Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2018 181 Urteil vom 15. Februar 2019 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz, GegenstandBetreibung auf Pfändung Beschwerde vom 28. Oktober 2018 gegen die Verfügung des Betrei- bungsamtes des Sensebezirks vom 22. Oktober 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A.Die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragte dem Betreibungsamt des Sensebezirks die Fortsetzung von drei gegen A.________ gerichteten Betreibungen. Am 26. September 2018 wurde am Wohnort des Schuldners das Pfändungsprotokoll aufgenommen und das Betreibungs- amt forderte beim Schuldner und Dritten weitere Unterlagen an. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 setzte das Amt das monatliche Nettoeinkommen von A.________ auf CHF 3‘078.90 und das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf CHF 2‘644.05 fest. Gleichentags verfügte das Betrei- bungsamt beim Arbeitgeber von A.________ eine Lohnpfändung von CHF 400.- pro Monat. B.Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2018 (Postaufgabe: 28. Oktober 2018) ficht A.________ die Verfügung der Lohnpfändung an und beantragt deren Aufhebung. Er bringt vor, das Betreibungsamt des Sensebezirks habe bei der Berechnung seines Existenzmi- nimums ausser Acht gelassen, dass in seinem Lohn ein Spesenanteil enthalten sei. Der ursprüng- lich ausgehandelte Pauschalspesen-Anteil von CHF 11'600.- reduziere sich zwar entsprechend seinem jetzigen Lohn, doch seien Spesen von mindestens CHF 7'000.00 pro Jahr aktuell realis- tisch. Neben diesen Spesen seien ebenso eine ratenweise Rückzahlung sonstiger offenen Schul- den sowie die aktuellen Steuern im Existenzminimum zu berücksichtigen; dieser Betrag übersteige seinen aktuellen Lohn. Somit sei eine Lohnpfändung nicht möglich. C.In seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) liess sich dazu am 26. November 2018 erneut vernehmen. Erwägungen 1. 1.1.Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons- gerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwer- de werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 1.2.Die Verfügung der Lohnpfändung vom 22. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 23. Oktober 2018 zugestellt, so dass die am 28. Oktober 2018 erho- bene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. In der Sache stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, angesichts seiner Spesen und den Auslagen für die ratenweise Rückzahlung offener Schulden sowie die aktuellen Steuern sei eine Lohnpfändung gar nicht möglich. 2.1.Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, [...] so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegen- überzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21). Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Der Schuldner ist jedoch nicht von jeder Mitwirkungspflicht entbunden. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzu- bringen und die ihm zugänglichen Beweise abzugeben. Bestimmt wird das Existenzminimum durch den Betreibungsbeamten im Einzelfall soweit möglich aufgrund der von der jeweiligen kanto- nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 16 ff. mit weiteren Hinweisen). Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg übernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betref- fend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). 2.2.Das Betreibungsamt hat das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ausgehend von seinen Angaben im Pfändungsprotokoll vom 26. September 2018, wonach er als Geschäftsführer ca. CHF 3'450.00 netto pro Monat verdiene und einen Geschäftswagen zur Verfügung habe, gestützt auf die konkreten Lohnauszahlungen in der Zeit von Januar bis September 2018 auf CHF 3'078.90 festgesetzt, mithin den durchschnittlichen Monatslohn der vergangenen neun Mona- te. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zum Lohn gehört nicht nur der periodische Verdienst, sondern auch der 13. Monatslohn, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Provision und die Gratifikation (Art. 322-322d OR). Pauschale Spesenentschädigungen sind insoweit zum Lohn hinzuzurechnen, als sie nicht als Gestehungskosten, d.h. als zur Erzielung des Verdienstein- kommens notwendige Auslagen, ausgewiesen werden. Diese notwendigen Auslagen sind nicht bei der Festsetzung des Erwerbseinkommens in Abzug zu bringen, sondern – soweit ausgewiesen - im Existenzminimum zu berücksichtigen. Gemäss den steuerrechtlichen Vorgaben dürfen Empfän- ger von Pauschalspesen Kleinausgaben bis zu einem Betrag von CHF 50.- pro Ereignis nicht effektiv geltend machen, da diese damit als abgegolten gelten. Fallen die tatsächlichen Spesen höher aus als CHF 50.-, dürfen sie hingegen gegenüber dem Arbeitgeber separat geltend gemacht und steuerrechtlich gesondert ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sämtliche Spesen durch den Arbeitgeber übernommen werden und Spesenvergütungen nur effektive Auslagen (wenn auch teilweise pauschalisiert) betreffen. Werden Spesenvergütungen mit dem Lohn ausbezahlt und vom Betreibungsamt als Lohnbestandteil betrachtet, muss dem Betriebenen die Möglichkeit gegeben werden, für effektive Ausgaben beim Betreibungsamt eine Rückvergütung – nicht jedoch eine
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Anpassung der Lohnpfändung – geltend zu machen. Betrifft das vom Betreibungsamt berücksich- tigte Einkommen nur den Lohn, unter Ausschluss der Spesenvergütung, dürfen für solche Spesen auch keine Rückvergütungen verlangt werden. Eine Rückvergütung von tatsächlichen Spesen kann deshalb nur unter Vorlage des monatlichen, detaillierten Lohnausweises und der entspre- chenden Spesenbelege in Betracht kommen. 2.3.Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Betreibungsamt habe bei der Festsetzung seines Existenzminimums die von ihm getätigte ratenweise Rückzahlung offener Schulden sowie die aktu- ellen Steuern nicht berücksichtigt. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind weder die laufenden noch die rückständigen Steuern im Rahmen der Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_479/2017 E. 2.3; 5A_642/2016 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig kann die Rückzahlung offener Schulden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden; beides würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Gläubiger darstellen. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Februar 2019/aur Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin: