105 2018 14

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2018 14 Urteil vom 27. Februar 2018 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandBetreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 22. Januar 2018 gegen die Rentenpfändung vom 11. Januar 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A.Am 20. November 2017 kündigte das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) A.________ die Pfändung an. Daraufhin meldete er sich am 13. Dezember 2017 auf dem Betreibungsamt zur Einvernahme; gleichentags wurde das Pfändungsprotokoll aufgenommen. Die vom Betreibungsamt für die Berechnung des Existenzminimums verlangten Dokumente reichte A.________ fristgerecht ein, worauf das Betreibungsamt am 11. Januar 2018 die Pfändung vollzog, bei B.________ eine Lohnpfändung bzw. Rentenpfändung von CHF 2‘600.- monatlich verfügte und A.________ eine Kopie der Lohnpfändungsanzeige und der Existenzminimumberechnung zustellte. B.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 22. Januar 2018 Beschwerde gegen die Lohnpfändung vom 11. Januar 2018 und beanstandete, dass bei der Berechnung seines Existenzminimums die Alimente für seine Tochter nicht berücksichtigt worden sind. C.Am 29. Januar 2018 nahm das Betreibungsamt Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte das Betreibungsamt erstens aus, die Tochter des Beschwerdeführers sei volljährig und habe ihre Erstausbildung abgeschlossen. Zweitens machte es geltend, zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden dürften bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden, weshalb auch die bisher als Abzahlung der im Verzug stehenden Alimente geleisteten Zahlungen nicht beachtet werden könnten. Erwägungen 1. 1.1Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeit- punkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständ- liche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansons- ten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2Das Betreibungsamt eröffnete dem Beschwerdeführer die verfügte Lohnpfändung mit Schreiben vom 11. Januar 2018. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Die am 22. Januar 2018

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 erhobene Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt; sie genügt auch ansonsten den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht darum, bei der Berechnung seines Existenzminimums einen Abzug für Alimente zu berücksichtigen. Zur Begründung führt er aus, seit seiner Pensionierung habe er seiner Tochter die monatlichen Alimente von CHF 1‘300.- nicht mehr bezahlen können. Nun sei ihm Mitte 2017 von B.________ eine Rente zugesprochen worden, wodurch er seiner Verpflichtung wieder nachkommen könne. Er möchte seiner Tochter das ihr zustehende Geld mindestens bis Ende Juli 2019 entrichten und hoffe, das noch erleben zu dürfen. 2.2Das Betreibungsamt hält in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2018 fest, die Tochter des Beschwerdeführers habe ihre Mündigkeit erreicht und im Juli 2017 die Ausbildung zur Fachfrau Betreuung EFZ am Berufs- und Weiterbildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe St. Gallen abgeschlossen. Zurzeit besuche sie berufsbegleitend die Höhere Fachschule Agogis in Zürich. Es führt aus, Unterhaltszahlungen könnten nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung berücksichtigt werden; für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildung solle der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhänge und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zusätzlich zum laufenden Unterhalt geleisteten Zahlungen von CHF 1‘300.- für rückständige Alimente hielt das Betreibungsamt fest, die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehenden Schulden dürften bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. 2.3Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 ff.). Zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind verschiedene Zuschläge, soweit der Schuldner diese tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25). So können beispielsweise Unterhaltsbeiträge zugunsten nicht im Haushalt des Schuldners lebender Familienangehöriger, welche er in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird, bei der Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt werden, es sei denn, der Alimentengläubiger ist zur Bestreitung seines Unterhalts nicht auf die Beiträge angewiesen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 29). Wie das Betreibungsamt zutreffend festgehalten hat, sind jedoch Unterhaltsbeiträge an studierende volljährige Kinder, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, nicht zu berücksichtigen: Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen des Kindes soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Dem Bundesgericht zufolge wäre es stossend, wenn den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, über die Schulausbildung hinaus für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (VONDER MÜHLL,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 a.a.O., Art. 93 N. 24 und 29 mit Hinweisen, sowie Urteil BGer 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008, E. 3). Das Betreibungsamt hat somit bei der Festsetzung des Existenzminimums des Beschwerdeführers zu Recht keine Unterhaltszahlungen seinerseits an seine volljährige, studierende Tochter berücksichtigt. 2.4Auch was die nicht vorgenommene Anrechnung von Zahlungen rückständiger Unterhaltsbeiträge anbelangt, ist das Betreibungsamt korrekt vorgegangen: Schulden, die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehen, dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht-betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden. Es steht der Tochter des Beschwerdeführers frei (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 33), ihren Vater für ausstehende Alimente zu betreiben, um dadurch zumindest einen Teil ihrer offenen Forderungen bezahlt zu erhalten. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Februar 2018 PräsidentinGerichtsschreiberin

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_003
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_003, 105 2018 14
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026