Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2018 180 Urteil vom 18. Januar 2019 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA.________, Beschwerdeführerin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandBetreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 27. Oktober 2018 gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 15. Oktober 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A.A.________ wohnt zusammen mit ihren beiden volljährigen Töchtern B.________ und C.________ in D.. Beide studieren an der Universität E. und verfügen seitens ihres Vaters über eine IV-Kinderrente. Beim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind mehrere Betrei- bungen gegen A.________ hängig und seit längerer Zeit läuft eine Lohnpfändung gegen sie. B.Im September 2018 stellte A.________ beim Betreibungsamt einen Rückerstattungsantrag und reichte die entsprechenden Rechnungen ein. Das Betreibungsamt anerkannte einen Betrag von insgesamt CHF 326.05 für Selbstbehalte/Franchise und erstattete diesen A.________ zurück, die Auslagen von B.________ berücksichtigte es indes nicht mehr, da sie das Gymnasium abgeschlossen hat und nun die Universität besucht. Gleichzeitig nahm das Betreibungsamt eine Revision der Berechnung vor und verfügte am 15. Oktober 2018 eine (erneute) Lohnpfändung im Betrag von CHF 1‘000.- pro Monat, wobei sich die Pfändung auch auf den ganzen 13. Monatslohn, Gratifikationen, usw. erstreckt. C.Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2018 (Postaufgabe: 27. Oktober 2018) focht A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) die Verfügung der Lohnpfändung an und reichte verschie- dene Unterlagen ein. Sie beantragt, der monatliche Grundbetrag für sie als alleinerziehende Schuldnerin sei auf CHF 1‘350.- festzusetzen, die Familien- bzw. Ausbildungszulagen seien aufgrund ihrer Unpfändbarkeit ihr oder direkt durch die Ausgleichskasse oder den Arbeitgeber ihren Töchtern auszubezahlen und es seien ihr die besonderen Auslagen für den Monat August für B.________ zurückzuerstatten. D.In seiner Stellungnahme vom 12. November 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. E.Mit Replik vom 16. November 2018 (Postaufgabe: 17. November 2018) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Betreibungsamtes und reichte ihre Lohnabrechnun- gen für die Monate Dezember 2002 und August 2004 ein. Erwägungen 1. 1.1.Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwer- de werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2.Die Verfügung der Lohnpfändung vom 15. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2018 zugestellt, so dass die am 26. Oktober 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügung des Betreibungsamtes in zweifacher Hinsicht. Überdies beantragt sie die Rückerstattung der besonderen Auslagen für B.________ für den Monat August 2018. 2.1.Einerseits rügt die Beschwerdeführerin, der monatliche Grundbetrag für sie als alleinerzie- hende Schuldnerin sei gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend: die Richtlinien) auf CHF 1‘350.- festzusetzen. Im Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts Freiburg vom 18. Mai 2017 sei für die Berechnung ebenfalls dieser Betrag berücksichtigt worden und an ihrer Situation habe sich seither nichts verändert. B.________ befinde sich nach wie vor in Ausbildung und habe im September 2018 ihr Studium an der Universität E.________ begonnen. Sie sei volljährig, habe ihre Ausbildung aber noch nicht ordentlicherweise abgeschlossen, da ein Maturitätsabschluss eine weiterführende Ausbildung an einer Hochschule oder Universität voraussetze. Aufgrund ihrer Ausbildung könne B.________ keiner Vollzeittätigkeit nachgehen und erhalte aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin keine Ausbildungsbeiträge, weshalb sie weiterhin für deren Unterhalt aufzukommen habe. Das Betreibungsamt führt in seiner Stellungnahme aus, die Richtlinien sähen für einen alleinerzie- henden Schuldner einen Grundbetrag von CHF 1‘350.- vor. B.________ sei aber am 23. September 2016 volljährig geworden und habe ihre Erstausbildung, nämlich das Kollegium, Ende Juni oder Anfang Juli abgeschlossen. Die Rechtsprechung sehe klar vor, dass die Maturität dem Abschluss einer Erstausbildung gleichzusetzen sei. Obwohl es aufgrund der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Töchter möglich wäre, den Grundbetrag zu reduzieren, sei in der Berechnung der Grundbetrag von CHF 1‘200.- für einen alleinstehenden Schuldner aufgenommen worden. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, ihre Töchter hätten noch keine ange- messene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB abgeschlossen, weshalb sie weiterhin eine Unterhaltspflicht habe. Sie sei somit nicht alleinstehend und der anzurechnende Grundbetrag müsse CHF 1‘350.- betragen. Der vom Betreibungsamt in einer internen Version auf CHF 1‘100.- reduzierte Grundbetrag sei in den Richtlinien nicht vorgesehen. 2.2.Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, die Familien- bzw. Ausbildungszula- gen für ihre Töchter seien nicht pfändbar und dienten ausschliesslich deren Unterhalt und Erzie- hung. Aus diesem Grund müssten diese Beträge an sie oder direkt durch die Ausgleichskasse
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 oder den Arbeitgeber an ihre Töchter ausbezahlt werden. Die Lohnpfändung reduziere sich deshalb um diesen Betrag. Hierzu führt das Betreibungsamt aus, bei den Wohnkosten sei der Beschwerdeführerin die gesamte Miete angerechnet worden. Im Gegenzug seien die Familienzulagen in ihrem Nettolohn belassen und der entsprechende Betrag von CHF 657.90 als Anteil der beiden Töchter am gemeinsamen Haushalt berücksichtigt worden. In einer internen Version seien die Familienzulagen vom Einkommen der Beschwerdeführerin abgezogen, der Grundbetrag auf CHF 1‘100.- reduziert und lediglich ein Drittel für die Wohnungsmiete angerechnet worden, was einen pfändbaren Betrag von CHF 1‘682.30 pro Monat ergeben hätte. Da das Betreibungsamt aber der Meinung ist, dass die Beschwerdeführerin ihre erwachsenen Töchter noch teilweise unterstützt, seien nur die Famili- enzulagen als Anteil der Töchter am gemeinsamen Haushalt angerechnet worden. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Replik, es sei gesetzeswidrig und in keinem Gesetz vorge- sehen, die Familien- bzw. Ausbildungszulagen als Anteil der Kinder am gemeinsamen Haushalt anzurechnen. Die Familien- und Ausbildungszulagen seien nicht pfändbar und ausschliesslich für die Ausbildung der Kinder zu verwenden, weshalb sie auch nicht als Anteil der Kinder am gemein- samen Haushalt angerechnet werden könnten. Die zu Unrecht gepfändeten Ausbildungszulagen seien ihren Töchtern vom 13. Monatslohn zurückzuerstatten. 2.3.Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der besonderen Ausla- gen in Höhe von CHF 613.- und CHF 106.40 für B.________ für den Monat August 2018. Obwohl sie beim Betreibungsamt eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Ablehnung der Übernahme dieser Kosten verlangt habe, habe sie bis heute nichts erhalten. Gemäss Ausbildungsbestätigung des Kollegiums sei man im August nicht an der Universität; das Semester habe erst am 17. September 2018 begonnen. Somit sei B.________ im August noch nicht an der Universität gewesen. Da sogar die Familien- bzw. Ausbildungszulagen, welche für solche Zwecke eingesetzt werden könnten, gepfändet würden, sei sie nicht in der Lage, solche Auslagen zusätzlich zu bezahlen. Das Betreibungsamt erläutert, ausserordentliche Auslagen der Tochter B.________ seien der Schuldnerin bisher zurückerstattet worden. Da die Erstausbildung nun aber abgeschlossen sei, könnten diese Kosten nicht mehr angerechnet werden. Es spiele keine Rolle, dass das Semester an der Universität erst am 17. September 2018 begonnen habe. Massgeblich sei der Abschluss der Erstausbildung, nicht der Beginn der weiterführenden Ausbildung. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, das Argument des Betreibungsamtes, wonach die besonderen Auslagen für den Monat August nicht zurückzuerstatten seien, sei nicht korrekt. Die Ausbildung ihrer Tochter B.________ ende mit dem Beginn des ersten Semesters an der Universität bzw. mit dem Ausbildungsnachweis des Kollegiums am 27. August 2018. Im Falle des Nichtbestehens der Maturaprüfungen hätte das vierte Jahr wiederholt werden müssen. 2.4.Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit des Gesamteinkommens liegt darin, dass nur derjenige Teil gepfändet werden kann, der nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzmi- nimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemes-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 senen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesge- mässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubi- gers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 mit weiteren Hinweisen). Dieses Ermessen erlaubt es dem Betreibungsbeamten einerseits, die Grundbeträge bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einzelfall nach unten anzupassen und andererseits eine allzu niedrige pfändbare Quote zu Gunsten des Schuldners ausser Betracht zu lassen (KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 25 mit weiterem Hinweis). Steht ein mündiges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzuschlag einzurechnen. Allerdings kann der Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldi- plom eingeschlossen, berücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder ande- rer höheren Ausbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Es wäre, wie das Bundesgericht ausführt, stossend, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, (über die Schulbildung hinaus) für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 24 mit weiteren Hinweisen). Anders ausgedrückt ist der Unterhalt des mündigen Kindes, das ein Studium oder eine andere Ausbildung absolviert, nur dann in das Existenzminimum des Schuldners einzurechnen, wenn