Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2018 112 Urteil vom 24. September 2018 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA., Beschwerdeführer, B., Beschwerdeführerin gegen BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandBetreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 10. Juli 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Sachverhalt A.Der Vertreter der Gläubiger C.________ und D.________ liess A.________ in der Betreibung Nr. eee und B.________ in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) am 25. Juni 2018 einen Zahlungsbefehl betreffend den Betrag von CHF 760.20 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Juni 2018 zustellen. Gleichentags begab sich A.________ an den Schalter des Betreibungsamtes mit dem Ziel, den in Betreibung gesetzten Betrag beim Betreibungsamt zu hinterlegen, jedoch nicht an die Gläubiger zu überweisen. Zudem erhoben A.________ und B.________ Rechtsvorschlag und verlangten von den Gläubigern gestützt auf Art. 73 SchKG die Vorlage der Beweismittel. B.Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte das Betreibungsamt A.________ und B.________ mit, ihr Vorgehen sei verkehrt und entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Bezahlung einer Betreibung habe das Erlöschen der Betreibung zur Folge, weshalb danach weder der Rechtsvorschlag eingetragen noch die Aufforderung betreffend Beweismittel entgegen genommen werden könne. Auch gebe es keine gesetzliche Möglichkeit, das Geld beim Betreibungsamt auf Verlangen des Schuldners zu hinterlegen. Die Betreibungen Nr. eee und fff seien erloschen und im Register als „bezahlt“ eingetragen. Das Geld sei an den Vertreter der Gläubiger überwiesen worden. Somit könne das Betreibungsamt keine weiteren Amtshandlungen in diesen Betreibungen vornehmen. C.A.________ und B.________ erhoben am 10. Juli 2018 Beschwerde. Sie machen geltend, den Betrag von CHF 760.85 beim Betreibungsamt hinterlegt und eine Zusicherung erhalten zu haben, wonach dieser den Gläubigern nur mit ihrer Zustimmung überwiesen würde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 habe das Betreibungsamt sie informiert, dass der Betrag den Gläubiger – ohne ihre Zustimmung – überwiesen worden sei. D.Zur Stellungnahme aufgefordert, beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks am 24. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Überweisung an den Gläubigervertreter sei zu Recht erfolgt. Einziger Fehler des Amtes sei, dass dem Schuldner mitgeteilt worden sei, der Betrag werde nicht überwiesen. Der Schuldner sei jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er Rechtsvorschlag erheben soll und besser mit der Zahlung warte, bis über diesen entschieden worden sei. Erwägungen 1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann grundsätzlich gegen jede Verfügung des Betreibungsamts bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise
Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss aber einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und eine Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Auf Beschwerden zum blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Urteil BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 7; MAIER/VAGNATO, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 12 und 16). Die Amtstätigkeit eines Vollstreckungsorgans im Allgemeinen ist nicht anfechtungsfähig (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N. 7; COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N. 22; MAIER/VAGNATO, Art. 17 N. 16). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Überweisung des Betrages, welchen sie dem Betreibungsamt in der Absicht der Hinterlegung übergeben haben, an den Gläubiger. Das Betreibungsamt nahm den Betrag gestützt auf Art. 12 SchKG entgegen und veranlasste die Überweisung an den Gläubiger, was das Erlöschen der Schuld zur Folge hat. Diese Handlung kann nicht rückgängig gemacht werden, weshalb es am praktischen Interesse an der Beschwerde fehlt. Auf die Beschwerde wird folglich nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Hof erkennt: I.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. September 2018/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: