mit Mühe zustande und scheiterte bereits nach den ersten Kontakten (...). Die erwachsene Tochter des Vaters, (...), geriet mit der Mutter in Streit, weil diese sich verspätet habe. Gotte und Götti des Kindes waren nur für zwei Besuche bereit, weil diese zu anstrengend seien, und andere geeignete Begleitpersonen liessen sich nicht finden. In der Folge organisierte der Beistand begleitete Besuchstage in St. Gallen, welche erstmals am (...) 2013 und fortan alle zwei Wochen stattfanden (...). Die Mutter fühlte sich durch diese Massnahme entlastet, während der Vater Mühe mit den damit verbundenen Einschränkungen hatte. Der Beistand schlug später vor, nur noch die Übergaben begleiten zu lassen, was die Mutter verweigerte. Nach Wahrnehmung der Fachperson der begleiteten Besuchstage ist der Kontakt zwischen den Eltern sehr belastet und angespannt, von Seiten der Mutter von Angst geprägt und von Seiten des Vaters feindselig bis aggressiv (...). Der Vater habe sich ihnen, den Begleitpersonen, gegenüber ungehalten, aufbrausend und bisweilen inakzeptabel verhalten. Er habe wiederholt über die Mutter gelästert. Der Vater gestalte aber die dreistündige Besuchszeit mit dem Kind aktiv, kindgerecht und abwechslungsreich. Er verhalte sich ausserdem dem Kind gegenüber liebevoll, herzlich und fürsorglich. K sei vertraut mit ihm. Die Begleitpersonen konnten sich vorstellen, dass der Vater die Zeit mit dem Kind auch unbegleitet gut nutze, wobei dieser unbedingt darauf hinzuweisen sei, vor K nicht negativ oder abwertend über die Mutter zu sprechen. Die Eltern seien demgegenüber
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht in der Lage, die Übergaben des Kindes selbständig und unbegleitet zu gestalten. Später berichtete die Fachperson der begleiteten Besuchstage, dass sich der Vater nun auch gegenüber dem Kind aufbrausend verhalten habe, weil dieses am Handy eine falsche Taste gedrückt habe (...). 4. Im Sozialbericht vom (...) 2014 (...) wurde berichtet, bei K bestehe ein allgemeiner Entwicklungsrückstand, der eine heilpädagogische Früherziehung erforderlich mache (...), was von beiden Eltern unterstützt werde. Die Ehefrau des Göttis beschreibe den Vater als eine Person, welcher sein Kind liebe, mit der selbständigen Betreuung aber überfordert wäre. Der Berichterstatterin kam insgesamt zum Schluss, dass der Vater zwar liebevoll, aber schnell aufbrausend sei und sich ungehalten zu weiteren Personen verhalte. Dieser dürfe auch zu seinen vorehelichen Kindern keinen oder nur einen begleiteten Kontakt pflegen, wobei ein Beizug der betreffenden Akten zu empfehlen sei. 5. Die Eltern trauen sich gegenseitig in ihrer Elternrolle wenig zu: Während die Mutter überzeugt ist, der Vater könne das Kind nicht alleine betreuen und sei überfordert, sie eine Instrumentalisierung des Sohnes befürchtet, um sie, die Mutter zu bestrafen, und K vor ständig wechselnden Betreuungspersonen bewahren will (...), war sich der Vater zunächst absolut sicher, dass die Mutter dem Kind nicht die richtige Pflege angedeihen lasse (...). Diese leide nämlich an einer bipolaren Störung bzw. an Schizophrenie, zeige ein abnormes Verhalten, neige zu Gewalt und sei aggressiv (...), wobei deren Erziehung nur punkto Ernährung lobenswert sei (...). Der Vater behauptete sodann, dem Kind gehe es nicht gut (...) bzw. sehr schlecht (...), und es sei in einem besorgniserregenden Zustand. Erst später liess er durch seine Anwältin verlauten, dass er die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht länger anzweifle (...). 6. Aus den Akten, welche aus dem Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts des Vaters mit seinen älteren Kinder stammen, ergibt sich sodann Folgendes: Am (...) 1997 wurde der Vater wegen mehrfacher Gefährdung Unmündiger, sexueller Handlungen mit Kindern und Schändung, begangen zwischen 1992 und 1993 an den Kindern seiner damaligen Lebenspartnerin, zu 2 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt (...).