Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2016 74 Urteil vom 11. Oktober 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Mirjam Brodbeck ParteienA.________, Beschwerdeführerin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandBerechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 26. August 2016 gegen die Verfügung des Betreibungsamts des Sensebezirks vom 18. August 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A.A.________ wohnt zusammen mit ihren beiden Töchtern B.________ und C.. C. ist zwanzig Jahre alt und im Studium. B.________ wurde im September 2016 18 Jahre alt und absolviert das Gymnasium. Die beiden Töchter verfügen seitens ihres Vaters über eine IV-Kinderrente. Beim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind gegen A.________ mehrere Betreibungen hängig. Auch läuft gegen sie seit längerer Zeit, bzw. gemäss eigenen Angaben seit 2001, eine Lohnpfändung. B.Am 12. August 2016 führte das Betreibungsamt bei A.________ eine Pfändung durch und berechnete ihr Existenzminimum neu. Aufgrund dieser Neuberechnung verfügte das Betreibungsamt am 18. August 2016 eine (erneute) Lohnpfändung im Betrag von CHF 700.- pro Monat zzgl. des ganzen 13. Nettolohns. C.Mit Schreiben vom 26. August 2016 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 18. August 2016. Sie beanstandete in verschiedener Weise die Festsetzung ihres Existenzminimums bzw. die Nichtberücksichtigung verschiedener Auslageposten. D.Das Betreibungsamt nahm am 8. September 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde; bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seien alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden. E.Mit Replik vom 15. September 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Betreibungsamts, reichte verschiedene Unterlagen ein (Menuplan des Restaurants D.________ für die Zeit vom 14. bis 16. September 2016; Lageplan des Restaurants E., Dokument der Berner Schuldenberatung, Krankenkassenpolice für C., Prämienabrechnung der gesamten Krankenkassenprämien für den Monat Januar 2016) und rügte in weiteren Punkten das Verhalten des Betreibungsamts. Erwägungen 1.a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). b) Die Verfügung der Lohnpfändung wurde am 18. August 2016 versandt. Die Beschwerdeführerin erhob am 26. August 2016 Beschwerde. Die Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 c) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Die vorliegende Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.Die Beschwerdeführerin beanstandet verschiedene Punkte bei der Festsetzung ihres Existenzminimums. a) aa) Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 ff.) Für eine alleinerziehende Schuldnerin beträgt der monatliche Grundbetrag CHF 1‘350.-. Pro Kind über 10 Jahre wird ein Zuschlag von CHF 600.- zum monatlichen Grundbetrag berücksichtigt (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 23 f.). Dies gilt jedoch nur für jene minderjährigen Kinder, welche zur Familie des Schuldners gehören und mit ihm in einer Hausgemeinschaft leben. Eingeschlossen werden im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch beim Schuldner lebende mündige Kinder, welche noch in Ausbildung stehen und keinen Verdienst haben. Allerdings kann der Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiploms berücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 24). bb) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung eines monatlichen Grundbetrags für ihre Tochter C.. Sie beantragt, ihrem Existenzminimum sei für C. mindestens ein Betrag in der Höhe wie in BGE 98 III 34 ff. sowie mindestens die Fahrkosten des öffentlichen Verkehrs hinzuzurechnen. Implizit beantragt sie zudem die Berücksichtigung der Auslagen für die auswärtigen Mahlzeiten C.. cc) Die Nichtberücksichtigung eines Grundbetrags für die Tochter C. ist nicht zu beanstanden. C.________ ist volljährig und hat die Maturität erlangt. Die Kosten ihres Studiums können nach gängiger Rechtsprechung nicht beim Existenzminimum der Beschwerdeführerin angerechnet werden (vgl. BGE 98 III 34 E. 2 f., u.a. bestätigt in den Urteilen BGer 5A_429/2013 vom 16. August 2013 E. 4, 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 3 und 7B.228/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 5.1). Im von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 98 III 34 ff. wurde dem Existenzminimum des Schuldners zwar tatsächlich der damals übliche Zuschlag von CHF 140.- pro Kind im Alter von 16 bis 20 Jahren für die beiden sich im Studium befindenden, volljährigen Söhne angerechnet. Es war jedoch nicht das Bundesgericht, welches diese Anrechnung vornahm, sondern dessen Vorinstanz. Im Gegenteil äusserte sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid klar gegen eine Anrechnung von Unterhalts- und Studienkosten volljähriger Kinder bzw. eines