die Kostentra- gung dem Schuldner wirtschaftlich zumutbar ist und sofern es sich um die Erstausbildung handelt (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, Art. 93 N. 38 mit weiteren Hinweisen). Auch die Auslagen für die Schulung der mündigen Kinder sind nur dann in das Existenzminimum aufzunehmen, soweit es sich um die Erstausbildung handelt. Sie sind zum Existenzminimum hinzuzurechnen bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom, nicht aber für ein Universitätsstudium (vgl. STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, Art. 93 ad N. 30 mit weiteren Hinwei- sen). Nimmt das mündige Kind nach Abschluss der Erstausbildung ein Universitätsstudium auf, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es nicht mehr auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist und seinen Unterhalt selber bestreiten kann. Hierfür kann es neben dem Studium einer Teilzeit- erwerbstätigkeit nachgehen – sei es an einem vorlesungsfreien Tag unter der Woche, am Abend, am Wochenende oder während der Semesterferien. Zudem bestehen Möglichkeiten für eine Ausbildungsfinanzierung in Form eines Stipendiums oder eines zinsfreien Darlehens und die Verbilligung der Krankenkassenprämien. Lebt der Schuldner mit einer oder mehreren anderen erwerbstätigen oder über anderes Einkom- men verfügenden Personen zusammen, ist es in der Regel angemessen, nur den anteilsmässigen Mietzins zu berücksichtigen. Verfügt sein Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuld- ner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 26). Wer mit einem volljährigen Kind zusammenlebt, wird gleichgestellt wie derjenige, der mit einem Dritten zusammenlebt, er kann nur die Hälfte des Mietzinses in Abzug bringen (STAEHELIN, Art. 93 ad N. 36 mit weiterem Hinweis). 2.5.Die Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit dem Urteil vom 18. Mai 2017 insofern verändert, als dass ihre Tochter B.________ im Sommer 2018 die Maturität erlangt und ein
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Universitätsstudium aufgenommen hat. Im Kanton Freiburg finden die Diplomfeiern an den verschiedenen Kollegien grundsätzlich in der zweiten Juni- oder der ersten Julihälfte statt. In diesem Zeitpunkt steht fest, ob die Maturaprüfungen bestanden worden sind oder das Jahr wiederholt werden muss. Gemäss der Lehre und Rechtsprechung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht hat B.________ somit ihre Erstausbildung spätestens im Juli 2018 abgeschlossen, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Kosten für ihren Unterhalt in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin mehr eingerechnet werden können. Als Folge davon rechtfertigt es sich, in der Berechnung des Existenzminimums ab demselben Zeitpunkt den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner einzubeziehen und nicht mehr vom höheren Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner auszugehen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, den Grundbetrag nunmehr auf CHF 1‘200.- festzusetzen und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der besonderen Auslagen für den Monat August 2018 für B.________ abzuweisen, entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben. B.________ verfügt insbesondere seitens ihres Vaters über eine IV-Kinderrente und scheint gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Reicht dieses Einkommen zur Deckung ihrer Auslagen nicht aus, wird die Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Tochter darauf hingewiesen, dass ein Gesuch für eine Ausbildungsfinanzierung oder die Verbilligung der Krankenkassenprämien gestellt werden kann. Betreffend die Familienzulagen führt das Betreibungsamt aus, diese würden als Anteil der beiden Töchter am gemeinsamen Haushalt berücksichtigt. Dies bedeutet nicht, dass die Familienzulagen gepfändet werden, sondern lediglich, dass für den Anteil der Töchter am gemeinsamen Haushalt der Einfachheit halber der Betrag, welcher den Familienzulagen entspricht, berücksichtigt wird. Würden die Familienzulagen von der Berechnung des Existenzminimums ausgeklammert, müsste von den Töchtern ein Anteil am gemeinsamen Haushalt bzw. ein Teil der Wohnungsmiete ange- rechnet werden, womit sich der pfändbare Betrag – wie vom Betreibungsamt zutreffend ausgeführt – erhöhen würde. Indem das Betreibungsamt den Betrag, welcher den Familienzulagen entspricht, als Anteil der volljährigen Töchter am gemeinsamen Haushalt berücksichtigt hat, machte es von seinem Ermessen Gebrauch, was sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Vorliegend gibt es keine Anzeichen, dass dieses Ermessen überschritten oder gar missbraucht worden wäre, weshalb ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Zudem trug das Betrei- bungsamt damit den Interessen der Schuldnerin und der Gläubiger Rechnung. Die Beschwerde ist folglich in allen Punkten abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Januar 2019/fju Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin: