Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2017 18 Urteil vom 7. März 2017 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Frédérique Jungo ParteienA.________, Beschwerdeführer gegen BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandBetreibung auf Pfändung Beschwerde vom 6. Februar 2017 gegen die Pfändungsverfügung vom 25. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Sachverhalt Am 25. Januar 2017 setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ neu fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2017 focht A.________ die Verfügung an und beanstandete, das Betreibungsamt habe die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt. In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2017 räumte das Betreibungsamt ein, es sei tatsächlich ein Fehler unterlaufen; gleichentags änderte es sowohl die Berechnung des Existenzminimums als auch die Lohnpfändung entsprechend. Der Instruktionsrichter informierte A.________ mit Schreiben vom 17. Februar 2017, ohne Gegenbericht bis zum 1. März 2017 werde die Beschwerde als gegenstandslos betrachtet. A.________ liess sich bis heute nicht vernehmen. Erwägungen 1.a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). b) Die angefochtene Verfügung wurde am dem Beschwerdeführer nicht vor dem 27. Januar 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG. 2.a) Mit der Erhebung einer Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde übertragen. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vernehmlassung innert angesetzter und eventuell erstreckter Frist in Wiedererwägung ziehen. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein (BGE 110 III 57 E. 2). Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insofern gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (COMETTA/MÖCKLI in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 61-64; DIETH/WOHL in Kurzkommentar SchKG, HUNKELER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 17 N. 34-35; BGE 126 III 85 E. 3). Das Betreibungsamt hat seine Verfügung vom 25. Januar 2017 insofern in Wiedererwägung gezogen, als es die vom Beschwerdeführer monierten Unterhaltszahlungen im Existenzminimum berücksichtigte und die Lohnpfändung anpasste.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 b) Damit hat das Betreibungsamt den Argumenten des Beschwerdeführers entsprochen; das Beschwerdeverfahren ist folglich gegenstandslos. 3.Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I.Das Beschwerdeverfahren 105 2017 18 wird als gegenstandslos abgeschrieben. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. März 2017/aur PräsidentinGerichtsschreiberin

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Entscheidungsdatum
07.03.2017
Zuletzt aktualisiert
08.04.2026