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Zuschlags zum Grundbetrag für diese an das Existenzminimum des Schuldners. Der Grund, warum es den Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des an das Existenzminimum angerechneten Betrags von je CHF 140.- nicht aufhob oder abänderte, lag darin, dass dieser Punkt vom Betreibungsgläubiger nicht angefochten wurde. Das Bundesgericht hatte aufgrund der Beschwerde des Schuldners lediglich die Frage zu prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde insofern richtig gehandelt hatte, als sie es ablehnte, auch die den Zuschlag von CHF 140.- übersteigenden Aufwendungen des Beschwerdeführers für das auswärtige Studium seiner Söhne zu berücksichtigen. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht (vgl. BGE 98 III 34 E. 2). Die Beschwerdeführerin kann daher aus BGE 98 III 34 nichts für sich ableiten. Das Betreibungsamt hat demnach zu Recht keinen Grundbetrag für C.________ und keine der mit ihrer Ausbildung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen an das Existenzminimum der Beschwerdeführerin angerechnet. Die Beschwerdeführerin wird zuhanden ihrer Tochter C.________ jedoch darauf hingewiesen, dass diese höchstwahrscheinlich die Kriterien für eine Ausbildungsfinanzierung – sei es in Form eines Stipendiums oder eines zinsfreien Darlehens – erfüllt (für weitere Informationen hierzu siehe www.fr.ch, unter Stipendien und Studiendarlehen). Gleichermassen wird sie Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien haben (für weitere Informationen hierzu siehe www.caisseavsfr.ch, unter Private, Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung). b) aa) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung sämtlicher Kosten der Schulung und der Gesundheitskosten ihrer Tochter B.________ bis zum Abschluss der Maturität. Konkret verlangt sie, dass für B.________ „alle Kosten der Schulung (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.), Zahnarzt und Arztkosten bis zum Abschluss der Maturität gemäss den Richtlinien zur Berechnung vom Existenzminimum hinzuzurechnen“ seien. bb) Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme hierzu aus, bei der Tochter B.________ sei die IV-Kinderrente als ihr eigenes Einkommen aufgenommen worden. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (nachfolgend: die Richtlinien) sei Einkommen minderjähriger Kinder vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug sei in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen. Somit sei bei der Berechnung der Beschwerdeführerin ein Betrag minderjähriger Kinder in der Höhe von CHF 270.67 berücksichtigt worden. B.________ besuche das Kollegium. Die Kosten der Schulung sowie eventuelle Selbstbehalte/Franchise der Krankenversicherung und weitere gemäss den Richtlinien zu berücksichtigende Auslagen seien von B.________ zu übernehmen und könnten nur bei der Beschwerdeführerin angerechnet werden, wenn die Kosten die restlichen zwei Drittel des Einkommens von B.________ übersteigen würden. cc) Gemäss Art. 323 ZGB steht unter der Verwaltung und Nutzung des Kindes, was es durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt. Abs. 2 derselben Norm zufolge können die Eltern verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet, wenn es mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Wird nun ein Elternteil betrieben, so steht es diesem nicht zu, zum Nachteil seiner Gläubiger auf einen Beitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB zu verzichten. Die dem Schuldner aus dem Erwerbseinkommen seiner minderjährigen, mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Kinder zustehenden Beträge sind von seinem bzw. dem gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Einerseits ist der für das Kind geltende Grundbetrag einzurechnen, andererseits ist gemäss den Richtlinien in der Regel eine Reduktion in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens des Kindes, höchstens aber in Höhe des Grundbetrags, in

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Abzug zu bringen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 35). Anders zu behandeln sind demgegenüber die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner ausschliesslich für das bei ihm lebende Kind erhält. Diese sind nicht seinem Einkommen zuzurechnen, da sie ausschliesslich für das Kind geleistet werden und diesem zustehen (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB). Andererseits sind in diesem Fall beim Existenzminimum des Schuldners keine ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmten Positionen (Kinderzuschlag, Krankenkassenprämien, Aufwendungen für die Ausübung des Besuchsrechts etc.) zu berücksichtigen, wenn diese in den Kinderalimenten bereits enthalten sind (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 35). B.________ verfügt über kein Erwerbseinkommen, jedoch über eine IV-Kinderrente. Diese steht ihr aufgrund der Invalidität ihres Vaters zu. Es stellt sich nun die Frage, ob, und wenn ja, wie diese IV-Kinderrente im Betreibungsverfahren gegen ihre Mutter zu berücksichtigen ist. Anders ausgedrückt ist zu klären, ob die IV-Kinderrente in analoger Anwendung von Art. 323 Abs. 2 ZGB als eigenes Einkommen von B.________ gilt oder vielmehr als Unterhaltsbeitrag bzw. Unterhaltsersatzleistung im Sinne von Art. 289 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren ist. Hat die IV- Kinderrente als eigenes Einkommen von B.________ zu gelten, ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 323 Abs. 2 ZGB ein Drittel davon beim Einkommen anzurechnen. Handelt es sich daher jedoch um eine Art Unterhaltszahlung, steht die IV-Kinderrente ausschliesslich B.________ zu und ist beim Einkommen der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen. Allerdings sind bei ihrem Existenzminimum dann auch keine ausschliesslich für B.________ bestimmten Auslagen anzurechnen, soweit diese durch die IV-Kinderrente abgedeckt werden. Die Tatsache, dass B.________ während des Beschwerdeverfahrnes volljährig wurde, ändert daran nichts Grundsätzliches. Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Abs. 1). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit es das Gericht nicht anders bestimmt (Abs. 2). Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen. Der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Abs. 2 bis ). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 ausgeführt, bereits aus dem Wortlaut von Art. 285 Abs. 2 ZGB ergebe sich, dass Sozialversicherungsleistungen und andere, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu entrichten seien. In der Lehre werde in Auslegung von Art. 285 Abs. 2 ZGB einhellig vertreten, dass solche Sozialversicherungsleistungen dem Kind zukommen sollten (E. 3.2). Es hielt weiter fest, gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG werde die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehöre. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes handle es sich bei dieser Kinderrente zwar um einen Anspruch, der dem Rentenberechtigen selbst zustehe. Ebenso fest stehe aber, dass die IV-Kinderrente die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners erleichtern soll und damit dem Zweck von Art. 35 IVG entsprechend ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden sei. Mit Blick auf den Zweck der Norm sei die herrschende Lehre denn auch der Auffassung, der im Genuss einer IV-Kinderrente stehende Elternteil habe die Kinderrente selbst dann ungeschmälert dem Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen, wenn er aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Kindes verhalten werden könne (E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Auch BREITSCHMID führt aus, Renten irgendwelcher Provenienz hätten regelmässig Unterhalts(ersatz)funktion und seien deshalb zum Unterhalt des

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Kindes heranzuziehen (BREITSCHMID, in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Art. 320 N. 1). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Kinderrente von B.________ eine Unterhaltsersatzfunktion innehat bzw. faktisch an der Stelle der Unterhaltszahlungen ihres invaliden Vaters steht. Demensprechend ist sie im Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht als Einkommen von B.________ im Sinne von Art. 323 Abs. 2 ZGB zu behandeln. Art. 323 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf Art. 323 Abs. 1 ZGB, welcher lediglich von demjenigen Einkommen des Kindes spricht, welches es durch eigene Arbeit erwirbt oder von den Eltern aus seinem eigenen Vermögen erhält. Art. 323 Abs. 2 ZGB kann daher im Betreibungsverfahren nicht unbesehen auf Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion übertragen werden. Die IV-Kinderrente von B.________ ist somit dem Einkommen der Beschwerdeführerin nicht hinzuzurechnen. Gleichermassen sind ihr daher auch beim Existenzminimum lediglich diejenigen alleine für B.________ bestimmten Auslagen anzurechnen, welche den Betrag der IV-Kinderrente von CHF 812.- übersteigen. Zur konkreten Berechnung des nunmehr geltenden Existenzminimums der Beschwerdeführerin wird auf Ziff. 2.e) nachfolgend verwiesen. c) aa)Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei für ihr Mittagessen in Bern ein Betrag von mindestens CHF 10.- anzurechnen und nicht wie bis anhin CHF 7.50. Das Betreibungsamt führte zu diesem Begehren aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, in einer Kantine das Mittagessen verbilligt einzunehmen. Aus diesem Grund sei bei ihr nur CHF 7.50 pro Essen (= CHF 120.- bei einem 80 %-Pensum) hinzugeschlagen worden. Damit seien die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung bei weitem abgedeckt. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik entgegen, wie den beigelegten Menüplänen zu entnehmen sei, gäbe es in der Kantine der E.________ / F.________ keine verbilligtes Essen für CHF 7.50. Das billigste Essen koste CHF 14.20. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass ihr angeblich verbilligtes Essen in der Kante mit CHF 7.50 bei weitem abgedeckt sei. bb) Die Festsetzung des Betrags für auswärtige Verpflegung auf CHF 7.50 pro Mahlzeit ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin scheint missverstanden zu haben, dass die Kosten für Essen grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘350.- enthalten sind. Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher einem Schuldner dadurch entsteht, dass er die Mahlzeiten nicht zu Hause einnehmen kann. Anders ausgedrückt wird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu Hause notwendigen Betrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit zusätzlich berücksichtigt. Auch wenn es sich nicht um eine Kantine speziell für Bundespersonal handelt, sind die Menüpreise mit rund CHF 14.20 pro Mahlzeit im Vergleich zu den üblichen Preisen eines Mittagsmenüs in Restaurants verbilligt. Demensprechend fällt auch die obenerwähnte Differenz zum für eine Mahlzeit zu Hause nötigen Betrag geringer aus. Die Festsetzung des Zuschlags auf CHF 7.50 pro Tag für auswärtige Verpflegung ist daher nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber jedoch die Bemessung der Anzahl zu vergütenden Tage. Gemäss Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) wird der Tagesverdienst ermittelt, in dem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. Hier ging der Gesetzgeber folglich davon aus, dass bei einem 100 %-Pensum ein Monat im Durchschnitt 21.7 Arbeitstage umfasst. Bei einem Arbeitspensum von 80 % ergäbe dies pro Monat 17.36 Arbeitstage. Es ist nicht einzusehen,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 warum im Betreibungsverfahren von weniger Arbeitstagen pro Monat auszugehen ist, als der Gesetzgeber im Bereich der Arbeitslosenentschädigung für richtig befunden hat. Der der Beschwerdeführerin als Ersatz für auswärtige Verpflegung anzurechnende Betrag ist daher auf CHF 130.20 (CHF 7.50 x 17.36) zu erhöhen. d) Die Beschwerdeführerin beantragt die Berücksichtigung der Kosten für die auswärtige Verpflegung ihrer Tochter B.. Da B. ihre Erstausbildung bzw. die Maturität noch nicht abgeschlossen hat, sind – wie unter Ziff. 2.b)cc) ausgeführt – sämtliche Auslagen, welche nicht durch ihre IV-Kinderrente abgedeckt werden bzw. diese übersteigen, der Beschwerdeführerin grundsätzlich ans Existenzminimum anzurechnen. B.________ besucht an fünf Tagen der Woche das Kollegium in Freiburg und nimmt auch dort die Mittagsmahlzeiten ein. Es erscheint daher angezeigt, auch bei ihr einen bestimmten Betrag für auswärtige Verpflegung berücksichtigen. Wie hoch dieser konkret zu bemessen ist, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich offenbleiben bzw. ist zukünftig vom Betreibungsamt näher abzuklären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gymnasien in Freiburg in der Regel über eine eigene Kantine mit verbilligten Preisen verfügen und B.________ daher nur ein reduzierter Betrag anzurechnen sein wird. Lediglich zur Veranschaulichung der nachfolgenden Ausführungen und Berechnungen wird im Folgenden vom gleichen Betrag wie bei der Beschwerdeführerin, d.h. von CHF 7.50 pro Mahlzeit, ausgegangen. Dies ergäbe einen Betrag von CHF 167.75 (CHF 7.50 x 21.7). Höher als CHF 167.75 wird der B.________ anzurechnende Betrag kaum sein; im Gegenteil ist zu erwarten, dass er tiefer ausfallen würde. e)Wie unter Ziff. 2.b)cc) ausgeführt, ist die IV-Kinderrente von B.________ dem Einkommen der Beschwerdeführerin nicht hinzuzurechnen, weshalb ihr auch beim Existenzminimum lediglich diejenigen ausschliesslich für B.________ bestimmten Auslagen anzurechnen sind, welche den Betrag deren Kinderrente übersteigen. Konkret ergeben sich die folgenden, ausschliesslich B.________ betreffenden Auslagen: Auslagen B.________ GrundbetragCHF 600.- SozialbeiträgeCHF 84.25 Fahrt zur Schule (öffentlicher Verkehr)CHF 50.- Schulbedingte AuslagenCHF 100.- Auswärtige Verpflegung (hypothetischer Betrag)CHF 167.75 Total (hypothetischer Betrag)CHF 1‘002.- Damit ergibt sich ein hypothetischer Betrag von CHF 190.- (CHF 1‘002.- minus 812.-), welcher durch die IV-Kinderrente nicht gedeckt wird und daher dem Existenzminimum der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Dieses berechnet sich wie folgt: GrundbetragCHF 1‘350.- MieteCHF 1‘850.- SozialbeiträgeCHF 298.85 Fahrt zur Arbeit (öffentlicher Verkehr)CHF 296.- Auswärtige VerpflegungCHF 130.20 Auslagen von B.________ (hypothetischer Betrag) CHF 190.- TotalCHF 4‘115.05

