Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2017 145 Urteil vom 29. Januar 2018 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Mirjam Brodbeck ParteienA.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch gegen das Betreibungsamt des Sensebezirks, Vorinstanz GegenstandBetreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 16. November 2017 gegen die Pfändung vom 3. November 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.Gegen A.________ laufen seit Jahren Betreibungen und Lohnpfändungen. Nachdem er bei der Firma B.________ AG im Stundenlohn angestellt worden war, berechnete das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sein Existenzminimum neu. Dabei berücksichtigte es keine Krankenkassenprämien, da diese gemäss Schreiben der C.________ AG vom 6. Juli 2016 nicht bezahlt würden. Gestützt auf diese Berechnung verfügte das Betrei- bungsamt am 6. März 2017 eine Lohnpfändung, wonach der Betrag, der das Existenzminimum von CHF 2‘875.- übersteigt, an das Betreibungsamt abzuliefern ist. A.________ erhob keine Beschwerde gegen diese Verfügung. Am 3. November 2017 erstellte das Betreibungsamt für die Gruppe Nr. 18 eine Pfändungsurkunde und stellte diese A.________ zu. B.Mit Schreiben vom 16. November 2017 erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch, Beschwerde gegen die Pfän- dung vom 3. November 2017. Er beanstandet die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprä- mien sowie die Pfändung von Fürsorgeleistungen; der Beschwerdeführer werde vom Sozialdienst D.________ unterstützt, welcher regelmässig seine Krankenkassenprämie bezahle und den Fehlbetrag nach Verrechnung des unregelmässigen Lohnes ersetze. Zudem machte er geltend, sein Jahreslohn decke sein Existenzminimum nicht, weshalb kein pfändbares Einkommen vorhanden sei. C.Das Betreibungsamt nahm am 30. November 2017 zur Beschwerde Stellung und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte es aus, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei aufgrund der dem Betreibungsamt bekannten Situation vorgenommen worden. Da das zukünftige Einkommen aus der Arbeitstätigkeit nicht genau beziffert werden könne, sei die Verfügung, alles zu pfänden, was das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteige, auch weiterhin zulässig. Weiter hielt das Betreibungsamt fest, die Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 6. März 2017 sei am 24. März 2017 abgelaufen. D.Eine Kopie der Stellungnahme des Betreibungsamts inklusive Beilagen wurden Fürspre- cher Deutsch mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 zugestellt. Er liess sich nicht dazu vernehmen. Erwägungen 1. 1.1Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AG-SchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeit-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 punkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständ- liche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansons- ten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2Die Pfändungsurkunde der Gruppe Nr. 18 vom 3. November 2017 wurde dem Beschwerde- führer gemäss eigenen Angaben am 6. November 2017 eröffnet. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob am 16. November 2017 Beschwerde. Soweit sich die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 3. November 2017 richtet, ist sie somit fristgerecht erfolgt (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Inhaltlich scheint aller- dings die Verfügung vom 6. März 2017 Anfechtungsobjekt der Beschwerde zu sein; die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich hauptsächlich gegen die damals vorgenommene Berechnung des Existenzminimums und die anschliessende Lohnpfändung. Es stellt sich daher die Frage, ob auf die Beschwerde zumindest teilweise nicht einzutreten ist, da sie verspätet erhoben wurde. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt – sowieso abzuweisen ist. 2. 2.1Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Pfändung seines über CHF 2‘875.- liegenden Erwerbseinkommens. Er bringt vor, das Betreibungsamt habe übersehen, dass er vom Sozial- dienst D.________ unterstützt werde. Der Sozialdienst bezahle regelmässig die Krankenkassenprämie und ersetze den Fehlbetrag nach Verrechnung des unregelmässigen Lohnes (insbesondere würden Ferienguthaben und Überstunden nicht monatlich ausbezahlt). Zudem führte er aus, gemäss Art. 92 Abs. 2 Ziff. 8 SchKG seien Fürsorgeleistungen nicht pfändbar; die verfügte Lohnpfändung vom 3. November 2017 müsse deshalb aufgehoben werden. 2.1.1 In seiner Replik vom 30. November 2017 brachte das Betreibungsamt diesbezüglich vor, nicht gewusst zu haben, dass der Sozialdienst den Beschwerdeführer durch Ausgleichszahlungen unterstützt. 2.1.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass Fürsorgeleistungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG unpfändbar sind. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass es im Fall des Beschwerdeführers zu einer Pfändung von Fürsorgeleistungen gekommen ist oder im Rahmen der laufenden Einkommenspfändung noch dazukommen wird. Wie aus dem eingereichten Budget des Sozialdienstes D.________ für den Monat November 2017 ersichtlich ist, ging der Sozialdienst von einem Grundbedarf von CHF 986.-, Wohnungskosten von CHF 1‘050.-, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 50.-, Zusatzkosten für Verkehrsauslagen von CHF 99.- und einem Einkom- mensfreibetrag von CHF 240.- aus, was insgesamt einen Betrag von CHF 2‘425.- ergibt. Nach Abzug des Erwerbseinkommen von CHF 2‘045.80 sowie einer Kürzung des Grundbedarfs von CHF 86.40 aus nicht näher bekannten Gründen resultierte ein Fehlbetrag von CHF 292.80, welcher der Sozialdienst dem Beschwerdeführer im November 2017 auszahlte. Der Sozialdienst ging somit im November 2017 für den Beschwerdeführer von einem sozialhilferechtlichen Existenzminimum von CHF 2‘425.- aus. Es wird nicht geltend gemacht und es liegen auch keine
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Anzeichen dafür vor, dass die monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers variabel wären. Demnach ist davon auszugehen, dass der Sozialdienst bis auf weiteres weiterhin von einem Lebensbedarf des Beschwerdeführers bzw. sozialhilferechtlichen Existenzminimum in der Grös- senordnung von CHF 2‘425.- ausgehen wird, wenn er – aufgrund des variablen Einkommens des Beschwerdeführers – monatlich dessen Ansprüche auf Fürsorgeleistungen neu berechnen wird. Dem sozialhilferechtlichen Lebensbedarf von CHF 2‘425.- steht nun jedoch ein betreibungsrechtli- ches Existenzminimum gegenüber, welches um CHF 450.- höher angesetzt ist. Bei dieser Kons- tellation unterschiedlich hoher sozialhilfe- und betreibungsrechtlicher Existenzminima wird es nie zu einer gleichzeitigen Auszahlung von Fürsorgeleistungen und einer lohnmässigen Überschrei- tung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kommen. Die verfügte Pfändung beschlägt somit offensichtlich keine unpfändbaren Fürsorgeleistungen. Die Rüge ist unbegründet. 2.2Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämie aufgrund eines Schreibens vom 6. Juli 2016 sei widerrechtlich. Würde die Krankenkassenprämie berück- sichtigt, wäre kein pfändbares Einkommen vorhanden. 2.2.1 In Bezug auf die Krankenkassenprämien hielt das Betreibungsamt fest, der Beschwerdeführer zahle diese seit Jahren nicht, weshalb sie auch nicht berücksichtigt worden seien. Auch habe das Betreibungsamt nicht gewusst, dass der Sozialdienst D.________ dem Beschwerdeführer den Ausgleich bezahle. Allerdings sei auch im durch den Sozialdienst erstellten Budget die Krankenversicherung nicht aufgeführt; so lange also das Amt keine Belege habe, dass die Prämien neu tatsächlich bezahlt würden, könnten diese auch nicht angerechnet werden. 2.2.2 Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzmini- mum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der Schuldner hat daher dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzterer Zeit auch bezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bezahlt die Krankenkassenprämien schon seit längerer Zeit nicht mehr; die C.________ AG ist denn auch eine der an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger der Gruppe Nr. 18. Aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Betreibungsregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis am 11. Juli 2017 insgesamt dreizehnmal von der C.________ AG betrieben werden musste. Ihre (mittlerweile teilweise bezahlten) Forderungen belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von über CHF 11‘000.-. Selbst wenn nicht allen diesen Forderungen unbezahlt gebliebene Krankenkassenprämien zugrundliegen sollten (wovon angesichts einzelner, relativ kleiner Teilbeträge auszugehen ist) und das entsprechende Bestätigungsschreiben der C.________ AG bereits über ein Jahr alt ist, durfte das Betreibungsamt vor diesem Hintergrund weiterhin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt. An dieser Sachlage ändert auch die geltend gemachte Übernahme der Krankenkassenprämie durch den Sozialdienst D.________ nichts; die Krankenkassenprämien sind – wie das
