Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2018 29 Urteil vom 15. März 2018 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Mirjam Brodbeck ParteienA.________ GMBH, Gesuchstellerin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandWiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) Gesuch vom 19. Februar 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A.Am 24. Januar 2018 ist das Betreibungsbegehren der B.________ gegen die Firma A.________ GmbH mit Sitz in C.________ beim Betreibungsamt des Sensebezirks eingetroffen. Dieses stellte gleichentags den Zahlungsbefehl Nr. ddd aus und über gab diesen der Post. Die Schweizerische Post hat den Zahlungsbefehl am 30. Januar 2018 um 17:18 Uhr zugestellt, ohne dass dabei Rechtsvorschlag erhoben wurde. B.Daraufhin wandte sich E., Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH (nachfolgend: die Gesuchstellerin), mit einer undatierten Eingabe (Poststempel: 13. Februar 2018) an das Betreibungsamt und erhob in den Betreibungen Nr. fff und ddd Rechtsvorschlag. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. fff wurde innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ddd wies das Betreibungsamt mit Verfügung vom 14. Februar 2018 als verspätet zurück. Am 19. Februar 2018 gelangte die Gesuchstellerin erneut an das Betreibungsamt und ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Frist. Dieses Gesuch wurde an das Kantonsgericht Freiburg als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen weitergeleitet. C.Das Gesuch wurde am 22. Februar 2018 dem Betreibungsamt des Sensebezirks übermittelt. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2018 teilte dieses mit, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei nicht begründet und müsse abgewiesen werden. Auf die Einforderung einer Stellung- nahme der Gläubiger wurde verzichtet. Erwägungen 1. 1.1Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen der gleichen Frist seit Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Für die Wiederherstellung zuständig ist bei richterlichen Fristen das mit der Sache befasste Gericht und bei behördlichen Fristen und betreibungsrechtlichen Eingabefristen die Aufsichtsbehörde der mit der Sache befassten Behörde. Für die Wiederherstellung der unverschuldet versäumten Frist zur Erklärung des Rechtsvorschlags ist somit grundsätzlich die Aufsichtsbehörde zuständig (SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2014, § 13 Rz. 203). Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und das Konkursamt ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsge- setzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 AG SchKG; SGF 28.1 und Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisa- tion und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 RKG; SGF 131.11).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 1.2Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagsfrist ist folglich gleichfalls innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). 2. Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe Rechtsvorschlag erheben wollen, aber leider die Frist krankheitsbedingt verpasst. Die Fristwiederherstellung gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG erfordert, dass die betroffene Person ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande war, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen; nicht als unverschuldetes Hindernis gilt demgegenüber dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder normale Erkrankung. Die ersuchte Instanz muss nicht von sich aus untersuchen, ob unbelegte Behauptun- gen des um Fristwiederherstellung Ersuchenden tatsächlich zutreffen. Vielmehr ist das entspre- chende Gesuch, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 SchKG hervorgeht, zu begrün- den, was erheischt, dass auch die dazugehörigen Beweismittel wie etwa ärztliche Zeugnisse beigelegt oder Zeugen genannt werden (Urteil BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin bringt vor, ihr Geschäftsführer sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben. Für sich allein stellt eine normale Erkrankung keinen Grund dar, der eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist erlauben würden. Darüber hinaus tut die Gesuchstellerin nicht dar, dass sie aufgrund der Krankheit des Geschäftsführers objektiv ausser Stande war, Rechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Auch ist dem Gesuch kein Arztzeugnis beigelegt, aus welchem allenfalls der Schweregrad der Krankheit eruiert werden könnte. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist nicht gegeben. Das Gesuch ist abzuweisen. 3.Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I.Das Gesuch wird abgewiesen. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. März 2018/aur PräsidentinGerichtsschreiberin