Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2019 113 Urteil vom 14. Oktober 2019 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandBetreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 24. Juli 2019 gegen die Verfügung des Betrei- bungsamtes des Sensebezirks vom 9. Juli 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.Am 12. Februar 2019 wurde A.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks zugestellt. Gleichentags erhob er Rechtsvorschlag dagegen. B.Auf Anfrage von A.________ stellte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks mit Schreiben vom 6. Juni 2019 fest, dass in diesem Zeitpunkt kein Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) hängig war. Gestützt auf diese Auskunft gelangte A.________ an das Betreibungsamt und beantragte aufgrund der Nichteinreichung eines entsprechenden Rechtsöffnungsbegehrens die Löschung der gegen ihn eingeleiteten Betreibung. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, dass eine Betreibung nur gelöscht werden könne, wenn die Betreibung vom Gläubiger zurückgezogen werde oder ein rechtsgültiges Gerichtsurteil die Betreibung lösche. Bisher liege weder ein Rückzug noch ein Gerichtsurteil vor. Das Betreibungsamt wies A.________ zudem auf die Möglichkeiten nach Art. 8a Abs. 3 Bst. d und 85 SchKG hin. C.Die C.________ AG stellte am 8. Juli 2019 das Fortsetzungsbegehren und reichte gleichzei- tig eine vom 3. Mai 2019 datierte Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betrei- bung Nr. bbb ein, welche gemäss Bescheinigung am 5. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. D.Am 9. Juli 2019 kündigte das Betreibungsamt A.________ die Pfändung an und legte diese auf den 7. August 2019 am Wohnort des Schuldners fest. E.A.________ stellte am 19. Juli 2019 ein Fristverlängerungsgesuch betreffend die Einrei- chung einer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwer- de nicht erstreckt und deshalb sein Gesuch nicht gutgeheissen werden könne, reichte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 24. Juli 2019 Beschwerde gegen die Pfändungsankündi- gung vom 9. Juli 2019 ein. F.Das Betreibungsamt nahm mit Eingabe vom 31. Juli 2019 Stellung zur Beschwerde. Es schloss dabei auf deren Abweisung. Erwägungen 1. 1.1.Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwer- de werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2.Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sowie den Angaben des Betreibungsamtes am 11. Juli 2019 zugestellt, so dass das Ende der Frist zur Einreichung der Beschwerde auf den 22. Juli 2019 und somit in die Zeit der Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG fiel. Fällt für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). In Anwendung dieser Bestimmung lief die Frist zur Einreichung der Beschwerde bis zum 6. August 2019, weshalb die am 24. Juli 2019 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt diesbezüg- lich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzu- treten. 2. Der Beschwerdeführer rügt die Zuständigkeit der C.________ AG zum Erlass eines Rechtsöff- nungsentscheides. 2.1.Nach Art. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Bildet das öffentliche Recht Grundlage für die in Betreibung gesetzte Forderung, sind die Verwal- tungsbehörden, also die erstinstanzlich verfügenden Behörden sowie die Beschwerdeinstanzen, für den materiellen Entscheid sowie für die Beseitigung des Rechtsvorschlages sachlich zuständig. Es können aber nur diejenigen Verwaltungsbehörden einen Rechtsvorschlag beseitigen, deren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden. Dies sind Entscheide der Bundesbehörden und der kantonalen Behörden, soweit sie nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 79 N. 7 mit Hinweisen; STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N. 14 f.; je mit Hinweisen). Der Bundesrat hat die im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) enthaltene Gesetzesdelegation nicht überschritten, wenn er der schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (C.________ AG) die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Erhe- bung von Empfangsgebühren übertragen hat. Eine erstinstanzliche Verfügung kann beim BAKOM angefochten werden. Letztinstanzlich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 128 III 39 E. 3 und 4).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist zudem, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erho- benem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Hat die Verwal- tungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung eine Verfügung erlassen, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechts- öffnung einleiten (STAEHELIN, Art. 79 N. 16; VOCK/AEPLI-WIRZ, Art. 79 N. 7; je mit Hinweisen). 