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Demnach ergibt sich bei der Beschwerdeführerin an sich eine pfändbare Quote von CHF 829.40. Die Aufsichtsbehörde darf im Beschwerdeentscheid jedoch (unter Vorbehalt nichtiger Verfügungen gemäss Art. 22 SchKG) nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; vgl. auch COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N. 14). Die Beschwerdeführerin beantragte zusammenfassend die Erhöhung ihres Existenzminimums und damit die Verkleinerung der von der Vorinstanz berechneten pfändbaren Quote von CHF 700.-. Die Vorinstanz ihrerseits beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Aufsichtsbehörde ist an diese Anträge gebunden, die pfändbare Quote ist daher bei CHF 700.- pro Monat zu belassen; dies für das Jahr 2016, zumal der ganze 13. Monatslohn gepfändet wurde. Das Betreibungsamt wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Zeit ab Januar 2017 eine Neubeurteilung der Sachlage angezeigt sein wird. B.________ wurde im September 2016 18 Jahre alt, womit sie ab dem 1. Januar 2017 massiv höhere Krankenkassenprämien zu zahlen haben wird. Der Fehlbetrag nach Abzug sämtlicher ihrer Auslagen von der IV-Kinderrente und damit auch der der Beschwerdeführerin ans Existenzminimum anzurechnende Betrag wird sich daher ab Januar 2017 deutlich vergrössern. Damit wird sich auch die bei ihr pfändbare Quote erheblich reduzieren. f)Schliesslich machte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik geltend, die Krankenkassenprämie für ihre Tochter C.________ von CHF 308.60 für das Jahr 2015 und CHF 323. 75 für das Jahr [...] (Anm.: wahrscheinlich 2016) sei gar nie berücksichtigt worden. Es seien einfach die CHF 84.25 für die Kinderprämie weiterhin angerechnet worden. Sinngemäss führt sie aus, die Differenz von CHF 224. 35 bzw. CHF 239.95 pro Monat seien ihr für das Jahr 2015 bis Juli 2016 nicht am Existenzminimum eingerechnet worden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren nur die Rechtmässigkeit der verfügten Lohnpfändung vom 18. August 2016 beurteilen kann und darf. Die Festsetzung der pfändbaren Quote vergangener Lohnpfändungen bzw. allenfalls bei deren Berechnung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Faktoren hätten jeweils innert 10 Tage nach Kenntnisnahme der Verfügung angefochten werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch für die Zukunft auf Folgendes hingewiesen: Ändern sich während der Dauer der Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommen des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung diese Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Erhöhen sich also bspw. die Krankenkassenprämien während laufender Lohnpfändung, kann die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt einen Antrag auf Revision der Lohnpfändung stellen, damit diese den aktuellen Verhältnissen angepasst wird (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 54). Gleichermassen kann sie eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums verlangen, wenn unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Medikamente etc. bevorstehen (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 32). Auch wenn z.B. die Schulkosten für B.________ den monatlichen Betrag von CHF 100.- übersteigen sollten oder diese grössere, nicht im Grundbetrag beinhaltete oder von der Krankenkasse übernommene Gesundheitskosten zu tragen hat, kann sich die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt wenden, um die Differenz zurückzuerhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie ihre Auslagen belegen kann. g) Nach dem bisher Gesagten hat das Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums zwar nicht ganz korrekt vorgenommen; bei der Festsetzung der pfändbaren Quote steht dem Amt jedoch ein Ermessensspielraum zu, der nicht überschritten wurde. Eine korrekte Berechnung würde zudem die Dispositionsmaxime und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG verletzen (vgl. hierzu COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a N. 14). Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin wird daher bei CHF 4‘244.18 belassen, womit

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 es auch bei der pfändbaren Quote von CHF 700.- pro Monat zzgl. des 13. Monatslohns bleibt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I.Die Beschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Kosten erhoben. III.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Oktober 2016/mbr PräsidentinGerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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