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Betreibungsamt zu Recht geltend macht – im eingereichten Budget des Sozialdienstes für den Monat November 2017 nicht aufgeführt und der Beschwerdeführer hat auch keine sonstigen Zahlungsbelege eingereicht. Es ist daher nicht erwiesen, dass der Sozialdienst D.________ tatsächlich für die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers aufkommt. Um zu erreichen, dass eine Anrechnung der Krankenkassenprämie an sein Existenzminimum gemacht werden kann, muss der Beschwerdeführer zuerst deren Zahlung beweisen. Ihm wird daher empfohlen, bei der nächsten Lohnüberweisung oder Auszahlung der Fürsorgegelder unverzüglich die laufende Krankenkassenprämie zu bezahlen und die Quittung dem Betreibungsamt vorzulegen, damit dieses die Berechnung des Existenzminimums um diesen Betrag anpasst. Auch wenn der Sozialdienst die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers direkt an die C.________ AG bezahlen sollte, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Zahlungen dem Betreibungsamt zu belegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Schuldner bei der Pfändung zur Mitwirkung verpflichtet ist. Die Mitwirkungspflichten des Schuldners bei der Pfändung sind in Art. 91 Abs. 1 und 3 SchKG umschrieben und belaufen sich auf die Pflicht zur Anwesenheit bei der Pfändung und eine umfassende Auskunftspflicht sowie die Pflicht zur Öffnung von Räumen und Behältnis- sen. Die in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verankerte Auskunftspflicht verpflichtet den Schuldner, dem Betreibungsamt die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung des pfändbaren Einkommens und Vermögens zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 E. 5.3). Massgebend für die Beurteilung der Einkommens- verhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfän- dung. Zu diesem Zeitpunkt hat demnach der Schuldner aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen (Urteil BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2). Über veränderte Tatsachen hat der Schuldner die Behörden zudem bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im Beschwerdeverfahren zu unterrichten; im Beschwerdeverfahren ist es dafür zu spät (BGE 119 III 70 E. 1; Urteil BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat das Betreibungsamt weder über die behauptete, neuerdings vorgenommene Bezahlung der Kranken- kassenprämien durch den Sozialdienst D.________ noch über allfällige andere von diesem erhaltenen Fürsorgeleistungen informiert. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dem Betreibungsamt kann daher die Nichtanrechnung der Krankenkassenprämien an das Existenzminimum – selbst wenn diese zwischenzeitlich effektiv bezahlt werden sollten – nicht vorgeworfen werden; die Geltendmachung im Beschwerdeverfahren ist verspätet. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien im Existenzminimum ist die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.3Der Beschwerdeführer beanstandet, sein Jahreslohn decke sein Existenzminimum nicht, weshalb kein pfändbares Einkommen vorhanden sei. 2.3.1 Das Betreibungsamt liess hierzu verlauten, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 nur einmal mit seinem Nettolohn das Existenzminimum erreicht. Es sei also wahrscheinlich, dass sein Jahreslohn das Existenzminimum im Jahr 2017 nicht überschreite. Da er aber im Stundenlohn angestellt sei, sei es zu jeder Zeit möglich, dass er ein Einkommen haben werde, welches das Existenzminimum übersteige. Wenn dies nicht eintreffe, so habe er keinen Nachteil, weil das Betreibungsamt über die ganze Periode der Pfändung für den Ausgleich sorge.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 2.3.2 Den Ausführungen des Betreibungsamtes ist zuzustimmen. Wie dieses zutreffend ausführt, kann bei einer Anstellung im Stundenlohn nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner auf einmal mehr Stunden als bisher arbeiten kann und so ein Einkommen generiert, welches über seinem Existenzminimum liegt. Im Voraus lässt es sich daher nicht sicher feststellen, ob über das Jahr gesehen pfändbares Einkommen vorhanden ist oder nicht. Dies ist erst im Nachhinein mög- lich. Das Betreibungsamt ist in dieser Situation korrekt vorgegangen, indem es den Arbeitgeber des Beschwerdeführers angewiesen hat, den über dem monatlichen Existenzminimum liegenden Betrag des Lohnes abzuliefern. Aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes geht denn auch hervor, dass der Arbeitgeber diese Anweisung korrekt befolgt und, da der Monatslohn des Beschwerdeführers das festgesetzte Existenzminimum im Jahr 2017 lediglich einmal überschritten hat, dem Betreibungsamt auch nur ein Mal einen Betrag abliefert hat. In Fällen, in denen das Ein- kommen bald über bald unter dem Existenzminimum liegt, steht dem Schuldner sodann ein Anspruch auf Ausgleich zu. Ein zeitweiliger Mindererwerb wird mit dem an sich pfändbaren Mehr- erlös der folgenden Zeit ausgeglichen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 50). Auch im Fall des Beschwerdeführers wird das Betreibungsamt folglich über die ganze Periode der Lohnpfändung für einen Ausgleich sorgen, da dessen monatliches Einkommen im Jahr 2017 mehrheitlich unterhalb seines Existenzminimums lag. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Gemäss dem bisher Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. Januar 2018/mbr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin