105 2018 142

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2018 142 Urteil vom 30. Oktober 2018 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Silvia Aguirre ParteienA.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS GegenstandBetreibung auf Pfändung Beschwerde vom 9. September 2018 gegen die Pfändungsurkunde vom 3. September 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Sachverhalt Am 3. September 2018 setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung. Mit Beschwerde vom 9. September 2018 focht A.________ die Pfändungsurkunde an und beantragt die Revision des Pfändungsvollzugs. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Pfändungs- urkunde gegen den Schuldner A.________ sei aufgrund der vorliegenden Angaben und Unter- lagen korrekt erstellt worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. 1.1.Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantons- gerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwer- de werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2.Die Pfändungsurkunde der Gruppe Nr. 1 vom 3. September 2018 wurde dem Beschwerde- führer frühestens am 4. September 2018 zugestellt, so dass die am 9. September 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem einen Antrag und aus der summarischen Begründung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer implizit die Pfändung an sich als auch die Höhe des gepfändeten Betrages und damit die konkrete Festsetzung seines Existenzminimums beanstandet; sie genügt diesbezüglich den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können. 2. 2.1.Der Beschwerdeführer beantragt die Revision der Lohnpfändung. Er bringt vor, im Kanton Bern laufe ein Abänderungsverfahren, das seine Einkommens- und Vermögenssituation realistisch belege. Zwei solche Abänderungsverfahren seien von der Gegenpartei bereits ungerechtfertigt abgewiesen worden, weshalb das Verfahren einmal mehr vor dem Obergericht hängig sei. Dort

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 würde ein höchstmöglicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 100.- pro Kind vorgeschlagen. Ebenso sei die neue Ausbildungssituation seines Sohnes B.________ nicht berücksichtigt worden; diese müsse vorgängig neu berechnet werden. 2.2.Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung. Die Pfändung wurde vorliegend am 3. September 2018 vorgenommen und wird als solche vom Beschwerdeführer nicht bean- standet. Er macht allerdings geltend, der vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Betrag, für den die Pfändung vollzogen wird, sei zu hoch berechnet und es sei ein gerichtliches Abänderungs- verfahren hängig. Für diesen Einwand ist es allerdings im Zeitpunkt der Pfändung zu spät, basiert doch diese auf einem rechtskräftigen und vollsteckbaren Rechtsöffnungsentscheid vom 9. April 2018. In diesem Verfahren hat der Gerichtspräsident gegebenenfalls – auf Antrag des Schuldners – geprüft, ob der eingereichte Rechtsöffnungstitel, vorliegend offensichtlich ein Gerichtsurteil, welches den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von CHF 450.- für seine beiden Kinder verurteilt, rechtskräftig und vollstreckbar ist. Anlässlich des Pfändungsvollzugs ist nicht darauf zurückzukommen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Oktober 2018 Die Präsidentin:Die Gerichtsschreiberin:

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08.04.2026