Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2016 68, 69 & 90 Urteil vom 11. Oktober 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungPräsidentin:Catherine Overney Richter:Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin:Mirjam Brodbeck ParteienA.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz GegenstandBerechnung des Existenzminimums und Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 15. August 2016 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 29. Juli 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A.A.________ ist geschieden und Vater von zwei erwachsenen Söhnen. Er arbeitet als Informatiker. Beim Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) sind gegen ihn verschiedene Betreibungen hängig. B.In der Zeit vom 19. April 2016 bis zum 26. Juli 2016 stellte das Betreibungsamt A.________ mehrere Pfändungsankündigungen zu. Am 24. Mai 2016 wurde A.________ beim Betreibungsamt vorstellig und unterzeichnete das Protokoll des Pfändungsvollzugs bzw. der Pfändungsaufnahme. Das Betreibungsamt verfügte schliesslich am 29. Juli 2016 eine Lohnpfändung in der Höhe von CHF 420.- und zeigte sie dem Arbeitgeber von A.________ an. A.________ erhielt am 2. August 2016 eine Kopie der Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber, das Protokoll der vollzogenen Pfändung und eine Berechnung seines Existenzminimums zugestellt. Der Begleitbrief enthielt die folgende Mitteilung: „In der Beilage lassen wir Ihnen eine Kopie der Anzeige an den Arbeitgeber sowie ihre Existenzminimumberechnung zukommen. Die Frauenalimente werden nur noch bis zum Betrag gem. Scheidungskonvention berücksichtigt. Kinderalimente sind keine mehr eingerechnet, da beide Söhne die Lehre abgeschlossen haben.“ C.Mit Schreiben vom 15. August 2016 erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die erfolgte Lohnpfändung. Er rügt, bei der Abklärung zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens vom Betreibungsamt keine Gelegenheit zur Mitwirkung erhalten zu haben, indem er zu den entsprechenden Erhebungen eingeladen worden sei oder habe Stellung nehmen können. Auch beanstandet er die Berechnung des Existenzminimums als willkürlich, insbesondere da die Krankenkassenbeiträge nicht berücksichtigt worden seien. Er führt aus, wie der Zusammenstellung entnommen werden könne, hätten Sozialbeiträge nicht bezahlt werden können. Indem diese nun bei der Berechnung des monatlichen Existenzminimums nicht in Abzug gebracht würden, würden sie nun doppelt fehlen. Nachdem die Krankenkassenbeiträge bereits nicht hätten bezahlt werden können, könne auch nicht eine monatlich pfändbare Quote von CHF 420.- bestehen. Die Lohnpfändung habe letztlich zur Folge, dass keine Frauenalimente mehr bezahlt werden könnten. Er beantragt, die Lohnpfändung sei aufzuheben, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung. D.Das Betreibungsamt nahm am 23. August 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. E.Am 23. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen „die neue Pfändung, datiert vom 5. September 2016“ ein. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen dieselben Rügen vor, beanstandete jedoch zudem die Nichtberücksichtigung der am 24. Mai 2016 geltend gemachten CHF 50.- für Arzt- und Zahnarztkosten sowie der Kosten für Versicherungen von CHF 50.-. F.Das Betreibungsamt äusserte sich am 27. September 2016 zur Beschwerde vom 23. September 2016. Aufgrund des praktisch identischen Beschwerdeinhalts der beiden Beschwerden beschränkte es sich auf eine Ergänzung seiner Stellungnahme vom 23. August 2016. Es führte aus, bei der dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 zugestellten Urkunde handle es sich nicht um eine Anzeige einer Pfändung, sondern um die nach Ablauf der Teilnahmefrist zugestellte Pfändungsurkunde. Weiter hielt es fest, die Kosten für Zahnarzt und Arzt seien nicht einberechnet