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (...) Ausgestaltung des Besuchsrechts 7. Die Mutter erachtet eine Besuchsbegleitung nach wie vor für notwendig, um das Kind zu schützen. Der Vater hält eine solche demgegenüber für unzumutbar, und will den Tatbeweis erbringen dürfen, dass er das Kind alleine adäquat betreuen könne (...). Der allgemeine Entwicklungsrückstand stehe einem normalen Kontaktrecht nicht entgegen. Im Übrigen sei die von der Vorinstanz angeordnete Begleitung bereits bei weitem überschritten worden (...), und er, der Vater, habe bewiesen, dass die Übergaben reibungslos verlaufen würden. Er habe auch (seine älteren Kinder) lange Zeit unbegleitet gesehen. Seine Persönlichkeitsstörung stehe gemäss Gutachten der Kinderbetreuung grundsätzlich nicht entgegen. Auflagen hinsichtlich des Kontaktrechts seien vom konkreten Einzelfall abhängig, und Gesichtspunkte, welche hier eine Einschränkung des Besuchsrechts rechtfertigten, seien nicht ersichtlich (...). 8. Kleinkinder wie K sind für eine gesunde Entwicklung in besonderem Masse auf tragende familiäre Beziehungen und die Feinfühligkeit ihrer Eltern angewiesen (Mögel, Verlust, Veränderung, Entwicklung, in: Büchler/Simoni, Kinder und Scheidung, 344). Zentrale Grundbedürfnisse sind für sie erstens Kohärenz und Kontinuität in ihren primären Beziehungen, das heisst die Gewährleistung von sicheren und verlässlichen Bindungen bzw. Beziehungen, zweitens die elterliche Empathie, was bedeutet, dass die Eltern die - oft nur emotional vermittelten - Bedürfnisse des Kindes wahrnehmen und darauf angemessen reagieren können, und drittens die Fähigkeit der Erwachsenen, das Kind als Einzelwesen und eingebunden in Zweier- und Dreier-Beziehungen zu begreifen, was regelmässig voraussetzt, dass seine Bezugspersonen in einem vertrauten Dialog miteinander stehen (Mögel, Verlust, Veränderung, Entwicklung, in: Büchler/Simoni, Kinder und Scheidung, 344, 347 ff.; FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych, N 61; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 107). Der besuchsberechtigte Elternteil braucht einerseits nicht die strengen Voraussetzungen der Erziehungsfähigkeit zu erfüllen, sondern nur die milderen der Umgangsfähigkeit (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 189), was heisst, dass er zumindest die kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zuwendung, Anerkennung und Orientierung befriedigen soll. Andererseits handelt es sich bei K um ein Kind mit einem behandlungsbedürftigen Entwicklungsrückstand, das besonderer Förderung bzw. Betreuungskompetenzen bedarf. 9. Nach der Gesamtheit der Akten zu schliessen, freut sich der Vater auf der einen Seite an K, und er liebt sein Kind innig. Er geht sodann liebevoll mit seinem Sohn um und kann die Besuchszeit über weite Strecken kindgerecht gestalten. Auch spricht es für das Engagement und die Zuneigung des Vaters, dass er seit langem eine Besuchsbegleitung akzeptiert und das Besuchsrecht wahrnimmt, obwohl er mit einer Begleitung grundsätzlich nicht einverstanden ist. Auch die wiederholten Beschimpfungen bzw. das ungebührliche Verhalten des Vaters gegenüber Behörden und dem Umfeld von K machen ein Besuchsrecht nicht von vornherein unzumutbar, sondern nur dann, wenn sie das Kindeswohl beeinträchtigen. 10. Auf der anderen Seite scheint der Vater derzeit nicht in der Lage, die oben erwähnten Grundvoraussetzungen eines Umgangs mit Kleinkindern zu gewährleisten. So entwertete er die Mutter lange Zeit aufs Gröbste, unterstellte ihr schwere psychische Erkrankungen und bezichtigte sie gar sinngemäss einer Vernachlässigung des Kindes. Er schien damit ein Verhalten fortzusetzen, das er schon bei seinen früheren Ehefrauen angewendet hatte, nämlich das Unter-Druck-Setzen derselben mittels Forderung nach einer psychologischen Untersuchung der Mütter, mittels Vorwurfs von Alkohol- und Drogenproblemen, mittels Begehren um Fremdplatzierung