2.2.Gestützt auf Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 aRTVG und Art. 65 Abs. 2 Bst. b aRTVV gilt die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren C.________ AG als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und Art. 79 SchKG und ist befugt, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und – da solche Verfügungen wie dargelegt vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind – sich zusammen mit ihrem materiellen Entscheid definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die C.________ AG die Betreibung fortsetzen. Vorliegend setzte die C.________ AG ihre fällige Forderung betreffend die Radio- und Fernsehem- pfangsgebühren in Betreibung, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. In Anwen- dung der obgenannten Bestimmungen hat die C.________ AG am 3. Mai 2019 eine Verfügung erlassen, die den strittigen Anspruch feststellt und gleichzeitig den Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. bbb aufhebt. Diese Verfügung erwuchs am 5. Juni 2019 in Rechtskraft, woraufhin die C.________ AG am 8. Juli 2019 die Fortsetzung der Betreibung verlangte und das Betreibungsamt am 9. Juli 2019 gemäss Art. 89 ff. SchKG die Pfändung ankündigte. Dieses Vorgehen ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die C.________ AG habe die Zustellung der Rech- nung, Mahnung und Zahlungserinnerung zu beweisen und die Originalrechnung vorzuweisen. Eine Zustellung der Nachforderung von CHF 350.45 mit eingeschriebenem Brief oder gleichwertiger Post sei nie erfolgt. 3.1.Nach konstanter Rechtsprechung müssen die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung verweigern, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhand- lung noch den Rechtsöffnungsentscheid bzw. vorliegend die materielle Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, erhalten hat. [...] Die Beweislast für die Zustellung des Rechts- öffnungsentscheids oder der materiellen Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, liegt beim Gläubiger bzw. vorliegend bei der C.________ AG, die die Beseitigung des Rechtsvorschlags selber verfügt hat (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2.Dass Rechnungen, Mahnungen und Zahlungserinnerungen betreffend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren mit eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung zuzustellen wären, ist nicht gesetzlich vorgesehen. Demgegenüber muss die materiel- le Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, dem Schuldner auch effektiv zugestellt werden. Gemäss Zustellnachweis wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 zugestellt, was von diesem auch nicht bestritten wird. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 4. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, er sei IV-Bezüger, weshalb sein Einkommen und Vermögen nicht pfändbar sei. 4.1.Gemäss Art. 89 SchKG hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegeh- rens beim der Betreibung auf Pfändung unterliegenden Schuldner unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen. Dem Schuldner wird die Pfändung unter Hinweis auf seine Pflichten nach Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Über jede Pfändung wird eine mit der Unter- schrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter (Art. 112 Abs. 1 SchKG). Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt (Art. 112 Abs. 3 SchKG). Art. 114 SchKG statuiert, dass das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfän- dungsurkunde zustellt. War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkun- de den Verlustschein im Sinne von Art. 149 (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Unpfändbar sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG die Renten gemäss Art. 20 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Wird diese Bestimmung verletzt, kann sich der Schuldner innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde bei der Aufsichtsbehörde beschweren (vgl. Art. 17 SchKG). 4.2.Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung bisher lediglich angekündigt. Das Betreibungsamt wird die Pfändung vollziehen und eine Pfändungsurkunde erstellen. Wird anläss- lich der Pfändung festgestellt, dass – wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, würde dies in der Pfändungsurkunde festgehalten und die Pfändungsurkunde einen Verlustschein im Sinne des Art. 149 SchKG bilden. Sollten die Bestim- mungen über die Unpfändbarkeit von Sachen und Rechten verletzt werden, könnte der Beschwer- deführer innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwer- de erheben. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Oktober 2019/fju Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_003
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_003, 105 2019 113
Entscheidungsdatum
14.10.2019
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026