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 worden, da der Schuldner bei der Pfändungsaufnahme vom 24. Mai 2016 keine speziellen Arzt- und Zahnarztkosten geltend gemacht habe. Erwägungen 1.Gemäss Art. 42 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) i.V.m. Art. 9 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG; SGF 28.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen, Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen. Die Beschwerden vom 15. August 2016 und 23. September 2016 betreffen die gleiche Lohnpfändung und beinhalten im Wesentlichen dieselben Rügen. Es erscheint daher sachgerecht, die beiden Beschwerdeverfahren 105 2016 68 und 105 2016 90 zu vereinigen. 2.a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 AGSchKG; SGF 28.1 sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). b) aa) Objekt der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ist (mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung) eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 18). Zu den Ausführungsbestimmungen des SchKG gehört nebst dem AGSchKG auch das VRG, soweit das Bundesrecht im Beschwerdeverfahren keine Regelungen enthält. Gemäss Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRG enthält eine Verfügung die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, die Namen der Parteien und ihrer Vertreter oder Beistände, die Begründung, die Entscheidformel, das Datum und die Unterschrift sowie die Rechtsmittelbelehrung, d.h. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die dafür zuständige Instanz und die einzuhaltende Frist. Diese Bestimmung gilt auch im Beschwerdeverfahren gemäss den Art. 17 ff. SchKG (Art. 9 AGSchKG). Das Betreibungsamt eröffnete dem Beschwerdeführer am 2. August 2016 die Lohnpfändung, indem es ihm deren Anzeige an den Arbeitgeber, das Protokoll der vollzogenen Pfändung und eine Berechnung seines Existenzminimums mit summarischer Begründung im Begleitbrief zustellte. Das dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben wurde weder als Lohnpfändung noch als Verfügung bezeichnet, beinhaltete keine Entscheidformel und keine Rechtsmittelbelehrung. Die Höhe des monatlich gepfändeten Betrags ergibt sich lediglich aus dem beigelegten Berechnungsblatt des Existenzminimums. Zudem ist sie offensichtlich falsch datiert (29. Juli 2016); gemäss dem beigelegten Protokoll des Pfändungsvollzugs wurde die Pfändung erst vier Tage später, am 2. August 2016 vollzogen. Die verfügte Lohnpfändung genügt damit den Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 66 VRG nicht. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 66 VRG sollte an sich klar sein, dass die Festsetzung der pfändbaren Quote – handle es sich um eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 erstmalige Lohnpfändung oder um eine Neufestsetzung – dem Schuldner nicht mit einem blossen Übermittlungszettel ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden kann. Die Lohnpfändung vom 29. Juli bzw. 2. August 2016 leidet somit an einem Formmangel (Art. 66 Abs. 1 Bst. d und f VRG). bb) Formmängel führen jedoch nicht per se zur Nichtigkeit der Verfügung. Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist eine Verfügung; Formfehler führen nicht einfach zum Wegfall des Verfügungscharakters. Die Missachtung von Formerfordernissen stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen dar. Eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung kann zudem angefochten werden. Nur dort, wo die Formerfordernisse schwer verletzt worden sind, darf ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 872; sowie CARRANZA/MICOTTI, Code de procédure et de juridiction administrative fribourgeois annoté, 2006, Art. 66 N. 66.1). Das Schreiben vom 29. Juli bzw. 2. August 2016 entspricht zwar in vielen Belangen nicht einer formellen Verfügung, es wurde vom Beschwerdeführer jedoch offensichtlich als Verfügung der Lohnpfändung akzeptiert. Wie nachfolgend ersichtlich, erlitt er durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung zudem keinen Nachteil, da er rechtzeitig Beschwerde erhoben hatte. Die Formerfordernisse wurden auch nicht in derart krasser Weise verletzt, dass ausnahmsweise von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen wäre. Die Verfügung vom 29. Juli bzw. 2. August 2016 ist daher rechtsgültig und es besteht kein Anlass, sie aus formellen Gründen aufzuheben. cc) Die Beschwerde vom 23. September 2016 richtet sich gegen die nach Ablauf der Teilnahmefrist zugestellte Pfändungsurkunde vom 5. September 2016. Diese wurde auf dem üblichen Formular ausgefertigt, wobei dieses keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Diesbezüglich kann jedoch einerseits auf die unter Ziff. 2.b)bb) gemachten Ausführungen sowie auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 2.c) verwiesen werden. c) Die Verfügung der Lohnpfändung vom 29. Juli 2016 wurde am 2. August 2016 versandt und dem Beschwerdeführer am 3. August 2016 zugestellt. Dieser erhob am 15. August 2016 Beschwerde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Pfändungsurkunde vom 5. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 9. September 2016 zugestellt, ein Zustellnachweis liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer erhob am 23. September 2016 Beschwerde. Mangels Zustellnachweis kann nicht festgestellt werden, wann genau der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung tatsächlich erhalten und die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Das Betreibungsamt ist sowohl für die Zustellung als auch für deren Datum beweispflichtig; die Eingabe vom 23. September 2016 hat daher als fristgerecht erfolgt zu gelten. d) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Die Beschwerden enthalten sowohl einen Antrag als auch eine Begründung und es ist klar, gegen welchen Entscheid sie sich richten; sie genügen folglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 3.a) aa) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, vom Betreibungsamt keine Gelegenheit erhalten zu haben, seiner Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nachzukommen oder zu den vom Betreibungsamt vorgenommenen Erhebungen bzw. Berechnungen Stellung zu nehmen, obwohl sich die familiäre Unterstützungssituation mit dem Ausbildungsabschluss seines Sohnes B.________ stark verändert habe. Er beanstandet, dass er nicht vor der Lohnpfändung vom 2. August 2016 informiert worden sei, dass die Frauenalimente neu berechnet werden müssten, die Zahlung von CHF 2‘100.- als Goodwill- Zahlung betrachtet und nicht mehr akzeptiert werde. Dies hätte vor der Lohnpfändung mit ihm besprochen werden können, damit er auch mit der betroffenen Ex-Ehefrau die neue Situation hätte besprechen können. bb) Die Mitwirkungspflichten des Schuldners bei der Pfändung sind in Art. 91 Abs. 1 und 3 SchKG umschrieben und belaufen sich auf die Pflicht zur Anwesenheit bei der Pfändung und eine umfassende Auskunftspflicht sowie die Pflicht zur Öffnung von Räumen und Behältnissen. Die in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verankerte Auskunftspflicht verpflichtet den Schuldner, dem Betreibungsamt die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung des pfändbaren Einkommens und Vermögens zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015 E. 5.3). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung. Zu diesem Zeitpunkt hat demnach der Schuldner aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen (Urteil BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 108 III 10 E. 4). Ändern sich während der Dauer der Lohnpfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommen des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung diese Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 54). Eine solche Revision kann u.a. angezeigt sein, wenn sich die familiären Verhältnisse des Schuldners ändern (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 N. 73). Das Betreibungsamt hat eine solche Revision von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anordnung nicht mehr den Verhältnissen entspricht. Dasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisionsbegehren bei der Aufsichtsbehörde stellen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 54). Den Schuldner trifft dabei die Pflicht, die Behörden über die wesentlich veränderten Tatsachen bereits anlässlich der Revisionspfändung und nicht erst im anschliessenden Verfahren zu unterrichten (KREN KOSTKIEWICZ, in Hunkeler, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 71). cc) Der Beschwerdeführer sprach am 24. Mai 2016 beim Betreibungsamt vor und unterzeichnete das Protokoll des Pfändungsvollzugs bzw. der Pfändungsaufnahme. Aus den Akten geht nicht hervor, ob er es war, welcher das Betreibungsamt über den Lehrabschluss seines Sohnes B.________ informierte oder ob das Betreibungsamt dies bei Abklärungen von Amtes wegen erfuhr. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt am 24. Mai 2016 mit der Pfändungsaufnahme ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung erhielt. Zwar wäre es von Seiten des Betreibungsamtes zuvorkommend gewesen, den Beschwerdeführer bereits vor der Verfügung der Lohnpfändung darauf hinzuweisen, dass ihm die Unterhaltszahlungen nicht im bisher geleisteten Umfang an sein Existenzminimum angerechnet würden. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers zu sprechen. Angesichts des Lehrabschlusses von B.________ musste dem Beschwerdeführer an sich klar