der Kinder, mittels abfälliger Äusserungen und haltlosen Anschuldigungen wie z.B., die Kinder seien unterernährt oder fernsehsüchtig (...). Schon damals beschimpfte und bedrohte der Vater auch das Umfeld der Mütter (...). Die Fachperson der begleiteten Besuchstage empfahl nicht umsonst, der Vater sei darauf aufmerksam zu machen, dass er nicht negativ über die Mutter sprechen dürfe (...). Der Vater scheint das aber nach wie vor nicht einzusehen, wirft er doch der Mutter eine Entfremdung des Kindes vor (...), obwohl sich den Akten diesbezüglich keinerlei Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr beschrieb die Mutter den Vater als Person, welche nervös sei und leicht die Geduld verliere, das Kind aber nicht schlage (...). Sie erhebt also keine unbegründeten, bösartigen Anschuldigungen und ihr Wunsch nach einem gutem Vater-Kind-Kontakt erscheint glaubwürdig. Die Gefahr einer allfälligen Instrumentalisierung geht demnach vom Vater und nicht von der Mutter aus. Insgesamt scheint dieser die wichtige Rolle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Mutter und ihre gute Erziehungsleistung für das gemeinsame Kind (noch immer) nicht anerkennen zu wollen. Sein (neues) Bekenntnis, wonach er die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht mehr anzweifle (...) mag erfreulich sein, aufgrund der vergangenen Ereignisse erscheint aber als fraglich, ob es nachhaltig und dauerhaft erfolgte bzw. nicht nur ein blosses Lippenbekenntnis darstellt. Ferner leidet der Vater nach Darstellung eines Facharztes an einer Persönlichkeitsstörung, welche sich auf ein Besuchsrecht auswirkt. Der Vater hat sich bzw. sein Verhalten nicht im Griff bzw. kann es wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gar nicht im Griff haben. Es erstaunt daher nicht, dass er selbst während der Verhandlung vor Vorinstanz laut und aggressiv wurde und sich nachher entschuldigen musste (...). Ein emotional instabiles Verhalten und impulsive Handlungen liegen aber gerade bei einem Kleinkind, welches besonderer Umsicht, Stabilität und Ruhe bedarf, offensichtlich nicht im Kindeswohl. Zweijährige Kinder vermögen ein solch aufbrausendes Verhalten, wie es der Vater regelmässig zeigt, nicht einzuordnen. Sie werden verunsichert, wenn der Vater sie (...) oder ihr Umfeld anschreit bzw. beschuldigt. Die 'Handy-Geschichte' zeigt auch, dass der Vater das Wesen eines Kleinkindes nicht zu erfassen vermag und wenig Gespür für seine Fähigkeiten und Bedürfnisse hat. Er kann sein eigenes Verhalten zudem nicht reflektieren. Der Vater ist also derzeit nicht in der Lage, Besuche für das Kind unbelastet zu gestalten. Er benötigt daher Begleitung und Anleitung, um den Kontakt mit dem Kind angemessen zu gestalten, Ausraster zu vermeiden und um zu lernen, wie er adäquat auf Anliegen des Kindes reagieren kann. 11. Ausserdem ist in die Erwägung mit einzubeziehen, dass der Vater vor Jahren wegen eines schweren Verbrechens an Kindern verurteilt wurde. Er zeigt bis heute keine Reue und versucht nach wie vor, seine Untat zu rechtfertigen, und zwar mit der inakzeptablen Begründung, er habe seine Lebenspartnerin bestrafen wollen. Dass der Vater in diesem Zusammenhang mittlerweile eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat, behauptet er nicht einmal. Er scheint sein Verhalten auch gar nicht für therapiewürdig zu halten. Die Gefahr eines Übergriffs an K, zwecks Bestrafung seiner Mutter, ist damit nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. K kann sich mit seinen zwei Jahren gegen allfällige Übergriffe des Vaters, mögen sie physischer oder psychischer Natur sein, nicht wehren. Das gilt umso mehr, als K einen Entwicklungsrückstand aufweist. Das Kind ist daher zu schützen. Schon aus diesem Grund ist eine weitere Besuchsbegleitung unabdingbar.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 12. Eine Besuchsbegleitung gewährleistet einerseits einen Beziehungsaufbau zwischen dem Vater und seinem Kind, bietet für dieses andererseits aber auch ausreichend Schutz. Nach Darstellung der Fachperson der begleiteten Besuchstage scheinen diese grundsätzlich gut zu laufen. In einer Bilanz für das Kind und unter Hinweis auf dessen Alter, die Vorgeschichte und das Verhalten des Vaters, welches die Gefahr von erheblichen Beeinträchtigungen des Kindeswohls in sich birgt, lässt es sich nicht rechtfertigen, dieses dem Vater für die Dauer der Eheschutzmassnahmen unbeaufsichtigt zu überlassen. Ein Eheschutzverfahren ist ausserdem nicht auf Dauer angelegt, zumal die Eheleute hier bereits seit etwa einem Jahr getrennt leben. Das Bundesgericht erwog dementsprechend in BGer 5A_69/2007, E. 3.5, dass sich im Eheschutz ein begleitetes Besuchsrecht auch über einen längeren Zeitraum rechtfertigen lasse, sofern es sich bewähre und das Interesse am Schutz des Kindes das Interesse des Vaters an unbegleiteten Besuchen überwiege. Ein begleiteter Umgang ist hier insgesamt notwendig und geeignet, um das Kindeswohl zu wahren. Er erscheint als das mildeste Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. 13. Im Scheidungsverfahren wird die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Vaters in Bezug aus seinen Sohn K umfassend abzuklären sein, voraussichtlich mit einem psychiatrischen Gutachten, wobei die bisherigen Kontakte in die Beurteilung einzubeziehen sind. Das Eheschutzverfahren ist demgegenüber – als auf eine vorläufige Regelung ausgerichtetes Verfahren – unter anderem dadurch geprägt, dass der Entscheid innert angemessener Frist erfolgt. Ein umfangreiches Beweisverfahren und damit insbesondere auch die Einholung eines Gutachtens bilden daher im Unterschied zum Scheidungsverfahren, das zu einer definitiven Beurteilung führt, die Ausnahme, weil dies trotz des an sich anwendbaren Untersuchungsgrundsatzes den Rahmen eines Eheschutzverfahrens regelmässig sprengen würde (FamKomm Scheidung/ Leuenberger, Anh. ZPO, Art. 276 ZPO, N 17). Vor diesem Hintergrund, und weil der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden konnte, durfte hier auf eine Begutachtung verzichtet werden (BGer 5P.84/2006, E. 3.2; BGer 5A_656/2011, E. 2.3). 14. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Vater auch seine vorehelichen Kinder nur noch begleitet sehen darf. Er behauptet zwar, das Besuchsrecht sei für ihn geöffnet worden (...), und seine geschiedene Ehefrau, die Beiständin und der Kinderpsychiater
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien Schuld an der Einschränkung des Besuchsrechts. Aus den Akten ergibt sich aber im Gegenteil (...), dass v.a. das Verhalten des Vaters Ursache für eine Beschränkung des persönlichen Verkehrs bildete und dass das unbegleitete Besuchsrecht nur versuchsweise (und letztendlich erfolglos) ausprobiert wurde, und das ohne ausreichende Abklärungen und ohne Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Besuchsrecht, wie die Zuteilung eines Kindes, kein Experiment ist, dessen Scheitern in Kauf genommen werden darf (vgl. dazu KGer SG, RF.2009.17, Nachrichten zum Familienrecht 1/09, www.gerichte.sg.ch). 15. (...) 16. Da es sich bei K um ein Kleinkind handelt, sind die Besuche in möglichst geringer Kadenz und von nicht allzu langer Dauer abzuhalten. Der bisherige, zweimal monatliche Rhythmus hat sich inzwischen gut eingespielt und überfordert Eltern sowie Kind auch zeitlich nicht. Die Dauer von drei Stunden ist ebenfalls beizubehalten. Sie ist für einen Beziehungsaufbau ausreichend und entspricht der Konzentrationsspanne eines Kleinkindes. Der Beistand ist bei der Regelung von Details (z.B. Nachholen von ausgefallenen Besuchstagen, Besuchszeiten) und der Organisation der Besuchstage behilflich. Die Beistandschaft ist im Übrigen unbestritten geblieben. Beide Eltern sind gehalten, die Besuche einerseits zuverlässig und pünktlich wahrzunehmen bzw. zu gewährleisten, bei kleineren Unregelmässigkeiten andererseits aber auch flexibel und tolerant zu sein.