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 gewesen sein, dass ihm kein Kinderunterhalt mehr ans Existenzminimum angerechnet würde. Gleiches gilt auch für die Zahlung von CHF 2‘100.- an seine Exfrau. Was die Frauenalimente anbelangt, scheint das Betreibungsamt sogar einen pragmatischen Entscheid getroffen zu haben, indem es diese von CHF 2‘100.- lediglich auf CHF 400.- reduzierte und sie nicht in vollem Umfang kürzte. Gemäss der in der Scheidungskonvention getroffenen Regelung hat die im Konkubinat lebende Exfrau des Beschwerdeführers nur Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der Höhe eines Viertels desjenigen Betrags, welcher CHF 4‘000.- zzgl. allfällige Kinderalimente übersteigt. Bei einem Einkommen von monatlich ca. CHF 4‘200.- ergäbe dies noch CHF 50.- pro Monat. Demgegenüber ging das Betreibungsamt bei der Berechnung der Frauenalimente von einem Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 5‘600.- aus und rechnete ihm Frauenalimente von CHF 400.- an. Selbst wenn man aufgrund der fehlenden vorgängigen Information des Beschwerdeführers von einer Verletzung seiner Mitwirkungsrechte bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen sollte, wäre eine solche als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. Der Beschwerdeführer erlitt durch die nicht vorgenommene, frühzeitige Information der beabsichtigten Kürzung keinen eigentlichen Nachteil; einen solchen macht er auch gar nicht geltend. Er bringt lediglich vor, die neue Situation nicht vorgängig mit seiner Exfrau besprechen zu können haben. Faktisch hätte sich damit aber an der Lohnpfändung bzw. der Berücksichtigung von lediglich CHF 400.- an Frauenalimenten ans Existenzminimum nichts geändert. b) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Krankenkassenprämien in seinem Existenzminimum. Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt. Der Schuldner hat daher dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzterer Zeit auch bezahlt hat. Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht die Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bezahlt die Krankenkassenprämien offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht mehr; so ist denn auch die CSS Kranken-Versicherungen AG eine der an der Pfändung teilnehmenden Gläubiger. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Krankenkassenprämien nicht an sein Existenzminimum angerechnet. Damit zukünftig eine Anrechnung der Krankenkassen an sein Existenzminimum gemacht werden kann, muss der Beschwerdeführer zuerst deren Zahlung beweisen. Dem Beschwerdeführer wird daher empfohlen, bei der nächsten Lohnüberweisung unverzüglich die laufende Krankenkassenprämie zu bezahlen und die Quittung dem Betreibungsamt vorzulegen, damit dieses die Berechnung um diesen Betrag anpasst. c) Der Beschwerdeführer rügt die Nichtberücksichtigung von CHF 50.- für Arzt- und Zahnarztkosten sowie von CHF 50.- für Versicherungen. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Sämtliche Zuschläge zum Existenzminimum sind dem Betreibungsamt zu beweisen. Hat der Beschwerdeführer Arzt- oder

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Zahnarztkosten, welche von der Krankenkasse nicht gedeckt sind, hat er diese Kosten und die entsprechenden Zahlungen dem Betreibungsamt zu belegen. Ansonsten können sie nicht berücksichtigt werden; blosse Behauptungen genügen nicht. In den Akten finden sich keinerlei Belege hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer seine Forderungen nicht mit Belegen gestützt. Das Betreibungsamt hat die geltend gemachten Beträge somit zu Recht nicht bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. d) Gemäss dem bisher Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. 4.Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5.Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I.Die Verfahren 105 2016 68 und 105 2016 90 werden vereinigt. II.Die Beschwerden werden abgewiesen. III.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben. IV.Es werden keine Kosten erhoben. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Oktober 2016/mbr PräsidentinGerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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